TE AsylGH Beschluss 2012/5/4 S4 426414-1/2012

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Veröffentlicht am 04.05.2012
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Spruch

S4 426.414-1/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zahl 12 03.581-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zahl 12 03.581-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Südsudan, gelangte am 25.3.2012 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass Italien mangels fristgerechter Antwort auf das österreichische Rücknahmeersuchen vom 30.3.2012 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass Italien mangels fristgerechter Antwort auf das österreichische Rücknahmeersuchen vom 30.3.2012 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 3.5.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 2.5.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Erklärung Italiens vom 30.4.2012, wonach Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO zustimmt.Am 2.5.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Erklärung Italiens vom 30.4.2012, wonach Italien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO zustimmt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.

Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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