TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/9 D19 410648-2/2012

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Veröffentlicht am 09.05.2012
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D19 410648-2/2012/2E

D19 410648-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als BeisitzerinDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin

I.) über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, zu Recht erkannt sowierömisch eins.) über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, zu Recht erkannt sowie

II.) über die Beschwerde von XXXX, vom 08.02."2011" (richtig: 08.02.2012) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, beschlossen:römisch zwei.) über die Beschwerde von römisch 40 , vom 08.02."2011" (richtig: 08.02.2012) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 abgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 08.02."2011" (richtig: 08.02.2012) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 08.02."2011" (richtig: 08.02.2012) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und am 16.11.2009 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX (protokolliert zur Zl. D19 410649-2/2012 des Asylgerichtshofes), sowie ihrer Mutter XXXX (protokolliert zur Zl. D19 424418-1/2012 des Asylgerichtshofes), illegal - nach einer Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 16.11.2009 ebenso wie ihre Tochter und Mutter in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 14.287-EAST West, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegenüber der minderjährigen Tochter und der Mutter ergingen gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes ebenfalls vom 03.12.2009, Zl. 09 14.290-EAST West, bzw. vom 05.11.2010, Zl. Zl. 09 14.292-EAST Ost.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und am 16.11.2009 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 410649-2/2012 des Asylgerichtshofes), sowie ihrer Mutter römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 424418-1/2012 des Asylgerichtshofes), illegal - nach einer Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 16.11.2009 ebenso wie ihre Tochter und Mutter in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 09 14.287-EAST West, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegenüber der minderjährigen Tochter und der Mutter ergingen gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes ebenfalls vom 03.12.2009, Zl. 09 14.290-EAST West, bzw. vom 05.11.2010, Zl. Zl. 09 14.292-EAST Ost.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; die Mutter hingegen hatte keine Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010 erhoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen; die Mutter hingegen hatte keine Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010 erhoben.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter noch die Mutter verließen das österreichische Bundesgebiet. Die Mutter stellte in der Folge am 26.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der gegen diesen die Mutter betreffenden Bescheid fristgerecht erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 424418-1/2012, gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter noch die Mutter verließen das österreichische Bundesgebiet. Die Mutter stellte in der Folge am 26.05.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen diesen die Mutter betreffenden Bescheid fristgerecht erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D19 424418-1/2012, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Ebenfalls am 26.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie die minderjährige Tochter - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Ebenfalls am 26.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie die minderjährige Tochter - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegenüber der minderjährigen Tochter erging ein inhaltlich gleichlautender Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 08.12.2011, Zl. 11 05.105-BAW.

In diesem Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde die Beschwerdeführerin durch den Verein Purple Sheep, konkret entsprechend dem Inhalt dieser Vollmacht durch dessen Obfrau Karin Klaric sowie durch berechtigte MitarbeiterInnen, vertreten. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.11.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe in Kontakt mit Frau Klaric und habe ihr vom heutigen Einvernahmetermin gesagt, diese habe aber nicht darauf reagiert. Auf Hinweis durch das Bundesasylamt, dass im Akt aber keine Vollmacht zu Frau Klaric aufliege und die Beschwerdeführerin daher auch als nicht vertreten gelte, legte die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Vollmacht vom 04.06.2010 vor; entsprechend dem Inhalt dieser Vollmacht gilt die Zustellvollmacht ausdrücklich als erteilt. Diese Vollmacht liegt im Akt des Bundesasylamtes (Aktseite 103) auf. Das Vorliegen dieser Vollmacht wird auch in den verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht bestritten.

Die mit 08.12.2011 datierten, die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, wurden den in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Rückscheinen zufolge den Beschwerdeführerinnen im Wege des Vereines Purple Sheep, z.H. Frau Karin Klaric, am 15.12.2011 durch Hinterlegung zugestellt.

Beschwerden gegen diese am 15.12.2011 zugestellten Bescheide wurden innerhalb der Beschwerdefrist nicht erhoben.

