TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 C7 423847-2/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Spruch

C7 423847-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, FZ. 11 01.547-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, FZ. 11 01.547-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der zunächst mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2011 gemäß § 3 AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein minderjähriger afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Hazara, brachte vor, dass sein Dorf in der Region XXXX von der Nomandengruppe der XXXX angegriffen worden sei und er sich deshalb in Lebensgefahr befunden hätte. Diesbezüglich war eine Vor-Ort Recherche in Auftrag gegeben worden, deren Ergebnis aber wegen zeitlicher Verzögerungen nicht abgewartet wurde; stattdessen wurde dem Beschwerdeführer erklärt, man gehe von seiner Glaubwürdigkeit aus und werde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt (As. 193-195 BAA).Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der zunächst mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, in einem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein minderjähriger afghanischer Staatsbürger, zugehörig der Volksgruppe der Hazara, brachte vor, dass sein Dorf in der Region römisch 40 von der Nomandengruppe der römisch 40 angegriffen worden sei und er sich deshalb in Lebensgefahr befunden hätte. Diesbezüglich war eine Vor-Ort Recherche in Auftrag gegeben worden, deren Ergebnis aber wegen zeitlicher Verzögerungen nicht abgewartet wurde; stattdessen wurde dem Beschwerdeführer erklärt, man gehe von seiner Glaubwürdigkeit aus und werde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt (As. 193-195 BAA).

Im genannten Bescheid fand sich zur Person des Beschwerdeführers nur die Feststellung, er sei minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der "aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes und den daraus resultierenden Kampfhandlungen" das Land verlassen habe. Die Länderfeststellungen (jüngste Quelle. Juli 2011) beschäftigten sich nicht speziell mit der Provinz XXXX oder den XXXX. Die Abweisung des Asylantrages wurde im Wesentlichen begründet, dass eine Bürgerkriegssituation in Ermangelung einer individuellen Verfolgungssituation nicht zur Asylgewährung führen könne.Im genannten Bescheid fand sich zur Person des Beschwerdeführers nur die Feststellung, er sei minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der "aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes und den daraus resultierenden Kampfhandlungen" das Land verlassen habe. Die Länderfeststellungen (jüngste Quelle. Juli 2011) beschäftigten sich nicht speziell mit der Provinz römisch 40 oder den römisch 40 . Die Abweisung des Asylantrages wurde im Wesentlichen begründet, dass eine Bürgerkriegssituation in Ermangelung einer individuellen Verfolgungssituation nicht zur Asylgewährung führen könne.

Gegen die abweisliche Asylentscheidung zu Spruchpunkt I wurde rechtzeitig Beschwerde durch die gesetzliche Vertretung erhoben.Gegen die abweisliche Asylentscheidung zu Spruchpunkt römisch eins wurde rechtzeitig Beschwerde durch die gesetzliche Vertretung erhoben.

2. Mit Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 zu GZ C7 423847-1/2012/2E wurde in Erledigung der Beschwerde der genannte Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben.2. Mit Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2012 zu GZ C7 423847-1/2012/2E wurde in Erledigung der Beschwerde der genannte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben.

Der Asylgerichtshof traf insbesondere folgende begründende Erwägungen:

"3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier durch das Update der SFH zur Allgemeinen Sicherheitslage vom 23.08.2011, den Bericht von Landinfo, Dr. Giustozzi vom 09.09.2011, Afghanistan Human Rights and Security Situation und UK Border Agency COI Report Afghanistan 11.10.2011). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

3.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend, respektive darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.3.2. Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe) und daran anschließend, respektive darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus.

Derartiges ist nicht erfolgt und lässt sich nur implizit erschließen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus XXXX für glaubhaft erachtet werden.Derartiges ist nicht erfolgt und lässt sich nur implizit erschließen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers über seine Herkunft aus römisch 40 für glaubhaft erachtet werden.

Da die Lage in XXXX notorischerweise sehr angespannt ist (nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und XXXX wegen Landansprüchen im Oktober 2010 blieb die diesbezügliche Situation kritisch; siehe nur Präsentation von UNCHR anlässlich des EURASIL-Workshops Afghanistan Ende November 2011) und nicht von vorneherein gesagt werden kann (der Beschwerde ist diesbezüglich zu folgen), dass Verfolgungen in diesem Zusammenhang, etwa unter ethnischen Aspekten, nicht asylrelevant wären, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen wie der Zugehörigkeit zu den Hazara von staatlicher Seite oder durch andere Akteure), was aber gänzlich unterlassen wurde.Da die Lage in römisch 40 notorischerweise sehr angespannt ist (nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und römisch 40 wegen Landansprüchen im Oktober 2010 blieb die diesbezügliche Situation kritisch; siehe nur Präsentation von UNCHR anlässlich des EURASIL-Workshops Afghanistan Ende November 2011) und nicht von vorneherein gesagt werden kann (der Beschwerde ist diesbezüglich zu folgen), dass Verfolgungen in diesem Zusammenhang, etwa unter ethnischen Aspekten, nicht asylrelevant wären, wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage einer möglichen Schutzgewährung oder auch Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen wie der Zugehörigkeit zu den Hazara von staatlicher Seite oder durch andere Akteure), was aber gänzlich unterlassen wurde.

Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt (insbesondere für einen Minderjährigen wie den Beschwerdeführer) aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative insbesondere in Kabul angenommen würde, wären drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt (insbesondere für einen Minderjährigen wie den Beschwerdeführer) aufzunehmen wären. Auch dieser Anforderung wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern."Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern."

(...)

"5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher (im angefochtenen Ausmaß) spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.""5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher (im angefochtenen Ausmaß) spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben."

3. Im fortgesetzten Verfahren fand am 22.03.2012 eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers statt, welche dem Protokoll nach 15 Minuten andauerte und sich im Wesentlichen in der Frage erschöpfte, ob die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers wahrheitsgemäß erfolgt waren und ob er etwas hinzufügen wolle.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.04.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 3 AsylG abgewiesen.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.04.2012 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.

4.1. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers (afghanischer Staatsbürger, welcher das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe) und zu den Gründen des Verlassens des Herkunftslandes (Afghanistan wurde verlassen "wegen des innerstaatlichen Konfliktes und den daraus resultierenden Kampfhandlungen; eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung habe nicht festgestellt werden können") sind wortident mit dem verwaltunsgbehördlichen Vorbescheid.

4.2. Feststellungen zur Rückkehrsituation wurden nicht getroffen, da infolge Gewährung subsidiären Schutzes eine Rückkehr "nicht zur Debatte" stehe; Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat fehlen ebenso.

4.3. Beweiswürdigung (Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bejaht) und rechtliche Ausführungen zum Nicht-Vorliegen einer GFK-Verfolgungssituation sind wortident mit dem Vorbescheid.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde durch die BH

XXXX als gesetzliche Vertretung erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die vom Asylgerichtshof im Vorerkenntnis gerügten Verfahrensmängel nicht saniert worden seien.römisch 40 als gesetzliche Vertretung erhoben, in welcher unter anderem gerügt wurde, dass die vom Asylgerichtshof im Vorerkenntnis gerügten Verfahrensmängel nicht saniert worden seien.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Beschwerde ist insofern beizupflichten, dass, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung offensichtlich ergibt, (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann (vgl. VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).3. Der Beschwerde ist insofern beizupflichten, dass, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung offensichtlich ergibt, (entscheidungsrelevanten) Erwägungen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass der vorliegende Bescheid sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweist und dem Rechtsbestand nicht angehören kann vergleiche VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).

3.1. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist Folgendes, im Einklang mit den hiergerichtlichen Erwägungen des Vorerkenntnisses, hervorzuheben:

Das Bundesasylamt unterliegt einem (nunmehr wiederholten) Rechtsirrtum, wenn es annimmt, dass es durch die Gewährung subsidiären Schutzes - für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - nicht mehr darauf ankommt, wie sich die Lage in Afghanistan darstellt, gerade in einem Fall, wie dem vorliegendem, indem es den Vortrag des Beschwerdeführers pauschal für glaubwürdig erachtet.

Wenn sich im konkreten Fall zum Beispiel herausstellte, dass Hazara in der Provinz XXXX regelmäßig wegen ihrer Ethnie von Angehörigen der Volksgruppe der XXXX verfolgt würden (was der Beschwerdeführer zumindest in den Raum gestellt hat; siehe in Bezug auf die entscheidende Rechtsfrage vergleichbar VwGH 30.11.2006, Zl. 2006/19/0301), hätte dies zur Folge (staatliche Schutzfähigkeit hypothetisch verneint), dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser ethnischen Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend wohl zu verneinen sein wird; vgl VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290).Wenn sich im konkreten Fall zum Beispiel herausstellte, dass Hazara in der Provinz römisch 40 regelmäßig wegen ihrer Ethnie von Angehörigen der Volksgruppe der römisch 40 verfolgt würden (was der Beschwerdeführer zumindest in den Raum gestellt hat; siehe in Bezug auf die entscheidende Rechtsfrage vergleichbar VwGH 30.11.2006, Zl. 2006/19/0301), hätte dies zur Folge (staatliche Schutzfähigkeit hypothetisch verneint), dass der Beschwerdeführer im Fall der (hier hypothetisch zu prüfenden) Rückkehr asylrelevant verfolgt wäre, wenn ihm keine Fluchtalternative vor dieser ethnischen Verfolgung in anderen Landesteilen offen stünde (was infolge der Gewährung subsidiären Schutzes vorliegend wohl zu verneinen sein wird; vergleiche VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290).

Zur Notwenigkeit einer individuellen Prüfung anhand der konkreten Lage in Afghanistan in Fällen, in denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist der Vollständigkeit halber auf maßgebliche ständige Rechtsprechung des VwGH zu Afghanistan zu verweisen; siehe VwGH 02.09.2010, Zl. 2007/19/1016; im Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265, wie im vorliegenden Verfahren.

3.2. Auf das sonstige Beschwerdevorbringen war infolge Entscheidungsreife nicht mehr einzugehen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Irrtum, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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