Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 416.480-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 12 03.462-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 12 03.462-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 31.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 31.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 01.11.2010 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.11.2010 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er nach dem Tode seiner Adoptivmutter von deren Mann XXXX bzw. dessen jüngeren Bruder XXXX aus dem Haus geworfen worden wäre. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei die Grundstücke XXXX gehört hätten. Er sei von XXXX als Bastard bezeichnet worden und habe dieser ihm mitgeteilt, dass seinem Bruder kein Grundstücksanteil von der Mutter vermacht worden wäre. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, wegzugehen, sei er von zwei Leuten geschlagen worden, weshalb er zu seinem Freund XXXX, der ihm Arbeit versprochen hätte, nach XXXX gezogen wäre. Eines Nachts sei er von diesem aufgeweckt worden und habe drei gefesselte Personen wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hätte auf diese aufpassen und ihnen bei Bedarf Wasser verabreichen sollen. Zwei Tage später habe XXXX eine weitere entführte Person gebracht. Allerdings habe die Polizei einen Tipp erhalten und hätte diese einen von XXXX Leuten getötet. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe man zwei Tage später in den Nachrichten die Suche nach ihnen bekannt gegeben. In weiterer Folge sei er schließlich nach Lagos gefahren, von wo er seine Reise nach Europa begonnen habe.Der Beschwerdeführer wurde hiezu am 01.11.2010 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.11.2010 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass er nach dem Tode seiner Adoptivmutter von deren Mann römisch 40 bzw. dessen jüngeren Bruder römisch 40 aus dem Haus geworfen worden wäre. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei die Grundstücke römisch 40 gehört hätten. Er sei von römisch 40 als Bastard bezeichnet worden und habe dieser ihm mitgeteilt, dass seinem Bruder kein Grundstücksanteil von der Mutter vermacht worden wäre. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert hätte, wegzugehen, sei er von zwei Leuten geschlagen worden, weshalb er zu seinem Freund römisch 40 , der ihm Arbeit versprochen hätte, nach römisch 40 gezogen wäre. Eines Nachts sei er von diesem aufgeweckt worden und habe drei gefesselte Personen wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hätte auf diese aufpassen und ihnen bei Bedarf Wasser verabreichen sollen. Zwei Tage später habe römisch 40 eine weitere entführte Person gebracht. Allerdings habe die Polizei einen Tipp erhalten und hätte diese einen von römisch 40 Leuten getötet. Der Beschwerdeführer sei davongelaufen und habe man zwei Tage später in den Nachrichten die Suche nach ihnen bekannt gegeben. In weiterer Folge sei er schließlich nach Lagos gefahren, von wo er seine Reise nach Europa begonnen habe.
I.2. Mit Bescheid vom 05.11.2010, Zl. 10 10.184-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 05.11.2010, Zl. 10 10.184-BAT, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkennt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.
Begründend hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass der behaupteten Gefährdungslage des Beschwerdeführers in seinem Heimatland kein Glauben geschenkt werden habe können, da er sich hinsichtlich der Vorfälle in seinem Heimatdorf in Widersprüche - etwa in Bezug auf seinen Hinauswurf aus dem Haus in seinem Heimatdorf bzw. den behaupteten Erbschaftsstreit - verstrickt hätte. Zudem seien zeitliche Diskrepanzen aufgetreten und habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Nachrichten, in welchen die Suche nach ihm verlautbart worden wäre, widersprochen.
I.3. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 08.11.2010 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 19.11.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.römisch eins.3. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 08.11.2010 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 19.11.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein.
