Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B4 426.286-1/2012/6E
B4 426.286-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger,
I. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger bosnakischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, brachte am 27.1.2012 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer zu den vom ihm beherrschten Sprachen u.a. an, dass er "gut" Deutsch und Englisch spreche.
2. Mit Schreiben vom 25.1.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Asylantrag zurückziehe (was aber im Verfahren vor dem Bundesasylamt gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 nur dann zulässig ist, wenn der Asylwerber [anders als der Beschwerdeführer] in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist).2. Mit Schreiben vom 25.1.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seinen Asylantrag zurückziehe (was aber im Verfahren vor dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 nur dann zulässig ist, wenn der Asylwerber [anders als der Beschwerdeführer] in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist).
3. Am 21.2.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Auf das gegen ihn ([wie sich aus dem zentralen Fremdenregister des BMI ergibt] mit - am 16.7.2008 rechtskräftig gewordenen - Bescheid der Bundespolizeidirektion vom XXXX) verhängte Aufenthaltsverbot angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, er habe dagegen Berufung erhoben. Auf Vorhalt, der Bescheid sei zwei Wochen nach seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht angenommen werden könne, dass Berufung erhoben worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer (der sich [wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt] im betreffenden Zeitraum nicht in Haft befunden hat), er habe sehr wohl berufen, und zwar "über den Sozialen Dienst". Dabei gab er auf die Frage, weshalb er seinen Asylantrag habe zurückziehen wollen, an, irgendetwas sei ihm "im Kopf rumgegangen. Kann das nicht mehr sagen."3. Am 21.2.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Auf das gegen ihn ([wie sich aus dem zentralen Fremdenregister des BMI ergibt] mit - am 16.7.2008 rechtskräftig gewordenen - Bescheid der Bundespolizeidirektion vom römisch 40 ) verhängte Aufenthaltsverbot angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, er habe dagegen Berufung erhoben. Auf Vorhalt, der Bescheid sei zwei Wochen nach seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht angenommen werden könne, dass Berufung erhoben worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer (der sich [wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt] im betreffenden Zeitraum nicht in Haft befunden hat), er habe sehr wohl berufen, und zwar "über den Sozialen Dienst". Dabei gab er auf die Frage, weshalb er seinen Asylantrag habe zurückziehen wollen, an, irgendetwas sei ihm "im Kopf rumgegangen. Kann das nicht mehr sagen."
4. Mit Bescheid vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus; überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (in der Folge: "Asylbescheid"). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben gemacht habe: Während er zunächst angegeben habe, sein Freund XXXX (von dessen Familie er nun verfolgt werde) sei 2007 in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer kurz Urlaub gemacht habe, verstorben, wobei dieser erst im Sommer darauf von Bekannten erfahren habe, dass XXXX Familie nach ihm suche, habe er in weiterer Folge vorgebracht, XXXX sei während des letzten Urlaubs des Beschwerdeführers in Mazedonien, der (wie er glaube) 2009 stattgefunden habe, gestorben, wobei er schon im Verlauf dieses Urlaubs erfahren habe, dass von XXXX Familie nach ihm gesucht werde. Auch habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst im Jänner 2012 gestellt, obwohl er die behaupteten Gründe doch spätestens seit 2009 gekannt hätte und bereits 2008 in Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers gegen ihn (wie bereits zuvor erwähnt) ein Aufenhaltsverbot erlassen worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 39 AsylG 2005 sei.4. Mit Bescheid vom 5.3.2012, Zl. 12 01.190-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie 8 Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus; überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (in der Folge: "Asylbescheid"). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens widersprüchliche Angaben gemacht habe: Während er zunächst angegeben habe, sein Freund römisch 40 (von dessen Familie er nun verfolgt werde) sei 2007 in Mazedonien, wo der Beschwerdeführer kurz Urlaub gemacht habe, verstorben, wobei dieser erst im Sommer darauf von Bekannten erfahren habe, dass römisch 40 Familie nach ihm suche, habe er in weiterer Folge vorgebracht, römisch 40 sei während des letzten Urlaubs des Beschwerdeführers in Mazedonien, der (wie er glaube) 2009 stattgefunden habe, gestorben, wobei er schon im Verlauf dieses Urlaubs erfahren habe, dass von römisch 40 Familie nach ihm gesucht werde. Auch habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst im Jänner 2012 gestellt, obwohl er die behaupteten Gründe doch spätestens seit 2009 gekannt hätte und bereits 2008 in Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers gegen ihn (wie bereits zuvor erwähnt) ein Aufenhaltsverbot erlassen worden sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das Bundesasylamt damit, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 39, AsylG 2005 sei.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 6.3.2012 wurde dem Beschwerdeführer die "ARGE- Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt. Dabei wurde der Beschwerdeführer (auch in bosnischer Sprache) darauf hingewiesen, er möge sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen.
