Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 426.736-1/2012/2E
S4 426.737-1/2012/2E
S4 426.738-1/2012/2E
S4 426.739-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, 4.) des mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, 3.- u. 4.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, Zlen. 12 04.612-EAST West (ad 1.), 12 04.607-EAST West (ad 2.), 12 04.603-EAST West (ad 3.), 12 04.597-EAST West (ad 4.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 3.- u. 4.-Beschwerdeführer vertreten durch die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, Zlen. 12 04.612-EAST West (ad 1.), 12 04.607-EAST West (ad 2.), 12 04.603-EAST West (ad 3.), 12 04.597-EAST West (ad 4.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der volljährigen 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, sie ist weiters gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die Beschwerdeführer sind über unbekannte Route zunächst ca. im April 2011 nach Bulgarien gereist, wo sie am 13.4.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurden und am 19.5.2011 Asylanträge stellten (Eurodac-Treffer liegen nur bzgl. der 2.-Beschwerdeführerin sowie des mj. 4.-Beschwerdeführers vor, vgl. Aktenseite 5 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin u. Aktenseite 3 des mj. 4.-Beschwerdeführers). Sie behaupten, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Bulgarien im Oktober 2011 in die Türkei und von dort im April 2012 nach Österreich gereist zu sein, wo sie dann am 16.4.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten.römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der volljährigen 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, sie ist weiters gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die Beschwerdeführer sind über unbekannte Route zunächst ca. im April 2011 nach Bulgarien gereist, wo sie am 13.4.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurden und am 19.5.2011 Asylanträge stellten (Eurodac-Treffer liegen nur bzgl. der 2.-Beschwerdeführerin sowie des mj. 4.-Beschwerdeführers vor, vergleiche Aktenseite 5 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin u. Aktenseite 3 des mj. 4.-Beschwerdeführers). Sie behaupten, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Bulgarien im Oktober 2011 in die Türkei und von dort im April 2012 nach Österreich gereist zu sein, wo sie dann am 16.4.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Das Bundesasylamt hat Bulgarien mit E-Mail via DubliNet vom 18.4.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Bulgarien hat sich jeweils mit Schreiben vom 20.4.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Bulgarien mit E-Mail via DubliNet vom 18.4.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Bulgarien hat sich jeweils mit Schreiben vom 20.4.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.4.2012 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin bezogen auf die nach dem Aufenthalt in Bulgarien behauptetermaßen erfolgte Ausreise in die Türkei, dass sie am 6.10.2011 in Bulgarien negative Bescheide erhalten und am 20.10.2011 Bulgarien verlassen hätten. Sie wüsste nicht, wo genau sie in der Türkei aufhältig gewesen seien, denn sie hätten das Haus nie verlassen, in welchem sie dort gelebt hätten, sie glaube aber, dass es Istanbul gewesen wäre. Am 14.4.2012 um 21.00 Uhr habe der Schlepper sie abgeholt, in einem LKW untergebracht, am 16.4.2012 seien sie in Österreich angekommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie sich für längere Zeit nicht in Bulgarien aufhalten dürften und in die Türkei gehen sollten, damit dann ihre Fingerabdrücke in Bulgarien gelöscht würden.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte die 2.-Beschwerdeführerin im selben Zusammenhang, dass sie sich ungefähr fünf Monate in Bulgarien aufgehalten hätten, Bulgarien ca. am 18.10.2011 oder 20.10.2011 verlassen hätten und sich sodann bis zur nunmehrigen Ausreise nach Österreich in Istanbul aufgehalten hätten. Sie hätten das Haus, in welchem sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, nie verlassen, jemand habe ihnen Essen gebracht.
Der mj. 3.-Beschwerdeführer brachte in Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt in der Türkei vor, dass sie Bulgarien am 20.10.2011 verlassen und sich dann bis 14.4.2012 in der Türkei, konkret in Istanbul, aufgehalten hätten. Sie hätten das Haus dort nicht verlassen.
