TE AsylGH Beschluss 2012/5/14 S6 419060-3/2012

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Veröffentlicht am 14.05.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S6 419.060-3/2012/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, StA Eritrea, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, Zl. S18 419.016-2/2011/17E, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , StA Eritrea, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, Zl. S18 419.016-2/2011/17E, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs.1 Z 3 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Antragsteller brachte am 19.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, vor der Einreise nach Österreich bereits in Italien aufhältig gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. In weiterer Folge sei er nach Deutschland weitergereist, jedoch nach Italien abgeschoben worden, nunmehr sei er nach Österreich weitergereist.römisch eins.1. Der Antragsteller brachte am 19.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an, vor der Einreise nach Österreich bereits in Italien aufhältig gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben. In weiterer Folge sei er nach Deutschland weitergereist, jedoch nach Italien abgeschoben worden, nunmehr sei er nach Österreich weitergereist.

Er leide an Asthma und Diabetes und befinde sich in einem schlechten psychischen Zustand. In Italien wäre sein Asylantrag abgewiesen worden; er hätte zwar einen Aufenthaltsstatus, aber kein Asyl erhalten. Sein Gesundheitszustand und der Umstand, dass er in Italien unversorgt sei spreche gegen eine Rückverbringung nach Italien.

I.2. Die belangte Behörde führte Konsultationen mit Italien, welches seine Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens und Übernahme des Antragstellers anerkannte. Weiters ersuchte Italien um Information über allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers in physischer und psychischer Hinsicht, sowie sonstige Beeinträchtigungen, welche bei der Rückübernahme zu Problemen führen könnten.römisch eins.2. Die belangte Behörde führte Konsultationen mit Italien, welches seine Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens und Übernahme des Antragstellers anerkannte. Weiters ersuchte Italien um Information über allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragstellers in physischer und psychischer Hinsicht, sowie sonstige Beeinträchtigungen, welche bei der Rückübernahme zu Problemen führen könnten.

I.3. Mit Bescheid vom 09.04.201[1], Zl. 11 01.738-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 09.04.201[1], Zl. 11 01.738-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.6. Mit ho. Erkenntnis vom 12.5.2011 Zl. S16 419.060-1/2011-4E wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Zwar stimmte das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, Italien sei zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß der Dublin II VO grundsätzlich zuständig, doch liege hinsichtlich der Frage, ob eine Überstellung des Antragstellers nach Italien einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle, noch keine Entscheidungsreife vor.römisch eins.6. Mit ho. Erkenntnis vom 12.5.2011 Zl. S16 419.060-1/2011-4E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Zwar stimmte das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, Italien sei zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß der Dublin römisch zwei VO grundsätzlich zuständig, doch liege hinsichtlich der Frage, ob eine Überstellung des Antragstellers nach Italien einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle, noch keine Entscheidungsreife vor.

I.7. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie ein. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Medizinische und therapeutische Maßnahmen wären anzuraten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung eine Verschlechterung der getroffenen Symptomatik nach sich ziehe.römisch eins.7. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie ein. Im Rahmen dieser Stellungnahme wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Medizinische und therapeutische Maßnahmen wären anzuraten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung eine Verschlechterung der getroffenen Symptomatik nach sich ziehe.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.7.2011 gab der Antragsteller an, er wäre beim "Lagerarzt" in Behandlung und nehme das Medikament Metamorphin ein. Dem Ergebnis der unter I.7. beschriebenen gutachterlichen Stellungnahme stimme er ausdrücklich zu.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.7.2011 gab der Antragsteller an, er wäre beim "Lagerarzt" in Behandlung und nehme das Medikament Metamorphin ein. Dem Ergebnis der unter römisch eins.7. beschriebenen gutachterlichen Stellungnahme stimme er ausdrücklich zu.

Weiters habe er sich in ärztliche Behandlung begeben, weil ihm beim Essen immer wieder Stücke der Nahrung, insbesondere Fleischstücke im Hals stecken blieben, welche er dann wieder heraufwürgen bzw. erbrechen müsse.

I.8. Die belangte Behörde stellte eine Anfrage an die italienische Partnerbehörde, welche die Unterbringungsmöglichkeiten des Antragstellers, seinen Aufenthaltsstatus in Italien, sowie die Frage, ob er Zugang zu medizinischer Versorgung erhalte bzw. ob das von ihm genannte Medikament in Italien erhältlich sei. Ebenso wurde der Aufenthaltsstatus des Antragstellers in Italien erfragt.römisch eins.8. Die belangte Behörde stellte eine Anfrage an die italienische Partnerbehörde, welche die Unterbringungsmöglichkeiten des Antragstellers, seinen Aufenthaltsstatus in Italien, sowie die Frage, ob er Zugang zu medizinischer Versorgung erhalte bzw. ob das von ihm genannte Medikament in Italien erhältlich sei. Ebenso wurde der Aufenthaltsstatus des Antragstellers in Italien erfragt.