6. Der Asylbescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 12.3.2012 an der Justizanstalt XXXX ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte. Die Verfahrensanordnung wurde überdies dem Rechtsberater am 6.3.2012 elektronisch übermittelt.6. Der Asylbescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 12.3.2012 an der Justizanstalt römisch 40 ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte. Die Verfahrensanordnung wurde überdies dem Rechtsberater am 6.3.2012 elektronisch übermittelt.
7. Mit einem am 4.4.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid, wobei auch beantragt wurde, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zugleich wurde die Beschwerde ausgeführt. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Nachdem der ARGE-Rechtsberatung zuvor auf Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe die Bekanntgabe der Wohnanschrift des Beschwerdeführers verweigert worden wäre, sei ihr vom Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX mit Fax vom 13.3.2012 der Asylbescheid übermittelt worden; dieser sei aufgrund eines Versehens im Sekretariat der ARGE-Rechtsberatung "in Verstoß geraten", weshalb die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt worden sei. Erst am 27.3.2012 sei der Asylbescheid aufgefunden und festgestellt worden, dass er unbearbeitet geblieben sei. Zum ehestmöglichen Zeitpunkt - dies sei am 29.3.2012 gewesen - sei der Beschwerdeführer von einem bei der Diakonie angestellten Rechtsberater in der Justizanstalt XXXX aufgesucht und von dem Versehen und der Versäumung der Beschwerdefrist in Kenntnis gesetzt worden. Dieser sei "sehr entsetzt" gewesen und habe "sichtlich Angst" vor den ihn in Mazedonien im Falle einer Abschiebung drohenden Konsequenzen gehabt. Der Beschwerdeführer habe jede erdenkliche Sorgfalt walten lassen: Sofort nach Zustellung des Asylbescheides an ihn habe er den Sozialen Dienst in Kenntnis gesetzt und "beauftragt, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen". Der in einer Justizanstalt angehaltene und unvertretene Beschwerdeführer habe jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid ergriffen werde. Ihm sei nicht einmal ein geringer Grad des Verschuldens zurechenbar, zumal er zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren vertreten gewesen sei. Er habe erstmals am 29.3.2012 von der Versäumung der Beschwerdefrist erfahren; somit sei der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fristgerecht gestellt. Da der Beschwerdeführer durch eine "Verkettung von ihm nicht zu vertretender unglücklicher Zufälle" verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren, und ihn "keinerlei Verschulden, jedenfalls aber nur ein minderer Grad des Versehens" zur Last gelegt werden könne, sei dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass die Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen "bei weitem" überwiegen würden. In der Beschwerde gegen den Asylbescheid wird im Wesentlichen festgehalten, der Einvernahme des (des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache nicht mächtigen) Beschwerdeführers am 27.1.2012 sei kein Dolmetsch beigezogen worden, weshalb aus den beiden Niederschriften ergebenden Widersprüche keine Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gezogen werden könnten. Dem Schriftsatz beigelegt war der E-Mailverkehr betreffend die (Nicht)Mitteilung der Wohnanschrift des Beschwerdeführers im Zeitraum 6. bis 8.3.2012.Nachdem der ARGE-Rechtsberatung zuvor auf Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe die Bekanntgabe der Wohnanschrift des Beschwerdeführers verweigert worden wäre, sei ihr vom Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 mit Fax vom 13.3.2012 der Asylbescheid übermittelt worden; dieser sei aufgrund eines Versehens im Sekretariat der ARGE-Rechtsberatung "in Verstoß geraten", weshalb die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt worden sei. Erst am 27.3.2012 sei der Asylbescheid aufgefunden und festgestellt worden, dass er unbearbeitet geblieben sei. Zum ehestmöglichen Zeitpunkt - dies sei am 29.3.2012 gewesen - sei der Beschwerdeführer von einem bei der Diakonie angestellten Rechtsberater in der Justizanstalt römisch 40 aufgesucht und von dem