Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 426088-1/2012-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 10 08.510-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 10 08.510-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6, 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG und 38 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG und 38 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben im Frühjahr 2007 nach Österreich und hielt sich illegal in verschiedenen Bundesländern auf. Bereits mit Bescheid vom 02.06.2008 wurde durch die BPD Wien ein Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit über den Beschwerdeführer verhängt. Am 12. September 2010 wurde er wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen und zur Anzeige gebracht. Im Stande der Schubhaft stellte er sodann am 14.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Fremdenpolizei Wien am 14.09.2010 gab er an, XXXX im Alter von 16 Jahren verlassen zu haben, da dort Krieg und Armut herrsche. Er habe keinen sonstigen Asylgrund. Einen Asylantrag habe er nur gestellt, weil er festgenommen worden sei. Im Winter 2006 habe er XXXX verlassen und sei er mit einem Schiff in Italien angekommen und nach ca. 5 Monaten sei er dann nach Österreich gereist. Zunächst habe er sich in Tirol aufgehalten und im August oder September 2008 sei er nach Wien gekommen. Er habe sich abwechselnd in Moscheen oder im Freien aufgehalten. Auch in einer Unterkunft der MA11 habe er für drei Monate gewohnt und drei Monate sei er auch in Schubhaft gewesen.Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Fremdenpolizei Wien am 14.09.2010 gab er an, römisch 40 im Alter von 16 Jahren verlassen zu haben, da dort Krieg und Armut herrsche. Er habe keinen sonstigen Asylgrund. Einen Asylantrag habe er nur gestellt, weil er festgenommen worden sei. Im Winter 2006 habe er römisch 40 verlassen und sei er mit einem Schiff in Italien angekommen und nach ca. 5 Monaten sei er dann nach Österreich gereist. Zunächst habe er sich in Tirol aufgehalten und im August oder September 2008 sei er nach Wien gekommen. Er habe sich abwechselnd in Moscheen oder im Freien aufgehalten. Auch in einer Unterkunft der MA11 habe er für drei Monate gewohnt und drei Monate sei er auch in Schubhaft gewesen.
2. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin
II VO führte zu keiner Zuständigkeit dieses anderen EU-Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit dieses anderen EU-Mitgliedstaates.
3. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und am 06.04.2011 aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vorerst gemäß § 24 Absatz 2 AsylG eingestellt.3. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und am 06.04.2011 aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers vorerst gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AsylG eingestellt.
4. Am 13.03.2012 erfolgte sodann eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, in arabischer Sprache.
Zunächst erklärte der BF, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er besitze keinen Identitätsnachweis.
Der BF gab nun an, dass er im Jahr 2001 von XXXX nach Ägypten gereist sei und dass er dort vier Jahre gelegt habe. Danach sei er von Schleppern nach Italien gebracht worden und habe er sich dort ein Jahr in Mailand aufgehalten. In weiterer Folge sei er nach Tirol gereist und dann weiter nach Wien. In Wien würde er seit dem Jahr 2005 leben. In der Folge berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er seit 2007 in Wien leben würde. Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2001 nur in XXXX-Stadt gewohnt. Die Frage nach der Wohnadresse sowie nach dem Stadt- bzw. Bezirksteil in welchem er gewohnt habe, beantwortet er mit: "Ich weiß es nicht."Der BF gab nun an, dass er im Jahr 2001 von römisch 40 nach Ägypten gereist sei und dass er dort vier Jahre gelegt habe. Danach sei er von Schleppern nach Italien gebracht worden und habe er sich dort ein Jahr in Mailand aufgehalten. In weiterer Folge sei er nach Tirol gereist und dann weiter nach Wien. In Wien würde er seit dem Jahr 2005 leben. In der Folge berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er seit 2007 in Wien leben würde. Er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2001 nur in XXXX-Stadt gewohnt. Die Frage nach der Wohnadresse sowie nach dem Stadt- bzw. Bezirksteil in welchem er gewohnt habe, beantwortet er mit: "Ich weiß es nicht."
Die Frage warum er erst nach mehreren Jahren Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag stellte, wurde von ihm dahingehend beantwortet, dass er keinen Asylantrag einbringen habe wollen. Er habe nur nicht festgenommen und abgeschoben werden wollen. Er habe ein Jahr die Schule in XXXX besucht, jedoch könne er weder den Nahmen noch die Adresse der Schule nennen.Die Frage warum er erst nach mehreren Jahren Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag stellte, wurde von ihm dahingehend beantwortet, dass er keinen Asylantrag einbringen habe wollen. Er habe nur nicht festgenommen und abgeschoben werden wollen. Er habe ein Jahr die Schule in römisch 40 besucht, jedoch könne er weder den Nahmen noch die Adresse der Schule nennen.
