RS Vwgh 2005/9/29 2002/20/0180

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §6;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist als Heimatregion der Asylwerberin im Herkunftsstaat - das ist aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit die Russische Föderation - Grosny, die Hauptstadt der Teilrepublik Tschetschenien, anzusehen und bezog sie sich daher in erster Linie auch auf (aktuelle) Gefahren in diesem Gebiet,so war auch davon ausgehend ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Dass die Asylwerberin nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in der Ukraine von dort kommend für einige Monate in die Russische Föderation (nach Moskau) zurückgekehrt und nicht aus Tschetschenien geflüchtet ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Bezogen auf von der Asylwerberin behauptete aktuelle Gefahren in Grosny stellt sich hinsichtlich anderer Gebiete in der Russischen Föderation nur die Frage nach einer - zur Begründung einer Asylantragsabweisung nach § 6 AsylG 1997 allerdings nicht geeigneten (Hinweis E 20. Juni 2002, 2000/20/0443) - zumutbaren inländischen Fluchtalternative. (Hier: Entgegen der Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates hat die Asylwerberin "die geltend gemachte Unmöglichkeit, in Grosny zu leben" nicht nur "evidentermaßen auf die allgemeine Zerstörung der Stadt und der Wohnung sowie auf die allgemeine Sicherheitssituation" zurückgeführt. Vielmehr hat sie schon vor dem Bundesasylamt die Unmöglichkeit, nach Grosny zurückzukehren, auch damit erklärt, dass dort Russen umgebracht werden, und in der Berufung offenbar darauf Bezug nehmend wiederholt, dass sie in Grosny wegen ihrer russischen Abstammung verfolgt werde und für sie (auch deshalb) ein Leben dort unmöglich sei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat dazu die Auffassung vertreten, diese Berufungsausführungen fänden im (sonstigen) Vorbringen keine Deckung, wobei auch die erwähnte Aussage im erstinstanzlichen Verfahren "bei verständiger Würdigung des Gesamtvorbringens nur als Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage anzusehen" sei. Dem kann im Hinblick auf die - (auch) bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen und allgemein bekannten - bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Tschetschenien, insbesondere in Grosny, bei denen es ua auch immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen der tschetschenischen Rebellen auf russische Volksgruppenzugehörige gekommen ist, nicht gefolgt werden (Hinweis E 12. Juni 2003, 2000/20/0111). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Asylwerberin nicht nur als "Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage anzusehen", sondern es ist dahin zu verstehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion - wegen ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit - Gewalttätigkeiten, die ihrer Einschätzung nach sogar zum Tod führen könnten, befürchtet. Davon ausgehend lässt sich keinesfalls mit der erforderlichen "Offensichtlichkeit" sagen, die behauptete Verfolgung knüpfe an den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv erwähnten Grund "Nationalität" iSd § 6 Z 2 AsylG 1997 nicht an.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200180.X02

Im RIS seit

10.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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