Versehen und der Versäumung der Beschwerdefrist in Kenntnis gesetzt worden. Dieser sei "sehr entsetzt" gewesen und habe "sichtlich Angst" vor den ihn in Mazedonien im Falle einer Abschiebung drohenden Konsequenzen gehabt. Der Beschwerdeführer habe jede erdenkliche Sorgfalt walten lassen: Sofort nach Zustellung des Asylbescheides an ihn habe er den Sozialen Dienst in Kenntnis gesetzt und "beauftragt, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen". Der in einer Justizanstalt angehaltene und unvertretene Beschwerdeführer habe jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid ergriffen werde. Ihm sei nicht einmal ein geringer Grad des Verschuldens zurechenbar, zumal er zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren vertreten gewesen sei. Er habe erstmals am 29.3.2012 von der Versäumung der Beschwerdefrist erfahren; somit sei der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls fristgerecht gestellt. Da der Beschwerdeführer durch eine "Verkettung von ihm nicht zu vertretender unglücklicher Zufälle" verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren, und ihn "keinerlei Verschulden, jedenfalls aber nur ein minderer Grad des Versehens" zur Last gelegt werden könne, sei dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass die Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen "bei weitem" überwiegen würden. In der Beschwerde gegen den Asylbescheid wird im Wesentlichen festgehalten, der Einvernahme des (des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache nicht mächtigen) Beschwerdeführers am 27.1.2012 sei kein Dolmetsch beigezogen worden, weshalb aus den beiden Niederschriften ergebenden Widersprüche keine Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gezogen werden könnten. Dem Schriftsatz beigelegt war der E-Mailverkehr betreffend die (Nicht)Mitteilung der Wohnanschrift des Beschwerdeführers im Zeitraum 6. bis 8.3.2012.
8. Nach einem mit "15.5.2012" datierten (richtigerweise wohl vom 5.4.2012 datierenden) Aktenvermerk des Bundesasylamtes habe eine telefonische Anfrage an die Justizanstalt XXXX Folgendes ergeben:8. Nach einem mit "15.5.2012" datierten (richtigerweise wohl vom 5.4.2012 datierenden) Aktenvermerk des Bundesasylamtes habe eine telefonische Anfrage an die Justizanstalt römisch 40 Folgendes ergeben:
Der Asylbescheid sei am 12.3.2012 "offensichtlich durch die SPK 8" zugestellt" worden. Schon am 14.3.2012 sei "ARGE Diakonie - XXXX" im Besuchszentrum anwesend gewesen, um mit dem Beschwerdeführer zu reden; dieser habe allerdings gerade privaten Besuch gehabt. Am 15.3.2012 habe der Beschwerdeführer "Besuch von der Zukunftsschmiede (Groß)" gehabt und am 29.3.2012 sei wieder die "ARGE Diakonie" zu Besuch gewesen. Am 3.4.2012 sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt worden. Eine telefonische Anfrage beim Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX habe ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers tatsächlich in einer Datei aufscheine. Auch sei für den 13.3.2012 eine Faxübermittelung eingetragen, welche nach einem "Gespräch mit dem Klienten" (gemeint wohl: dem Beschwerdeführer) erfolgt sei; dabei sei lediglich der Bescheid an die Rechtsberatung übermittelt worden, um darauf ein Rechtsberatungsgespräch durchführen zu können.Der Asylbescheid sei am 12.3.2012 "offensichtlich durch die SPK 8" zugestellt" worden. Schon am 14.3.2012 sei "ARGE Diakonie - XXXX" im Besuchszentrum anwesend gewesen, um mit dem Beschwerdeführer zu reden; dieser habe allerdings gerade privaten Besuch gehabt. Am 15.3.2012 habe der Beschwerdeführer "Besuch von der Zukunftsschmiede (Groß)" gehabt und am 29.3.2012 sei wieder die "ARGE Diakonie" zu Besuch gewesen. Am 3.4.2012 sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden. Eine telefonische Anfrage beim Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 habe ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers tatsächlich in einer Datei aufscheine. Auch sei für den 13.3.2012 eine Faxübermittelung eingetragen, welche nach einem "Gespräch mit dem Klienten" (gemeint wohl: dem Beschwerdeführer) erfolgt sei; dabei sei lediglich der Bescheid an die Rechtsberatung übermittelt worden, um darauf ein Rechtsberatungsgespräch durchführen zu können.