Mit Schreiben des Vereins Purple Sheep vom 08.02."2011" (gemeint: 08.02.2012), im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebracht am 08.02.2012, stellten die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter schließlich Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhoben gleichzeitig Beschwerden gegen die mit 08.12.2011 datierten Bescheide des Bundesasylamtes.

Begründend wurde bezüglich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Sorgepflichten für die schwer kranke Mutter der Beschwerdeführerin habe es zwischen ihrem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin die interne Vereinbarung gegeben, jedes behördliche Schriftstück umgehend an die soziale Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau XXXX vom Verein Ute Bock, weiterzuleiten, damit diese die Beschwerdeführerin umgehend über den Erhalt informiere. Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertretungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin über keinen eigenen Wohnplatz verfügt und habe sich gleichzeitig um ihre Mutter und ihre schulpflichtige Tochter kümmern müssen. Mehrere Fahrten zu verschiedenen Betreuungseinrichtungen seien für die Beschwerdeführerin, da sie sowieso ihre Mutter immer zu Spitalsterminen begleiten habe müssen, zu kostspielig gewesen. Zu ihrer Sozialbetreuerin habe die Beschwerdeführerin allerdings wöchentlich müssen, um dort ihre Lebensmittelgutscheine abzuholen. Darüber hinaus seien sie dort auf einer Warteliste für einen Wohnplatz gestanden, um gemeinsam endlich mit der Mutter und der Tochter untergebracht zu werden. Die Sozialbetreuerin und auch deren Vertreter hätten die Beschwerdeführerin allerdings nicht über den Erhalt des Schriftstückes bei ihrem Vertreter in Kenntnis gesetzt.Begründend wurde bezüglich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Sorgepflichten für die schwer kranke Mutter der Beschwerdeführerin habe es zwischen ihrem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin die interne Vereinbarung gegeben, jedes behördliche Schriftstück umgehend an die soziale Betreuerin der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 vom Verein Ute Bock, weiterzuleiten, damit diese die Beschwerdeführerin umgehend über den Erhalt informiere. Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertretungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin über keinen eigenen Wohnplatz verfügt und habe sich gleichzeitig um ihre Mutter und ihre schulpflichtige Tochter kümmern müssen. Mehrere Fahrten zu verschiedenen Betreuungseinrichtungen seien für die Beschwerdeführerin, da sie sowieso ihre Mutter immer zu Spitalsterminen begleiten habe müssen, zu kostspielig gewesen. Zu ihrer Sozialbetreuerin habe die Beschwerdeführerin allerdings wöchentlich müssen, um dort ihre Lebensmittelgutscheine abzuholen. Darüber hinaus seien sie dort auf einer Warteliste für einen Wohnplatz gestanden, um gemeinsam endlich mit der Mutter und der Tochter untergebracht zu werden. Die Sozialbetreuerin und auch deren Vertreter hätten die Beschwerdeführerin allerdings nicht über den Erhalt des Schriftstückes bei ihrem Vertreter in Kenntnis gesetzt.

Der bevollmächtigte Vertreter (Anmerkung: der Verein Purple Sheep) wiederum habe gedacht, die Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen anderen Rechtsvertreter, dies, weil die Beschwerdeführerin nicht rückgemeldet habe und der Vertreter jedenfalls die Sozialbetreuer der Beschwerdeführerin über den Erhalt (gemeint: der Bescheide des Bundesasylamtes) informiert habe.

