Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C4 417.353-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zahl: 10 06.747-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zahl: 10 06.747-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Der Vater des Beschwerdeführers sei in Afghanistan getötet worden, er habe mehrere Hektar Felder besessen. Diese Felder befänden sich in XXXX, das gehöre zu XXXX. Ein Bauer habe für seinen Vater gearbeitet, er habe mit seinem Onkel väterlicherseits gesprochen und beide hätten seinen Vater umgebracht. Sie hätten diese Felder haben wollen, sein Vater sei dagegen gewesen, es sei zu einem heftigen Streit gekommen, sein Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Mord mitbekommen. Nach dem Tod des Vaters sei seine Familie massiv unter Druck gesetzt worden. Ihr Haus sei mehrmals von diesen beiden Männern attackiert worden (Fensterscheiben zerschlagen etc.). Sie hätten ihr Eigentum, ihre Grundbuchsauszüge haben wollen. Der Druck sei so stark geworden, dass seine Mutter beschlossen habe, mit ihnen das Land zu verlassen. Die Grundbuchsauszüge hätten sie mitgenommen. Sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben, vor ein paar Monaten. Der Beschwerdeführer sei von einigen unbekannten Leuten auf dem Nachhauseweg von der Schule bedroht worden, indem sie gesagt hätten, er müsse seine Mutter umstimmen, sie müssten diese Felder aufgeben, ansonsten werde er entführt und seine Schwester werde auch vergewaltigt. Der Beschwerdeführer habe dies seiner Mutter erzählt. Als die Mutter das gehört habe, sei sie zum Freund des Vaters gegangen, dieser habe sie dann bis nach Pakistan begleitet. Diese Drohung sei ca. zwei oder drei Tage vor der Ausreise aus Afghanistan gewesen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass diese Leute auch ihn umbrächten, er habe Angst vor ihnen. Sie hätten vor ca. vierzig Tagen XXXX verlassen. Zuerst seien sie von dort mit einem PKW nach Kabul gereist. Dort hätten sie übernachtet und seien dann mit einem anderen PKW nach XXXX, das sei ein Ortsgebiet an der afghanisch/pakistanischen Grenze gereist. Sie seien von der pakistanischen Grenzpolizei kontrolliert worden und erst als der Freund seines Vaters Bestechungsgeld bezahlt habe, hätten sie einreisen dürfen. Von dort seien sie mit dem Bus weiter nach Peschawar gereist und sie hätten beim Onkel gewohnt. Sein Onkel habe gesagt, dass sie nicht längere Zeit bei ihm bleiben könnten. Sein Onkel habe gemeint, dass er weiter reisen müsse, der Rest der Familie könne bei ihm bleiben. Er habe einen Schlepper organisiert. Der Schlepper habe für ihn einen gefälschten Reisepass, ausgestellt auf XXXX, Sohn des XXXX, organisiert. Per Flugzeug habe er mit dem Schlepper Pakistan verlassen. Mittels LKW sei der Beschwerdeführer schließlich in das Bundesgebiet gelangt.Der Vater des Beschwerdeführers sei in Afghanistan getötet worden, er habe mehrere Hektar Felder besessen. Diese Felder befänden sich in römisch 40 , das gehöre zu römisch 40 . Ein Bauer habe für seinen Vater gearbeitet, er habe mit seinem Onkel väterlicherseits gesprochen und beide hätten seinen Vater umgebracht. Sie hätten diese Felder haben wollen, sein Vater sei dagegen gewesen, es sei zu einem heftigen Streit gekommen, sein Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Mord mitbekommen. Nach dem Tod des Vaters sei seine Familie massiv unter Druck gesetzt worden. Ihr Haus sei mehrmals von diesen beiden Männern attackiert worden (Fensterscheiben zerschlagen etc.). Sie hätten ihr Eigentum, ihre Grundbuchsauszüge haben wollen. Der Druck sei so stark geworden, dass seine Mutter beschlossen habe, mit ihnen das Land zu verlassen. Die Grundbuchsauszüge hätten sie mitgenommen. Sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben, vor ein paar Monaten. Der Beschwerdeführer sei von einigen unbekannten Leuten auf dem Nachhauseweg von der Schule bedroht worden, indem sie gesagt hätten, er müsse seine Mutter umstimmen, sie müssten diese Felder aufgeben, ansonsten werde er entführt und seine Schwester werde auch vergewaltigt. Der Beschwerdeführer habe dies seiner Mutter erzählt. Als die Mutter das gehört habe, sei sie zum Freund des Vaters gegangen, dieser habe sie dann bis nach Pakistan begleitet. Diese Drohung sei ca. zwei oder drei Tage vor der Ausreise aus Afghanistan gewesen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass diese Leute auch ihn umbrächten, er habe Angst vor ihnen. Sie hätten vor ca. vierzig Tagen römisch 40 verlassen. Zuerst seien sie von dort mit einem PKW nach Kabul gereist. Dort hätten sie übernachtet und seien dann mit einem anderen PKW nach römisch 40 , das sei ein Ortsgebiet an der afghanisch/pakistanischen Grenze gereist. Sie seien von der pakistanischen Grenzpolizei kontrolliert worden und erst als der Freund seines Vaters Bestechungsgeld bezahlt habe, hätten sie einreisen dürfen. Von dort seien sie mit dem Bus weiter nach Peschawar gereist und sie hätten beim Onkel gewohnt. Sein Onkel habe gesagt, dass sie nicht längere Zeit bei ihm bleiben könnten. Sein Onkel habe gemeint, dass er weiter reisen müsse, der Rest der Familie könne bei ihm bleiben. Er habe einen Schlepper organisiert. Der Schlepper habe für ihn einen gefälschten Reisepass, ausgestellt auf römisch 40 , Sohn des römisch 40 , organisiert. Per Flugzeug habe er mit dem Schlepper Pakistan verlassen. Mittels LKW sei der Beschwerdeführer schließlich in das Bundesgebiet gelangt.
Am 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der sunnitischen Religionsgemeinschaft an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er habe eine Geburtsurkunde, diese befinde sich bei seiner Mutter. Er werde sich bemühen, über seine Tante seine Mutter zu erreichen. Er könne aber nicht sagen, ob er die Geburtsurkunde bekomme. Er sei 16 Jahre alt. Er sei am XXXX geboren. Er habe mit 7 Jahren die Schule begonnen. Seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei, es sei außerdem in den Koran geschrieben gewesen.Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der sunnitischen Religionsgemeinschaft an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er habe eine Geburtsurkunde, diese befinde sich bei seiner Mutter. Er werde sich bemühen, über seine Tante seine Mutter zu erreichen. Er könne aber nicht sagen, ob er die Geburtsurkunde bekomme. Er sei 16 Jahre alt. Er sei am römisch 40 geboren. Er habe mit 7 Jahren die Schule begonnen. Seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei, es sei außerdem in den Koran geschrieben gewesen.
In der Folge wurde seitens des Bundesasylamtes ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend eine Altersschätzung hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholt, das letztlich ergab, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren aufweise.