9. Mit Bescheid vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab sowie den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück (in der Folge: Wiedereinsetzungsbescheid), wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt: Der am 12.3.2012 ergangene Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Zustellung eines für ihn "immens wichtigen" Bescheides unmittelbar bevorstünde. Der Bescheid sei ihm förmlich zugestellt worden, er habe jedoch die "Unterschrift zur Übernahme" verweigert. Weiters wird unter Hinweis auf den unter Punkt 8. dargestellten Aktenvermerk festgehalten, es habe rekonstruiert werden können, dass der Asylbescheid vom Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer per Fax an den ihm zugeteilten Rechtsberater "zwecks Führung eines Beratungsgesprächs (wie im Gesetz vorgesehen)" übermittelt worden sei. Auch müsse am Ende einer Rechtsberatung nicht zwangsläufig eine Beschwerde stehen. Weiters habe der Beschwerdeführer "vergessen anzugeben", dass der zugeteilte Rechtsberater bereits am nächsten Tag nach Übermittlung des Asylbescheides per Fax bzw. zwei Tage nach dessen Zustellung an den Beschwerdeführer bei diesem in der Justizanstalt XXXX vorstellig gewesen sei; denn die Rechtsberatung habe sich am 14.3.2012 im Besucherzentrum der Justizanstalt eingefunden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Zeit für ein Gespräch mit dieser gehabt, da er gerade mit einem privaten Besuch beschäftigt gewesen sei. Auch den Besuch am 15.3.2012 durch die Zukunftsschmiede habe der Beschwerdeführer nicht genutzt, um in der Rechtsmittelangelegenheit weitere Schritte zu setzen. Er habe auch die folgenden Tage untätig verstreichen lassen, ohne mit seinem Rechtsberater in Kontakt zu treten und etwa ein Beratungsgespräch in die Wege zu leiten. Überdies sei dem Beschwerdeführer aus seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die in seiner Sprache "durchgeführt" worden sei, bekannt gewesen, dass die Rechtsberaterin des Bundesasylamtes und sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stünden. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzt worden. Einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller wäre es somit "immer und leicht" möglich gewesen, auch "aus der Haft heraus" eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen. Im Hinblick auf die Antragsbegründung, der an den Rechtsberater gefaxte Bescheid sei in Verstoß geraten, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Sorglosigkeit hinsichtlich der Rechtsmittelsäumnis anzulasten sei, da er ja den Originalbescheid noch in Händen gehalten habe und einen Rechtsberatertermin am 14.3.2012 selbst verschuldet nicht wahrgenommen habe. Aus dem beim Rechtsberater in Verstoß geratenen Asylbescheid ergebe sich auch deswegen kein Wiedereinsetzungsgrund, da der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen können, dass ohne Rechtsberatergespräch - einfach "aufs gerade Wohl heraus und mit allen Mitteln" eine Beschwerde eingebracht werde. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeeinbringungsfrist gekannt und dennoch keine Gelegenheit wahrgenommen, selbst eine Beschwerde einzubringen - dies obwohl er seinen Angaben nach gut Deutsch und Englisch spreche - oder rechtzeitig ein Beratungsgespräch zu veranlassen, damit auf diesem Weg eine Beschwerde eingebracht werden könne. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuvor versucht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuziehen. Das Gesamtbild runde sich durch den "verbrecherischen Lebenswandel" des Beschwerdeführers in Österreich (wobei auf vier strafgerichtliche Verurteilungen im Zeitraum April 2006 und Juni 2011 zu Freiheitsstrafen von bis zu 18 Monaten sowie das o.a. Aufenthaltsverbot verwiesen wird) sowie seine unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren ab. Die Zurückweisung des Antrages, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, begründete das Bundesasylamt damit, dass die Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragsstellers zu erfolgen habe und es im öffentlichen Interesse liege, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht zukomme, die vor Behörden unglaubwürdige Angaben gemacht hätten und wegen schwerer Delikte strafgerichtlich verurteilt seien, das Bundesgebiet ehestens zu verlassen hätten.9. Mit Bescheid vom 6.4.2012, Zl. 