Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 314004-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2007, FZ. 07 03.013-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 19.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2007, FZ. 07 03.013-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 19.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der aserbaidschanischen Volksgruppe an, reiste am 26.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, GZ: D4 314005-1/2008, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der aserbaidschanischen Volksgruppe an, reiste am 26.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , GZ: D4 314005-1/2008, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 28.03.2007 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, dass sie illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist wäre und sich ihr kirgisischer Reisepass bei den Schleppern befinde. Für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich hätten sie USD 6.000,- bezahlt, ihr Ehemann habe USD 2.500,- besessen, USD 500,- hätten sie ausgeliehen und zudem sein Auto verkauft. Sie hätten ihren Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil ihr als Muslimin von ihren Brüdern verboten worden wäre mit ihrem russischen Ehemann zusammen zu sein. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihre Verwandten ihren Ehemann und sie selbst umbringen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 02.04.2007 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen an, dass ihre Muttersprache eigentlich Aserbaidschanisch wäre, ihre Familie jedoch nach dem Tod ihres Vaters nur noch Russisch gesprochen hätte. Weil sie im Herkunftsstaat aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann Russe sowie Christ und sie selbst Muslimin sei, eine Schande für ihre Familie gewesen sei und wie ein Feind behandelt worden wäre, hätte sie den Herkunftsstaat verlassen müssen. Ihr jetziger Ehemann sei zu ihrem Bruder gegangen, um um ihre Hand anzuhalten. Sie sei daraufhin (am 25.12.2006) von ihrem älteren Bruder geschlagen und im Haus eingesperrt worden. Ihrem Ehemann und seiner Familie hätten ihre Verwandten gedroht. Auf Drängen ihrer Mutter sei die Beschwerdeführerin schließlich am 05.01.2007 ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie bis Ende Jänner aufhältig gewesen wäre. Sie hätte eine Gehirnerschütterung gehabt und ihr dritter Halswirbel sei gebrochen gewesen. Auf der Höhe ihres rechten Auges sei sie auch genäht worden. Noch während ihres Krankenhausaufenthaltes hätte sie am 25.01.2007 ihren Ehemann standesamtlich geheiratet. Als sie wieder in die Arbeit gegangen wäre, hätte man sie dazu aufgefordert, selbst zu kündigen. Sie hätte dort nicht mit ihrem Ehemann zusammenleben können und hätte ihr Bruder erfahren, dass sie ihren Ehemann geheiratet habe, wäre dies das Ende gewesen.
Die geschilderten Vorfälle hätte sie nicht zur Anzeige gebracht, da die Täter ihre eigenen Verwandten, nämlich ihr Bruder und ihr Onkel, gewesen wären. Ihr Onkel sei auch Chef bei der XXXX und hätte ihren Ehemann sofort am nächsten Tag gekündigt. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. In einem anderen Teil des Herkunftsstaates hätte sie sich sicherlich nur für eine gewisse Zeit verstecken können, bevor man sie gefunden hätte. Ihre Familie sei ein großer Clan und hätte sie auch in Russland oder Kasachstan wiedergefunden. Bei ihrer Rückkehr würde man die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auseinanderbringen, die Beschwerdeführerin würde wieder eingesperrt werden und was ihrem Ehemann passiere, wisse sie nicht.Die geschilderten Vorfälle hätte sie nicht zur Anzeige gebracht, da die Täter ihre eigenen Verwandten, nämlich ihr Bruder und ihr Onkel, gewesen wären. Ihr Onkel sei auch Chef bei der römisch 40 und hätte ihren Ehemann sofort am nächsten Tag gekündigt. Aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte sie keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. In einem anderen Teil des Herkunftsstaates hätte sie sich sicherlich nur für eine gewisse Zeit verstecken können, bevor man sie gefunden hätte. Ihre Familie sei ein großer Clan und hätte sie auch in Russland oder Kasachstan wiedergefunden. Bei ihrer Rückkehr würde man die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auseinanderbringen, die Beschwerdeführerin würde wieder eingesperrt werden und was ihrem Ehemann passiere, wisse sie nicht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 30.07.2007 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass sie derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. Ihre Mutter sowie ihre zwei Brüder würden sich noch im Herkunftsstaat aufhalten. Sie habe die Vorfälle im Herkunftsstaat nicht angezeigt, da ihre Familie über viel Geld verfüge, alles käuflich wäre und die Beamten korrupt seien. Bei ihrem Krankenhausaufenthalt nach den Misshandlungen ihres Bruders habe sie ihre Verletzungen damit begründet, dass sie gestürzt wäre. Ihr Ehegatte habe sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester versteckt. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter zu Hause gewohnt. Nach der Eheschließung hätte sie keine weiteren Probleme gehabt, da niemand davon erfahren habe. Ein Umzug in einen anderen Teil des Landes, um den Problemen zu entgehen, wäre für sie nicht möglich gewesen, da ihr Bruder ihr gedroht habe, dass er sie überall finde und sich Verwandte von ihr überall aufhalten würden.