Am 3.12.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Wie alt seine Eltern seien, wisse er nicht. Sein Vater sei heuer verstorben, er sei am Beginn des persischen Jahres verstorben, wann genau, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der XXXX gelebt. Er habe sein Heimatdorf vielleicht vor fünf bis sechs Monaten verlassen. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mit einem Freund seines Vaters nach Kabul und von dort nach Pakistan gereist. Seine Familie sei jetzt noch in Pakistan. Den genauen Wohnort der Familie in Pakistan wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass die Familie bei einem Onkel in Peschawar untergekommen sei, gab er an, er kenne die Adresse nicht, sie wohnten bei seinem Onkel mütterlicherseits. Er selbst habe sieben Tage bei diesem Onkel in Peschawar gewohnt. Er wisse auch nicht den Bezirk von Peschawar, wo sein Onkel gelebt habe, es sei seine erste Reise gewesen. Er habe das Haus nicht verlassen, außerdem habe er nur 7 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe früher einen Beruf im Amt gehabt, dann sei er arbeitslos geworden und habe auf dem Land gearbeitet. Er habe in der Provinz Kunduz und Kabul gearbeitet, was er genau gearbeitet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zuletzt habe sein Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Er vermute, dass der Vater in der Abteilung für Geburtsurkunden gearbeitet habe. Befragt gab er an, dass er dem Beschwerdeführer das erzählt habe. Sein Vater habe schon ca. sieben bis acht Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe ein Haus und auch Felder in der Provinz Kunduz besessen. Es sei ihnen finanziell gut gegangen, sie seien zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer sei heuer noch in die Schule gegangen. Ein Freund seines Vaters habe eine KFZ Werkstätte gehabt und der Beschwerdeführer habe ihm manchmal geholfen. Befragt, wie der Vater zu Tode gekommen sei, gab er an, es habe einen Landarbeiter seines Vaters gegeben. Obwohl er von seinem Vater immer genug Geld bekommen habe, hätte er mehr Geld wollen, er habe gemeint, er hätte mehr Kinder. Aus diesem Grund habe er eines Nachts seinen Vater umgebracht. Niemand habe den Mord beobachtet, vorher habe es Streitigkeiten zwischen den beiden gegeben. Sein Vater habe von seinem Grundstück einen Jarib der Moschee geschenkt und ein weiteres Jarib für die Errichtung einer Schule zur Verfügung gestellt. Dieser Landarbeiter habe gedacht, dass er auch ihm ein Grundstück schenke. Befragt, wie sein Vater umgebracht worden sei, wie man seine Leiche vorgefunden habe, gab er an, es sei sehr warm gewesen. Sein Vater sei hinaus gegangen, um aus dem Fluss Wasser zu holen. Neben der Brücke in der Nähe ihres Hauses sei er angeschossen worden. Befragt, ob er nach dem Schussattentat noch am Leben gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, sein Vater sei ins Herz getroffen worden und nach ein paar Minuten verstorben. Befragt, ob die Tötung des Vaters dem Dorfältestenrat bzw. der Polizei angezeigt worden sei, gab er an, die ganze Nachbarschaft habe sich versammelt. Aus Angst um ihr eigenes Leben hätten sie es nicht angezeigt. Es habe keine Zeugen gegeben. Befragt gab er an, dass sie nach vierzig Tagen Trauerzeit ihr Dorf verlassen hätten. Sie hätten das Dorf nicht verlassen wollen. Aber nach den vierzig Tagen sei der Beschwerdeführer in die Schule gegangen und die Leute des Landarbeiters hätten ihn aufgefordert, die Grundstücksrollen herauszugeben. Sie hätten ihm gesagt, dass für den Fall, dass er ihnen die Grundstücksrollen nicht gebe, sie entweder ihn entführen oder seiner Schwester eine Schande zufügen würden. In seinem Dorf wohnten keine Verwandten. Eine Tante mütterlicherseits wohne in Kabul. Befragt, wo der von ihm erwähnte Onkel väterlicherseits lebe, gab er an, er lebe auch in Kunduz. Er sei nicht der leibliche Bruder seines Vaters, sie hätten ihn nur Onkel genannt. Befragt, ob dieser Onkel sich nach dem Tod seines Vaters um ihn und seine Familie gekümmert habe, gab er an, dass er bei dem Begräbnis dabei gewesen sei. Befragt, ob dieser Onkel seiner Familie gutgesinnt sei, gab er an, nein, er solle derjenige sein, der den Landwirt provoziert habe. Befragt gab er an, dass dieser nicht die Reise nach Kabul organisiert habe, sondern der Freund seines Vaters. Die Grundstücksrollen befänden sich bei seiner Mutter. Befragt, ob es in den vierzig Tagen, wo er noch zu Hause gewohnt habe, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, gab er an, in der Nacht hätten unbekannte Personen Steine auf ihr Haus geworfen und hätten sonderbare Töne von sich gegeben. In Kabul hätten sie bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt, sie seien nur eine Nacht bei ihr gewesen. Befragt gab er an, der Gatte seiner Tante habe gemeint, dass es gefährlich wäre, wenn sie länger bleiben würden. In Pakistan habe er beim Bruder seiner Mutter gewohnt. Befragt, warum man ihn Richtung Europa geschickt habe, gab er an, sie hätten auch Angst in Peschawar gehabt. Nachdem sie nicht genug Geld gehabt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer vorausgeschickt. Befragt, ob er persönlich je von der Person des Landarbeiters belangt worden sei, gab er an, auf dem Schulweg habe er ihn immer wieder angesprochen. Befragt, wie dieser Mann heiße, gab er an, seinen Namen kenne er nicht. Früher sei er Kommandant gewesen. Man habe ihn immer noch "XXXX" genannt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte es sein, dass diese Leute ihn töteten. Befragt, warum er nicht eine Schlichtung herbeizuführen versucht habe, gab er an, sein Vater sei schon beim Dorfältestenrat gewesen. Bei den Sitzungen habe der Landarbeiter zwar immer zugestimmt, danach habe er aber immer wieder das verlangt, was er vorher verlangt habe. Befragt, warum sein Vater diesen Landarbeiter nicht entlassen habe, gab er an, sein Vater habe es diesem gesagt. Dieser habe gemeint, dass seine Familie schon seit Generationen bei der Familie des Beschwerdeführers arbeite. Über Vorhalt, dass er wohl nicht mehr für seine Familie gearbeitet hätte, wenn sein Vater ihm nichts mehr bezahlt hätte, gab er an, wenn sein Vater die Saat für die Felder ihm nicht gegeben hätte, hätte er sich auch dann die Ernte behalten. Sein Vater habe nicht anders können. Über Nachfrage, ob er näher ausführen könne, was er gemeint habe, wenn er angegeben habe, der vermeintliche Onkel habe die Sache mit dem Landarbeiter provoziert, gab er an, sein Onkel habe solche Diskussionen das Grundstück betreffend mit seinem Vater zu Hause geführt. Er habe seinem Vater gesagt, dass dieser auch Ansprüche an den Grundstücken hätte, mehr als sein Vater, weil dieser mehr Kinder habe. Eines Tages habe der Landarbeiter im Gespräch mit seinem Vater den genauen Wortlaut verwendet wie sein Onkel. Somit hätten sie gewusst, dass diese beiden auf einer Seite stehen und zusammenhalten würden. Wie groß die Grundstücke gewesen seien, um die gestritten worden sei, wisse er nicht. Sein Vater habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer in die Sache involviert werde, er hätte lieber in die Schule gehen sollen.Wie alt seine Eltern seien, wisse er nicht. Sein Vater sei heuer verstorben, er sei am Beginn des persischen Jahres verstorben, wann genau, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in der römisch 40 gelebt. Er habe sein Heimatdorf vielleicht vor fünf bis sechs Monaten verlassen. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern mit einem Freund seines Vaters nach Kabul und von dort nach Pakistan gereist. Seine Familie sei jetzt noch in Pakistan. Den genauen Wohnort der Familie in Pakistan wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, dass die Familie bei einem Onkel in Peschawar untergekommen sei, gab er an, er kenne die Adresse nicht, sie wohnten bei seinem Onkel mütterlicherseits. Er selbst habe sieben Tage bei diesem Onkel in Peschawar gewohnt. Er wisse auch nicht den Bezirk von Peschawar, wo sein Onkel gelebt habe, es sei seine erste Reise gewesen. Er habe das Haus nicht verlassen, außerdem habe er nur 7 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe früher einen Beruf im Amt gehabt, dann sei er arbeitslos geworden und habe auf dem Land gearbeitet. Er habe in der Provinz Kunduz und Kabul gearbeitet, was er genau gearbeitet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Zuletzt habe sein Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Er vermute, dass der Vater in der Abteilung für Geburtsurkunden gearbeitet habe. Befragt gab er an, dass er dem Beschwerdeführer das erzählt habe. Sein Vater habe schon ca. sieben bis acht Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie habe ein Haus und auch Felder in der Provinz Kunduz besessen. Es sei ihnen finanziell gut gegangen, sie seien zufrieden gewesen. Der Beschwerdeführer sei heuer noch in die Schule gegangen. Ein Freund seines Vaters habe eine KFZ Werkstätte gehabt und der Beschwerdeführer habe ihm manchmal geholfen. Befragt, wie der Vater zu Tode gekommen sei, gab er an, es habe einen Landarbeiter seines Vaters gegeben. Obwohl er von seinem Vater immer genug Geld bekommen habe, hätte er mehr Geld wollen, er habe gemeint, er hätte mehr Kinder. Aus diesem Grund habe er eines Nachts seinen Vater umgebracht. Niemand habe den Mord beobachtet, vorher habe es Streitigkeiten zwischen den beiden gegeben. Sein Vater habe von seinem Grundstück einen Jarib der Moschee geschenkt und ein weiteres Jarib für die Errichtung einer Schule zur Verfügung gestellt. Dieser Landarbeiter habe gedacht, dass er auch ihm ein Grundstück schenke. Befragt, wie sein Vater umgebracht worden sei, wie man seine Leiche vorgefunden habe, gab er an, es sei sehr warm gewesen. Sein Vater sei hinaus gegangen, um aus dem Fluss Wasser zu holen. Neben der Brücke in der Nähe ihres Hauses sei er angeschossen worden. Befragt, ob er nach dem Schussattentat noch am Leben gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, nein, sein Vater sei ins Herz getroffen worden und nach ein paar Minuten verstorben. Befragt, ob die Tötung des Vaters dem Dorfältestenrat bzw. der Polizei angezeigt worden sei, gab er an, die ganze Nachbarschaft habe sich versammelt. Aus Angst um ihr eigenes Leben hätten sie es nicht angezeigt. Es habe keine Zeugen gegeben. Befragt gab er an, dass sie nach vierzig Tagen Trauerzeit ihr Dorf verlassen hätten. Sie hätten das Dorf nicht verlassen wollen. Aber nach den vierzig Tagen sei der Beschwerdeführer in die Schule gegangen und die Leute des Landarbeiters hätten ihn aufgefordert, die Grundstücksrollen herauszugeben. Sie hätten ihm gesagt, dass für den Fall, dass er ihnen die Grundstücksrollen nicht gebe, sie entweder ihn entführen oder seiner Schwester eine Schande zufügen würden. In seinem Dorf wohnten keine Verwandten. Eine Tante mütterlicherseits wohne in Kabul. Befragt, wo der von ihm erwähnte Onkel väterlicherseits lebe, gab er an, er lebe auch in Kunduz. Er sei nicht der leibliche Bruder seines Vaters, sie hätten ihn nur Onkel genannt. Befragt, ob dieser Onkel sich nach dem Tod seines Vaters um ihn und seine Familie gekümmert habe, gab er an, dass er bei dem Begräbnis dabei gewesen sei. Befragt, ob dieser Onkel seiner Familie gutgesinnt sei, gab er an, nein, er solle derjenige sein, der den Landwirt provoziert habe. Befragt gab er an, dass dieser nicht die Reise nach Kabul organisiert habe, sondern der Freund seines Vaters. Die Grundstücksrollen befänden sich bei seiner Mutter. Befragt, ob es in den vierzig Tagen, wo er noch zu Hause gewohnt habe, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei, gab er an, in der Nacht hätten unbekannte Personen Steine auf ihr Haus geworfen und hätten sonderbare Töne von sich gegeben. In Kabul hätten sie bei seiner Tante mütterlicherseits gewohnt, sie seien nur eine Nacht bei ihr gewesen. Befragt gab er an, der Gatte seiner Tante habe gemeint, dass es gefährlich wäre, wenn sie länger bleiben würden. In Pakistan habe er beim Bruder seiner Mutter gewohnt. Befragt, warum man ihn Richtung Europa geschickt habe, gab er an, sie hätten auch Angst in Peschawar gehabt. Nachdem sie nicht genug Geld gehabt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer vorausgeschickt. Befragt, ob er persönlich je von der Person des Landarbeiters belangt worden sei, gab er an, auf dem Schulweg habe er ihn immer wieder angesprochen. Befragt, wie dieser Mann heiße, gab er an, seinen Namen kenne er nicht. Früher sei er Kommandant gewesen. Man habe ihn immer noch "XXXX" genannt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte es sein, dass diese Leute ihn töteten. Befragt, warum er nicht eine Schlichtung herbeizuführen versucht habe, gab er an, sein Vater sei schon beim Dorfältestenrat gewesen. Bei den Sitzungen habe der Landarbeiter zwar immer zugestimmt, danach habe er aber immer wieder das verlangt, was er vorher verlangt habe. Befragt, warum sein Vater diesen Landarbeiter nicht entlassen habe, gab er an, sein Vater habe es diesem gesagt. Dieser habe gemeint, dass seine Familie schon seit Generationen bei der Familie des Beschwerdeführers arbeite. Über Vorhalt, dass er wohl nicht mehr für seine Familie gearbeitet hätte, wenn sein Vater ihm nichts mehr bezahlt hätte, gab er an, wenn sein Vater die Saat für die Felder ihm nicht gegeben hätte, hätte er sich auch dann die Ernte behalten. Sein Vater habe nicht anders können. Über Nachfrage, ob er näher ausführen könne, was er gemeint habe, wenn er angegeben habe, der vermeintliche Onkel habe die Sache mit dem Landarbeiter provoziert, gab er an, sein Onkel habe solche Diskussionen das Grundstück betreffend mit seinem Vater zu Hause geführt. Er habe seinem Vater gesagt, dass dieser auch Ansprüche an den Grundstücken hätte, mehr als sein Vater, weil dieser mehr Kinder habe. Eines Tages habe der Landarbeiter im Gespräch mit seinem Vater den genauen Wortlaut verwendet wie sein Onkel. Somit hätten sie gewusst, dass diese beiden auf einer Seite stehen und zusammenhalten würden. Wie groß die Grundstücke gewesen seien, um die gestritten worden sei, wisse er nicht. Sein Vater habe nicht wollen, dass der Beschwerdeführer in die Sache involviert werde, er hätte lieber in die Schule gehen sollen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2010, Zahl: 10 06.747-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2010, Zahl: 10 06.747-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:
"Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Jirga"), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.
Das Unterhaus ("Wolesi Jirga") verfügt über 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus ("Meshrano Jirga") verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.
Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.
Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen.
Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.
Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Art. 139 der afghanischen Verfassung).Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die "Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten" sowie die Ausübung einer "beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung" (Artikel 139, der afghanischen Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010)
Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Auf Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegale - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Während des Jahres [2009] wählten ca. fünf Millionen Bürger in Präsidentschafts- und Provinzratswahlen und die erste Präsidentschaftswahl mit starker Konkurrenz in der Geschichte des Landes. Hamid Karzai wurde zum Sieger erklärt. Die Wahlen wurden trotz großer Herausforderungen in Bezug auf Sicherheit, Geographie, Logistik und einer Einschüchterungskampagne der Aufständischen durchgeführt. [...] Der amtierende Präsident Kamid Karzai und sein größter Herausforderer Abdullah Abdullah reklamierten den Sieg für sich. Nach einem Prozess der Prüfung und Neuauszählung von über 3300 Wahlurnen durch die Wahlbeschwerdekommission wurden fast eine Million Stimmen aus der ersten Runde der Wahl vom August für ungültig erklärt. Karzai erhielt demnach insgesamt 48,3 Prozent der Stimmen, knapp weniger als die 50 Prozent die laut Verfassung notwendig wären. Die Stichwahl wurde für den 7. November festgesetzt. Am 1. November trat Abdullah als Herausforderer zurück. [...] Präsident Karzai wurde zum Gewinner erklärt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Während vor allem im Süden und teilweise auch im Osten schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeigt für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalberich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteuere sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Die Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft hat sich durch die oben genannten gezielten Angriffe auch auf Wohneinrichtungen von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen und ausländische Truppen seit dem 2. Halbjahr 2009 verschärft. Am 2.7.2010 wurde in Kundus ein internationales Gästehaus von vermutlich bis zu sechs Personen, darunter zwei Selbstmordattentätern, angegriffen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.
Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In Afghanistan kam es zu einer Verschlechterung und Ausweitung des bewaffneten Konfliktes seit 2008. Erhöhte Unsicherheit und Gewalt sind das Ergebnis von den Kämpfen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Truppen. Außerdem führen diese zu Vertreibungen in einem bedeutenden Teil des Landes. In mindestens 170 der insgesamt 400 Distrikte in Afghanistan, ist der Zugang eingeschränkt oder unmöglich. Dies behindert die humanitären und Aufbaumaßnahmen. Der Konflikt hat sich vom Süden, Südosten und Osten des Landes auf andere Teile, darunter die zentralen Provinzen und Teile des Nordens und Westens des Landes ausgeweitet.
(UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten, ein deutlicher Rückgang von 57 pro Monat im Jahr 2008.
Zahlreiche Gruppen, darunter UNMACA und Halo Trust, organisierten und bildeten Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UN-Organisationen und NGOs führten Erziehungsprogramme und Kampagnen zur Bewusstmachung der Minenproblematik für 1,5 Millionen Menschen, vor allem für Frauen und Kinder, in verschiedenen Landesteilen durch
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Mindestens 5978 Zivilisten wurden im Jahr 2009 getötet oder verletzt. Das ist die höchste Zahl seit dem Fall des Taliban-Regimes. Fast die Hälfte der zivilen Opfer waren im Süden (45%) zu beklagen. Hohe Opferzahlen wurden aber auch aus dem Südosten (15%), dem Osten (10%), aus Zentralafghanistan (12%) und den westlichen Regionen (8%) berichtet.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009)
Der Anteil an zivilen Opfern hat erneut stark zugenommen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus: von regierungsfeindlich eingestellten bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen; von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen; von kriminellen Gruppierungen; von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Der Drogenhandel machte 2008 etwa 20-30 Prozent des Bruttoinlandprodukts aus. Obwohl die Drogenbekämpfung 2008 zu einem Rückgang des Drogenanbaus von etwa 6 Prozent führte, produziert Afghanistan noch immer rund 90 Prozent des weltweit produzierten Opiums. Für 80 Prozent der ländlichen Bevölkerung stellt der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle dar. Die Taliban erzielen geschätzte drei Fünftel ihrer Kriegsfinanzierung aus der Drogenwirtschaft.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
(Sicherheitskräfte siehe F zu Rechtsschutz)
Die heutige Taliban-Bewegung besitzt eine dualistische Natur, sowohl in struktureller als auch ideologischer Hinsicht. Die Aspekte haben eine Wechselwirkung untereinander: Eine vertikale Organisationsstruktur, in der Form einer zentralisierten "Schattenregierung", spiegelt die supra-tribale und supra-ethnische islamische Ideologie wieder, die sich auf Afghanistan als eine Nation bezieht. Gleichzeitig ist die Bewegung durch ein horizontales Netzwerk charakterisiert, das die Wurzeln in der paschtunischen Stammesbewegung repräsentiert. Die Bewegung ist ein Netzwerk von Netzwerken. Religiöse, tribale und regionale Komponenten überlappen, auch in den Organisationsprinzipien der Taliban.
Die afghanische Regierungsvorlage "Afghanistan Peace and Reintegration Program" [...] behandelt das Taliban-Problem als technisches. Es gibt an, dass viele Taliban über ökonomische und soziale Anreize gewonnen werden können und die Aufstandsbewegung so gespalten werden könnte.
(Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,
http://aan-afghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010)
Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist.
Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus).
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006)
Menschenrechte
Allgemein
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Herbst 2009 nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lager der Frauen i der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban - Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]
Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. [...]
Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen.
Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die Zusatzprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornographie und betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 1980er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.
Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.
Die Verfassung vom Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.
Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], die im Jahr 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel, häuslicher Gewalt und Zwangsheiraten.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)
Meinungs- und Pressefreiheit
Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit.
(Freedom House: Freedom Of The Press - Afghanistan 2009)
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (Art. 3) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; die Schriftpresse ist gut entwickelt. Zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen erscheinen. Der Privatsender Tolo TV strahlte im Frühjahr 2010 trotz massiver Proteste des "Rates der Islamischen Gelehrten" seit Januar 2008 die Sendung "Afghan Star" aus.Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt (Artikel 3,) gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Es gibt mehrere private Fernsehanstalten, die durchaus regierungskritische Berichterstattung leisten; die Schriftpresse ist gut entwickelt. Zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlichen politischen Ausrichtungen erscheinen. Der Privatsender Tolo TV strahlte im Frühjahr 2010 trotz massiver Proteste des "Rates der Islamischen Gelehrten" seit Januar 2008 die Sendung "Afghan Star" aus.
Organisationen wie die Afghan Independent Journalists Association, das Institute for War and Peace Reporting oder die internationale Nichtregierungsorganisation Internews berichten regelmäßig darüber, dass Journalistinnen und Journalisten Übergriffen von lokalen Machthabern, immer wieder aber auch Einschüchterungen durch den Inlandsgeheimdienst NDS (National Department for Security) ausgesetzt sind. Nach Aussage von Internews führen der Druck gegen die Medien und insbesondere der Druck gegen Fernsehsender zur Selbstzensur. Der neue Informations- und Kulturminister Dr. Sayed Makhdoom Rahin löste Anfang 2010 sienen konservativen Vorgänger Abdul Karim Khorram ab. Die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und afghanischen Medienvertretern hat sich seitdem verbessert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Die afghanischen Medien wuchsen im Jahr 2009 weiterhin und gewannen an Vielfalt, waren aber auch höheren Bedrohungen ausgesetzt, hauptsächlich durch physische Angriffe und Einschüchterungen. Trotz des Mediengesetzes von 2007, das versuchte die Pressefreiheit zu stärken und den Einfluss der Regierung zu beschränken, wurde eine höhere Zahl von Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung von Politikern, Sicherheitskräften und anderen in Machtpositionen eingesperrt, eingeschüchtert oder belästigt. [...] In Kabul sind die Medienvielfalt und Medienfreiheit wesentlich besser als in anderen Landesteilen. [...] Dutzender privater Radiostationen und einige private Fernsehstationen sind zu Zeit aktiv. [...] Die Nutzung von Internet und Mobilfunk nehmen weiterhin schnell zu und haben den Nachrichten- und Informationsfluss verbessert, vor allem für die Stadtbewohner.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Afghanistan)
Haftbedingungen
Bei Containertransporten zum nordafghanischen Gefängnis Sheberghan soll im November 2001 eine große Zahl Gefangener ihren Verletzungen erlegen oder erstickt sein. Die u. a. aufgrund dieses Vorwurfes eingeleiteten Untersuchungen konnten noch immer nicht abgeschlossen werden, da die Sicherheit der Zeugen nicht gewährleistet ist und lokale Kommandeure die Untersuchungen gefährden.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
Die Gefängnisse, über die das Justizministerium Aufsicht führt, sind landesweit in schlechtem Zustand. [...] Die Verhältnisse im Strafvollzug genügen nicht internationalen Standards. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch wenn sie in den Zellen sind. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es gibt keine gesonderten Haftanstalten für Jugendliche. Inhaftierte Frauen nehmen häufig ihre Kinder mit in die Haftanstalten, so dass sich auch Kleinkinder in schlecht ausgestatteten Gefängnissen aufhalten. Ende Februar 2006 kam es zu einem Aufstand in dem in der Nähe von Kabul gelegenen Hochsicherheitsgefängnis Pul-e Charki, bei dem mindestens fünf Menschen ums Leben kamen und mehr als 30 verletzt wurden. Für den Aufstand wurden unterschiedliche Gründe angeführt, u.a. Protest gegen neue Uniformen für die Gefangenen sowie die Verlegung von Gefangenen. Nach langen Verhandlungen mit dem Justizministerium konnte der Aufstand nach einer Woche beendet werden. Auch im Anschluss an die Vollstreckung von Todesurteilen im Oktober 2007 kam es zu Aufständen in Pul-e Charki, die schließlich durch Vermittlung von UNAMA und Justizministerium beendet werden konnten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung).Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung).
Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.
Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. [...] Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. [...] Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft unterstützt und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.
Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 72 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; der Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.
In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.
Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras [...] die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten. Sie verhängen auch unerlaubte Strafen.
Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendungen der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch etliche Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozessgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.
(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.7.2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind im Gesetz und in der Praxis für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des MOI [Ministry of Interior - Innenministerium] ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des MOD (Ministry of Defense - Verteidigungsministerium) ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert auch als Nachrichtendienst. In manchen Gebieten hatten bestimmte Personen, einige von ihnen waren angeblich mit den Aufständischen verbunden, die bedeutende Macht, weil die Regierung nicht in der Lage war, die Kontrolle zu übernehmen.
Straflosigkeit war überall vorhanden. Viele Beobachter glauben, dass ANP-Angehörige weitgehend in Unkenntnis über ihre Verantwortung gegenüber dem und die Verteidigung der Rechte unter dem Gesetz waren. Glaubwürdige Quellen, darunter Gefangene, berichteten, dass die lokale Polizei in vielen Teilen des Landes "Steuern" an Checkpoints erpresste und Gewalt ausübte (darunter sexuelle Gewalt gegen Knaben). Die Polizei soll auch Bestechungsgelder von Zivilisten erpresst haben. Im Austausch dafür wurden sie aus dem Gefängnis entlassen oder sie konnten der Haft so entgehen. Der Polizeimissbrauch hatte sich nach internationalen Polizeitrainings verringert.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Im 1. Halbjahr 2009 wurde ein weiterer Aufwuchs der ANP um insgesamt rund 15.000 über die bisherige Gesamtstärke von rund 82.000 in die Wege geleitet.
Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.
Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung.
Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Die USA betreiben den Aufbau der ANA [afghanische Nationalarmee] mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Angaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Es gibt derzeit ungefähr 146.000 ausländische Truppen in Afghanistan. Aber diese Zahl wird bis August, wenn die letzten der 30.000 zusätzlichen US-Soldaten gemeinsam mit kleineren Kontingenten anderer Nationen ankommen, auf 150.000 ansteigen.
Sie operieren unter US- und NATO-Kommando und helfen Kabuls vom Westen unterstützte Regierung gegen einen von den Taliban angeführten Aufstand, der in den letzten Jahren an Stärke gewonnen hat.
Die meisten der derzeit in Afghanistan befindlichen Truppen werden als Teil der International Security Assistance Force (Isaf) der NATO eingesetzt. Diese 119.500 Mann starke Streitmacht wurde von der UNO im Dezember 2001 eingerichtet. Die NATO in Kabul gibt an, dass ca.
73.300 US-Soldaten sind. Mehr als die Hälfte des Personals sind US-Soldaten. Isaf's erklärte Mission ist die Förderung von Sicherheit und Entwicklung. Sie ist auch in das Training afghanischer Soldaten und Polizisten involviert. Ihre Aktivitäten waren ursprünglich auf Kabul beschränkt, aber ihr Aufgabengebiet wurde nach dem Oktober 2006 auf alle Provinzen ausgeweitet.
Es gibt auch noch ungefähr 26.500 US-Truppen, die im Rahmen der Operation Enduring Freedom im östlichen Afghanistan an der Grenze zu Pakistan stationiert sind. Diese war ursprünglich als Antwort auf die Angriffe auf die USA am 11. September 2001 geplant. Nach dem Fall der Taliban-Regierung Ende 2001 waren diese Truppen weiterhin in Operationen gegen die Teile der Taliban und andere feindliche Kräfte im Einsatz.
(BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 1. Juli 2010, http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;
Zugriff am 27.7.2010)
Blutrache/Blutfehde
Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.
80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder.
Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen.
In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Betroffene Personen von Blutfehden sind:
Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.
Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.
Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kindern, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.
Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat. Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.
Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.
Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.
Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.
Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.
Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.
Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.
Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.
(Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007)
Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.
Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreit beruht darauf, die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt ist. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.
Es ist im Interesse des Staates, dass Probleme (kleinere Streitigkeiten bis hin zu größeren Delikten) auf lokaler Ebene auf informellem Weg gelöst werden.
Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten.
Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismen wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgend die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt [...].
Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. ein weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.
In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.
Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen.
Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde 2009 nach Angaben von UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Laut UNHCR sind für diesen Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwas die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung verantwortlich, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte.
Als vordingliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwas der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008/2009 waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.2008 war der Norden des Landes von einer ernsten Dürre betroffen. Im Winter 2008 aus 2009, waren etwa 74'000 Familien äußerst knapp an Lebensmitteln. Viele Familien wurden zu intern Vertriebenen. Die Provinz Nangarhar wurde von zwei Erdbeben heimgesucht, bei denen 22 Personen ums Leben kamen, 59 Menschen verwundet und 650 Familien vertrieben wurden. Heftige Regenfälle und Überflutungen haben über 17'000 Acres Land überflutet, über 10'000 Stück Vieh getötet sowie Häuser, Besitz, aber auch Brücken und Strassen zerstört.
Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäß Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der größten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben. Rund 55 Prozent der afghanischen Bevölkerung verfügen nicht über Elektrizität.
Rund 77 Prozent der AfghanInnen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Anhaltende Dürren haben den Zugang zu Trinkwasser noch verknappt, was zur Verbreitung von durch Wasser übertragene Krankheiten geführt hat. Die Weizenernte fiel in Afghanistan 2008 um rund 40 Prozent tiefer aus, als 2007. Die steigenden Lebensmittelpreise und die Restriktionen der Transporte von Weizen aus Pakistan führten 2008 zu einer Lebensmittelkrise.
Die Inflationsrate betrug 2008 28,7 Prozent im Vergleich zu 12,9 Prozent 2007. Geschätzte acht Millionen Personen sind in Afghanistan auf Lebensmittelhilfe angewiesen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind praktisch nicht existent. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre.
Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009)
Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.
In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.
Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Behandlung nach Rückkehr
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhanden Ressourcen (Wohnrau, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehene "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.
Es sind keine negativen Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Etwa 55'000 der kürzlich zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen, gehören die sich drastisch verschlechterte Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und die hohe Arbeitslosigkeit. Afghanistan gehört zudem zu den am stärksten verminten Ländern der Welt. Immer wieder befinden sich unter den Minenopfern RückkehrerInnen, die das Gebiet nicht gut kennen. Daneben können viele landwirtschaftliche Flächen wegen der Verminung nicht genutzt werden.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Personen, die mit besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Rückkehr zu rechnen haben, umfassen u. a. unbegleitete Frauen und alleinstehende Haushaltsvorstände, unbegleitete Kinder, unbegleitete ältere Personen, Opfer mit ernstzunehmenden Traumata, darunter Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung und Personen die medizinische Hilfe benötigen (sowohl in langer als auch kurzer Hinsicht), insbesondere Frauen.
Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009)
Die meisten AfghanInnen können die 200-250 US-Dollar, die eine Ein- oder Zweizimmerwohnung monatlich kostet, nicht aufbringen. Gemäss Angaben des Ministeriums für ländliche Entwicklung ist die Unterkunft eines der grössten Probleme der afghanischen Bevölkerung. Rund 30 Prozent der AfghanInnen verfügen über keine eigene Wohngelegenheit. Um die Wohnungsknappheit etwas zu entschärfen, hat das Ministerium geplant, an rund 150'000 Personen Land zu vergeben.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Gemäss Angaben des Norwegischen Flüchtlingsrats hat die afghanische Bevölkerung "nur sehr beschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen haben sich, auch in Kabul, in den letzten beiden Jahren verschlechtert.