12 01.190-BAW WE wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab sowie den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück (in der Folge: Wiedereinsetzungsbescheid), wobei es begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt: Der am 12.3.2012 ergangene Asylbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die Zustellung eines für ihn "immens wichtigen" Bescheides unmittelbar bevorstünde. Der Bescheid sei ihm förmlich zugestellt worden, er habe jedoch die "Unterschrift zur Übernahme" verweigert. Weiters wird unter Hinweis auf den unter Punkt 8. dargestellten Aktenvermerk festgehalten, es habe rekonstruiert werden können, dass der Asylbescheid vom Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer per Fax an den ihm zugeteilten Rechtsberater "zwecks Führung eines Beratungsgesprächs (wie im Gesetz vorgesehen)" übermittelt worden sei. Auch müsse am Ende einer Rechtsberatung nicht zwangsläufig eine Beschwerde stehen. Weiters habe der Beschwerdeführer "vergessen anzugeben", dass der zugeteilte Rechtsberater bereits am nächsten Tag nach Übermittlung des Asylbescheides per Fax bzw. zwei Tage nach dessen Zustellung an den Beschwerdeführer bei diesem in der Justizanstalt römisch 40 vorstellig gewesen sei; denn die Rechtsberatung habe sich am 14.3.2012 im Besucherzentrum der Justizanstalt eingefunden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Zeit für ein Gespräch mit dieser gehabt, da er gerade mit einem privaten Besuch beschäftigt gewesen sei. Auch den Besuch am 15.3.2012 durch die Zukunftsschmiede habe der Beschwerdeführer nicht genutzt, um in der Rechtsmittelangelegenheit weitere Schritte zu setzen. Er habe auch die folgenden Tage untätig verstreichen lassen, ohne mit seinem Rechtsberater in Kontakt zu treten und etwa ein Beratungsgespräch in die Wege zu leiten. Überdies sei dem Beschwerdeführer aus seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die in seiner Sprache "durchgeführt" worden sei, bekannt gewesen, dass die Rechtsberaterin des Bundesasylamtes und sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stünden. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzt worden. Einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller wäre es somit "immer und leicht" möglich gewesen, auch "aus der Haft heraus" eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen. Im Hinblick auf die Antragsbegründung, der an den Rechtsberater gefaxte Bescheid sei in Verstoß geraten, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer keine Sorglosigkeit hinsichtlich der Rechtsmittelsäumnis anzulasten sei, da er ja den Originalbescheid noch in Händen gehalten habe und einen Rechtsberatertermin am 14.3.2012 selbst verschuldet nicht wahrgenommen habe. Aus dem beim Rechtsberater in Verstoß geratenen Asylbescheid ergebe sich auch deswegen kein Wiedereinsetzungsgrund, da der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen können, dass ohne Rechtsberatergespräch - einfach "aufs gerade Wohl heraus und mit allen Mitteln" eine Beschwerde eingebracht werde. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeeinbringungsfrist gekannt und dennoch keine Gelegenheit wahrgenommen, selbst eine Beschwerde einzubringen - dies obwohl er seinen Angaben nach gut Deutsch und Englisch spreche - oder rechtzeitig ein Beratungsgespräch zu veranlassen, damit auf diesem Weg eine Beschwerde eingebracht werden könne. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuvor versucht habe, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuziehen. Das Gesamtbild runde sich durch den "verbrecherischen Lebenswandel" des Beschwerdeführers in Österreich (wobei auf vier strafgerichtliche Verurteilungen im Zeitraum April 2006 und Juni 2011 zu Freiheitsstrafen von bis zu 18 Monaten sowie das o.a. Aufenthaltsverbot verwiesen wird) sowie seine unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren ab. Die Zurückweisung des Antrages, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, begründete das Bundesasylamt damit, dass die Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragsstellers zu erfolgen habe und es im öffentlichen Interesse liege, dass Personen, denen kein Aufenthaltsrecht zukomme, die vor Behörden unglaubwürdige Angaben gemacht hätten und wegen schwerer Delikte strafgerichtlich verurteilt seien, das Bundesgebiet ehestens zu verlassen hätten.
10. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer - mit einem am 23.4.2012 beim Bundesasylamt eingelangten, dem Asylgerichtshof jedoch erst am 2.5.2012 weitergeleiteten - Schriftsatz - in Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Asylbescheid sei am 13.3.2012 vom Sozialen Dienst der ARGE-Rechtsberatung übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe sich auf die Wahrung der Rechtsmittel verlassen dürfen. Sofern das Bundesasylamt ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe "vergessen" anzugeben, der ihm zugeteilte Rechtsberater sei bei ihm in der Justizanstalt vorstellig geworden, habe es offensichtlich Ermittlungen angestellt, ohne dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und die Möglichkeit eines Parteiengehörs einzuräumen. Auch bleibe offen, was mit der Formulierung "in der Justizanstalt [...] vorstellig wurde" gemeint sei. Ein nur zufällig in der Justizanstalt anwesender Rechtsberater könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, seien Besuche in der Justizanstalt wegen der Sicherheitsauflagen doch mit hohem administrativem Aufwand verbunden und stünden Rechtsberater nicht "quasi jedem Häftling" zur Verfügung. Wenn das Bundesasylamt aber ausführe, der Beschwerdeführer hätte die ihm bekannte Rechtsberaterin des Bundesasylamtes oder auch sonstige Rechtsberater, die zur Verfahrensunterstützung zur Verfügung stünden, konsultieren können, übersehe es, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Überdies wird abermals beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Mit Beschluss vom 2.5.2012 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Asylbescheid (unter Hinweis auf die späte Übermittlung der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid) gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.11. Mit Beschluss vom 2.5.2012 erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Asylbescheid (unter Hinweis auf die späte Übermittlung der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid) gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zweier Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 102 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2.2. Der Asylgerichtshof stimmt aus nachstehenden Gründen der Ansicht des Bundesasylamtes, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert gewesen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Asylbescheid einzuhalten, wobei ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe, im Ergebnis zu:
Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof in Hinblick auf die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen davon ausgeht, dass sich eine Mitarbeiterin der "ARGE-Rechtsberatung" am 14.3.2012 ins Besucherzentrum der Justizanstalt XXXX begeben hat, um mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, ihr dies aber in Hinblick auf einen anderen Besuch nicht möglich war. Sofern in der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid gerügt wird, das Ergebnis der Ermittlungen sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und dieser daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Mangel durch die Möglichkeit, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, saniert wurde. Auch kann der Beschwerde darin nicht gefolgt werden, das Bundesasylamt habe das Ergebnis seiner Ermittlungen über die maßgeblichen Abläufe in der Justizanstalt XXXX im Wiedereinsetzungsbescheid unzureichend wiedergegeben. Denn diesem ist klar zu entnehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsberatung am 14.3.2012 im Besucherzentrum eingefunden habe, der Beschwerdeführer jedoch keine Zeit für ein Gespräch gehabt habe. Dass der in Rede stehende Rechtsberater (bzw. der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin desselben, denn der zugeteilte Rechtsberater ist eine juristische Person) - wie in der Beschwerde insinuiert wird - bloß zufällig in der Justizanstalt XXXX anwesend war, kann daher nicht gesagt werden.Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof in Hinblick auf die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen davon ausgeht, dass sich eine Mitarbeiterin der "ARGE-Rechtsberatung" am 14.3.2012 ins Besucherzentrum der Justizanstalt römisch 40 begeben hat, um mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, ihr dies aber in Hinblick auf einen anderen Besuch nicht möglich war. Sofern in der Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid gerügt wird, das Ergebnis der Ermittlungen sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und dieser daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Mangel durch die Möglichkeit, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, saniert wurde. Auch kann der Beschwerde darin nicht gefolgt werden, das Bundesasylamt habe das Ergebnis seiner Ermittlungen über die maßgeblichen Abläufe in der Justizanstalt römisch 40 im Wiedereinsetzungsbescheid unzureichend wiedergegeben. Denn diesem ist klar zu entnehmen, dass sich die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsberatung am 14.3.2012 im Besucherzentrum eingefunden habe, der Beschwerdeführer jedoch keine Zeit für ein Gespräch gehabt habe. Dass der in Rede stehende Rechtsberater (bzw. der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin desselben, denn der zugeteilte Rechtsberater ist eine juristische Person) - wie in der Beschwerde insinuiert wird - bloß zufällig in der Justizanstalt römisch 40 anwesend war, kann daher nicht gesagt werden.