Nachdem der Beschwerdeführerin vom anwesenden Dolmetscher die Länderinformation zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht wurden, führte sie zum Punkt "Exekutive" aus, dass der Bericht im Großen und Ganzen stimme, jedoch die Lage noch schlechter wäre. Zum Punkt "häusliche Gewalt" führte die Beschwerdeführerin aus, sie glaube, dass der Schutz vor häuslicher Gewalt in Kirgisistan nicht funktioniere. Sie selbst habe zwar die angeführten Einrichtungen noch nicht in Anspruch genommen, sie wisse jedoch, dass der Schutz vor häuslicher Gewalt in Europa gegeben wäre.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, von 02.08.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Im Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in ihrem Herkunftsstaat und auch keine Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hätte. Sie hätte auch keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden. Eine Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie aufgrund der Probleme mit ihrer Familie, welche durch die Beziehung bzw. Heirat mit ihrem jetzigen Ehegatten hervorgerufen worden wären, ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Sonstigen Verfolgungen, insbesondere solchen, die seitens staatlicher Stellen ausgegangen wären, sei die Beschwerdeführerin jedoch keinen ausgesetzt gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, obwohl dieser mit weiteren Verfolgungen zu rechnen hätte, genügend Zeit gefunden habe, um seinen PKW zu verkaufen und zudem Ausreisevorbereitungen getroffen habe. Diese Vorgangsweise spreche jedoch gegen eine konkret befürchtete Verfolgung. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt finde zudem keine Deckung in der GFK, da es sich bei Bedrohungen durch Familienangehörige um Übergriffe von Privatpersonen handle, die nicht vom Staat geduldet würden.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hätte nicht festgestellt werden können. Mangels Eingriff in Artikel 8 EMRK sei auch eine Ausweisung auszusprechen gewesen.
In der Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte insbesondere aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid viel zu knapp gehalten wäre und Großteils aus Textbausteinen bestünde. Da die Beweiswürdigung zudem nicht schlüssig und nachvollziehbar wäre, sei der Bescheid rechtswidrig infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich der Ausführungen, wonach anscheinend ausreichend Zeit vorhanden gewesen wäre, um das Auto ihres Ehemannes vor der Ausreise zu verkaufen, wurde darauf verwiesen, dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass man die Voraussetzungen zur Flucht schaffe. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass ihr Ehegatte sich bei Übergriffen "mit Sicherheit" an die örtliche Polizei gewandt hätte, wurde erneut darauf verwiesen, dass ein enger Freund des Onkels der Beschwerdeführerin ein hoher Oberst im kirgisischen Innenministerium sei und eine Anzeigenerstattung sozusagen ein Freibrief an den Bruder der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten aufzuspüren. Aufgrund der Verflechtung der Familie der Beschwerdeführerin mit hohen politischen und polizeilichen Kreisen in Kombination mit der in Kirgisistan weit verbreiteten Korruption bestünde im gegenständlichen Fall kein Schutz durch die kirgisische Staatsgewalt und seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Handlungen ihrer Familienangehörigen schutzlos ausgeliefert. Schließlich bestünde für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kirgisistan, da das Land viel zu klein sei, um in einem Teil davon (effektiven) Schutz zu erhalten.