Die Beschwerdeführerin selbst suche regelmäßig wöchentlich ihre Beratungsstelle auf und sei ihr Verfahren betreffend sehr sorgfältig und umsichtig. Im Rahmen eines eigentlich die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Termins bei der Caritas am 25.01.2012 - da die Caritas die rechtliche Vertretung für ihre Mutter übernommen habe - habe die Beschwerdeführerin von den negativen Bescheiden des Bundesasylamtes im Asylverfahren der Beschwerdeführerin selbst und ihrer minderjährigen Tochter erfahren, die mittlerweile auch rechtskräftig geworden seien. Somit hätten sie und ihre Tochter sich umgehend mit der rechtlichen Vertretung in Verbindung gesetzt und hätte das Ganze aufgeklärt werden können. Es handle sich offensichtlich um einen Irrtum einer sonst verlässlichen Betreuung, da die soziale Betreuung sonst sehr genau, sorgfältig und umsichtig alle Schriftstücke und Informationen die Beschwerdeführerin betreffend weitergeleitet habe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW WE (betreffend die Beschwerdeführerin) bzw. 11 05.105-BAW WE (betreffend die minderjährige Tochter), wurden die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW WE (betreffend die Beschwerdeführerin) bzw. 11 05.105-BAW WE (betreffend die minderjährige Tochter), wurden die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 22.02.2012, wurden mit Schreiben des Vereins Purple Sheep vom 07.03.2012, eingebracht im Telefaxweg am 07.03.2012, fristgerecht Beschwerden erhoben; zwar sind in diesen Beschwerden die anzufechtenden Bescheide des Bundesasylamtes weder datumsmäßig benannt noch in Bezug auf die Geschäftszahlen richtig bezeichnet, jedoch wenden sich diese Beschwerden eindeutig erkennbar gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW WE und 11 05.105-BAW WE.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt werfe den Beschwerdeführerinnen vor, trotz diesbezüglicher Belehrung einen Verein zur rechtlichen Vertretung gewählt zu haben, der amtsbekannt unzuverlässig sei. Der Verein Purple Sheep sei aber zuverlässig; die Obfrau des Vereines sei lange im Verein Ute Bock tätig gewesen, ebenso wie die Obfraustellvertreterin des Vereins Purple Sheep hauptberuflich seit langem als DSA beim Verein Neustart tätig sei und ein weiterer Mitarbeiter des Vereins seit Jahren hauptamtlich Redakteur beim ORF sei. Die Obfrau verfüge über einen positiven Abschluss des 1. Abschnittes des Studiums der Rechtswissenschaften, Praxiserfahrung aus Praktika in der AK Steiermark, dem Magistrat Graz und der Caritas Diözese Graz-Seckau während ihres Studiums und sei den größten Teil ehrenamtliche Mitarbeiterin im Verein Ute Bock gewesen. Zutreffend sei im Ergebnis, dass der Verein mit Zustellproblemen zu kämpfen habe, dass diese Zustellprobleme aber nicht im sorglosen Verhalten des Vereins Purple Sheep begründet seien. Den Beschwerdeführerinnen selbst sei keine Sorglosigkeit vorzuwerfen, da sie regelmäßig Beratung für Lebensmittelunterstützungen aufsuchen und dort Kontakt zu ihren Beratern pflegen würden. Mehr als regelmäßig nachzufragen bei den Beraterinnen des Vertrauens sei nicht möglich. Die Rechtsvertretung selbst habe sorgfältig gehandelt.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 08.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 07.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW WE, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 08.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011, Zl. 11 05.106-BAW, erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I. )Ad römisch eins. )

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im gegenständlichen Fall wurden die mit 08.12.2011 datierten Bescheide des Bundesasylamtes, Zlen. 11 05.106-BAW (betreffend die Beschwerdeführerin) bzw. 11 05.105-BAW (betreffend deren minderjährige Tochter) entsprechend den in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden Rückscheinen am 15.12.2011 im Wege der Rechtsvertretung - der Verein Purple Sheep - durch Hinterlegung zugestellt. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und sohin auch während der am 15.12.2011 erfolgten Zustellung der mit 08.12.2011 datierten Bescheide des Bundesasylamtes ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter zur gewillkürten Vertretung, zum Verein Purple Sheep, bestand. Die Tatsache der Zustellung am 15.12.2011 wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 15.12.2011 ist die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 29.12.2011 abgelaufen. In Bezug auf die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 08.02.2011 liegt daher Fristversäumnis vor.

