Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B6 426.393-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Serbien alias XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, FZ. 12 01.716-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Serbien alias römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, FZ. 12 01.716-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist serbisch-orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt im Bezirk Belgrad wohnhaft und stellte am 07.10.2011 (vgl. As 09 zu 11 11.832-EAST West) einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist serbisch-orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt im Bezirk Belgrad wohnhaft und stellte am 07.10.2011 vergleiche As 09 zu 11 11.832-EAST West) einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache zu seiner Ausreise vor, dass er am 29.09.2011 sein Herkunftsland mit der Absicht verlassen habe, "vorerst" zu der Hochzeit eines Bekannten in Deutschland zu fahren. Kurz nach der österreichischen Grenze sei er jedoch im Zug von deutschen Sicherheitsorganen aufgegriffen worden. Der vorgelegte im Mai 2011 ausgestellte serbische Reisepass des Beschwerdeführers enthielt unter anderem einen offenbar von deutschen Behörden ausgestellten Stempelabdruck vom 07.10.2011, wonach er wegen eines unbefristeten Einreiseverbots aus Deutschland zurückgeschoben worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er etwa eine Woche in Deutschland inhaftiert gewesen sei, da dort noch eine Geldstrafe aus dem Jahr 2007 offen gewesen sei. Hätte er von der Strafe gewusst, wäre er nicht gereist. Zu einem EURODAC-Treffer befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich von November 2007 bis September 2010 in Schweden aufgehalten zu haben und anschließend nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein "Heimatland lediglich wegen der stattfindenden Hochzeit" in Deutschland verlassen habe. Er habe auch ursprünglich in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen. In Serbien habe er überhaupt keine Möglichkeit, eine Arbeit zu bekommen. Sein Haus zerfalle und er bekomme keine staatliche Unterstützung oder Arbeitslosengeld. Und weiter: "Ich werde von der serbischen Bevölkerung schon unmenschlich behandelt, in dem mir mein Grundsstück streitig gemacht wird. Ich werde dadurch auch mit dem Umbringen bedroht" (vgl. As 15 zu 11 11.832-EAST West).In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2011 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache zu seiner Ausreise vor, dass er am 29.09.2011 sein Herkunftsland mit der Absicht verlassen habe, "vorerst" zu der Hochzeit eines Bekannten in Deutschland zu fahren. Kurz nach der österreichischen Grenze sei er jedoch im Zug von deutschen Sicherheitsorganen aufgegriffen worden. Der vorgelegte im Mai 2011 ausgestellte serbische Reisepass des Beschwerdeführers enthielt unter anderem einen offenbar von deutschen Behörden ausgestellten Stempelabdruck vom 07.10.2011, wonach er wegen eines unbefristeten Einreiseverbots aus Deutschland zurückgeschoben worden sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er etwa eine Woche in Deutschland inhaftiert gewesen sei, da dort noch eine Geldstrafe aus dem Jahr 2007 offen gewesen sei. Hätte er von der Strafe gewusst, wäre er nicht gereist. Zu einem EURODAC-Treffer befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich von November 2007 bis September 2010 in Schweden aufgehalten zu haben und anschließend nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein "Heimatland lediglich wegen der stattfindenden Hochzeit" in Deutschland verlassen habe. Er habe auch ursprünglich in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen. In Serbien habe er überhaupt keine Möglichkeit, eine Arbeit zu bekommen. Sein Haus zerfalle und er bekomme keine staatliche Unterstützung oder Arbeitslosengeld. Und weiter: "Ich werde von der serbischen Bevölkerung schon unmenschlich behandelt, in dem mir mein Grundsstück streitig gemacht wird. Ich werde dadurch auch mit dem Umbringen bedroht" vergleiche As 15 zu 11 11.832-EAST West).
Eine Anfrage bei den schwedischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer unter der im Spruch angeführten Aliasidentität am 29.11.2007 einen Asylantrag in Schweden gestellt habe, wobei er nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages am 14.09.2010 in den Kosovo abgeschoben worden sei.