I.9. In einem Antwortschreiben vom 29.7.2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass eine Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers benötigt werde, um im Falle einer Rückkehr eine adäquate medizinische Behandlung gewährleisten zu können. Weiters wurde mitgeteilt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte denselben Zugang zum Gesundheitswesen und Sozialsystem hätten wie italienische Staatsbürger. Ebenso teilte die auskunftserteilende Behörde mit, dass Italien sämtliche europarechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylwerber umsetze.römisch eins.9. In einem Antwortschreiben vom 29.7.2011 teilte das italienische Innenministerium mit, dass eine Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustandes des Antragstellers benötigt werde, um im Falle einer Rückkehr eine adäquate medizinische Behandlung gewährleisten zu können. Weiters wurde mitgeteilt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte denselben Zugang zum Gesundheitswesen und Sozialsystem hätten wie italienische Staatsbürger. Ebenso teilte die auskunftserteilende Behörde mit, dass Italien sämtliche europarechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylwerber umsetze.

I.10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2011 brachte die Vertretung des Antragstellers vor, aufgrund des sich fortschreitend verschlechternden Gesundheitszustandes des Antragstellers sei eine Überstellung nach Italien nicht zulässig. Auch seien die dem Antragsteller in Italien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend erhoben worden, weshalb eine Überstellung nach Italien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.römisch eins.10. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2011 brachte die Vertretung des Antragstellers vor, aufgrund des sich fortschreitend verschlechternden Gesundheitszustandes des Antragstellers sei eine Überstellung nach Italien nicht zulässig. Auch seien die dem Antragsteller in Italien zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend erhoben worden, weshalb eine Überstellung nach Italien einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde.

I.11. Laut einem Aktenvermerk vom 20.10.2011 der belangten Behörde nehme der Antragsteller laut einer "Rücksprache mit der Arztstation" keine psychologische Betreuung in Anspruch.römisch eins.11. Laut einem Aktenvermerk vom 20.10.2011 der belangten Behörde nehme der Antragsteller laut einer "Rücksprache mit der Arztstation" keine psychologische Betreuung in Anspruch.

I.12. Der Antrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 neuerlich gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (2) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antragsteller gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.12. Der Antrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 neuerlich gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (2) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nunmehr aktualisierte umfassende Feststellungen, insbesondere zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

Aus der Berichtslage ergebe sich, dass dem Antragsteller entsprechende Versorgungsleistungen zur Verfügung stünden und daher eine Überstellung nach Italien keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle. Ebenso würde der gegenständliche Antrag in Italien ordnungsgemäß geprüft.Aus der Berichtslage ergebe sich, dass dem Antragsteller entsprechende Versorgungsleistungen zur Verfügung stünden und daher eine Überstellung nach Italien keinen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstelle. Ebenso würde der gegenständliche Antrag in Italien ordnungsgemäß geprüft.

I.13. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde eingebracht, in welchem im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt wurde.römisch eins.13. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde eingebracht, in welchem im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt wurde.

I.14. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.14. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.11.2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.15. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.11.2011 brachte der Vertreter des Antragstellers vor, seitens des BG XXXX sei ein Sachwalterschaftsverfahren in Bezug auf den Antragsteller aufgrund einer Anregung des Vertreters eingeleitet worden.römisch eins.15. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.11.2011 brachte der Vertreter des Antragstellers vor, seitens des BG römisch 40 sei ein Sachwalterschaftsverfahren in Bezug auf den Antragsteller aufgrund einer Anregung des Vertreters eingeleitet worden.

I.16. Mit E-Mail vom 15.11.2011 brachte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien Unterlagen vom Dachverband der Sozialverbände XXXX zur Kenntnisse, welche das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft in Italien beschreibt, zur Kenntnis.römisch eins.16. Mit E-Mail vom 15.11.2011 brachte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien Unterlagen vom Dachverband der Sozialverbände römisch 40 zur Kenntnisse, welche das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft in Italien beschreibt, zur Kenntnis.

I.17. Weiters wurde mit E-Mail vom 16.11.2011 die belangte Behörde aufgefordert, den Sachverhalt sowohl dem Dublin-Partnerstaat Italien, als auch der NGO XXXX mitzuteilen, damit im Falle einer allfällig abweislichen Beschwerdeentscheidung der Antragsteller bei der Ankunft in Italien in den Genuss der entsprechende Hilfestellung kommt.römisch eins.17. Weiters wurde mit E-Mail vom 16.11.2011 die belangte Behörde aufgefordert, den Sachverhalt sowohl dem Dublin-Partnerstaat Italien, als auch der NGO römisch 40 mitzuteilen, damit im Falle einer allfällig abweislichen Beschwerdeentscheidung der Antragsteller bei der Ankunft in Italien in den Genuss der entsprechende Hilfestellung kommt.

I.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, Zl. S18 419.060-2/2011/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.römisch eins.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2011, Zl. S18 419.060-2/2011/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen.

Zur Handlungsfähigkeit des Antragstellers wurde Folgendes ausgeführt (Seite 22 des Erkenntnisses):

"II.2.3.1 Handlungsfähigkeit der bP

Gemäß § 16 (1) AsylG ist die Frage des Eintritts der Handlungsfähigkeit der bP nach österreichischem Recht zu beurteilen und ist aufgrund dessen Lebensalters davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht mehr um eine minderjährige Person handelt.Gemäß Paragraph 16, (1) AsylG ist die Frage des Eintritts der Handlungsfähigkeit der bP nach österreichischem Recht zu beurteilen und ist aufgrund dessen Lebensalters davon auszugehen, dass es sich bei ihr nicht mehr um eine minderjährige Person handelt.