Der mj. 4.-Beschwerdeführer erklärte ebenso, dass sie sich bis 20.10.2011 in Bulgarien aufgehalten hätten, dann mit Schlepperhilfe in die Türkei gereist wären, wo sie der Schlepper in ein Haus gebracht hätte, welches sie nicht verlassen hätten dürfen. Der Schlepper habe sie mit Lebensmitteln versorgt, alle paar Tage wäre er zu ihnen gekommen.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 4.5.2012, Zlen. 12 04.612-EAST West (ad 1.), 12 04.607-EAST West (ad 2.), 12 04.603-EAST West (ad 3.), 12 04.597-EAST West (ad 4.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 4.5.2012, Zlen. 12 04.612-EAST West (ad 1.), 12 04.607-EAST West (ad 2.), 12 04.603-EAST West (ad 3.), 12 04.597-EAST West (ad 4.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt in den Bescheiden zum Dublin-Sachverhalt aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer zum mehrmonatigen Verbleib in der Türkei nach ihrer Einreise in Bulgarien nicht glaubwürdig seien. So hätten sie einerseits im Rahmen der Erstbefragung aus eigenem von einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zunächst kein Wort erwähnt, sondern lediglich angegeben, von Syrien aus in die Türkei und sodann direkt nach Österreich gereist zu sein. Weiters wären ihre Angaben zum "neuerlichen" Türkeiaufenthalt sehr vage und oberflächlich. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführer im Rahmen des Türkeiaufenthaltes sechs Monate in einem Haus aufgehalten und dieses nie verlassen haben sollen, nur damit ihre "Fingerabdrücke gelöscht" würden. Schließlich hätten sie kein Beweismittel zum Beleg ihres Türkeiaufenthaltes vorgelegt. Ausgehend davon, dass die bulgarischen Behörden überdies der Wiederaufnahme zugestimmt hätten, sei davon ausgehen, dass diese auch davon ausgingen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragstellung in Bulgarien das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hätten.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung ihrer Asylverfahren nicht mehr gegeben sei, da sie sich von 21.10.2011 bis 14.4.2012 nachweislich in der Türkei aufgehalten hätten. Es sei überdies nicht zutreffend, dass sie ihren Aufenthalt in der Türkei nur vage geschildert hätten. Ausgehend davon, dass sie sich über 3 Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der EU aufgehalten hätten, seien die Verpflichtungen Bulgariens zur Wiederaufnahme gem. Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO erloschen.Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei ausgeführt, dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Führung ihrer Asylverfahren nicht mehr gegeben sei, da sie sich von 21.10.2011 bis 14.4.2012 nachweislich in der Türkei aufgehalten hätten. Es sei überdies nicht zutreffend, dass sie ihren Aufenthalt in der Türkei nur vage geschildert hätten. Ausgehend davon, dass sie sich über 3 Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der EU aufgehalten hätten, seien die Verpflichtungen Bulgariens zur Wiederaufnahme gem. Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen.
Unter einem legten die Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vor, derzufolge sie zwischen 21.10.2011 und 14.4.2012 in der Türkei (XXXX) behördlich gemeldet waren.Unter einem legten die Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vor, derzufolge sie zwischen 21.10.2011 und 14.4.2012 in der Türkei (römisch 40 ) behördlich gemeldet waren.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Asylwerber bringen vor, nach ihrer im April 2011 erfolgten Einreise nach Bulgarien und dem Abschluss ihrer dortigen Asylverfahren Bulgarien im Oktober 2011 wieder verlassen zu haben, in die Türkei gereist zu sein und erst Mitte April 2012 die Türkei wieder verlassen zu haben und in der Folge nach Österreich gereist zu sein, wo sie gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten.
Ausgehend von obigen Angaben der Asylwerber wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Bulgariens) zur Wiederaufnahme der Asylwerber nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes der Antragsteller außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben der Asylwerber wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Bulgariens) zur Wiederaufnahme der Asylwerber nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes der Antragsteller außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).