Laut Aktenvermerk des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 23.11.2011 habe der Beschwerdeführer am "08.10.2011" bei einer Polizeiinspektion einen Asylantrag gestellt. Da der Beschwerdeführer, der mit einem serbischen Reisepass eingereist sei, bei der Erstbefragung angegeben habe, mittellos zu sein sowie keine Barmittel oder sonstige Unterstützung in Österreich zu haben, habe er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei daher nicht rechtmäßig und legal nach Österreich eingereist. So sei er auch zu keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Weiters sei der Beschwerdeführer der Aufforderung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sich in den nächsten Tagen selbstständig bei der Erstaufnahmestelle zu melden, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei niemals in der Erstaufnahmestelle erschienen und seien auch Anfragen beim Zentralen Melderegister in Folge erfolglos geblieben. Deshalb gelte der gegenständliche Antrag als nicht eingebracht und sei dieser einer "Datenbereinigung" zuzuführen gewesen.Laut Aktenvermerk des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle West, vom 23.11.2011 habe der Beschwerdeführer am "08.10.2011" bei einer Polizeiinspektion einen Asylantrag gestellt. Da der Beschwerdeführer, der mit einem serbischen Reisepass eingereist sei, bei der Erstbefragung angegeben habe, mittellos zu sein sowie keine Barmittel oder sonstige Unterstützung in Österreich zu haben, habe er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt und sei daher nicht rechtmäßig und legal nach Österreich eingereist. So sei er auch zu keinem Zeitpunkt zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Weiters sei der Beschwerdeführer der Aufforderung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sich in den nächsten Tagen selbstständig bei der Erstaufnahmestelle zu melden, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei niemals in der Erstaufnahmestelle erschienen und seien auch Anfragen beim Zentralen Melderegister in Folge erfolglos geblieben. Deshalb gelte der gegenständliche Antrag als nicht eingebracht und sei dieser einer "Datenbereinigung" zuzuführen gewesen.
1.2. Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer aus Belgien übernommen, wo dieser in der Zwischenzeit einen Asylantrag gestellt hatte.
Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.02.2012 brachte der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2012 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er ursprünglich im Kosovo gelebt habe, aber diesen verlassen habe müssen, weil alle Roma von der UÇK dazu gezwungen worden wären. Im Jahr 2003 sei er von der UÇK genötigt worden, sein Haus im Kosovo erheblich unter dessen Wert zu verkaufen. Er habe im Kosovo immer wieder Probleme mit der UÇK, der Polizei und den Käufern des Hauses gehabt, wobei ihm auch verboten worden sei, zu arbeiten. Deshalb sei er nach Serbien gezogen. In Serbien habe er keine Beschäftigung gefunden, da es dort einfach keine Jobs gäbe. In Serbien habe er zudem aus dem Kosovo "Drohanrufe" bekommen. Sie enthielten gegen ihn gerichtete Morddrohungen, weil er den Kosovo verlassen und verraten hätte. Aus diesen Gründen habe er dann Serbien verlassen (vgl As 23). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den zwei Albanern, die sein Haus gekauft hätten, umgebracht zu werden.Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.02.2012 brachte der Beschwerdeführer in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2012 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er ursprünglich im Kosovo gelebt habe, aber diesen verlassen habe müssen, weil alle Roma von der UÇK dazu gezwungen worden wären. Im Jahr 2003 sei er von der UÇK genötigt worden, sein Haus im Kosovo erheblich unter dessen Wert zu verkaufen. Er habe im Kosovo immer wieder Probleme mit der UÇK, der Polizei und den Käufern des Hauses gehabt, wobei ihm auch verboten worden sei, zu arbeiten. Deshalb sei er nach Serbien gezogen. In Serbien habe er keine Beschäftigung gefunden, da es dort einfach keine Jobs gäbe. In Serbien habe er zudem aus dem Kosovo "Drohanrufe" bekommen. Sie enthielten gegen ihn gerichtete Morddrohungen, weil er den Kosovo verlassen und verraten hätte. Aus diesen Gründen habe er dann Serbien verlassen vergleiche As 23). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den zwei Albanern, die sein Haus gekauft hätten, umgebracht zu werden.
Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 18.04.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 nach Serbien gegangen sei, weil er Probleme mit Albanern gehabt habe, da er sein Haus nicht verkaufen habe wollen. 2002 sei er von den Albanern, die sein Haus kaufen hätten wollen, zusammengeschlagen worden. Er sei mit seiner damaligen Frau, seiner Tochter, seiner Schwester und seinem Onkel nach Belgrad gezogen. Er habe die ersten vier oder fünf Jahre mit seiner Familie im Haus seines Onkels mütterlicherseits gewohnt, später habe er sich in Belgrad eine Wohnung genommen, wo er bis zu seiner Scheidung im August 2009 gelebt hätte. Seine Ex-Gattin wäre mit der Tochter zu ihren Eltern in Belgrad gezogen. Der Beschwerdeführer sei nach Schweden gegangen und habe sich dort bis September 2010 aufgehalten. Als seine Tochter 2010 geheiratet hätte, wäre er zu ihrer Hochzeit nach Belgrad geflogen und habe dort dann bis September 2011 bei seinem Cousin gewohnt. Er habe in Serbien nichts gearbeitet, sondern lediglich seinen Cousin beim Markt unterstützt bzw. ihm in seinem Laden geholfen. Er habe mit den Albanern bis jetzt Probleme, da sie nur die Hälfte des Geldes bezahlt hätten. Ab dem 29.09.2011 habe der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen drei Drohanrufe erhalten, wonach "sie" seine Familie misshandeln bzw. umbringen würden. Dazu befragt, welche Probleme er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Serbien gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Serbien kein Recht gehabt habe, zu arbeiten. Wenn er etwas verkauft habe, sei er von der Polizei bestraft worden. Er werde von den Serben immer beschimpft. Er sei angerufen worden und seine Mutter sei beschimpft worden. Aufgefordert, seine Probleme zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli 2010 von Serben zusammengeschlagen worden sei, als er auf einem Marktsstand Waren verkauft habe. Dazu gab er weiter an: "[...] .ich hatte keine Berechtigung dort etwas zu verkaufen, man braute es auch nichts, [...]" (vgl. As 113). Er sei von einem der Serben aufgefordert worden, zusammenzupacken und in den Kosovo zu gehen, weil er astronomische Preise verlange. Dann sei es zum Streit gekommen, wobei der Beschwerdeführer so verprügelt worden sei, dass er einen Arzt aufsuchen habe müssen. Die Polizei sei gekommen und habe eine Niederschrift aufgenommen. Fünfzehn Tage später hätten die Serben ihn gesehen und ihm für den Fall, dass er von ihnen Schmerzensgeld verlangen würde, angedroht, ihn umzubringen. In Serbien würden sich seine Tochter, seine Ex-Frau sowie seine Schwester aufhalten. Insgesamt würden in Serbien etwa 40 Familienangehörige leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem zusammen. Er habe jedoch eine Freundin, die er vielleicht heiraten wolle. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Tabletten einnehme, wenn er Herzbeschwerden habe. Diese habe er in Belgien bekommen. Er nehme weder regelmäßig Medikamente, noch besuche er eine Therapie.Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache am 18.04.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2003 nach Serbien gegangen sei, weil er Probleme mit Albanern gehabt habe, da er sein Haus nicht verkaufen habe wollen. 2002 sei er von den Albanern, die sein Haus kaufen hätten wollen, zusammengeschlagen worden. Er sei mit seiner damaligen Frau, seiner Tochter, seiner Schwester und seinem Onkel nach Belgrad gezogen. Er habe die ersten vier oder fünf Jahre mit seiner Familie im Haus seines Onkels mütterlicherseits gewohnt, später habe er sich in Belgrad eine Wohnung genommen, wo er bis zu seiner Scheidung im August 2009 gelebt hätte. Seine Ex-Gattin wäre mit der Tochter zu ihren Eltern in Belgrad gezogen. Der Beschwerdeführer sei nach Schweden gegangen und habe sich dort bis September 2010 aufgehalten. Als seine Tochter 2010 geheiratet hätte, wäre er zu ihrer Hochzeit nach Belgrad geflogen und habe dort dann bis September 2011 bei seinem Cousin gewohnt. Er habe in Serbien nichts gearbeitet, sondern lediglich seinen Cousin beim Markt unterstützt bzw. ihm in seinem Laden geholfen. Er habe mit den Albanern bis jetzt Probleme, da sie nur die