Weiters haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer der "ARGE-Rechtsberatung" die Anweisung gegeben hätte, (notfalls) auch ohne Beratungsgespräch eine Beschwerde einzubringen: Zum einen haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes beim Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX ergeben, dass lediglich der Asylbescheid an die "ARGE-Rechtsberatung" gefaxt wurde; zum anderen fällt auf, dass das betreffende Fax vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde. Der Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 in Ermangelung einer Vollmacht nicht Vertreter des Asylwerbers, dem sie beigestellt wurden, sind. Da weder vorgebracht wurde noch sonst angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der "ARGE-Rechtsberatung" Vollmacht erteilt hätte, wäre diese auch nicht berechtigt gewesen, selbst eine Beschwerde einzubringen.Weiters haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer der "ARGE-Rechtsberatung" die Anweisung gegeben hätte, (notfalls) auch ohne Beratungsgespräch eine Beschwerde einzubringen: Zum einen haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes beim Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 ergeben, dass lediglich der Asylbescheid an die "ARGE-Rechtsberatung" gefaxt wurde; zum anderen fällt auf, dass das betreffende Fax vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde. Der Vollständigkeit halber sei überdies erwähnt, dass Rechtsberater gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Ermangelung einer Vollmacht nicht Vertreter des Asylwerbers, dem sie beigestellt wurden, sind. Da weder vorgebracht wurde noch sonst angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer der "ARGE-Rechtsberatung" Vollmacht erteilt hätte, wäre diese auch nicht berechtigt gewesen, selbst eine Beschwerde einzubringen.
Sollte nun tatsächlich der Asylbescheid im Sekretariat der ARGE-Rechtsberatung in Verstoß geraten und erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wieder aufgefunden worden sein (wogegen jedoch der Umstand spricht, dass - wie das Bundesasylamt richtig festgehalten hat - im Wiedereinsetzungsantrag "vergessen" wurde, den Umstand zu erwähnen, dass eine Mitarbeiterin der "ARGE-Rechtsberatung" am 14.3.2012 versucht hat, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen), kann darin kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund gesehen werden, da sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen durfte, dass ohne sein Zutun Beschwerde erhoben würde. Dass ihm diesbezüglich nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten wäre, kann jedenfalls in Hinblick auf die versuchte Vorsprache einer Mitarbeiterin des ihm zugewiesenen Rechtsberaters am 14.3.2012 nicht angenommen werden. Auch legt der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt versucht hatte, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuziehen, die Annahme nahe, dass ihm die Einbringung einer Beschwerde gegen den gleichwohl erlassenen Bescheid über diesen Antrag nicht vordringlich erschien.
2.3. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.4. Ob dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen war, kann in Hinblick auf darauf, dass der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens somit ohnehin nicht in Betracht kam) dahingestellt bleiben.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
3.2.1. Der Asylbescheid wurde - was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - diesem rechtswirksam am 12.3.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 26.3.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 4.4.2012 und daher verspätet eingebracht.
3.2.2. Da (wie unter Punkt. 2. dargestellt) gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Asylbescheid als verspätet zurückzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11).
Schlagworte
Rechtsberater, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012