Laut § 9 AVG ist die Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und kommt diese Bestimmung hier zur Anwendung, soweit sich in § 16 AsylG keine Spezialvorschriften finden.Laut Paragraph 9, AVG ist die Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und kommt diese Bestimmung hier zur Anwendung, soweit sich in Paragraph 16, AsylG keine Spezialvorschriften finden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um keine unmündige oder minderjährige Person und wurde bis dato kein Sachwalter bestellt. Die Geschäfts(un)fähigkeit der bP (§ 273 ABGB) ist somit durch das erkennende Gericht zu prüfen. Hierzu ist anzuführen, dass die bP sichtlich in der Lage war, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen und dieser sichtlich keinen Anlass sah, von einer rechtsunwirksamen Vollmachtserteilung mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers auszugehen. Auch sah die zu Gunsten der bP einschreitende Vertretung bis dato sichtlich keinen Anlass davon auszugehen, dass zwischenzeitig keine rechtsgültige Vollmacht vorliegt und war die beschwerdeführende Partei bisher in der Lage, den maßgeblichen Sachverhalt aus ihrer Sicht der Dinge zu Schildern, bzw. im Asylverfahren ihre Rechte durch die Einbringung von ausführlichen Schriftsätzen zu wahren. Es besteht daher für das erkennende im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen kein Anlass, davon auszugehen, die bP (zumindest) im Asylverfahren als prozessunfähig anzusehen."Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um keine unmündige oder minderjährige Person und wurde bis dato kein Sachwalter bestellt. Die Geschäfts(un)fähigkeit der bP (Paragraph 273, ABGB) ist somit durch das erkennende Gericht zu prüfen. Hierzu ist anzuführen, dass die bP sichtlich in der Lage war, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen und dieser sichtlich keinen Anlass sah, von einer rechtsunwirksamen Vollmachtserteilung mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers auszugehen. Auch sah die zu Gunsten der bP einschreitende Vertretung bis dato sichtlich keinen Anlass davon auszugehen, dass zwischenzeitig keine rechtsgültige Vollmacht vorliegt und war die beschwerdeführende Partei bisher in der Lage, den maßgeblichen Sachverhalt aus ihrer Sicht der Dinge zu Schildern, bzw. im Asylverfahren ihre Rechte durch die Einbringung von ausführlichen Schriftsätzen zu wahren. Es besteht daher für das erkennende im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen kein Anlass, davon auszugehen, die bP (zumindest) im Asylverfahren als prozessunfähig anzusehen."

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulementschutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann.

Der Antragsteller könne nach seiner Überstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Asylantrag stellen und habe dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Mit Gesetz Nr. 6/04 wäre in Italien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft eingeführt worden, vergleichbar mit der österreichischen einschlägigen Rechtslage eine Form der rechtlichen Hilfestellung an Menschen, welche in ihrer Selbständigkeit zur Gänze oder in Teilen eingeschränkt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten nur die Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Entmündigung bestanden (vgl. http://www.dsg.bz.it/download/135 dextvcvVL4.pdf; http://www.rechtskanzlei.it/Mit Gesetz Nr. 6/04 wäre in Italien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft eingeführt worden, vergleichbar mit der österreichischen einschlägigen Rechtslage eine Form der rechtlichen Hilfestellung an Menschen, welche in ihrer Selbständigkeit zur Gänze oder in Teilen eingeschränkt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten nur die Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Entmündigung bestanden vergleiche http://www.dsg.bz.it/download/135 dextvcvVL4.pdf; http://www.rechtskanzlei.it/

tl_files/rechtskanzlei/doc/wiku-fr-13-20090527. pdf).

Die soziale Sicherheit wäre in Italien gewährleistet durch die Altersversorgung, die Absicherung bei Invalidität, die Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitslosenversicherung, die Absicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Familienbeihilfe und Sozialhilfe/Fürsorgeleistungen. Die Gesundheitsversorgung erfolge im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes. Öffentliche Fürsorgeleistungen könnten italienische Staatsangehörige oder in Italien gemeldete Ausländer und politische Flüchtlinge beziehen. Weiterhin müsse der Leistungsempfänger bereit sein, an Maßnahmen zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage teilzunehmen. Zu diesem Zweck organisieren Kommunen z.B. spezielle berufliche Lehrgänge (in Ergänzung zum von der belangten Behörde zur Entscheidungs-findung herangezogenen Quellenmaterial: Deutsche Botschaft Rom, Sozialpolitische Information Italien, August 2011, http://www.rom.diplo.de/contentblob/2048416/Daten/ 1552225/sozialpol_it_pdf.pdf).

Bei Metamorphin handle es sich um eine Medikament, welches laut einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen auch in Italien hergestellt werde (siehe etwa: Pfizer Italia s.r.l., Località Marino Del Tronto, 63100 - Ascoli Piceno (AP); http://static.pfizer.de /fileadmin/pfizer.de/documents/gi/Metformin_palde_1000_GI.pdf) und daher von der Erhältlichkeit in Italien ausgegangen werde.