Hälfte des Geldes bezahlt hätten. Ab dem 29.09.2011 habe der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen drei Drohanrufe erhalten, wonach "sie" seine Familie misshandeln bzw. umbringen würden. Dazu befragt, welche Probleme er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Serbien gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Serbien kein Recht gehabt habe, zu arbeiten. Wenn er etwas verkauft habe, sei er von der Polizei bestraft worden. Er werde von den Serben immer beschimpft. Er sei angerufen worden und seine Mutter sei beschimpft worden. Aufgefordert, seine Probleme zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juli 2010 von Serben zusammengeschlagen worden sei, als er auf einem Marktsstand Waren verkauft habe. Dazu gab er weiter an: "[...] .ich hatte keine Berechtigung dort etwas zu verkaufen, man braute es auch nichts, [...]" vergleiche As 113). Er sei von einem der Serben aufgefordert worden, zusammenzupacken und in den Kosovo zu gehen, weil er astronomische Preise verlange. Dann sei es zum Streit gekommen, wobei der Beschwerdeführer so verprügelt worden sei, dass er einen Arzt aufsuchen habe müssen. Die Polizei sei gekommen und habe eine Niederschrift aufgenommen. Fünfzehn Tage später hätten die Serben ihn gesehen und ihm für den Fall, dass er von ihnen Schmerzensgeld verlangen würde, angedroht, ihn umzubringen. In Serbien würden sich seine Tochter, seine Ex-Frau sowie seine Schwester aufhalten. Insgesamt würden in Serbien etwa 40 Familienangehörige leben. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem zusammen. Er habe jedoch eine Freundin, die er vielleicht heiraten wolle. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Tabletten einnehme, wenn er Herzbeschwerden habe. Diese habe er in Belgien bekommen. Er nehme weder regelmäßig Medikamente, noch besuche er eine Therapie.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom "08.02.2012" gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich des abgenötigten Verkaufs seines Hauses im Kosovo unter dem Wert wurde ausgeführt, dass dies zeitlich nicht als asylrelevant zu bewerten gewesen sei und es dem Beschwerdeführer offen stehe, im Kosovo seine Ansprüche einzuklagen. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, in Serbien von Sicherheitsbehörden bestraft worden zu sein, weil er "vermutlich ohne Steuern zu zahlen und ohne eine Konzession zu besitzen, Handel betrieben" habe. Die Sicherheitsbehörden seien angehalten, die Gesetze des Staates zu überwachen. Sollte der Beschwerdeführer gegen Gesetze in Serbien verstoßen haben, so sei es nichts außergewöhnliches, von den Behörden eine Verwaltungsstrafe bekommen zu haben. Dies sei für jeden Staat eine normale Handlungsweise. Der Beschwerdeführer solle in Serbien von drei Männern am Markt zusammengeschlagen worden sein, weil sie sich nicht über einen Preis der Ware einigen hätten können. Die Sicherheitsbehörden hätten den Vorfall aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich verarzten lassen. Ein Vorfall, der überall in der Welt vorkommen könne. Er solle von diesen Männern eingeschüchtert worden sein, keine Zivilklage gegen sie einzulegen. Es stehe ihm jedoch unbenommen, diese Drohung bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen und eine Zivilklage auf Schmerzensgeld einzubringen. Eine asylrelevante Verfolgung könne aus diesem Vorbringen nicht geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer von albanischen Leuten telefonisch bedroht worden sei, weil er im Jahr 2003 zu wenig für ein Haus bekommen habe und seine Mutter bedroht worden sei, sei nicht glaubwürdig. Warum sollte der Beschwerdeführer nach fast zehn Jahren nach dem Verkauf von diesen Leuten bedroht werden, zumal die Leute seine Telefonnummer nach zehn Jahren unmöglich wissen könnten.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom "08.02.2012" gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich des abgenötigten Verkaufs seines Hauses im Kosovo unter dem Wert wurde ausgeführt, dass dies zeitlich nicht als asylrelevant zu bewerten gewesen sei und es dem Beschwerdeführer offen stehe, im Kosovo seine Ansprüche einzuklagen. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, in Serbien von Sicherheitsbehörden bestraft worden zu sein, weil er "vermutlich ohne Steuern zu zahlen und ohne eine Konzession zu besitzen, Handel betrieben" habe. Die Sicherheitsbehörden seien angehalten, die Gesetze des Staates zu überwachen. Sollte der Beschwerdeführer gegen Gesetze in Serbien verstoßen haben, so sei es nichts außergewöhnliches, von den Behörden eine Verwaltungsstrafe bekommen zu haben. Dies sei für jeden Staat eine normale Handlungsweise. Der Beschwerdeführer solle in Serbien von drei Männern am Markt zusammengeschlagen worden sein, weil sie sich nicht über einen Preis der Ware einigen hätten können. Die Sicherheitsbehörden hätten den Vorfall aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich verarzten lassen. Ein Vorfall, der überall in der Welt vorkommen könne. Er solle von diesen Männern eingeschüchtert worden sein, keine Zivilklage gegen sie einzulegen. Es stehe ihm jedoch unbenommen, diese Drohung bei den Sicherheitsbehörden anzuzeigen und eine Zivilklage auf Schmerzensgeld einzubringen. Eine asylrelevante Verfolgung könne aus diesem Vorbringen nicht geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer von albanischen Leuten telefonisch bedroht worden sei, weil er im Jahr 2003 zu wenig für ein Haus bekommen habe und seine Mutter bedroht worden sei, sei nicht glaubwürdig. Warum sollte der Beschwerdeführer nach fast zehn Jahren nach dem Verkauf von diesen Leuten bedroht werden, zumal die Leute seine Telefonnummer nach zehn Jahren unmöglich wissen könnten.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. So habe das Bundesasylamt nicht erkannt, dass die geschilderten Vorfälle auf dem Umstand beruhen würden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre. Dieser Mangel habe in weiterer Folge dazu geführt, dass der entscheidungswesentliche Umstand der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma weder in die Beweiswürdigung noch in die rechtliche Beurteilung Eingang gefunden habe. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Fluchtvorbringen zudem nur rudimentär befragt worden. Davon abgesehen werde in Ansehung des geringen Umfangs der Beweiswürdigung - die diesbezüglichen Ausführungen würden lediglich den Umfang einer halben Seite betragen - die mangelhafte Auseinadersetzung mit seinem Vorbringen deutlich. So dürften auch Behauptungen des Asylwerbers keinesfalls durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörde widerlegt werden. Auch sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt worden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang unter anderem ein Überweisungsschreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin wegen "unklarer thorakaler Beschwerden" an einen Internisten, eine Einweisung zur Anstaltspflege wegen einer "Otitis med. chron. dext."
(Mittelohrenentzündung) und erbetener Tympanoplastik durch einen Facharzt für HNO an einer HNO-Ambulanz sowie eine Arzneiverschreibung vor. Weiters wurde eine auf unterschiedlichen Berichten aus den Jahren 2008 bis 2011 basierende Einschätzung der aktuellen Situation für rückkehrende Roma nach Serbien beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, 2003 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus dem Kosovo nach Serbien vertrieben worden zu sein, wobei er Serbien im September 2011 aus Furcht vor Übergriffen und Drohungen von Privatpersonen verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seiner Identität und serbischen Staatsangehörigkeit bei seiner Antragstellung am 07.10.2011 einen gültigen serbischen Reisepass mit Registrierung in Serbien vor (vgl As 19 zu 11 11.832-EAST West).3.1. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vor, 2003 wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit aus dem Kosovo nach Serbien vertrieben worden zu sein, wobei er Serbien im September 2011 aus Furcht vor Übergriffen und Drohungen von Privatpersonen verlassen habe. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seiner Identität und serbischen Staatsangehörigkeit bei seiner Antragstellung am 07.10.2011 einen gültigen serbischen Reisepass mit Registrierung in Serbien vor vergleiche As 19 zu 11 11.832-EAST West).