Ein Grossteil der afghanischen Bevölkerung hat keine Arbeit oder ist stark unterbeschäftigt, was bedeutet, dass viele Familien ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Nur die wenigsten AfghanInnen verdienen die 400 US-Dollar, die für die monatlichen Auslagen notwendig sind. Die hohe Arbeitslosigkeit ist zudem einer der Gründe für den Zulauf zu den Taliban: Gemäss Angaben des Instituts for War and Peace Reporting machen junge arbeitslose Männer bis zu 70 Prozent der Talibankämpfer aus. Es fehlt aber auch an technischen Schulen oder Berufsschulen, die den über 100'000 Schulabgängern eine Perspektive geben könnten. Für Frauen ist es nach wie vor schwierig, einer Arbeit ausserhalb des Hauses nachzugehen, und für viele besteht eine äusserst eingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Gemäss Human Rights Watch gehen auch heute lediglich 74 Prozent der Knaben in die Primarschule. Bei den Mädchen liegt die Rate sogar nur bei 46 Prozent. Die Sekundarschule besuchen dagegen nur noch 18 Prozent der Jungen und nur noch 8 Prozent der Mädchen. UNICEF schätzt, dass etwa 66 Prozent der afghanischen Bevölkerung Analphabeten sind, bei Frauen beträgt die Quote sogar etwa 90 Prozent. Insbesondere auf dem Land ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen ungenügend.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Begründend zu Spruchteil I. führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht asylrelevant sei, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich sei. Die Verfolgung seiner Person als Erbe (des Grundbesitzes) seines Vaters durch die neuen Grundstücksbesitzer (der Onkel bzw. der Landarbeiter) habe ihren Grund maßgeblich in einem (zukünftigen) Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder seines Vaters, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen sei (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des zu beurteilenden Sachverhaltes liege die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Onkel bzw. den Landarbeiter in der Geltendmachung von Erbansprüchen durch ihn zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben der erwähnten Personen, den gegenwärtigen Besitzstand aufrecht zu erhalten, und habe mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Weder aus dem eigenen Vorbringen noch aus der Länderdokumentation ergäben sich taugliche Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch Privatpersonen wegen der Grundstücke seines Vaters wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnten. Sein Vorbringen (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücks - bzw. Erbschaftsstreites) lasse auch im Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder / des Grundbesitzes bzw. als Erbe seines Vaters durch die Privatpersonen könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. An dieser Beurteilung ändere auch die Behauptung seinerseits nichts, dass er vom Onkel und dem Landarbeiter bedroht worden wäre. Mit der Behauptung einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung allein werde noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund dargetan. Es sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden, dass und warum die behauptete Bedrohung seiner Person wegen der Grundstücke seines Vaters, deren rechtmäßige Erbe er sei, an einem Konventionsgrund anknüpfe und asylrelevant sei. Abgesehen davon sei die Befürchtung, dass er als Erbe bzw. wegen des Grundstückes seines Vaters von diesen Privatpersonen umgebracht würde, im konkreten Fall nicht hinreichend wahrscheinlich für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass auch Personen, die das Erbe hinsichtlich des Grundstücksbesitzes ihrer Familie bzw. ihre rechtmäßigen Grundstücke nicht zurückforderten und auch nicht die Absicht hiezu hätten, grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer Umstände gefährdet wären. Abgesehen vom hier nicht gegebenen kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund liege im Zusammenhang mit den Grundstücken des Vaters bzw. mit der Stellung des Beschwerdeführers als Erbe der Grundstücke des Vaters daher auch unter dem Aspekt der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch etwaige wirtschaftliche Gründe rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Zu der problematischen Sicherheitslage in Afghanistan müsse festgestellt werden, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationale Ebene gefunden habe, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziere. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgingen. Über dies müsse sich die wohlbegründete Furcht auf eine Verfolgung beziehen, worunter konkrete, spezifisch auf seine Person zielende Repressionshandlungen seitens der Behörden des Heimatstaates zu verstehen seien.Begründend zu Spruchteil römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht asylrelevant sei, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich sei. Die Verfolgung seiner Person als Erbe (des Grundbesitzes) seines Vaters durch die neuen Grundstücksbesitzer (der Onkel bzw. der Landarbeiter) habe ihren Grund maßgeblich in einem (zukünftigen) Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder seines Vaters, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen sei vergleiche dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des zu beurteilenden Sachverhaltes liege die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Onkel bzw. den Landarbeiter in der Geltendmachung von Erbansprüchen durch ihn zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben der erwähnten Personen, den gegenwärtigen Besitzstand aufrecht zu erhalten, und habe mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Weder aus dem eigenen Vorbringen noch aus der Länderdokumentation ergäben sich taugliche Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch Privatpersonen wegen der Grundstücke seines Vaters wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnten. Sein Vorbringen (im Zusammenhang mit der vorgebrachten Bedrohung wegen eines Grundstücks - bzw. Erbschaftsstreites) lasse auch im Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung wegen der Felder / des Grundbesitzes bzw. als Erbe seines Vaters durch die Privatpersonen könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. An dieser Beurteilung ändere auch die Behauptung seinerseits nichts, dass er vom Onkel und dem Landarbeiter bedroht worden wäre. Mit der Behauptung einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung allein werde noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund dargetan. Es sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden, dass und warum die behauptete Bedrohung seiner Person wegen der Grundstücke seines Vaters, deren rechtmäßige Erbe er sei, an einem Konventionsgrund anknüpfe und asylrelevant sei. Abgesehen davon sei die Befürchtung, dass er als Erbe bzw. wegen des Grundstückes seines Vaters von diesen Privatpersonen umgebracht würde, im konkreten Fall nicht hinreichend wahrscheinlich für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass auch Personen, die das Erbe hinsichtlich des Grundstücksbesitzes ihrer Familie bzw. ihre rechtmäßigen Grundstücke nicht zurückforderten und auch nicht die Absicht hiezu hätten, grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer Umstände gefährdet wären. Abgesehen vom hier nicht gegebenen kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund liege im Zusammenhang mit den Grundstücken des Vaters bzw. mit der Stellung des Beschwerdeführers als Erbe der Grundstücke des Vaters daher auch unter dem Aspekt der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch etwaige wirtschaftliche Gründe rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Zu der problematischen Sicherheitslage in Afghanistan müsse festgestellt werden, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationale Ebene gefunden habe, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziere. Das Asylrecht habe nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgingen. Über dies müsse sich die wohlbegründete Furcht auf eine Verfolgung beziehen, worunter konkrete, spezifisch auf seine Person zielende Repressionshandlungen seitens der Behörden des Heimatstaates zu verstehen seien.