In der Stellungnahme vom 23.10.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren Krankenhausaufenthalt sowie einen handschriftlichen Brief ihrer Mutter.
Am 19.12.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie früher Muslimin gewesen wäre und in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert wäre. Über ihre Taufe in Österreich legte sie einen Taufschein und ein Unterstützungsschreiben einer Angehörigen der Baptistengemeinde XXXX vor. Sie habe nach zehnjährigem Schulbesuch eine Wirtschaftshochschule für Buchhaltung und Steuern erfolgreich abgeschlossen. Nach ihrer Ausbildung habe sie zunächst als Verkäuferin gearbeitet, anschließend sei sie in der technischen Abteilung für die Dokumentation zuständig gewesen. Sie sei im Anschluss als Buchhalterin und zuletzt als Chefbuchhalterin bei der XXXX tätig gewesen. Ihr Ehemann sei Chauffeur bei der XXXX gewesen, später auch unmittelbar der Chauffeur für die Buchhaltungabteilung.Am 19.12.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie früher Muslimin gewesen wäre und in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert wäre. Über ihre Taufe in Österreich legte sie einen Taufschein und ein Unterstützungsschreiben einer Angehörigen der Baptistengemeinde römisch 40 vor. Sie habe nach zehnjährigem Schulbesuch eine Wirtschaftshochschule für Buchhaltung und Steuern erfolgreich abgeschlossen. Nach ihrer Ausbildung habe sie zunächst als Verkäuferin gearbeitet, anschließend sei sie in der technischen Abteilung für die Dokumentation zuständig gewesen. Sie sei im Anschluss als Buchhalterin und zuletzt als Chefbuchhalterin bei der römisch 40 tätig gewesen. Ihr Ehemann sei Chauffeur bei der römisch 40 gewesen, später auch unmittelbar der Chauffeur für die Buchhaltungabteilung.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann nunmehr geschildert hat, dass er auch privat für die Familie der Beschwerdeführerin gefahren wäre und weder sie noch ihr Ehemann dies bisher angegeben hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass in der Garage mehrere Fahrer beschäftigt gewesen wären und er - genau wie die anderen Fahrer - manchmal persönliche Aufträge erhalten habe.
Als ihr Ehemann bei ihrem Bruder um ihre Hand angehalten habe, sei es zu einer Schlägerei gekommen. Ihr Bruder habe sie stark geschlagen, sie könne sich jedoch nur teilweise an diesen Vorfall erinnern, da sie ihr Bewusstsein verloren habe. Ihr Ehemann habe von den Schlägen auch etwas abbekommen, habe jedoch fliehen können. Am 28.02.2007 sei sie von der XXXX ohne Grund entlassen worden.Als ihr Ehemann bei ihrem Bruder um ihre Hand angehalten habe, sei es zu einer Schlägerei gekommen. Ihr Bruder habe sie stark geschlagen, sie könne sich jedoch nur teilweise an diesen Vorfall erinnern, da sie ihr Bewusstsein verloren habe. Ihr Ehemann habe von den Schlägen auch etwas abbekommen, habe jedoch fliehen können. Am 28.02.2007 sei sie von der römisch 40 ohne Grund entlassen worden.
Auf Vorhalt der Ansicht des Bundesasylamte, dass der Umstand, dass sie so lange nach dem Vorfall in Kirgisistan geblieben wäre und ihr Ehemann noch sein Auto verkauft habe, um die Reise zu finanzieren, ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie könne dies verstehen, jedoch sei es für niemanden möglich, so schnell eine Ausreise zu organisieren. Sie hätte noch die Buchhaltung übergeben und bis Ende Februar arbeiten müssen. Zudem hätte ihr Ehemann das Auto verkaufen müssen, weil sie Geld für die Ausreise benötigt hätten.
Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Heirat auch eine negative Folge für ihren Bruder nach sich gezogen hätte, da es eine Schande für die gesamte Familie darstelle.
Sie sei sich sicher, dass ihr Bruder für sie bei einer etwaigen Rückkehr eine Gefahr darstelle, da ihre Mutter in dem in Vorlage gebrachten Brief geschrieben hätte, ihr Bruder sei wegen der Heirat sehr böse und habe am Grab des Vaters geschworen, dass er sich rächen werde.
Sie habe keine aktuellen gesundheitlichen Probleme.
XXXX, wo ihre Familie nunmehr lebe, sei nicht sehr groß, ihre Tochter XXXX gehe seit fünf Monaten in den Kindergarten. Sie würde gerne freiwillige Arbeit beim Roten Kreuz leisten und eine Deutschprüfung im Niveau A2 absolvieren, sie habe jedoch keine Zeit dafür. Ihr Deutsch sei nicht so gut und sie habe erst vor kurzem damit begonnen, die Sprache zu lernen.römisch 40 , wo ihre Familie nunmehr lebe, sei nicht sehr groß, ihre Tochter römisch 40 gehe seit fünf Monaten in den Kindergarten. Sie würde gerne freiwillige Arbeit beim Roten Kreuz leisten und eine Deutschprüfung im Niveau A2 absolvieren, sie habe jedoch keine Zeit dafür. Ihr Deutsch sei nicht so gut und sie habe erst vor kurzem damit begonnen, die Sprache zu lernen.
Die Beschwerdeführervertreterin legt eine Bestätigung vom Caritas Flüchtlingshaus XXXX darüber vor, dass die Beschwerdeführerin als Betreuerin in der XXXX einmal wöchentlich mitarbeite und die Gruppe aktiv mitgestalte. Weiters wurden medizinische Befunde über die früheren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin übergeben.Die Beschwerdeführervertreterin legt eine Bestätigung vom Caritas Flüchtlingshaus römisch 40 darüber vor, dass die Beschwerdeführerin als Betreuerin in der römisch 40 einmal wöchentlich mitarbeite und die Gruppe aktiv mitgestalte. Weiters wurden medizinische Befunde über die früheren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin übergeben.
Die Beschwerdeführervertreterin führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführer Flüchtlinge im Sinne der GFK seien, weil der Ehegatte der Beschwerdeführerin durch die Familie der Beschwerdeführerin, insbesondere durch deren ältesten Bruder, verfolgt werde. Der Grund dafür liege darin, dass der Ehegatte Russe und Christ sei, er somit sowohl wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit als auch aufgrund seiner Religion und weil er die Ehre des ältesten Bruders und der Familie verletzt habe, Verfolgungen ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin werde durch deren ältesten Bruder verfolgt, weil sie durch die Heirat mit einem russischen Christen Schande über die Familie gebracht habe. Bei ihrer Rückkehr wäre sie davon bedroht, erneut Opfer häuslicher Gewalt zu werden und ihr stünde aufgrund des Einflusses der Familie und der in Kirgisistan endemischen Korruption kein staatlicher Schutz zur Verfügung. Die Wut des ältesten Bruders sei durch die Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum zusätzlich geschürt worden. Überdies sei eine Konversion in Kirgisistan laut Länderberichten verboten. Zu Asylrelevanz privater Verfolgung wurde ausdrücklich nochmals auf die Beschwerde verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für die Beschwerdeführer nicht, zum einen aufgrund des Einflusses des Clans der Beschwerdeführerin im ganzen Land, abgesehen davon könnte der Ehemann der Beschwerdeführerin als ethnischer Russe, zB. im Süden des Landes, nicht in zumutbarer Weise leben.