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie die Stadtteile der Stadt XXXX heißen würden, wie der Name des größten Flüchtlingslagers von XXXX laute, wie der Grenzübergang nach Israel heißt, ob es jüdische Siedlungen im XXXXXXXX gebe, wie das offizielle Zahlungsmittel von XXXX heiße, welche politischen Parteien es in XXXX gebe, ob der BF heimatliche Speisen bzw. Gerichte sowie heimatliche Fernsehprogramme nennen könnte.In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie die Stadtteile der Stadt römisch 40 heißen würden, wie der Name des größten Flüchtlingslagers von römisch 40 laute, wie der Grenzübergang nach Israel heißt, ob es jüdische Siedlungen im XXXXXXXX gebe, wie das offizielle Zahlungsmittel von römisch 40 heiße, welche politischen Parteien es in römisch 40 gebe, ob der BF heimatliche Speisen bzw. Gerichte sowie heimatliche Fernsehprogramme nennen könnte.
Der BF war nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zu beantworten, sondern antwortete auf fast alle Fragen mit "ich weiß es nicht" oder waren die Antworten falsch.
Auf Vorhalt, wonach das BAA davon ausgehe, dass sich der BF im Verfahren mit der Darlegung falscher Angaben bzgl. seiner Identität als auch seiner Herkunft präsentiert habe, erklärte der BF: "Ich werde versuchen Papiere nachzureichen." Den Vorhalt, warum er das nicht schon früher getan habe, wenn er sich schon seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalten würde, beantwortete er wie folgt: "Ich war so beschäftigt mit mir. Ich hatte keine Zeit dafür."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, über keine besonderen Bindungen zu Österreich zu verfügen. Er sei obdachlos und würde er seinen Lebensunterhalt durch betteln bestreiten.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Teile der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung insbesondere zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte und er nicht aus Isarel/XXXX stamme. Sein tatsächlicher Herkunftsstaat bzw. seine Staatsbürgerschaft hätten nicht einwandfrei festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF verspätet und nachdem er inhaftiert worden sei, einen Asylantrag in Österreich eingebracht habe, sowie dass über ihn bereits im Jahr 2008 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt worden sei.
Der BF sei volljährig und gesund.
Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und konnte auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Abschiebung festgestellt werden.
Der BF sei in Österreich nicht verfestigt. BF lebe in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben in Österreich.
Da das dargelegte Herkunftsland des BF als unglaubhaft zu bewerten sei und der tatsächliche Herkunftsstaat nicht eindeutig erruierbar sei, hätten auch keine diesbezüglichen länderspezifischen Feststellungen herangezogen werden müssen.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das BAA im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe der BF anderslautende Personaldaten angegeben und habe er auch keine Beweismittel zu seine Identitätsangaben vorzulegen vermocht. Im besonderen habe der der BF aber grundlegende Fragen zu XXXX/ Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, sowie der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe und über den Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei (§ 38 Abs. 1 Z 2, 3 und 6 AsylG).Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil sich der Beschwerdeführer vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten habe, sowie der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe und über den Beschwerdeführer im Jahr 2008 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 AsylG).