3.2. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde - gänzlich verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 seitens des Bundesasylamts keinerlei Würdigung fanden. Der bekämpfte Bescheid bezieht sich - auch im Spruch - ausschließlich auf den Antrag vom 08.02.2012. Der Antrag vom 07.10.2011 wurde als nicht eingebracht gewertet und "datenbereinigt". Eine Ablage des Antrages nach § 25 als gegenstandslos erfolgte nicht, wobei auch die Voraussetzungen laut Aktenvermerk der Erstaufnahmestelle vom 23.11.2011 nicht vorgelegen wären (vgl. As 249-251 zu 11 11.832-EAST West). Somit mangelt es aber an einer rechtskonformen Erledigung des Antrages vom 07.10.2011. Hinzu kommt, dass für den Antrag am 07.10.2011 vom Beschwerdeführer Dokumente in serbischer Sprache vorgelegt wurden, die keiner Übersetzung zugeführt wurden (vgl. As 29 und 31 zu 11 11.832-EAST West). Der Beschwerdeführer wurde dazu offenbar auch nie befragt.Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2011 seitens des Bundesasylamts keinerlei Würdigung fanden. Der bekämpfte Bescheid bezieht sich - auch im Spruch - ausschließlich auf den Antrag vom 08.02.2012. Der Antrag vom 07.10.2011 wurde als nicht eingebracht gewertet und "datenbereinigt". Eine Ablage des Antrages nach Paragraph 25, als gegenstandslos erfolgte nicht, wobei auch die Voraussetzungen laut Aktenvermerk der Erstaufnahmestelle vom 23.11.2011 nicht vorgelegen wären vergleiche As 249-251 zu 11 11.832-EAST West). Somit mangelt es aber an einer rechtskonformen Erledigung des Antrages vom 07.10.2011. Hinzu kommt, dass für den Antrag am 07.10.2011 vom Beschwerdeführer Dokumente in serbischer Sprache vorgelegt wurden, die keiner Übersetzung zugeführt wurden vergleiche As 29 und 31 zu 11 11.832-EAST West). Der Beschwerdeführer wurde dazu offenbar auch nie befragt.
Weiters wurde sowohl in der Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheids ein Bezug des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit vollkommen ignoriert. Der wiederholten Bedrohung des Beschwerdeführers durch serbische Privatpersonen wurde seitens des Bundesasylamts ohne weitere Auseinandersetzung offenbar Glauben geschenkt. Eine andere Bewertung kann diesbezüglich der Beweiswürdigung des Bundesasylamts jedenfalls nicht entnommen werden, zumal eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit gänzlich fehlt. Auch hinsichtlich der Gründe der Bedrohung ist bereits aufgrund der konkreten Fragestellung in der Einvernahme vom 18.04.2012 (vgl. As 113) auch ein Bezug zur Volksgruppenzugehörigkeit zu entnehmen. Für eine adäquate Feststellung der tatsächlich ausschlaggebenden Motive hätte es jedenfalls noch entsprechenden Nachfragens bedurft, was vom Bundesasylamt aber offenbar unterlassen wurde.Weiters wurde sowohl in der Beweiswürdigung als auch der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheids ein Bezug des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit vollkommen ignoriert. Der wiederholten Bedrohung des Beschwerdeführers durch serbische Privatpersonen wurde seitens des Bundesasylamts ohne weitere Auseinandersetzung offenbar Glauben geschenkt. Eine andere Bewertung kann diesbezüglich der Beweiswürdigung des Bundesasylamts jedenfalls nicht entnommen werden, zumal eine entsprechende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit gänzlich fehlt. Auch hinsichtlich der Gründe der Bedrohung ist bereits aufgrund der konkreten Fragestellung in der Einvernahme vom 18.04.2012 vergleiche As 113) auch ein Bezug zur Volksgruppenzugehörigkeit zu entnehmen. Für eine adäquate Feststellung der tatsächlich ausschlaggebenden Motive hätte es jedenfalls noch entsprechenden Nachfragens bedurft, was vom Bundesasylamt aber offenbar unterlassen wurde.