Zum Gesundheitszustand wurde Folgendes ausgeführt (S. 35f des Erkenntnisses):

Soweit die bP vorbringt, an einer Hausstabmilbenallergie sowie gelegentlichen Schluckstörungen zu leiden ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sichtlich möglich war ein halbwegs normales Leben, auch ohne entsprechend Behandlung zu führen, sodass sich die Frage der Behandelbarkeit in Italien nicht stellt.

Hinsichtlich der weiteren Erkrankungen wird einerseits auf die Feststellungen der belangten Behörde, sowie dem seitens des erkennenden Gerichts ergänzenden Ermittlungen hingewiesen, aus denen hervorgeht, dass die bP im Falle einer Rückkehr als Asylwerber Zugang mit (richtig: zum) italienischen Gesundheitswesen hat und das italienische Gesundheitssystem in der Lage ist, adäquate Leistungen zu erbringen. Sollte sich sein nunmehriger oder zukünftiger Gesundheitszustand in physischer und/oder psychischer Hinsicht so schlecht darstellen, dass eine Rückverbringung von Italien in seinen Herkunftsstaat -dessen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die medizinische Versorgung sicher als geringer als jene von Italien anzusehen ist- eine Verletzung von Art. 3 darstellten würde, ist davon auszugehen, dass die bP in Italien subsidiären Schutz erhält und somit auch nach Abschluss des Asylverfahrens Zugang zum italienischen Gesundheits- und Sozialwesen erhält, wodurch eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.Hinsichtlich der weiteren Erkrankungen wird einerseits auf die Feststellungen der belangten Behörde, sowie dem seitens des erkennenden Gerichts ergänzenden Ermittlungen hingewiesen, aus denen hervorgeht, dass die bP im Falle einer Rückkehr als Asylwerber Zugang mit (richtig: zum) italienischen Gesundheitswesen hat und das italienische Gesundheitssystem in der Lage ist, adäquate Leistungen zu erbringen. Sollte sich sein nunmehriger oder zukünftiger Gesundheitszustand in physischer und/oder psychischer Hinsicht so schlecht darstellen, dass eine Rückverbringung von Italien in seinen Herkunftsstaat -dessen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die medizinische Versorgung sicher als geringer als jene von Italien anzusehen ist- eine Verletzung von Artikel 3, darstellten würde, ist davon auszugehen, dass die bP in Italien subsidiären Schutz erhält und somit auch nach Abschluss des Asylverfahrens Zugang zum italienischen Gesundheits- und Sozialwesen erhält, wodurch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Sollte sich der Gesundheitszustand dergestalt darstellen, dass hieraus im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat keine Verletzung von Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann, wirft sich die oa. Frage nicht auf.Sollte sich der Gesundheitszustand dergestalt darstellen, dass hieraus im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann, wirft sich die oa. Frage nicht auf.

In Bezug auf die Unterbringungsmöglichkeiten und dem Zugang zum Sozialwesen gelten die in den beiden Vorabsätzen angeführten Überlegungen sinngemäß.

Falls die bP tatsächlich einen Sachwalter benötigen sollte ist hier auf die getroffenen Festestellungen und der belangten Behörde aufgetragenen durchzuführenden Begleitmaßnahmen hingewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP nach der Ankunft in Italien durch die bereits genannte NGO die nötige rechtliche Unterstützung erhält, welche zu einer Sachwalterbestellung führen würden. Auch kann der Stellungnahme der bP nicht entnommen werden, dass die diesbezügliche Rechtspraxis in Italien sich nicht als dem Art. 3 EMRK konform darstellen würde, zumal gerade die Bestellung eines Sachwalters einen gravierenden Einschnitt in die Rechtssphäre des Betroffenen darstellt und somit an strenge Kriterien gebunden sein soll.Falls die bP tatsächlich einen Sachwalter benötigen sollte ist hier auf die getroffenen Festestellungen und der belangten Behörde aufgetragenen durchzuführenden Begleitmaßnahmen hingewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP nach der Ankunft in Italien durch die bereits genannte NGO die nötige rechtliche Unterstützung erhält, welche zu einer Sachwalterbestellung führen würden. Auch kann der Stellungnahme der bP nicht entnommen werden, dass die diesbezügliche Rechtspraxis in Italien sich nicht als dem Artikel 3, EMRK konform darstellen würde, zumal gerade die Bestellung eines Sachwalters einen gravierenden Einschnitt in die Rechtssphäre des Betroffenen darstellt und somit an strenge Kriterien gebunden sein soll.

