TE AsylGH Beschluss 2012/4/30 S4 426288-1/2012

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Veröffentlicht am 30.04.2012
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Spruch

S4 426.288-1/2012/2Z

S4 426.289-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX und 2.) des XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zahl 12 01.035-EAST Ost (ad 1.) und 12 01.036-EAST Ost (ad 2.), den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) römisch 40 und 2.) des römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zahl 12 01.035-EAST Ost (ad 1.) und 12 01.036-EAST Ost (ad 2.), den Beschluss gefasst:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführer brachten am 23.01.2012 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins. Die Beschwerdeführer brachten am 23.01.2012 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden.

Der 1. Beschwerdeführer ist der Ehegatte der XXXX, und Vater der (weiteren) gemeinsamen Kinder XXXX. Der 2.-Beschwerdeführer ist der Sohn bzw. der Bruder der Genannten. XXXX sind bereits am 23.6.2011 mittels eines italienischen Visums über Italien nach Österreich eingereist und haben hier am selben Tag Asylanträge gestellt, die letztlich - nach Zustimmung Italiens zur Übernahme der Antragsteller gem. Art 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.1.2012, Zlen: S16Der 1. Beschwerdeführer ist der Ehegatte der römisch 40 , und Vater der (weiteren) gemeinsamen Kinder römisch 40 . Der 2.-Beschwerdeführer ist der Sohn bzw. der Bruder der Genannten. römisch 40 sind bereits am 23.6.2011 mittels eines italienischen Visums über Italien nach Österreich eingereist und haben hier am selben Tag Asylanträge gestellt, die letztlich - nach Zustimmung Italiens zur Übernahme der Antragsteller gem. Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.1.2012, Zlen: S16

421.378 (bzw. 421.380, bzw. 421.383) -2/2011/5E, gem. §§ 5, und 10 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen und die Antragsteller nach Italien ausgewiesen worden sind. Vor der für 25.1.2012 terminisierten Überstellung nach Italien sind XXXX nach unbekannt wohin verzogen und haben sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.1.2012 haben die Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Offensichtlich wurde seitens der Antragsteller auch Beschwerde an den EGMR erhoben, da sich in den Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers ein Schriftstück des EGMR findet, wonach der EGMR mittels einstweiliger Verfügung ausgesprochen hat, dass die Abschiebung von XXXX von Österreich nach Italien bis zu einer Entscheidung des EGMR nicht zulässig ist.421.378 (bzw. 421.380, bzw. 421.383) -2/2011/5E, gem. Paragraphen 5,, und 10 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen und die Antragsteller nach Italien ausgewiesen worden sind. Vor der für 25.1.2012 terminisierten Überstellung nach Italien sind römisch 40 nach unbekannt wohin verzogen und haben sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 26.1.2012 haben die Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Offensichtlich wurde seitens der Antragsteller auch Beschwerde an den EGMR erhoben, da sich in den Verwaltungsakten des 1.-Beschwerdeführers ein Schriftstück des EGMR findet, wonach der EGMR mittels einstweiliger Verfügung ausgesprochen hat, dass die Abschiebung von römisch 40 von Österreich nach Italien bis zu einer Entscheidung des EGMR nicht zulässig ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden selbst ausgeführt, dass bezüglich der Ehegattin und der Töchter des 1.-Beschwerdeführers seitens des EGMR mittels einstweiliger Verfügung ausgesprochen wurde, dass deren Abschiebung von Österreich nach Italien bis zu einer Entscheidung des EGMR nicht zulässig ist. Dadurch würde jedoch die Ausweisung des 1.-Beschwerdeführers - jedenfalls während der Dauer der Verfahrens seiner Ehegattin und seiner Töchter vor dem EGMR - in seine Rechte gem. Art. 8 EMRK eingreifen. Gleiches gilt für den mj. 2.-Beschwerdeführer im Hinblick auf das Familienleben mit seiner Mutter. Eine interessensabwägende Gesamtbetrachtung lässt nun das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens der Ehegattin und Kinder bzw. Mutter und Geschwister überwiegen, zumal in "Dublin-Verfahren" eine andere Gewichtung der Privatinteressen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden selbst ausgeführt, dass bezüglich der Ehegattin und der Töchter des 1.-Beschwerdeführers seitens des EGMR mittels einstweiliger Verfügung ausgesprochen wurde, dass deren Abschiebung von Österreich nach Italien bis zu einer Entscheidung des EGMR nicht zulässig ist. Dadurch würde jedoch die Ausweisung des 1.-Beschwerdeführers - jedenfalls während der Dauer der Verfahrens seiner Ehegattin und seiner Töchter vor dem EGMR - in seine Rechte gem. Artikel 8, EMRK eingreifen. Gleiches gilt für den mj. 2.-Beschwerdeführer im Hinblick auf das Familienleben mit seiner Mutter. Eine interessensabwägende Gesamtbetrachtung lässt nun das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens der Ehegattin und Kinder bzw. Mutter und Geschwister überwiegen, zumal in "Dublin-Verfahren" eine andere Gewichtung der Privatinteressen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

Auch wenn in casu die Verfahren der Beschwerdeführer in Bezug auf XXXX keine Familienverfahren gem. § 34 AsylG darstellen, spricht dennoch auch die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, nämlich Angehörige einer Kernfamilie (Eltern und mj. Kinder) nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern ihnen vielmehr den gleichen rechtlichen Status einzuräumen, dafür, dass in casu die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien in den Hintergrund zu treten haben, solange nicht auch ihre Familienangehörigen, konkret die Ehegattin und Kinder bzw. die Mutter und Geschwister, nach Italien rücküberstellt werden können.Auch wenn in casu die Verfahren der Beschwerdeführer in Bezug auf römisch 40 keine Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG darstellen, spricht dennoch auch die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, nämlich Angehörige einer Kernfamilie (Eltern und mj. Kinder) nach Möglichkeit nicht zu trennen, sondern ihnen vielmehr den gleichen rechtlichen Status einzuräumen, dafür, dass in casu die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien in den Hintergrund zu treten haben, solange nicht auch ihre Familienangehörigen, konkret die Ehegattin und Kinder bzw. die Mutter und Geschwister, nach Italien rücküberstellt werden können.

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, EMRK

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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