I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. A6 416.480-1/2010/5E, wurde die Beschwerde vom 19.11.2010 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2011, Zl. A6 416.480-1/2010/5E, wurde die Beschwerde vom 19.11.2010 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2011 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.6. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2012 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer anführte, dass er aufgrund von Magenproblemen, die er schon seit seiner Kindheit hätte, von Zeit zu Zeit Medikamente nähme. Hinsichtlich seiner neuerlichen Antragsstellung betonte er, dass er vom Bruder seines Adoptivvaters getötet werden sollte, da er ein Bastard wäre und nicht zur Familie gehörte. Darüberhinaus sei sein Jugendfreund XXXX Mitglied der Boku Haram und fahnde die Polizei nach sämtlichen Mitgliedern jener Gruppierung. Da die Polizei auch ein Foto habe, auf welchem der Beschwerdeführer und XXXX abgebildet wären, würde auch nach ihm gefahndet. Erst kürzlich habe er zudem erfahren, dass die Boku Haram in seiner Heimat Christen töte, weshalb eine Rückkehr nach Nigeria für ihn nicht möglich sei. Da er Christ sei, wäre sein Leben dort in Gefahr. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit 01.02.2012 bekannt. Ein Nigerianer habe ihm in einem afrikanischen Geschäft über die Probleme in seiner Heimat berichtet.Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer anführte, dass er aufgrund von Magenproblemen, die er schon seit seiner Kindheit hätte, von Zeit zu Zeit Medikamente nähme. Hinsichtlich seiner neuerlichen Antragsstellung betonte er, dass er vom Bruder seines Adoptivvaters getötet werden sollte, da er ein Bastard wäre und nicht zur Familie gehörte. Darüberhinaus sei sein Jugendfreund römisch 40 Mitglied der Boku Haram und fahnde die Polizei nach sämtlichen Mitgliedern jener Gruppierung. Da die Polizei auch ein Foto habe, auf welchem der Beschwerdeführer und römisch 40 abgebildet wären, würde auch nach ihm gefahndet. Erst kürzlich habe er zudem erfahren, dass die Boku Haram in seiner Heimat Christen töte, weshalb eine Rückkehr nach Nigeria für ihn nicht möglich sei. Da er Christ sei, wäre sein Leben dort in Gefahr. Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit 01.02.2012 bekannt. Ein Nigerianer habe ihm in einem afrikanischen Geschäft über die Probleme in seiner Heimat berichtet.
Am 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.7. In der Folge fand am 28.03.2012 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben wiederholte. Er betonte, dass die Polizei das Haus seines Freundes XXXX durchsucht und dabei ein Foto gefunden hätte, auf welchem sie gemeinsam abgebildet wären. Die Polizei suche daher nunmehr auch nach dem Beschwerdeführer. Das Foto sei sogar in Zeitungen und im Fernsehen veröffentlicht worden. Erfahren habe er davon zufällig in einem afrikanischen Geschäft in XXXX, in welchem ein Gebrauchtwagenhändler den dort anwesenden Schwarzen erklärt habe, was im Norden Nigerias los gewesen wäre. Zudem habe dieser auch über Boku Haram erzählt. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er den Gebrauchtwagenhändler in dem Geschäft zum ersten Mal gesehen hätte. Persönlich habe er mit ihm jedoch nicht gesprochen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er innerhalb der EU keine Verwandten hätte und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebte. Deutsch spräche er nicht und besuchte er auch keinen Kurs. Außer einer Mitgliedschaft in einer afrikanisch-katholischen Kirche habe er keine Integrationsschritte gesetzt. Manchmal habe er auch Zeitungen bzw. afrikanische Telefonkarten verkauft.römisch eins.7. In der Folge fand am 28.03.2012 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben wiederholte. Er betonte, dass die Polizei das Haus seines Freundes römisch 40 durchsucht und dabei ein Foto gefunden hätte, auf welchem sie gemeinsam abgebildet wären. Die Polizei suche daher nunmehr auch nach dem Beschwerdeführer. Das Foto sei sogar in Zeitungen und im Fernsehen veröffentlicht worden. Erfahren habe er davon zufällig in einem afrikanischen Geschäft in römisch 40 , in welchem ein Gebrauchtwagenhändler den dort anwesenden Schwarzen erklärt habe, was im Norden Nigerias los gewesen wäre. Zudem habe dieser auch über Boku Haram erzählt. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er den Gebrauchtwagenhändler in dem Geschäft zum ersten Mal gesehen hätte. Persönlich habe er mit ihm jedoch nicht gesprochen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er innerhalb der EU keine Verwandten hätte und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebte. Deutsch spräche er nicht und besuchte er auch keinen Kurs. Außer einer Mitgliedschaft in einer afrikanisch-katholischen Kirche habe er keine Integrationsschritte gesetzt. Manchmal habe er auch Zeitungen bzw. afrikanische Telefonkarten verkauft.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer und seinem anwesenden Vertreter aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährt. Eine Stellungnahme langte jedoch beim Bundesasylamt nicht ein.