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreiem, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus dem XXXXXXXX stamme, dass er ein Palästinenser sei und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines "Herkunftsstaates" keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte. Der BF ist der umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde in der Beschwerde nicht hinreichend entgegengetreten.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte hat er nicht dargetan und ist er den schlüssigen Argumenten der Erstbehörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten Herkunft aus Palästina nicht entgegengetreten. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF keine Kenntnisse über sein behauptetes Herkunftsgebiet Palästina/XXXX auf. So war es ihm beispielsweise nicht möglich die Fragen richtig zu beantworten, wie etwa die Stadtteile der Stadt XXXX heißen würden, wie der Name des größten Flüchtlingslagers von XXXX laute, wie die Namen der jüdischen Siedlungen im XXXXXXXX lauten würden, wie der Grenzübergang nach Israel heiße, ob es jüdische Siedlungen im XXXXXXXX gebe, wie das offizielle Zahlungsmittel von XXXX heiße, welche politischen Parteien es in XXXX gebe und ob der BF heimatliche Speisen bzw. Gerichte sowie heimatliche Fernsehprogramme nennen könnte. Auf sämtliche Fragen antwortete er mit "ich weiß es nicht" oder waren seine Antworten falsch. Aus Sicht des erkennenden Senates stellt diese grobe Unkenntnis ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar.Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte hat er nicht dargetan und ist er den schlüssigen Argumenten der Erstbehörde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten Herkunft aus Palästina nicht entgegengetreten. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, weist der BF keine Kenntnisse über sein behauptetes Herkunftsgebiet Palästina/XXXX auf. So war es ihm beispielsweise nicht möglich die Fragen richtig zu beantworten, wie etwa die Stadtteile der Stadt römisch 40 heißen würden, wie der Name des größten Flüchtlingslagers von römisch 40 laute, wie die Namen der jüdischen Siedlungen im XXXXXXXX lauten würden, wie der Grenzübergang nach Israel heiße, ob es jüdische Siedlungen im XXXXXXXX gebe, wie das offizielle Zahlungsmittel von römisch 40 heiße, welche politischen Parteien es in römisch 40 gebe und ob der BF heimatliche Speisen bzw. Gerichte sowie heimatliche Fernsehprogramme nennen könnte. Auf sämtliche Fragen antwortete er mit "ich weiß es nicht" oder waren seine Antworten falsch. Aus Sicht des erkennenden Senates stellt diese grobe Unkenntnis ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines behaupteten "Herkunftsstaates" dar.
Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über sein behauptetes Herkunftsgebiet nicht aus Palästina bzw. XXXX stammen kann.Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über sein behauptetes Herkunftsgebiet nicht aus Palästina bzw. römisch 40 stammen kann.
Diesen Überlegungen ist abschließend anzufügen, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechenden Schulbildung verfügt und in seiner Einvernahme sowie in der Beschwerdeschrift auch angab, dass er lediglich ein Jahre die Schule besucht habe, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.
Darüber hinaus wurde vom BAA im Übrigen korrekterweise festgestellt, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, bereits in anderen Staaten (im gegenständliche Fall insbesondere Italien, wo er sich angeblich einige Monate aufgehalten haben soll), wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung oder sonstiger Gefährdung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Etwaige Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht.
Auch hat es der Beschwerdeführer verabsäumt zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich einen Asylantrag einzubringen, wo er sich doch gemäß seinen eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2006/2007 in Österreich aufhalten soll.Auch hat es der Beschwerdeführer verabsäumt zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich einen Asylantrag einzubringen, wo er sich doch gemäß seinen eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2006 aus 2007, in Österreich aufhalten soll.
Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst nach rund drei- bzw. vierjährigem Aufenthalt ein und zwar nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt mitunter darauf schließen, dass der Asylantrag lediglich den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass er die in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.03.2012 auch selbst angab.
Auch ist diesbzgl. auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
2.4. Zum Antrag im Beschwerdeschriftsatz auf Einholung eines länderkundliches Sachverständigengutachten zur Feststellung eines asylrelevanten Sachverhaltes ist zum einen auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hat, sondern sich sein Fluchtvorbringen in der allgemeinen Lage in Palästina erschöpft und zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu seinem "Herkunftsstaat" insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF, die aufgetretenen Ungereimtheiten sowie die Widersprüche im Vorbringen für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 522.4. Zum Antrag im Beschwerdeschriftsatz auf Einholung eines länderkundliches Sachverständigengutachten zur Feststellung eines asylrelevanten Sachverhaltes ist zum einen auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hat, sondern sich sein Fluchtvorbringen in der allgemeinen Lage in Palästina erschöpft und zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu seinem "Herkunftsstaat" insbesondere aufgrund dessen grober Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" Palästina abgesprochen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates genügen die grobe Unkenntnis des BF, die aufgetretenen Ungereimtheiten sowie die Widersprüche im Vorbringen für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aus Palästina stammen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52
AVG).