Das Bundesasylamt hat in den angefochtenen Bescheiden den Angaben der Asylwerber betreffend ihren über dreimonatigen Verbleib außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie zunächst im Rahmen der Erstbefragung einen mehrmonatigen Verbleib in der Türkei nicht erwähnt hätten, ihre Angaben zum angeblichen Türkeiaufenthalt überdies vage seien und letztlich nicht nachvollziehbar wäre, dass sie sich ausschließlich zum Zwecke der Löschung ihrer Fingerabdrücke mehrere Monate in einem Haus in der Türkei versteckt gehalten haben sollen. Weiters sei davon auszugehen, dass Bulgarien dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen hätte, wenn die bulgarischen Behörden davon ausgehen sollten, dass die Angaben zum mehrmonatigen Verbleib außerhalb des Hoheitsgebietes der EU der Wahrheit entsprechen würden.
Es wird dabei nicht übersehen, dass Beschwerdeführer zuweilen einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (etwa Rückreise in den Heimatstaat) nur vorgeben, um die Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO zu umgehen, doch bedarf es, um die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Rückreise ins Heimatland zu verneinen, konkreter Anhaltspunkte für wahrheitswidriges Vorbringen, wie etwa Widersprüche in Bezug auf die behauptete Rückreise oder etwa aktenkundige Behördenkontakte im Mitgliedsstaat während des angeblichen Aufenthalts im Heimatland, etc. Auch bloß auffallend kurze Aufenthalte außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, die gerade knapp die 3-Monatfrist des Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO übersteigen, können in Verbindung mit einem sehr langen und dementsprechend kostenintensiven Reiseweg ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit solcher Angaben darstellen.Es wird dabei nicht übersehen, dass Beschwerdeführer zuweilen einen 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten (etwa Rückreise in den Heimatstaat) nur vorgeben, um die Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO zu umgehen, doch bedarf es, um die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Rückreise ins Heimatland zu verneinen, konkreter Anhaltspunkte für wahrheitswidriges Vorbringen, wie etwa Widersprüche in Bezug auf die behauptete Rückreise oder etwa aktenkundige Behördenkontakte im Mitgliedsstaat während des angeblichen Aufenthalts im Heimatland, etc. Auch bloß auffallend kurze Aufenthalte außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten, die gerade knapp die 3-Monatfrist des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO übersteigen, können in Verbindung mit einem sehr langen und dementsprechend kostenintensiven Reiseweg ein erstes Indiz für die Unglaubwürdigkeit solcher Angaben darstellen.
In casu fällt jedoch auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Türkeiaufenthalt - allein abseits des Umstandes, dass die 2.-Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung zunächst angegeben hat, dass sie mit ihren Angehörigen im September 2011 (und nicht wie später übereinstimmend behauptet, im Oktober 2011) Bulgarien verlassen hätte und in die Türkei ausgereist sei - frei von Widersprüchen ist, sodass ohne das Hinzutreten von konkreten Aspekten, die ihren Angaben entgegenstehen, ihrem Vorbringen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann. Weiters übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung übereinstimmend angegeben haben, Bulgarien nach negativem Abschluss ihrer dort betriebenen Asylverfahren verlassen und sich bis zur nunmehrigen Ausreise nach Österreich ohne Unterbrechung in der Türkei aufgehalten zu haben, sodass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführer den mehrmonatigen Türkeiaufenthalt zunächst "verschwiegen" hätten, nicht zutreffend sind. Auf die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Bulgariens abzustellen, bietet nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu wenig "Substrat", um das Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Wenn das Bundesasylamt daher die Ausreise der Beschwerdeführer aus Bulgarien und den 3 Monate übersteigenden Verbleib in der Türkei bezweifelt, wären Ermittlungen etwa darüber, ob in Bulgarien aktenkundige Hinweise für ihren tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum (ab Oktober 2011) aufliegen (wie etwa behördliche Ummeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, etc.) notwendig.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdeschriftsatz eine Meldebestätigung vorgelegt haben, derzufolge sie zwischen 21.10.2011 und 14.4.2012 in der Türkei aufrecht gemeldet waren, wären überdies Ermittlungen im Hinblick auf die Echtheit des (in den Verwaltungsakten lediglich in Kopie vorliegenden) Dokumentes notwendig.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Fristen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, WiedereinreiseZuletzt aktualisiert am
31.07.2012