Gleiches gilt im Wesentlichen auch für den Rest der weiter oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des Bundesasylamts, die sich zu einem erheblichen Teil - in Ermangelung einer diesbezüglichen Befragung des Beschwerdeführers - auf Spekulationen stützt. So finden die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer "Verwaltungsstrafen" an serbische Sicherheitsbehörden bezahlt hätte, weil er "vermutlich ohne Steuer zu zahlen" und "ohne eine Konzession zu besitzen", Handel betrieben habe, in dieser Form keine hinreichende Deckung im Einvernahmeprotokoll. Diese Feststellung bleibt somit spekulativ und ist keinesfalls geeignet, eine hinreichend konkretisierte Befragung des Beschwerdeführers, der im Übrigen später ausführte, am Markt seinen Cousin, einen Ladenbesitzer, unterstützt zu haben (vgl. As 114), zu ersetzen. Auch die vom Bundesasylamt ohne Begründung getroffene Einschätzung, wonach es für Albaner aus dem Kosovo unmöglich wäre, nach zehn Jahren die Telefonnummer des Beschwerdeführers zu wissen, kann nicht ohne weiteres nachvollzogen werden.Gleiches gilt im Wesentlichen auch für den Rest der weiter oben wiedergegebenen Beweiswürdigung des Bundesasylamts, die sich zu einem erheblichen Teil - in Ermangelung einer diesbezüglichen Befragung des Beschwerdeführers - auf Spekulationen stützt. So finden die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer "Verwaltungsstrafen" an serbische Sicherheitsbehörden bezahlt hätte, weil er "vermutlich ohne Steuer zu zahlen" und "ohne eine Konzession zu besitzen", Handel betrieben habe, in dieser Form keine hinreichende Deckung im Einvernahmeprotokoll. Diese Feststellung bleibt somit spekulativ und ist keinesfalls geeignet, eine hinreichend konkretisierte Befragung des Beschwerdeführers, der im Übrigen später ausführte, am Markt seinen Cousin, einen Ladenbesitzer, unterstützt zu haben vergleiche As 114), zu ersetzen. Auch die vom Bundesasylamt ohne Begründung getroffene Einschätzung, wonach es für Albaner aus dem Kosovo unmöglich wäre, nach zehn Jahren die Telefonnummer des Beschwerdeführers zu wissen, kann nicht ohne weiteres nachvollzogen werden.
Hierbei darf nicht verkannt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Reihe von Unstimmigkeiten aufweisen. Diese wurden vom Bundesasylamt aber nicht weiter beachtet. Hinweise für Versuche des Bundesasylamts, die Unstimmigkeiten mit dem Beschwerdeführer durch entsprechend konkretisiertes Nachfragen abzuklären, fehlen. Ein Vorhalt von Widersprüchlichkeiten erfolgte ebenfalls nicht, zumal diese auch in der Beweiswürdigung nicht aufgegriffen wurden. Die der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Fluchtgründe wären - wie bereits oben mehrfach angedeutet - für eine sachgerechte Beurteilung jedenfalls detaillierter zu erfragen gewesen, sodass dem Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen "nur rudimentär" befragt worden wäre, nicht gänzlich entgegengetreten werden kann.