Begründend wird im Wiedereinsetzungsantrag vom 08.02.2012 - hier auf das Wesentliche reduziert - zu den Gründen für die Fristversäumnis ausgeführt, es habe wegen der Sorgepflichten für die schwer kranke Mutter zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter (dem Verein Purple Sheep) die Vereinbarung gegeben, jedes behördliche Schriftstück umgehend an die näher genannte Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin, die beim Verein Ute Bock beschäftigt sei, weiterzuleiten, damit die Sozialbetreuerin die Beschwerdeführerin umgehend über den Erhalt eines behördlichen Schriftstückes informieren könne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Verein Purple Sheep, habe die Sozialbetreuerin der Beschwerdeführerin zwar vom Erhalt der Bescheide des Bundesasylamtes informiert, die Sozialbetreuerin bzw. deren Vertreter hätten diese Information über den Erhalt der behördlichen Schriftstücke an die Beschwerdeführerin aber nicht weitergeleitet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Verein Purple Sheep, wiederum habe gedacht, die Beschwerdeführerin habe mittlerweile einen anderen Rechtsvertreter, weil die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung an ihren Rechtsvertreter erstattet habe, und daher sei kein weiterer Handlungsbedarf gesehen worden. Die Beschwerdeführerin selbst suche zwar regelmäßig wöchentlich ihre Beratungsstelle - gemeint offenbar die Sozialbetreuerin - auf, habe aber - wie dem Vorbringen insgesamt zu entnehmen ist - keinen näheren Kontakt zu der von ihr bevollmächtigten Rechtsvertretung gehalten, weil sie sich gleichzeitig um ihre Mutter und um ihre schulpflichtige Tochter habe kümmern müssen, mehrere Fahrten zu verschiedenen Betreuungseinrichtungen seien für die Beschwerdeführerin, weil sie sowieso ihre Mutter immer zu Spitalsterminen begleiten habe müssen, zu kostspielig gewesen. Bei einem Termin bei der Caritas am 25.01.2012 - die Caritas habe die rechtliche Vertretung für die Mutter der Beschwerdeführerin übernommen - habe die Beschwerdeführerin über den Umstand, dass ihre Mutter bereits einen negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten habe, schließlich nach Kontaktierung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kenntnis von den ihr und ihrer Tochter gegenüber erlassenen Bescheiden des Bundesasylamtes erlangt. Im gegenständlichen Fall handle es sich offensichtlich um einen Irrtum einer sonst verlässlichen Sozialbetreuung, da diese soziale Betreuung sonst sehr genau, sorgfältig und umsichtig alle Schriftstücke und Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend weitergeleitet habe.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Vertretenen das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Als rechtlich relevant ist daher in diesem Zusammenhang - ohne auf die im angefochtenen Bescheid und im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der generellen und grundsätzlichen Unzuverlässigkeit des Vereins Purple Sheep näher eingehen zu wollen - das konkrete Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Vereins Purple Sheep, im gegenständlichen Fall einer Beurteilung zu unterziehen.