Sollte sich im Verlauf des Asylverfahrens in Italien herausstellen, dass der bP nach wie vor weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist (was hinsichtlich zweiter Alternative einen gewissen stabilen Gesundheitszustand über dem Niveau des Art. 3 EMRK voraussetzt), ist es ihr zumutbar, ihren Erwerb durch die Teilnahme am italienischen Arbeitsmarkt zu sichern. Hier wird auf die ergänzenden Ermittlungen seitens des ho. Gerichts verwiesen, aus denen hervorgeht, dass es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass derartiges der bP möglich ist. Aus [Auch] ist aus den ergänzenden Ermittlungen ersichtlich, dass die bP auch als Person [mit einem] humanitären Aufenthaltstitel nicht auf unüberwindbare Hindernisse stößt, am italienischen Arbeitsmarkt teilzunehmen, bzw. Sozialleistungen zu erhalten, entsprechende -ihr zumutbare-Bemühungen, ihre Lage durch aktives Zutun zu verbessern vorausgesetzt.Sollte sich im Verlauf des Asylverfahrens in Italien herausstellen, dass der bP nach wie vor weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren ist (was hinsichtlich zweiter Alternative einen gewissen stabilen Gesundheitszustand über dem Niveau des Artikel 3, EMRK voraussetzt), ist es ihr zumutbar, ihren Erwerb durch die Teilnahme am italienischen Arbeitsmarkt zu sichern. Hier wird auf die ergänzenden Ermittlungen seitens des ho. Gerichts verwiesen, aus denen hervorgeht, dass es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass derartiges der bP möglich ist. Aus [Auch] ist aus den ergänzenden Ermittlungen ersichtlich, dass die bP auch als Person [mit einem] humanitären Aufenthaltstitel nicht auf unüberwindbare Hindernisse stößt, am italienischen Arbeitsmarkt teilzunehmen, bzw. Sozialleistungen zu erhalten, entsprechende -ihr zumutbare-Bemühungen, ihre Lage durch aktives Zutun zu verbessern vorausgesetzt.

I.19. Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6, abgelehnt.römisch eins.19. Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.03.2012, U 83/12-6, abgelehnt.

I.20. Dem beim EGMR eingebrachten Antrag auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR wurde per 09.12.2011 stattgegeben.römisch eins.20. Dem beim EGMR eingebrachten Antrag auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR wurde per 09.12.2011 stattgegeben.

Insofern hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss fest, dass die Rechtsfolge des

§ 50 Abs. 3 FPG, wonach die Abschiebung eines Fremden unzulässig ist, solange die gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR erlassene Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR (wie hier in Bezug auf den Antragsteller am 09.12.2011) entgegensteht, von seiner Entscheidung unberührt bleibe.Paragraph 50, Absatz 3, FPG, wonach die Abschiebung eines Fremden unzulässig ist, solange die gemäß Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR erlassene Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR (wie hier in Bezug auf den Antragsteller am 09.12.2011) entgegensteht, von seiner Entscheidung unberührt bleibe.

I.21. Am 15.02.2012 brachte der Antragsteller, vertreten durch seinen einstweiligen Sachwalter, dieser vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung seines Antrages legte er ein Sachverständigengutachten von XXXX vom 20.01.2012 vor, welches durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX in Auftrag gegeben wurde. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller an einer schweren psychischen Krankheit leide und das klinische Zustandsbild bei der Befundaufnahme diagnostisch einer floriden paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0) entspreche. Aufgrund des Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung den psychischen Gesundheitszustand in derart gravierendem Maß verschlechtern würde, dass diese Beeinträchtigung auch aus juristischer Sicht im Hinblick auf die Dublin-II-VO abzulehnen sei, da diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, weshalb zwingend vom Selbsteintritt im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen sei.römisch eins.21. Am 15.02.2012 brachte der Antragsteller, vertreten durch seinen einstweiligen Sachwalter, dieser vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Zur Begründung seines Antrages legte er ein Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 20.01.2012 vor, welches durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Auftrag gegeben wurde. Daraus ergebe sich, dass der Antragsteller an einer schweren psychischen Krankheit leide und das klinische Zustandsbild bei der Befundaufnahme diagnostisch einer floriden paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0) entspreche. Aufgrund des Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung den psychischen Gesundheitszustand in derart gravierendem Maß verschlechtern würde, dass diese Beeinträchtigung auch aus juristischer Sicht im Hinblick auf die Dublin-II-VO abzulehnen sei, da diese eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, weshalb zwingend vom Selbsteintritt im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO Gebrauch zu machen sei.

Darüber hinaus sei aufgrund der bereits im Asylbeschwerdeverfahren vorgelegten Länderberichte zur Situation von Flüchtlingen in der Republik Italien nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller nach einer Überstellung adäquate Unterbringungs- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

Der erwähnte Wiederaufnahmeantrag wurde direkt beim Asylgerichtshof am 15.02.2012 eingebracht sowie durch das Bundesasylamt zuständigkeitshalber übermittelt.

I.22. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde für den Antragsteller Rechtsanwalt XXXX gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt. Demnach hat der Sachwalter folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgenrömisch eins.22. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde für den Antragsteller Rechtsanwalt römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB zum Sachwalter bestellt. Demnach hat der Sachwalter folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen

(§ 268 Abs. 3 Z 2 ABGB): Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; weiters kann der Antragsteller seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären.(Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB): Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; weiters kann der Antragsteller seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens, sich beim Betroffenen psychopathologisch formale und inhaltliche Denkstörungen fänden. Inhaltlich bestehe ein bizarres Wahnsystem, von dem der Betroffene maßgeblich im Denken und Fühlen in Anspruch genommen wäre. Es bestehe ein reizbarer emotionaler Zustand, weiters Negativismen. Das klinische Zustandsbild bei der Befundaufnahme entspreche diagnostisch einer floriden paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F20.0). Der Betroffene sei völlig in Anspruch genommen durch eine Weltverschwörung von aidskranken Satanisten, die sich gegen ihn richte.