Letztlich stellte das Bundesasylamt fest, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, sich hinsichtlich der Drohungen durch Privatpersonen an die serbischen Sicherheitskräfte zu wenden. Auch in diesem Zusammenhang wurde die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers offenbar nicht berücksichtigt. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Sicherheitskräfte in Serbien grundsätzlich sowohl willig als auch in der Lage seien, Angehörigen der Volksgruppe der Roma ausreichenden Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren.
Den Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien war dazu im bekämpften Bescheid vielmehr folgendes zu entnehmen (vgl. S. 4 bekämpfter Bescheid):Den Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien war dazu im bekämpften Bescheid vielmehr folgendes zu entnehmen vergleiche S. 4 bekämpfter Bescheid):
"Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Berichte über Übergriffe im Polizeigewahrsam aus jüngster Zeit liegen nicht vor. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. Als unzureichend werden noch immer die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter beurteilt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010). Trotzdem sehen sich Roma weiterhin verschiedenen Formen von Diskriminierung und ethnisch motivierten bzw. polizeilichen Übergriffen ausgesetzt. [...] (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)"
Die soeben zitierten Ausführungen zur Situation in Serbien erweisen sich aufgrund ihrer pauschalen und undifferenzierten Darstellung als völlig ungeeignet, den Beschwerdeführer als Angehörigen der Volksgruppe der Roma hinsichtlich befürchteter Übergriffe von Dritten auf den Schutz der serbischen Sicherheitskräfte zu verweisen. Vielmehr entziehen sie einer derartigen Begründung nachhaltig die Grundlage, sodass selbst der behauptete Umstand, dass serbische Polizisten bezüglich des Vorfalls am Markt eine "Niederschrift" aufgenommen hätten, angesichts der in keiner Weise konkretisierten staatlichen Defizite bei der Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung von Übergriffen Dritter gegen Roma daran nichts mehr zu ändern vermag. Vielmehr wären diesbezüglich weitaus differenziertere Feststellungen zu treffen bzw. der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhaltens der Polizei ausführlicher zu befragen gewesen.
In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass die oben zitierte Beschreibung der Verhältnisse in Serbien in dieser gänzlich undifferenzierten Form nicht dem bisherigen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes entspricht. Unabhängig davon liegen aber - wie bereits hinreichend dargelegt - derartige Säumnisse in den Erhebungen des Bundesasylamtes vor, dass ohne neuerliche Befragung des Beschwerdeführers eine sachgerechte Überprüfung seines Vorbringens somit nicht gewährleistet erscheint, wobei dem Vorbringen per se weder die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.
4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers durch dessen erneute und ausführliche Befragung unter Miteinbeziehung seiner Angaben und vorgelegten Dokumente zu seinem unerledigt gebliebenen Antrag vom 07.10.2011 hinreichend zu ermitteln. Gleichzeitig wird das Bundesasylamt angewiesen, entsprechende Erhebungen mit dem Ziel anzustellen, aussagekräftige und nachvollziehbare Länderfeststellungen zu schaffen, die sich zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer adäquaten staatlichen Schutzgewährung gegenüber Übergriffen auf Roma in Serbien eignen. Letztlich wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, allenfalls neue Befunde im Zusammenhang mit der Abklärung seiner "thorakalen Beschwerden" vorzulegen. Die Ermittlungsergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer im Anschluss zu erörtern sein.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers durch dessen erneute und ausführliche Befragung unter Miteinbeziehung seiner Angaben und vorgelegten Dokumente zu seinem unerledigt gebliebenen Antrag vom 07.10.2011 hinreichend zu ermitteln. Gleichzeitig wird das Bundesasylamt angewiesen, entsprechende Erhebungen mit dem Ziel anzustellen, aussagekräftige und nachvollziehbare Länderfeststellungen zu schaffen, die sich zur Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer adäquaten staatlichen Schutzgewährung gegenüber Übergriffen auf Roma in Serbien eignen. Letztlich wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, allenfalls neue Befunde im Zusammenhang mit der Abklärung seiner "thorakalen Beschwerden" vorzulegen. Die Ermittlungsergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer im Anschluss zu erörtern sein.
5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
02.08.2012