Wie dem im Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen zu entnehmen ist, habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar - wie es im internen Verhältnis vereinbart gewesen sei - die Sozialbetreuerin bzw. deren Vertreter von der am 15.12.2011 erfolgten Zustellung der Bescheide des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt, diese hätten jedoch diese Mitteilung an die Beschwerdeführerin nicht weitergeleitet. Da die Beschwerdeführerin keine Rückmeldung erstattet habe, sei der Rechtsvertreter, der Verein Purple Sheep, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen anderen Rechtsvertreter habe und habe daher keine weiteren Handlungen mehr gesetzt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes mangelt es im gegenständlichen Fall bereits am Tatbestandserfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht dargetan, dass der vertretende Verein Schritte bzw. welche konkreten Schritte der vertretende Verein als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unternommen habe, um einerseits sicherzustellen, dass die von ihm an die zwischengeschaltete Sozialbetreuerin übermittelte Nachricht tatsächlich auch an die Beschwerdeführerin selbst gelangte, andererseits wird im Wiedereinsetzungsantrag insbesondere auch nicht dargetan, dass der Rechtsvertreter bei der Beschwerdeführerin rückgefragt hätte, ob diese - da in Anbetracht der Information über zugestellte Bescheide des Bundesasylamtes keinerlei Rückmeldung erfolgt sei - nunmehr tatsächlich einen anderen Rechtsvertreter habe. Im Gegenteil wird im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich ausgeführt, der Rechtsvertreter, der Verein Purple Sheep, sei auf Grundlage einer nicht erfolgten Rückmeldung - offenkundig schlichtweg zwanglos - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen anderen Rechtsvertreter habe, ohne dies in irgendeiner Form zu hinterfragen bzw. zu überprüfen. Eine einfache Rückfrage bei der Beschwerdeführerin hätte aber für die Klarstellung gesorgt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen anderen Rechtsvertreter hatte. Insofern ist nicht von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen, da dieses durch einfache Rückfrage abwendbar gewesen wäre; auch kann nicht vom Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses ausgegangen werden, weil Kommunikationsprobleme bei Zwischenschaltung einer oder mehrerer Personen zwischen Rechtsvertreter und Vertretenem grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegen und daher vorhergesehen werden und solche Ereignisse durch direkte Kontaktaufnahme hintangehalten werden können. Abgesehen davon kann insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter entgegen der Vermutung des sie vertretenden Vereines doch keinen anderen Vertreter hatten, nicht als unvorhersehbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis gewertet werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes mangelt es im gegenständlichen Fall bereits am Tatbestandserfordernis eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht dargetan, dass der vertretende Verein Schritte bzw. welche konkreten Schritte der vertretende Verein als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unternommen habe, um einerseits sicherzustellen, dass die von ihm an die zwischengeschaltete Sozialbetreuerin übermittelte Nachricht tatsächlich auch an die Beschwerdeführerin selbst gelangte, andererseits wird im Wiedereinsetzungsantrag insbesondere auch nicht dargetan, dass der Rechtsvertreter bei der Beschwerdeführerin rückgefragt hätte, ob diese - da in Anbetracht der Information über zugestellte Bescheide des Bundesasylamtes keinerlei Rückmeldung erfolgt sei - nunmehr tatsächlich einen anderen Rechtsvertreter habe. Im Gegenteil wird im Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich ausgeführt, der Rechtsvertreter, der Verein Purple Sheep, sei auf Grundlage einer nicht erfolgten Rückmeldung - offenkundig schlichtweg zwanglos - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr einen anderen Rechtsvertreter habe, ohne dies in irgendeiner Form zu hinterfragen bzw. zu überprüfen. Eine einfache Rückfrage bei der Beschwerdeführerin hätte aber für die Klarstellung gesorgt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen anderen Rechtsvertreter hatte. Insofern ist nicht von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen, da dieses durch einfache Rückfrage abwendbar gewesen wäre; auch kann nicht vom Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses ausgegangen werden, weil Kommunikationsprobleme bei Zwischenschaltung einer oder mehrerer Personen zwischen Rechtsvertreter und Vertretenem grundsätzlich im Bereich des Möglichen liegen und daher vorhergesehen werden und solche Ereignisse durch direkte Kontaktaufnahme hintangehalten werden können. Abgesehen davon kann insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter entgegen der Vermutung des sie vertretenden Vereines doch keinen anderen Vertreter hatten, nicht als unvorhersehbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis gewertet werden.

Jedenfalls aber liegt - selbst wenn man entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes vom Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausginge - im gegenständlichen Fall kein einen minderen Grad des Versehens nicht überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters vor. Vielmehr ist es als auffallende Sorglosigkeit des Vertreters anzusehen, wenn er - noch dazu bei Zwischenschaltung anderer Personen bezüglich der Kommunikation mit dem Vertretenen - im Falle einer mangelnden Rückmeldung des Vertretenen zwanglos und ohne jegliche Überprüfung und Rückfrage beim Vertretenen davon ausgeht, dass der Vertretene nunmehr einen anderen Rechtsvertreter habe, dies umso mehr, als negative, mit den Aussprüchen von Ausweisungen verbundene Bescheide des Bundesasylamtes in der Regel von grundlegender Bedeutung für Asylwerber sind und die Absicht des vertretenen Asylwerbers, gegen einen solchen negativen Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde zu erheben, nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist. Der die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vertretende Verein ist daher jedenfalls der ihn treffenden Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vom Vorliegen eines Bescheides des Bundesasylamtes und den damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen bzw. sich durch Rückfrage und Überprüfung zu vergewissern, ob tatsächlich kein Vertretungsverhältnis mehr vorliegt, nicht nachgekommen, wobei bei einer derartigen Vorgangsweise nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann, zumal die Obfrau des Vereins Purple Sheep in ihrer Beschwerde vom 07.03.2012 selbst ausdrücklich auf ihre vielfältige Berufserfahrung in der Parteienvertretung und auf ihre juristischen Vorkenntnisse verweist.

