Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E4 423.107-1/2011-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 04.532-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 04.532-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG 1991 idgF, § 2 Ziffer 1 und § 5 ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 idgF, Paragraph 2, Ziffer 1 und Paragraph 5, ZustG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.05.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.05.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl.: 11 04.532-BAE, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl.: 11 04.532-BAE, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2011 Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.12.2011 Beschwerde erhoben.
I.4. Am 16.12.2011 langte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH ein.römisch eins.4. Am 16.12.2011 langte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF erteilte am 05.05.2011 XXXX, die Vollmacht, sämtliche im Aufenthalts-, Asyl- und im fremdenpolizeilichen Verfahren, sowie im Verfahren vor dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft wegen Erteilung eines Bleiberechtes und beim Verwaltungsgerichtshof an ihn gerichteten Schriftstücke in Empfang zu nehmen und ihn in all diesen Verfahren zu vertreten. Die Vollmacht trägt den Stempel des Vereins und den Vermerk: "Vollmacht akzeptiert: Dr. Günter KLODNER" (AS 29). Dem Akteninhalt nach wurde diese Vollmacht nicht widerrufen.Der BF erteilte am 05.05.2011 römisch 40 , die Vollmacht, sämtliche im Aufenthalts-, Asyl- und im fremdenpolizeilichen Verfahren, sowie im Verfahren vor dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft wegen Erteilung eines Bleiberechtes und beim Verwaltungsgerichtshof an ihn gerichteten Schriftstücke in Empfang zu nehmen und ihn in all diesen Verfahren zu vertreten. Die Vollmacht trägt den Stempel des Vereins und den Vermerk: "Vollmacht akzeptiert: Dr. Günter KLODNER" (AS 29). Dem Akteninhalt nach wurde diese Vollmacht nicht widerrufen.
Der Verein XXXX ist seit dem 19.08.2011 aufgelöst. "Abwickler" mit unbefristeter Vertretungsbefugnis war gemäß Vereinsregister der vormalige Vereinsobmann XXXX.Der Verein römisch 40 ist seit dem 19.08.2011 aufgelöst. "Abwickler" mit unbefristeter Vertretungsbefugnis war gemäß Vereinsregister der vormalige Vereinsobmann römisch 40 .
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, AZ.: 11 04.532-BAE, wurde an folgenden Empfänger gerichtet: XXXX. Der Bescheid wurde am 28.11.2011 übernommen, die Unterschrift des Übernehmers ist unleserlich (vgl. AS 167).Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, AZ.: 11 04.532-BAE, wurde an folgenden Empfänger gerichtet: römisch 40 . Der Bescheid wurde am 28.11.2011 übernommen, die Unterschrift des Übernehmers ist unleserlich vergleiche AS 167).
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie ergänzendes Ermittlungsverfahren. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
1.1. Die Auflösung des Vereines XXXX mit 19.08.2011 ergibt sich aus dem zentralen Vereinsregister.1.1. Die Auflösung des Vereines römisch 40 mit 19.08.2011 ergibt sich aus dem zentralen Vereinsregister.
1.2. In der Zustellverfügung wurde der Empfänger des Dokumentes mit "XXXX" bezeichnet (vgl.AS 165, 167). Der Verein war aber zum Zeitpunkt der Zustellung am 28.11.2011 bereits mehr als drei Monate aufgelöst, konnte daher keine Vertretungsmacht mehr ausüben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Kuvert trägt den Poststempel vom 09.12.2011 (vgl. AS 195). Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt (AS 193), dem BF war das Dokument folglich in der Zwischenzeit tatsächlich zugekommen.1.3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Das diesbezügliche Kuvert trägt den Poststempel vom 09.12.2011 vergleiche AS 195). Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt (AS 193), dem BF war das Dokument folglich in der Zwischenzeit tatsächlich zugekommen.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.
Gemäß § 62 Abs 1 AVG können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Gemäß § 2 Ziffer 1 ZustG ist "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 1 ZustG ist "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Die Heilung einer falschen Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, ist nach § 7 nicht möglich (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1214).Die Heilung einer falschen Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, ist nach Paragraph 7, nicht möglich (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 1214).
Vom Bundesasylamt wurde der Empfänger des Dokumentes mit "XXXX" bezeichnet. Der Verein konnte aber - weil er zum Zeitpunkt der Zustellung bereits drei Monate aufgelöst war - keine Vertretungsmacht mehr entfalten, also nicht mehr für den BF handeln. Der BF konnte durch den Verein nicht mehr vertreten sein, weil er aufgelöst war. Die Zustellungsverfügung war daher falsch. Es hätte an den nicht mehr vertretenen BF selbst zugestellt werden müssen.
Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen scheidet gemäß § 7 ZustG ebenso aus, weil das Dokument zwar für den BF bestimmt war, er aber nicht in der Zustellverfügung als "Empfänger" bezeichnet war.Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen scheidet gemäß Paragraph 7, ZustG ebenso aus, weil das Dokument zwar für den BF bestimmt war, er aber nicht in der Zustellverfügung als "Empfänger" bezeichnet war.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781).
Mangels eines anfechtbaren Bescheides war die Beschwerde des BF vom 04.12.2001 daher zurückzuweisen.
4. Das Bundesasylamt wird dem BF den Bescheid daher rechtswirksam zuzustellen haben. Dazu bleibt anzumerken, dass sich das Bundesasylamt mit den einzelnen widersprüchlichen Angaben im Detail auseinanderzusetzen haben und diese einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen haben wird. Mit der generellen Argumentation, der BF habe zwei unterschiedliche Sachverhalte vorgebracht, ist einer umfassenden Beweiswürdigung jedenfalls nicht Genüge getan. Dabei wird sich das Bundesasylamt auch genauer mit den vorgelegten Dokumenten (Gerichtsurteilen) zu befassen haben, beispielsweise ob diese authentisch sind und der BF sie auch vollständig vorlegen kann (so findet sich zu einem Gerichtsurteil [AS 99] nur das Deckblatt und geht daraus zwar hervor, dass der BF Beschuldigter war, nicht aber der Inhalt der Entscheidung, dh es kann nicht ersehen werden, ob es sich um eine Verurteilung oder einen Freispruch handelt). Das Bundesasylamt wird sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob die vorgelegten Dokumente der Chronologie der dargestellten Ereignisse entsprechen oder dazu in Widerspruch stehen.
Überdies ist die Tatsache zu würdigen, dass der Bruder des BF in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt und der BF erklärte, dieser sei Mitglied der DHKP-C gewesen. Im Lichte dessen wird hg. auf das auch dem BAA bekannte Gutachten der Sachverständigen XXXX verwiesen, welches auszugsweise lautet wie folgt: Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Überdies ist die Tatsache zu würdigen, dass der Bruder des BF in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt und der BF erklärte, dieser sei Mitglied der DHKP-C gewesen. Im Lichte dessen wird hg. auf das auch dem BAA bekannte Gutachten der Sachverständigen römisch 40 verwiesen, welches auszugsweise lautet wie folgt: Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).
5. Aufgrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Entscheidung bislang nicht rechtswirksam zugestellt wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage ausreichend geklärt war, konnte im Gegenstand eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Abgabestelle, Vollmacht, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
13.06.2012