I.23. Mit Schreiben vom 24.04.2012 bringt der Antragsteller, vertreten durch seinen Sachwalter, dieser vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, eine Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens ein, da das wiederaufzunehmende Verfahren von Vorfragen gemäß § 38 AVG abhängig gewesen und nachträglich über solche Vorfragen vom hiefür zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG).römisch eins.23. Mit Schreiben vom 24.04.2012 bringt der Antragsteller, vertreten durch seinen Sachwalter, dieser vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, eine Ergänzung zum Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens ein, da das wiederaufzunehmende Verfahren von Vorfragen gemäß Paragraph 38, AVG abhängig gewesen und nachträglich über solche Vorfragen vom hiefür zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

II.3. § 69 Abs. 1 Z 3 AVG lautet:römisch zwei.3. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG lautet:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Bei der in § 69 Abs. 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche iSdBei der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche iSd

§ 38 AVG handeln (VwGH 25.01.1972, 1567/71), also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen (österreichischen) Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0002; 24.10.2007, 2007/21/0174) - zu entscheiden ist (VwGH 26.03.1971, 1607/70; 09.04.1999, 98/19/0272; vgl. auch § 38 Rz 2 ff). Für den Begriff der "Behörde" in § 69 Abs. 1 Z 3 AVG gilt wegen des Zusammenhangs mit § 38 AVG (arg "anderen Verwaltungsbehörden" [§ 38 Rz 3]), dass auch diesbezüglich keine Einschränkungen auf die in Art. II Abs. 1 iVm Art. 1 EGVG 2008 genannten Behörden Platz greift (VwGH 14.04.1988, 87/08/0298; Walter/Thienel AVG § 69 Anm 17). (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2009, § 69 [16]).Paragraph 38, AVG handeln (VwGH 25.01.1972, 1567/71), also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen (österreichischen) Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage - als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0002; 24.10.2007, 2007/21/0174) - zu entscheiden ist (VwGH 26.03.1971, 1607/70; 09.04.1999, 98/19/0272; vergleiche auch Paragraph 38, Rz 2 ff). Für den Begriff der "Behörde" in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gilt wegen des Zusammenhangs mit Paragraph 38, AVG (arg "anderen Verwaltungsbehörden" [§ 38 Rz 3]), dass auch diesbezüglich keine Einschränkungen auf die in Artikel römisch zwei, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, EGVG 2008 genannten Behörden Platz greift (VwGH 14.04.1988, 87/08/0298; Walter/Thienel AVG Paragraph 69, Anmerkung 17). (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2009, Paragraph 69, [16]).

II.4. Nach § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.römisch zwei.4. Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der Asylgerichtshof über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm mit Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes zu entscheiden hat. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme des Verfahrens um einen contrarius actus zum das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen mangels gegenteiliger Regelung davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des genannten Verfahrens inhaltlich verfügte. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch Einzelrichter des Asylgerichtshofes inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls durch Einzelrichter zu verfügen ist.

II.5. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

III. Zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:römisch drei. Zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens:

In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 25.05.2011 wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung leidet.

Daraufhin wurde erstmals in der Stellungnahme vom 18.10.2011 durch seinen gewillkürten Vertreter ausgeführt, dass eine gravierende Verschlechterung seines psychischen Zustandes seit der oben genannten Begutachtung stattgefunden habe.

Auf diese Verschlechterung wurde auch in der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 eingebrachten Beschwerde vom 25.10.2011 umfassend eingegangen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass seitens des Vereins Deserteurs- und Flüchtlingsberatung beim Bezirksgericht XXXX ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt worden wäre.Auf diese Verschlechterung wurde auch in der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011 eingebrachten Beschwerde vom 25.10.2011 umfassend eingegangen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass seitens des Vereins Deserteurs- und Flüchtlingsberatung beim Bezirksgericht römisch 40 ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt worden wäre.

Mittels ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2011 wurde vorgebracht, dass durch das Bezirksgericht XXXX ein Sachwalterschaftsverfahren den Antragsteller betreffend eingeleitet wurde.Mittels ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2011 wurde vorgebracht, dass durch das Bezirksgericht römisch 40 ein Sachwalterschaftsverfahren den Antragsteller betreffend eingeleitet wurde.