Da das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft und unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Fristversäumnis durch ein der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zurechenbares Fehlverhalten des Vertreters verursacht wurde, das den Grad des minderen Versehens übersteigt, war der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abzuweisen.Da das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft und unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Fristversäumnis durch ein der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zurechenbares Fehlverhalten des Vertreters verursacht wurde, das den Grad des minderen Versehens übersteigt, war der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen.

In diesem Zusammenhang kommt dem im Wiedereinsetzungsantrag vom 08.02.2012 getätigten Vorbringen, es habe sich im gegenständlichen Fall offensichtlich um einen Irrtum einer sonst verlässlichen Betreuung gehandelt, da die soziale Betreuung sonst sehr genau, sorgfältig und umsichtig alle Schriftstücke und Informationen weitergeleitet habe, keine rechtliche Relevanz zu, weil es sich bei dieser Sozialbetreuung eben nicht um die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführer gehandelt hat. Ebensowenig kommt dem in der Beschwerde vom 07.03.2012 ins Treffen geführten Umstand, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich sorgfältig verhalten, rechtliche Relevanz zu. Lediglich der Vollständigkeit halber sei allerdings in diesem konkreten Zusammenhang nicht unerwähnt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar zu ihrer Sozialbetreuerin, nicht aber zu dem von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem Verein Purple Sheep, regelmäßigen Kontakt gehalten hat, in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin selbst betriebenen Asylverfahrens nicht geeignet ist, ein ausreichendes Maß an Sorgfalt darzutun, zumal es auch nicht erforderlich ist, wöchentlich persönlich bei der Rechtsvertretung zu erscheinen, sondern die Einholung von Informationen beispielsweise auch durch telefonische Nachfrage beim Rechtsvertreter bewerkstelligt werden kann, und darüber hinaus für die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Sozialbetreuerin, zu der die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt habe, mit einer Zustellvollmacht zu betrauen.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wird weder im Wiedereinsetzungsantrag vom 08.02.2012 noch in der Beschwerde vom 07.03.2012 dem Umstand der rechtswirksamen Zustellung der mit 08.12.2011 datierten Bescheide des Bundesasylamtes, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, durch Hinterlegung am 15.12.2011 entgegengetreten. In Anbetracht der in den Akten des Bundesasylamtes aufliegenden diesbezüglichen Rückscheine ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung dieser Bescheide auszugehen. Ausgehend von der am 15.12.2011 erfolgten Zustellung dieser Bescheide des Bundesasylamtes ist die Beschwerdefrist - wie bereits oben erwähnt - daher mit Ablauf des 29.12.2011 abgelaufen.

Die mit 08.02."2011" (richtig 08.02.2012) datierte und ebenfalls am 08.02.2012 im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt I. nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.Die mit 08.02."2011" (richtig 08.02.2012) datierte und ebenfalls am 08.02.2012 im Telefaxweg beim Bundesasylamt eingebrachte (mit dem unter Spruchpunkt römisch eins. nunmehr rechtskräftig abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesene) Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht und ist daher zurückzuweisen.

In Anbetracht des gemeinsam mit der nunmehr als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und dem damit verbundenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Kenntnis von der verspätet eingebrachten Beschwerde waren, erübrigte sich die diesbezügliche Einräumung eines Parteiengehörs.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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