RS Vwgh 2005/9/29 2000/11/0232

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Veröffentlicht am 29.09.2005
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §107 Abs2;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §54 Abs1 idF 1989/040;

Rechtssatz

Im Wr. KAG 1987 ist keine Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren vorgesehen (Hinweis E 20. September 2001, 2000/11/0304; E 23. Februar 1993, 93/11/0006; E VfGH VfSlg 12.197/1989). Die Verjährung des Anspruchs auf Pflegegebühren kann auch nicht im Auslegungsweg aus § 54 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz Wr. KAG 1987 abgeleitet werden, weil es zwar zutrifft, dass nach dieser Bestimmung der Zahlungspflichtige "unverzüglich" zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern ist, die Bestimmung aber keinen Hinweis darauf bietet, dass eine nicht unverzügliche Aufforderung - anders als etwa in § 107 Abs. 2 ASVG - den Anspruchsverlust mit sich bringen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000110232.X02

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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