Am 21.11.2011 wurde die Erstanhörung des Betroffenen beim Bezirksgericht XXXX durchgeführt. Auf die Frage, wie es ihm gehe, gab er an, dass er kein Problem habe. In Österreich befinde er sich seit vergangenem Jahr. Als Beruf gab er an, dass er bis 1996 Biochemie studiert habe. Weiters gab der Antragsteller an, dass er im Geist gesund sei, aber seit seinem 14. Lebensjahr Probleme mit HIV habe, weil Leute ihn attackieren und infizieren wollten. Diese Leute beherrschen die Regierungen. Er sei ein Opfer des Terrorismus. Sein Foto werde überall hingeschickt. In einer Moschee in XXXX sei er attackiert worden. Man müsse ihm helfen. Im Lager bekomme er kein vegetarisches Essen. In der Küche seien immer Menschen, die Fleisch in das Essen tun. Auch werde Zucker ins Essen gegeben, obwohl er Diabetiker sei. Er leide ständig an Hunger und lebe wie in einem Gefängnis.Am 21.11.2011 wurde die Erstanhörung des Betroffenen beim Bezirksgericht römisch 40 durchgeführt. Auf die Frage, wie es ihm gehe, gab er an, dass er kein Problem habe. In Österreich befinde er sich seit vergangenem Jahr. Als Beruf gab er an, dass er bis 1996 Biochemie studiert habe. Weiters gab der Antragsteller an, dass er im Geist gesund sei, aber seit seinem 14. Lebensjahr Probleme mit HIV habe, weil Leute ihn attackieren und infizieren wollten. Diese Leute beherrschen die Regierungen. Er sei ein Opfer des Terrorismus. Sein Foto werde überall hingeschickt. In einer Moschee in römisch 40 sei er attackiert worden. Man müsse ihm helfen. Im Lager bekomme er kein vegetarisches Essen. In der Küche seien immer Menschen, die Fleisch in das Essen tun. Auch werde Zucker ins Essen gegeben, obwohl er Diabetiker sei. Er leide ständig an Hunger und lebe wie in einem Gefängnis.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. S18 419.060-2/2011/17E vom 28.11.2011, wurde ausgeführt, dass für den Asylgerichtshof kein Anlass bestehe, davon auszugehen, dass der Antragsteller im Asylverfahren als prozessunfähig anzusehen gewesen wäre.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde Rechtsanwalt XXXX zum einstweiligen Sachwalter bestellt und XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde Rechtsanwalt römisch 40 zum einstweiligen Sachwalter bestellt und römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.

Am 19.01.2012 fand die Befundaufnahme vor dem Sachverständigen statt und ist dem Sachverständigengutachten vom 20.01.2012 zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer floriden paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F20.0) leide. Der Betroffene sei völlig in Anspruch genommen durch eine Weltverschwörung von aidskranken Satanisten, die sich gegen ihn richte. Aus den Schilderungen des Betroffenen lasse sich entnehmen, dass zumindest in der Vergangenheit Halluzinationen auftraten, in dem er sich von Geistern gequält und beeinflusst gefühlt hat. Optische Halluzinationen mit direkter Wahrnehmung des Satans als Löwin werden angegeben. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass sich aus dem Verlauf ergebe, dass eine psychotische Symptomatik im Sommer/Herbst 2011 eingetreten sei, die den Betroffenen zunehmend in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt habe. Die Angaben des Betroffenen, dass er seit 1998 psychisch beeinträchtigt sei, würden Hinweise darauf ergeben, dass eine psychiatrische Erkrankung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten sei.

Gemäß Protokoll der Tagsatzung des Bezirksgerichts XXXX vom 06.03.2012, in der das Sachverständigengutachten verlesen und erörtert wurde, gab der Sachverständige XXXX auf Befragen, ob der Betroffene vernehmungsfähig sei, an, dass die Aussagen des Betroffenen durch seine psychotische Erkrankung gefärbt seien und somit die Vernehmungsfähigkeit in diesem Sinne nicht gegeben sei; dies betreffe insbesondere dieses Verfahren, das Asylverfahren und seine persönliche Situation.Gemäß Protokoll der Tagsatzung des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.03.2012, in der das Sachverständigengutachten verlesen und erörtert wurde, gab der Sachverständige römisch 40 auf Befragen, ob der Betroffene vernehmungsfähig sei, an, dass die Aussagen des Betroffenen durch seine psychotische Erkrankung gefärbt seien und somit die Vernehmungsfähigkeit in diesem Sinne nicht gegeben sei; dies betreffe insbesondere dieses Verfahren, das Asylverfahren und seine persönliche Situation.

Mittels Beschluss des BG XXXX vom XXXX, zur Zahl XXXX, zugestellt durch Bereitstellung am 11.04.2012, wurde Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter des Antragstellers gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB bestellt. Der Hauptinhalt des Beschlusses bezieht sich auf die Frage, ob der Antragsteller an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), und alle oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, und ihm von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen ist (vgl. § 268 Abs. 1 ABGB).Mittels Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , zugestellt durch Bereitstellung am 11.04.2012, wurde Rechtsanwalt römisch 40 zum Sachwalter des Antragstellers gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellt. Der Hauptinhalt des Beschlusses bezieht sich auf die Frage, ob der Antragsteller an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), und alle oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, und ihm von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen ist vergleiche Paragraph 268, Absatz eins, ABGB).

Das Bezirksgericht kam zu dem Schluss, dass ein Sachwalter zu bestellen und diesem die Vertretung des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu übertragen ist, da der Antragsteller an einer psychischen Krankheit leidet. Weiters kann er seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären. Begründend führte das Bezirksgericht XXXX Folgendes aus:Das Bezirksgericht kam zu dem Schluss, dass ein Sachwalter zu bestellen und diesem die Vertretung des Antragstellers vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zu übertragen ist, da der Antragsteller an einer psychischen Krankheit leidet. Weiters kann er seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären. Begründend führte das Bezirksgericht römisch 40 Folgendes aus:

Nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens, finden sich psychopathologisch beim Betroffenen formale und inhaltliche Denkstörungen. Inhaltlich besteht ein bizarres Wahnsystem, von dem der Betroffene maßgeblich im Denken und Fühlen in Anspruch genommen ist.

Es besteht ein reizbarer emotionaler Zustand. Es finden sich Negativismen.