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stamme aus der XXXX, im Nordosten Afghanistans. Er habe dort im Alter von 7 Jahren die Schule begonnen, dann die 8. Klasse abgebrochen. Er habe zwei Geschwister im Alter von 14 und 2 1/2 Jahren. Sein Vater sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von einem bei ihm tätigen Landarbeiter getötet worden, wobei auch Feindseligkeiten anderer Dorfbewohner und eine mögliche Beteiligung eines "Onkels" bei der Vernehmung angedeutet worden seien. Vierzig Tage nach dem Vorfall sei die Familie nach Kabul zu einer Tante mütterlicherseits geflohen, um kurz darauf gleich weiter nach Pakistan zu einem Bruder der Mutter weiter zu reisen. Die dubiose Herkunft dieses Landarbeiters, der früher "XXXX" genannt worden sei und seine Repressalien und offensichtlich seine weitere Unterstützung in Teilen der Dorfbevölkerung sowie ein offenbar bestehendes Komplott mit diesem sogenannten "Onkel" habe die gesamte Familie immerhin so sehr geängstigt, dass eine Flucht trotz Landbesitzes erfolgt sei. Der Verdacht liege nahe, dass hier möglicherweise ehemalige Machthaber (aus dem Bereich der Taliban) durch Gewaltausübung versucht hätten, der Familie Land wegzunehmen, was schließlich zum gewaltsamen Tod des Vaters des Asylwerbers geführt habe. Darin werde sehr wohl eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Asylwerbers abgeleitet. Die Flucht sei offenbar von der Mutter finanziert worden. Zur Sicherheitslage im Norden Afghanistan werde auf den Länderbericht verwiesen. In den Provinzen Kunduz und Baghlan hätten die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt. Ziele seien neben afghanischen Sicherheitskräften und US - Streitkräften auch zunehmend die dort stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten würden vermehrt Aktivitäten von Taliban mit sympathisierenden Gruppen registriert. Gerade Letzteres decke sich mit den Erlebnissen des Jugendlichen. Das erstinstanzliche Verfahren berücksichtige nicht, dass der Minderjährige einer politisch verfolgten sozialen Gruppe angehöre, nämlich der Gruppe der aus afghanischer Sicht kampffähigen jungen Männer aus einer Kriegsprovinz, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizparteien anschließen würden, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und diesen Gruppen schutzlos ausgeliefert zu sein. Es entspreche weiters nicht der von Österreich ratifizierten Kinderrechtskonvention. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt im Bescheid selbst widerspreche. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für den Asylantrag dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zuerkannt werde. Zur Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, es bestünden auf Grund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Alter bzw. der Tatsache, dass sich seine Familienangehörigen in Pakistan aufhielten, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei. Dem könne die Jugendhilfe nur beipflichten. Im Gegenzug dazu habe das Bundesasylamt aber ausgeführt, die Verfolgung müsse konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliege, sei die Furcht objektiv begründet. Dies sei im speziellen Fall sicher gegeben, sei doch der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden und sei der Beschwerdeführer als ältestes männliches Familienmitglied wohl der, der den Landbesitz übernehmen werde. Im angefochtenen Bescheid werde weiter argumentiert, dass ein Konventionsgrund im speziellen Fall nicht vorliege. Dem widerspreche die Jugendhilfe allerdings vehement. Der Minderjährige gehöre offenbar mehreren mit Verfolgung bedrohten sozialen Gruppen an. Einerseits wie schon ausgeführt jener der wehrfähigen Männer, anderseits könne man auch seine Familie, die mit doch wohl größerem Landbesitz gesegnet sei, als soziale Gruppe (eher wohlhabenderen Charakters für die dortigen Verhältnisse) bezeichnen. Die Bedrohung für den Minderjährigen wegen dieser Gruppenzugehörigkeit und des Landbesitzers ebenfalls wie sein Vater getötet zu werden, sei sehr real, noch dazu in einer Provinz, wo eine staatliche Ordnungsmacht de facto überhaupt nicht existiere. Offensichtlich bemühe sich eine andere Gruppe unter der Führung des "XXXX" und des " Onkels" sehr wohl, hier Geld - und Machtmittel in die Hände zu bekommen, worauf rechtlich offenbar kein Anspruch bestehe. Dass es sich auch hier nicht um zwei Einzelpersonen, sondern um die Rädelsführer einer anderen Gruppierung handle, ergebe sich auch aus den Ausführungen des Minderjährigen, dass in der Nacht das Haus des Minderjährigen und seiner Mutter und Geschwister von einer Gruppe von Menschen offenbar mit Steinen beworfen worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe dies sehr wohl eine begründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nachdem hier verschiedene Gruppierungen gegeneinander agierten. Es werde daher weiters auch noch die Bestellung eines Ländersachverständigen beantragt, zur Überprüfung der Angaben des Minderjährigen hinsichtlich seiner Herkunft, der tatsächlichen Vorfälle im Dorf sowie zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kunduz und hinsichtlich der Situation, die der Minderjährige vorfinden würde, müsste er nach Afghanistan zurückkehren, insbesondere auch in Bezug auf eine realistische Einschätzung der Gefahren, die aus den Landstreitigkeiten erwachsen würden, in denen verschiedene soziale Gruppen gegeneinander agierten.Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stamme aus der römisch 40 , im Nordosten Afghanistans. Er habe dort im Alter von 7 Jahren die Schule begonnen, dann die 8. Klasse abgebrochen. Er habe zwei Geschwister im Alter von 14 und 2 1/2 Jahren. Sein Vater sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von einem bei ihm tätigen Landarbeiter getötet worden, wobei auch Feindseligkeiten anderer Dorfbewohner und eine mögliche Beteiligung eines "Onkels" bei der Vernehmung angedeutet worden seien. Vierzig Tage nach dem Vorfall sei die Familie nach Kabul zu einer Tante mütterlicherseits geflohen, um kurz darauf gleich weiter nach Pakistan zu einem Bruder der Mutter weiter zu reisen. Die dubiose Herkunft dieses Landarbeiters, der früher "XXXX" genannt worden sei und seine Repressalien und offensichtlich seine weitere Unterstützung in Teilen der Dorfbevölkerung sowie ein offenbar bestehendes Komplott mit diesem sogenannten "Onkel" habe die gesamte Familie immerhin so sehr geängstigt, dass eine Flucht trotz Landbesitzes erfolgt sei. Der Verdacht liege nahe, dass hier möglicherweise ehemalige Machthaber (aus dem Bereich der Taliban) durch Gewaltausübung versucht hätten, der Familie Land wegzunehmen, was schließlich zum gewaltsamen Tod des Vaters des Asylwerbers geführt habe. Darin werde sehr wohl eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben des Asylwerbers abgeleitet. Die Flucht sei offenbar von der Mutter finanziert worden. Zur Sicherheitslage im Norden Afghanistan werde auf den Länderbericht verwiesen. In den Provinzen Kunduz und Baghlan hätten die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt. Ziele seien neben afghanischen Sicherheitskräften und US - Streitkräften auch zunehmend die dort stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten würden vermehrt Aktivitäten von Taliban mit sympathisierenden Gruppen registriert. Gerade Letzteres decke sich mit den Erlebnissen des Jugendlichen. Das erstinstanzliche Verfahren berücksichtige nicht, dass der Minderjährige einer politisch verfolgten sozialen Gruppe angehöre, nämlich der Gruppe der aus afghanischer Sicht kampffähigen jungen Männer aus einer Kriegsprovinz, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizparteien anschließen würden, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und diesen Gruppen schutzlos ausgeliefert zu sein. Es entspreche weiters nicht der von Österreich ratifizierten Kinderrechtskonvention. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesasylamt im Bescheid selbst widerspreche. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für den Asylantrag dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zuerkannt werde. Zur Situation im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, es bestünden auf Grund der humanitären und sicherheitspolitisch problematischen Lage in Afghanistan in Verbindung mit seinem Alter bzw. der Tatsache, dass sich seine Familienangehörigen in Pakistan aufhielten, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück - oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei. Dem könne die Jugendhilfe nur beipflichten. Im Gegenzug dazu habe das Bundesasylamt aber ausgeführt, die Verfolgung müsse konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliege, sei die Furcht objektiv begründet. Dies sei im speziellen Fall sicher gegeben, sei doch der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden und sei der Beschwerdeführer als ältestes männliches Familienmitglied wohl der, der den Landbesitz übernehmen werde. Im angefochtenen Bescheid werde weiter argumentiert, dass ein Konventionsgrund im speziellen Fall nicht vorliege. Dem widerspreche die Jugendhilfe allerdings vehement. Der Minderjährige gehöre offenbar mehreren mit Verfolgung bedrohten sozialen Gruppen an. Einerseits wie schon ausgeführt jener der wehrfähigen Männer, anderseits könne man auch seine Familie, die mit doch wohl größerem Landbesitz gesegnet sei, als soziale Gruppe (eher wohlhabenderen Charakters für die dortigen Verhältnisse) bezeichnen. Die Bedrohung für den Minderjährigen wegen dieser Gruppenzugehörigkeit und des Landbesitzers ebenfalls wie sein Vater getötet zu werden, sei sehr real, noch dazu in einer Provinz, wo eine staatliche Ordnungsmacht de facto überhaupt nicht existiere. Offensichtlich bemühe sich eine andere Gruppe unter der Führung des "XXXX" und des " Onkels" sehr wohl, hier Geld - und Machtmittel in die Hände zu bekommen, worauf rechtlich offenbar kein Anspruch bestehe. Dass es sich auch hier nicht um zwei Einzelpersonen, sondern um die Rädelsführer einer anderen Gruppierung