I.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 12 03.462 - EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.04.2012, Zl. 12 03.462 - EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die im gegenständlichen Fall neu vorgebrachten Gründe seien unglaubwürdig, da sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Geschäftsmann, von dem er über die aktuellen Geschehnisse Kenntnis erlangt habe, widersprochen hätte. Der Beschwerdeführer hätte das gegenständliche Vorbringen lediglich ohne Beweisanbot in den Raum gestellt.
I.9. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 11.04.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 18.04.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass er unter Nennung von personellen, zeitlichen und örtlichen Details über die erhaltenen Informationen seitens des Geschäftsmannes berichtet hätte. Die belangte Behörde würde sich irren, wenn sie vermeine, dass der Beschwerdeführer den Geschäftsmann in einem afrikanischen Restaurant erstmalig getroffen habe. Richtig sei vielmehr, dass sie einander bereits bekannt gewesen wären. Dem bekämpften Bescheid fehlten zudem aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen - insbesondere zur Boku Haram. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.römisch eins.9. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 11.04.2012 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 18.04.2012 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin betonte er, dass er unter Nennung von personellen, zeitlichen und örtlichen Details über die erhaltenen Informationen seitens des Geschäftsmannes berichtet hätte. Die belangte Behörde würde sich irren, wenn sie vermeine, dass der Beschwerdeführer den Geschäftsmann in einem afrikanischen Restaurant erstmalig getroffen habe. Richtig sei vielmehr, dass sie einander bereits bekannt gewesen wären. Dem bekämpften Bescheid fehlten zudem aktuelle, fallbezogene Länderfeststellungen - insbesondere zur Boku Haram. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsberater.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Einerseits vermeinte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2012, dass seine Gründe aus dem ersten Verfahren, die im Übrigen im ersten Rechtsgang begründetermaßen als unglaubwürdig erachtet wurden, ohnehin nicht mehr bestünden (vgl. AS 85f). Andererseits brachte er nunmehr erstmalig vor, dass er aufgrund eines Fotos, welches ihn und seinen Jugendfreund - einem Mitglied der Boku Haram - zeigte, von der Polizei gesucht würde.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht. Einerseits vermeinte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2012, dass seine Gründe aus dem ersten Verfahren, die im Übrigen im ersten Rechtsgang begründetermaßen als unglaubwürdig erachtet wurden, ohnehin nicht mehr bestünden vergleiche AS 85f). Andererseits brachte er nunmehr erstmalig vor, dass er aufgrund eines Fotos, welches ihn und seinen Jugendfreund - einem Mitglied der Boku Haram - zeigte, von der Polizei gesucht würde.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht durch etwaige Beweismittel zu untermauern vermochte, kann dieser Behauptung in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt aufgrund von Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. So war er nicht in der Lage einheitlich zu schildern, wie er an besagte Information gelangt sein will. Zunächst gab er vor der belangten Behörde an, dass ein reisender Geschäftsmann im XXXX Lokal über die Geschehnisse in Nigeria mit den dort anwesenden Schwarzen gesprochen hätte. Dass er sich selbst mit jenem Mann unterhalten hätte, erwähnte der Beschwerdeführer dabei allerdings nicht. Erst auf Frage seines Vertreters führte der Beschwerdeführer an, dass jener Geschäftsmann von Zeit zu Zeit nach Österreich käme und "ihnen" über die neuesten Ereignisse berichte. Diese Aussage steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinen kurz darauf auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes getätigten Angaben, wonach er den Geschäftsmann das erste Mal getroffen hätte, als er die Informationen aus Nigeria erhalten habe, wobei er zudem ausführte, dass er nicht persönlich mit dem Mann gesprochen habe. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr in seiner Beschwerde - wie auch schon zuvor nach Rückübersetzung der Niederschrift - ausführt, dass er mit dem Geschäftsmann doch schon seit längerer Zeit bekannt wäre, so ist dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Gegen das Bestehen einer längerfristigen Bekanntschaft spricht überdies die Tatsache, dass er nicht einmal den richtigen Namen jenes Mannes kennen wollte (vgl. AS 89).Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht durch etwaige Beweismittel zu untermauern vermochte, kann dieser Behauptung in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt aufgrund von Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. So war er nicht in der Lage einheitlich zu schildern, wie er an besagte Information gelangt sein will. Zunächst gab er vor der belangten Behörde an, dass ein reisender Geschäftsmann im römisch 40 Lokal über die Geschehnisse in Nigeria mit den dort anwesenden Schwarzen gesprochen hätte. Dass er sich selbst mit jenem Mann unterhalten hätte, erwähnte der Beschwerdeführer dabei allerdings nicht. Erst auf Frage seines Vertreters führte der Beschwerdeführer an, dass jener Geschäftsmann von Zeit zu Zeit nach Österreich käme und "ihnen" über die neuesten Ereignisse berichte. Diese Aussage steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinen kurz darauf auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes getätigten Angaben, wonach er den Geschäftsmann das erste Mal getroffen hätte, als er die Informationen aus Nigeria erhalten habe, wobei er zudem ausführte, dass er nicht persönlich mit dem Mann gesprochen habe. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr in seiner Beschwerde - wie auch schon zuvor nach Rückübersetzung der Niederschrift - ausführt, dass er mit dem Geschäftsmann doch schon seit längerer Zeit bekannt wäre, so ist dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Gegen das Bestehen einer längerfristigen Bekanntschaft spricht überdies die Tatsache, dass er nicht einmal den richtigen Namen jenes Mannes kennen wollte vergleiche AS 89).
