TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 93/11/0006

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1486;
ABGB §7;
KAG Stmk 1957 §42;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1992, Zl. 12-81/E 1/2-1992, betreffend Einwendungen gegen eine Zahlungsaufforderung nach dem Steiermärkischen KAG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befand sich zwei Wochen im Jahre 1989 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus

Graz. Nachdem die mit dem Beschwerdeführer in Vertragsbeziehung stehende private Versicherungsgesellschaft, die zunächst eine Erklärung betreffend Kostenübernahme für die medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung des Beschwerdeführers für die Dauer von 30 Tagen abgegeben hatte, diese Erklärung wieder zurückzog, wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufforderung vom 27. März 1992 die aushaftenden Gebühren abzüglich der Leistungen der Sozialversicherung vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden diese Einwendungen gemäß § 42 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1992, abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, daß ein Arzt des Krankenhauses eine unrichtige Diagnose gestellt habe. Diese unrichtige Diagnose habe die Versicherungsgesellschaft, mit der er eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, veranlaßt, ihre Kostenübernahmeerklärung zurückzuziehen, weswegen die Kosten des Krankenhausaufenthaltes ihm vorgeschrieben worden sind.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hatte bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen, daß - abgesehen von der Sozialversicherung - keine Übernahme der in Rede stehenden Kosten durch eine andere Person als den Beschwerdeführer erfolge. Ob die Weigerung des Privatversicherers, die Kosten zu übernehmen, rechtmäßig erfolgt ist, ist lediglich aus dem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Beschwerdeführer zu beurteilen. Eine Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit hatte die belangte Behörde nicht vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Versicherungsgesellschaft hätte die Kosten zu übernehmen, so hätte er das gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine solche Möglichkeit nicht. Daß die rechtswidrige Weigerung der Versicherungsgesellschaft letztlich auf ein Verschulden eines Organes der Krankenanstalt zurückzuführen sei, ändert daran nichts. Auch das wäre zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft auszutragen. Das Kostenvorschreibungsverfahren nach § 42 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes bietet für solche Überlegungen und Entscheidungen keine rechtliche Möglichkeit.

Die in der Beschwerde unter Berufung auf § 1486 ABGB aufgestellte Behauptung, der Anspruch auf die in Rede stehenden Gebühren sei verjährt, ist schon deswegen verfehlt, weil die Gebührenforderungen einer öffentlichen Krankenanstalt gegenüber Patienten öffentlich-rechtlicher Natur sind; sie sind im Verwaltungsweg geltend zu machen. Die Geltendmachung auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg ist unzulässig vgl. OGH 18. Mai 1982, 5 Ob 605/82, KRSlg. 684). Daraus folgt zunächst die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsbestimmungen des ABGB; die krankenanstalten-rechtlichen Regelungen enthalten bezüglich der in Rede stehenden Ansprüche keine Verjährungsbestimmungen. Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, hinsichtlich derer einer Verjährung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. Erkenntnisse VfSlg. 12.197/1989 und VwSlg. Nr. 10.907 A/1982).

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel betreffend verspätete Gewährung des Parteiengehörs in Ansehung seiner im Krankenhaus erstellten Krankengeschichte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 93/11/0004 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110006.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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