RS Vwgh 2005/9/29 2005/11/0123

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §64 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
StGB §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Die Berufungsbehörde darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der erstbehördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der Erstbehörde gegeben ist. Wenn aber der erstinstanzliche Bescheid klar rechtswidrig ist, sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG nicht gegeben (Hinweis E 24. März 1999, 99/11/0007; E 28. Juni 2001, 99/11/0243). (Hier: Die erstinstanzliche Behörde hat die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf allein darauf gestützt, er sei zweimal wegen eines Vergehens nach § 83 StGB rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Eine Verurteilung des Bf ist aber nicht rechtskräftig, das Verfahren befindet sich vielmehr im Berufungsstadium. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 10 FSG 1997 ist die Rechtskraft entsprechender Verurteilungen zwar nicht Voraussetzung, vielmehr reicht die Begehung zweier derartiger Vergehen aus. Die erstinstanzliche Behörde hat sich aber mit dem unrichtigen (aktenwidrigen) Hinweis auf die Rechtskraft auch der zweiten Verurteilung begnügt, und demgemäß eine schlüssige Begründung für ihre Annahme, der Bf habe bereits zweimal ein Vergehen nach § 83 StGB begangen, unterlassen. Da die belBeh auf Grund der Berufung des Bf gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen hatte, ob die Erstbehörde § 64 Abs. 2 AVG zu Recht angewendet hat, hatte sie darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren. Fehlt es aber - so wie im vorliegenden Fall - an einer schlüssigen Begründung für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit, kommt auch ein Vorgehen nach § 64 Abs. 2 AVG nicht in Betracht. Die belBeh hätte daher den diesbezüglichen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides aufheben müssen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110123.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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