Aufgrund dieser Erwägungen kann nicht von einem dem nunmehr geltend gemachten Vorbringen innewohnenden glaubhaften Kern ausgegangen werden. Die behaupteten Neuerungen, die dem Beschwerdeführer überdies lediglich "vom Hörensagen" zugetragen worden sein sollen, erweisen sich letztlich auch als viel zu unkonkret und vage, als dass von einem glaubhaften Kern eines neuen Vorbringens ausgegangen werden könnte, sodass insgesamt betrachtet die für einen glaubhaften Kern eines Vorbringens geforderte Dichte an Sachverhaltessubstrat nicht gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann seitens des Asylgerichtshofes auch kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren erkannt werden. Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr ansatzweise behauptet, als Christ asylrelevanter Verfolgung durch Boku Haram ausgesetzt zu sein. Nichtsdestotrotz wird darauf hingewiesen, dass alleine aus einem Verweis auf die allgemein bekannten Unruhen zwischen Christen und Moslems in Nigeria nicht automatisch auf eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung eines konkreten Asylwerbers zu schließen ist. Insbesondere fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die nicht in Abrede gestellten religiösen Kämpfe in Nigeria involviert wäre. So hat er auch zu keinem Zeitpunkt seines ersten Verfahrens jemals religiöse Probleme mit Moslems ins Treffen geführt.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Soweit der Beschwerdeführer manchmal bestehende Magenprobleme ins Treffen führt, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er hiezu keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt hat. Im Übrigen hat er in diesem Bezug selber ausgeführt, dass er besagte Probleme bereits seit seiner Kindheit hätte und ist somit davon auszugehen, dass diese auch in Nigeria behandelt worden sind. Jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den behaupteten Magenproblemen um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die im Zielland nicht behandelbar wäre.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Soweit der Beschwerdeführer manchmal bestehende Magenprobleme ins Treffen führt, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er hiezu keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt hat. Im Übrigen hat er in diesem Bezug selber ausgeführt, dass er besagte Probleme bereits seit seiner Kindheit hätte und ist somit davon auszugehen, dass diese auch in Nigeria behandelt worden sind. Jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich bei den behaupteten Magenproblemen um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die im Zielland nicht behandelbar wäre.
Dass Boko Haram im vergangenen Jahr verstärkt Anschläge verübt hat, wird seitens des erkennenden Gerichts nicht in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hiebei um lokal begrenzte Auseinandersetzungen handelt, die allgemeine Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig einzuschätzen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Überfälle landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, da seine grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und von ihm auch erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer ist seit Ende Oktober 2010 in Österreich aufhältig und hat sich hier eigenen Angaben zufolge als Zeitungs- bzw. Telefonkartenverkäufer verdingt. Abgesehen von einer Mitgliedschaft in einer Kirche hat er keinerlei Bemühungen unternommen, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass er auch keine Deutschkurse besucht hat und daher der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Betont werden muss weiters, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war und zudem wegen eines Suchtmitteldeliktes mit den österreichischen Strafgesetzen in Konflikt geraten ist. Unbestritten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Heimat Nigeria, eingebettet in das dortige kulturelle und soziale Umfeld, verbracht hat.
In Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellungen, seinen beharrlichen illegalen Verbleib sowie seine strafgerichtliche Verurteilung erscheint sein erst eineinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zudem über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden.
In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 16 leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
08.06.2012