Die Einholung eines entsprechenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens war im Verfahren vor dem AsylGH auch nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen. Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173). Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete persönliche Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.5. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass vom Bundesasylamt - insoweit es in den Angaben des BF widersprüchliche Aussagen zu erkennen glaubte - die Widersprüchlichkeiten im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit und auf Grund des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens aufzuklären gewesen wären und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte werden müssen bzw. ihm Gelegenheit eingeräumt werden hätte müssen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten aufzuklären, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof auch nicht angehalten sind, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45) . Letztlich hat der BF auch in der Rechtsmittelschrift jeglichen Versuch unterlassen, die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche bzw. seine Unkenntnis zu seinem behaupteten "Herkunftsstaat" aufzuklären und lässt damit die diesbezüglich gezogenen Schlüsse des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit unbekämpft. Da die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist, kann dem BAA nicht entgegen getreten werden, wenn es das Vorbringen des BF für nicht glaubhaft hält (vgl. zB VwGH 31.8.1995, 94/19/1269).2.5. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass vom Bundesasylamt - insoweit es in den Angaben des BF widersprüchliche Aussagen zu erkennen glaubte - die Widersprüchlichkeiten im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit und auf Grund des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens aufzuklären gewesen wären und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte werden müssen bzw. ihm Gelegenheit eingeräumt werden hätte müssen, die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten aufzuklären, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof auch nicht angehalten sind, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45,) . Letztlich hat der BF auch in der Rechtsmittelschrift jeglichen Versuch unterlassen, die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche bzw. seine Unkenntnis zu seinem behaupteten "Herkunftsstaat" aufzuklären und lässt damit die diesbezüglich gezogenen Schlüsse des BAA hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit unbekämpft. Da die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu bezeichnen ist, kann dem BAA nicht entgegen getreten werden, wenn es das Vorbringen des BF für nicht glaubhaft hält vergleiche zB VwGH 31.8.1995, 94/19/1269).
2.6. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über sein behauptetes Herkunftsgebiet nicht aus Palästina bzw. dem XXXXXXXX stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II erweist sich in einer Gesamtschau als nicht berechtigt und war diese sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei erweist sich in einer Gesamtschau als nicht berechtigt und war diese sohin abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet sich seit dem Jahr 2006/2007 illegal in Österreich aufzuhalten und seinen Lebensunterhalt durch Betteln gesichert zu haben. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht aufrecht gemeldet und lebte auf der Straße bzw. in Notschlafstellen. Er ist zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen, war auch nicht sozial- bzw. krankenversichert und nicht registriert. Auch wurde über ihn bereits im Juni 2008 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit verhängt und deutet seine Lebensweise keinesfalls auf einen Willen zur Integration hin. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer behauptet sich seit dem Jahr 2006 aus 2007, illegal in Österreich aufzuhalten und seinen Lebensunterhalt durch Betteln gesichert zu haben. Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht aufrecht gemeldet und lebte auf der Straße bzw. in Notschlafstellen. Er ist zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen, war auch nicht sozial- bzw. krankenversichert und nicht registriert. Auch wurde über ihn bereits im Juni 2008 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit verhängt und deutet seine Lebensweise keinesfalls auf einen Willen zur Integration hin. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV:
3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs 3 AsylG stellt der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG stellt der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.
3.4.3. Wie oben dargestellt, ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006/2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat erst am 14.09.2010 - nach Festnahme wegen illegalen Aufenthalts und des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat auch angegeben, dass Grund der Asylantragstellung einzig die Festnahme war und er sich mit der Antragstellung fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen wollte. Er hat sohin nicht dargetan, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Auch sind keine erheblichen, verfolgungsrelevanten Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat des BF eingetreten.3.4.3. Wie oben dargestellt, ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 aus 2007, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat erst am 14.09.2010 - nach Festnahme wegen illegalen Aufenthalts und des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat auch angegeben, dass Grund der Asylantragstellung einzig die Festnahme war und er sich mit der Antragstellung fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen wollte. Er hat sohin nicht dargetan, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände, nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Auch sind keine erheblichen, verfolgungsrelevanten Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat des BF eingetreten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
3.4.4. Wie oben erörtert, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus Palästina stammt bzw. die von ihm angegebene Herkunft besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.3.4.4. Wie oben erörtert, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus Palästina stammt bzw. die von ihm angegebene Herkunft besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
3.4.5. Auch wurde über den Beschwerdeführer seitens der Fremdenpolizei bereits im Juni 2008 ein durchsetzbares und seit 17.06.2008 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen, weswegen auch die Aberkennung gemäß § 38 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.3.4.5. Auch wurde über den Beschwerdeführer seitens der Fremdenpolizei bereits im Juni 2008 ein durchsetzbares und seit 17.06.2008 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen, weswegen auch die Aberkennung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.05.2012