handle, ergebe sich auch aus den Ausführungen des Minderjährigen, dass in der Nacht das Haus des Minderjährigen und seiner Mutter und Geschwister von einer Gruppe von Menschen offenbar mit Steinen beworfen worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe dies sehr wohl eine begründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nachdem hier verschiedene Gruppierungen gegeneinander agierten. Es werde daher weiters auch noch die Bestellung eines Ländersachverständigen beantragt, zur Überprüfung der Angaben des Minderjährigen hinsichtlich seiner Herkunft, der tatsächlichen Vorfälle im Dorf sowie zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Kunduz und hinsichtlich der Situation, die der Minderjährige vorfinden würde, müsste er nach Afghanistan zurückkehren, insbesondere auch in Bezug auf eine realistische Einschätzung der Gefahren, die aus den Landstreitigkeiten erwachsen würden, in denen verschiedene soziale Gruppen gegeneinander agierten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass die Verfolgung der Person des Beschwerdeführers als Erbe des Grundbesitzes seines Vater durch die neuen Grundstücksbesitzer ihren Grund maßgeblich in einem (zukünftigen) Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder seines Vaters habe, was keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zuzuordnen sei. Richtig erkannte das Bundesasylamt, dass die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Onkel bzw. den Landarbeiter in der Geltendmachung von Erbansprüchen durch ihn zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben der erwähnten Personen, den gegenwärtigen Besitzstand aufrecht zu erhalten, liege und habe mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit seiner Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts zu tun. Der Beschwerdeführer erstattete in diesem Zusammenhang kein Vorbringen dahingehend, dass die Bedrohung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung erfolgt sei. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Grundstücke dem Beschwerdeführer von seinem Vater vererbt wurden, liegt die drohende Verfolgung durch den Landarbeiter bzw. Onkel auch bei Berücksichtigung dieses Aspekts nicht in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie (der Familie seines Vaters) begründet, sondern lediglich darin, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der Grundstücke ist, die der Landarbeiter bzw. Onkel in Besitz nehmen wollen, um sich zu bereichern (vgl. AsylGH 2.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).Dem Bundesasylamt kann nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass die Verfolgung der Person des Beschwerdeführers als Erbe des Grundbesitzes seines Vater durch die neuen Grundstücksbesitzer ihren Grund maßgeblich in einem (zukünftigen) Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder seines Vaters habe, was keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe zuzuordnen sei. Richtig erkannte das Bundesasylamt, dass die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Onkel bzw. den Landarbeiter in der Geltendmachung von Erbansprüchen durch ihn zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben der erwähnten Personen, den gegenwärtigen Besitzstand aufrecht zu erhalten, liege und habe mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit seiner Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts zu tun. Der Beschwerdeführer erstattete in diesem Zusammenhang kein Vorbringen dahingehend, dass die Bedrohung seiner Person aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung erfolgt sei. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Grundstücke dem Beschwerdeführer von seinem Vater vererbt wurden, liegt die drohende Verfolgung durch den Landarbeiter bzw. Onkel auch bei Berücksichtigung dieses Aspekts nicht in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie (der Familie seines Vaters) begründet, sondern lediglich darin, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der Grundstücke ist, die der Landarbeiter bzw. Onkel in Besitz nehmen wollen, um sich zu bereichern vergleiche AsylGH 2.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag daran der Umstand, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt hat und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährte, nichts zu ändern, da die seitens des Bundesasylamtes festgestellte Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht ihre Ursache in einem der in der GFK aufgezählten Gründe hat, was für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Gegensatz zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht unbedingte Voraussetzung ist. Wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wird, der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der aus afghanischer Sicht kampffähigen jungen Männer an, von denen erwartet werde, dass sie sich einer der agierenden Milizparteien anschließen würden, wenn sie nicht Gefahr laufen wollten, von allen vertretenen Gruppen als Feind angesehen zu werden und diesen Gruppen schutzlos ausgeliefert zu sein, so ist dem entgegen zu halten, dass diese erstmalige Behauptung dem Neuerungsverbot unterliegt und überdies eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht in Betracht kommt, da eine diesbezügliche konkrete Bedrohungssituation seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wurde, woran sich erweist, dass in diesem Zusammenhang keine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegt. Dass sich aber hieraus bereits eine Gruppenverfolgung ergebe, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht konkret dargelegt und lässt sich eine solche aus den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht entnehmen, die allgemeinen Feststellungen wurden dem gesetzlichen Vertreter vorgehalten, eine Stellungnahme hiezu jedoch nicht abgegeben.
Wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wird, der Beschwerdeführer gehörte zur sozialen Gruppe seiner Familie, die mit größerem Landbesitz gesegnet sei, so ist dem nochmals entgegen zu halten, wie bereits oben ausgeführt, dass die Bedrohung nicht darin zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, die mit größerem Landbesitz gesegnet sei, verfolgt wird, sondern lediglich auf Grund des Umstandes, dass er Eigentümer von Grundstücken ist, die der Landarbeiter und der Onkel in Besitz nehmen wollten, um sich zu bereichern. Die Familieneigenschaft des Beschwerdeführers tritt hier also gegenüber dem Umstand, dass sich andere Personen kriminell bereichern wollen, in den Hintergrund. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weswegen die Beantragung der Überprüfung der Angaben des Minderjährigen durch einen Ländersachverständigen nicht nachvollzogen werden kann, ebenso wenig die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Kunduz, wurde doch dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes auf Grund der schwierigen Sicherheitslage im Zusammenhang mit der konkreten individuellen Bedrohung subsidiärer Schutz gewährt. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass Gruppierungen gegen den Beschwerdeführer aufgetreten seien, so ist dem entgegen zu halten, dass dies einerseits dem Neuerungsverbot unterfällt, andererseits dieses Vorbringen zu vage ist, um hier etwas für den Beschwerdeführer zu gewinnen, ergibt sich doch daraus in keinster Weise, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, müsste doch der Beschwerdeführer selbst einer sozialen Gruppe angehören, derentwegen er gefährdet wäre, um betreffend eine Gruppe einen Konventionsgrund zu konstruieren, und lässt sich auch ein politischer Zusammenhang in dieser Hinsicht nicht konstruieren, brachte doch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie vor, dass seine Probleme irgendeinen politischen Konnex hätten.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Tadschiken an, doch machte er diesbezüglich keinerlei Umstände geltend, dass die Volksgruppe der Tadschiken, mit ca. 25% Bevölkerungsanteil die zweitgrößte Volksgruppe, in Afghanistan generell einer Verfolgung unterliegen würde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes zur allgemeinen Situation in Afghanistan, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Dementsprechend lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken angehört, keine relevante Gefährdung erkennen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes zwei Mal einvernommen worden, bei beiden Einvernahmen war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann (vgl. AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.Der Beschwerdeführer ist seitens des Bundesasylamtes zwei Mal einvernommen worden, bei beiden Einvernahmen war der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers anwesend, dem das Recht zugestanden wurde, Fragen zu stellen, die Einvernahmen erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers, sodass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. von Österreichs Verpflichtung aus der Kinderrechtskonvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann vergleiche AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
01.06.2012