Das klinische Zustandsbild bei der Befundaufnahme entspricht diagnostisch einer floriden paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0). Der Betroffene ist völlig in Anspruch genommen durch eine Weltverschwörung von aidskranken Satanisten, die sich gegen ihn richtet.

Aus gutachterlicher Sicht ist Herr XXXX durch die psychotische Symptomatik von Krankheitswert beeinträchtigt und nicht in der Lage, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils zu besorgen. Aufgrund von Negativismen, dem bizarren Wahnsystem und seiner emotionalen Beeinträchtigung ist er nicht ausreichend pakt- und kooperationsfähig und nicht ausreichend in der Lage, Aufträge, Vollmachten oder Ermächtigungen durchzuführen. Er ist in seiner Auffassungsfähigkeit eingeschränkt.Aus gutachterlicher Sicht ist Herr römisch 40 durch die psychotische Symptomatik von Krankheitswert beeinträchtigt und nicht in der Lage, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils zu besorgen. Aufgrund von Negativismen, dem bizarren Wahnsystem und seiner emotionalen Beeinträchtigung ist er nicht ausreichend pakt- und kooperationsfähig und nicht ausreichend in der Lage, Aufträge, Vollmachten oder Ermächtigungen durchzuführen. Er ist in seiner Auffassungsfähigkeit eingeschränkt.

Demnach ist die betroffene Person nicht in der Lage, die im Spruch bezeichneten Angelegenheiten (Anm: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Für diese Angelegenheiten ist ihr daher gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB ein Sachwalter beizubringen. Gemäß § 279 ABGB ist mangels geeigneter nahe stehender Personen der oben genannte Sachwalter zu bestellen.Demnach ist die betroffene Person nicht in der Lage, die im Spruch bezeichneten Angelegenheiten Anmerkung, Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern) ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Für diese Angelegenheiten ist ihr daher gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB ein Sachwalter beizubringen. Gemäß Paragraph 279, ABGB ist mangels geeigneter nahe stehender Personen der oben genannte Sachwalter zu bestellen.

Das zugrundeliegende Erkenntnis des Asylgerichtshofes war von der Vorfrage der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Antragstellers abhängig. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die eine präjudizielle Rechtsfrage darstellte. Der Asylgerichtshof ging - wie sich nunmehr durch den Beschluss des Bezirksgericht XXXX zeigt - zu Unrecht von der Prozess- und damit einhergehend von der Handlungsfähigkeit des Antragstellers aus. Vielmehr hätte der Asylgerichtshof einen Prozesskurator bestellen oder das Asylbeschwerdeverfahren zumindest bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX, ob im Sachwalterschaftsverfahren ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird, aussetzen müssen. Es steht außer Zweifel, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 28.11.2011 vorlag (siehe obige Ausführungen). Durch die nachträgliche, in wesentlichen Punkten andere Entscheidung dieser Vorfrage durch das Bezirksgericht XXXX ist der absolute Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG erfüllt. Der Asylgerichtshof hat die Vorfrage der Beurteilung der Handlungsfähigkeit des Antragstellers selbst gelöst, diese Frage wurde aber später vom Bezirksgericht XXXX als zuständige Behörde in Sachwalterschaftssachen in bindender Weise - als Hauptfrage - anders entschieden, weshalb der absolute Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt.Das zugrundeliegende Erkenntnis des Asylgerichtshofes war von der Vorfrage der Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit des Antragstellers abhängig. Dabei handelt es sich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, die eine präjudizielle Rechtsfrage darstellte. Der Asylgerichtshof ging - wie sich nunmehr durch den Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 zeigt - zu Unrecht von der Prozess- und damit einhergehend von der Handlungsfähigkeit des Antragstellers aus. Vielmehr hätte der Asylgerichtshof einen Prozesskurator bestellen oder das Asylbeschwerdeverfahren zumindest bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 , ob im Sachwalterschaftsverfahren ein einstweiliger Sachwalter bestellt wird, aussetzen müssen. Es steht außer Zweifel, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 28.11.2011 vorlag (siehe obige Ausführungen). Durch die nachträgliche, in wesentlichen Punkten andere Entscheidung dieser Vorfrage durch das Bezirksgericht römisch 40 ist der absolute Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG erfüllt. Der Asylgerichtshof hat die Vorfrage der Beurteilung der Handlungsfähigkeit des Antragstellers selbst gelöst, diese Frage wurde aber später vom Bezirksgericht römisch 40 als zuständige Behörde in Sachwalterschaftssachen in bindender Weise - als Hauptfrage - anders entschieden, weshalb der absolute Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt.

Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wiederaufgenommen. Nunmehr wird das vom Antragsteller getätigte Vorbringen in geeigneter Weise nochmals zu prüfen und zu beurteilen sein. Aufgrund der noch durchzuführenden Ermittlungen sowie der Gewährung von Parteiengehör konnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine neue inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag sowie hinsichtlich eines Refoulementschutzes bzw einer allfälligen Ausweisung noch nicht getroffen werden. Daher ist aus Gründen der Verfahrensökonomie (auch unter Berücksichtigung von Zweifeln an der Handlungsfähigkeit unter Umständen auch schon im früheren Verfahren) das wiederaufgenommene Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.

Ein Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.Ein Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Gutachten, Prozessfähigkeit, psychische Störung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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