Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C18 407.339-1/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 08 12.845-BAE (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 08 12.845-BAE (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 18.12.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, dass sein Leben wegen seines Schwiegervaters in Gefahr sei. Er werde von ihm verfolgt, weil seine Tochter vor der Ehe zu ihm gekommen sei.
2. Am 30.03.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er psychisch krank sei und unter Angstzuständen leide. Sein Fluchtgrund sei, dass er zweimal um die Hand seiner jetzigen Frau angehalten habe, aber ihre Familie beide Male abgelehnt hätte. Die Familie seiner Frau habe gewollt, dass sie einen alten Mann heirate. Sie habe das abgelehnt und sei zum Beschwerdeführer geflüchtet und eine Woche danach hätten sie - ohne Wissen und Einverständnis der Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers - geheiratet. Weiters seien der Beschwerdeführer und sein Freund einmal unterwegs von Taliban festgenommen und beschuldigt worden, amerikanische Spione zu sein. Sie hätten jedoch fliehen können und nach diesem Vorfall habe ihm seine Familie geraten, Afghanistan zu verlassen. Seine Frau habe erst vor kurzem ihren gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer habe sie in Afghanistan zurückgelassen, da die Reise zu hohe Strapazen für seinen (damals ungeborenen) Sohn bedeutet hätte.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 08 12.845-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Wegen widersprüchlicher Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan verfolgt werde. Auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren sei.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2009, Zl. 08 12.845-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde. Wegen widersprüchlicher Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan verfolgt werde. Auf Grund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wiederaufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernde bewaffnete Konflikte) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beanstandete, dass die belangte Behörde keinen Experten zur Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers beigezogen habe. Aus dem Bescheid sei auch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Asylrelevanz komme. Die Lage in Afghanistan sei derart schlecht, dass diese schon alleine ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Argumente der Behörde seien nicht stichhaltig, um von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beanstandete, dass die belangte Behörde keinen Experten zur Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers beigezogen habe. Aus dem Bescheid sei auch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Asylrelevanz komme. Die Lage in Afghanistan sei derart schlecht, dass diese schon alleine ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Argumente der Behörde seien nicht stichhaltig, um von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß auf Grundlage von § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß auf Grundlage von Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. In der am 24.04.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er befinde sich seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme verschiedene Medikamente ein. Zum Fluchtvorbringen erklärte er, dass eines Tages seine jetzige Frau bei ihm zu Hause gewesen sei und ihm von der bevorstehenden Zwangsheirat erzählt habe. Sie sei bei ihm geblieben und am Nachmittag wären sie einkaufen gegangen. Dort seien sie von ihrem Vater, ihrem Verlobten und einigen Polizisten gesehen worden. Der Verlobte seiner Frau und ebenso der Vater seiner Frau hätten ihn geschlagen und auch von anderen Personen sei er geschlagen und angegriffen worden. Die Trauung mit seiner Frau habe im Haus des Freundes seines Vaters stattgefunden. Das Leben seiner Familie wäre in Gefahr, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würden. Die Regierungsbehörden würden ihm darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit den Taliban unterstellen, während die Taliban ihn verdächtigt hätten, ein amerikanischer Spion zu sein.
7. In einer Stellungnahme vom 02.05.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Protokollrüge, der im Wesentlichen Folge gegeben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnit. Er reiste im Jahr 2008 in Österreich ein und stellte am 18.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes in Österreich erfolgte mit einem gültigen Visum am 25.12.2010. Am XXXX wurde der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Sunnit. Er reiste im Jahr 2008 in Österreich ein und stellte am 18.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Einreise der Ehegattin des Beschwerdeführers und des gemeinsamen minderjährigen Sohnes in Österreich erfolgte mit einem gültigen Visum am 25.12.2010. Am römisch 40 wurde der jüngste Sohn des Beschwerdeführers in Österreich geboren.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 423.549-1/2011/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 423.549-1/2011/10E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging (im Verfahren der nachgereisten Ehegattin) von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging (im Verfahren der nachgereisten Ehegattin) von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
31.08.2012