Von der Beschwerdeführervertreterin wurde auf folgende Dokumente verwiesen:
USDOS International Religious Freedom Report betreffend der Probleme einer Konversion zum Christentum, ACCORD Anfragebeantwortung vom 07.06.2011 zur Situation von ethnischen Russen sowie orthodoxer Christen seit der Revolution 2010, USDOS Bericht 2010 Seite 12-16, 20 betreffend Korruption, häusliche Gewalt, die laut Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin nach wie vor ein Problem darstelle, da die Polizei keinen ausreichenden Schutz biete sowie Gewaltverbrechen gegen Frauen aus Scham und mangelnder Schutzmöglichkeiten durch die Polizei nicht angezeigt würden.
Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass 98 % der Polizisten in Kirgisistan häusliche Gewalt nicht als ernstes Verbrechen ansehen würden. Es werde darüber gesprochen, dass die formalen Verbindlichkeiten der kirgisischen Regierung zu keiner nennenswerten Verbesserung in der Praxis geführt hätten und verwies die Beschwerdeführervertreterin auf die Länderberichte des Asylgerichtshofs hinsichtlich Zwangsverheiratung. Laut Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von August 2010 sei die Konversion zum Christentum verboten (Seite 13). Verwiesen wurde zusätzlich auf die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 02.09.2008 zu D4 244106, da in diesem Fall einem russisch orthodoxen Beschwerdeführer Asyl gewährt worden wäre. Verwiesen wurde des Weiteren auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.08.2008 zu D4 316818, betreffend einen Christen aus Kirgisistan auf D4 259054 vom 20.07.2011 und schließlich auf D4 252844 vom 18.11.2008, in dem einer ethnischen Russin Asyl gewährt worden wäre, welche mit einem Moslem verheiratet sei.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
1. Zur Person:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der aserbaidschanischen Volksgruppe an, reiste am 26.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, GZ: D4 314005-1/2008, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Kirgisistan, gehört der aserbaidschanischen Volksgruppe an, reiste am 26.03.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , GZ: D4 314005-1/2008, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, mit welcher sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht (inzwischen) aus
XXXX.römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Kirgisistan asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Kirgisistan asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin, die in Kirgisistan eine Hochschule besucht hat, ist in Österreich unbescholten, ist nicht selbsterhaltungsfähig oder berufstätig, verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung, bemüht sich jedoch um ihre Integration und ist ein Mal wöchentlich freiwillig in einem Projekt für Kinder tätig, hilft bei der Caritas durch Putzen und spricht die deutsche Sprache schon gut (Niveau A2). Ihre Mutter und ihre übrigen Verwandten leben noch in Kirgisistan.
2. Zu Kirgisistan
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)
Aktuelle innenpolitische Situation (Stand: Januar 2011)
Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.
Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56
%.
(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Neue Regierung in Bischkek fixiert
17. Dezember 2010, 23:53
Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf
Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.
Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.
Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.
Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.
Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.
Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.
Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Verhören.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war. Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet Folter, jedoch wurden solche Praktiken angewandt. Nach der Festnahme von 32 Bürgern während der Nookat Proteste im Oktober 2008 leitete das Büro des Ombudsmannes eine Kommission zu Untersuchung von Folter und Misshandlungsvorwürfen ein. Der Bericht dokumentierte Vorfälle, die Involvierten wurden jedoch von der Regierung nicht weiterverfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
NGOs
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung, es verhinderte jedoch die Arbeit der "Norwegian Helsinki Commission" im Land. Das Gesetz verbietet das Verfolgen von politischen Zielen vom Ausland finanzierter politischer Parteien und NGOs. Zu einem gewissen Grand wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt. Die Regierung traf regelmäßig mit lokalen und internationalen Organisationen zu Gesprächen zusammen und und erlaubte Vertretern der UN und auch anderen Organisationen wie OSCE, ICRC und IOM das Land zu besuchen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung. (Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders im Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International: Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)
Minderheiten
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche. (BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache, Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung und die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
Nicht-Kirgisischsprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen unsichtbare Grenzen (gläserne Decke) gesetzt sind. Außerdem klagten sie über ausschließende Sprachprüfungen. Eine Maßnahme zur Steigerung des Gebrauchs der kirgisischen Sprache besorgte die Angehörigen der nicht-kirgisischen Gruppen.
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Struktur der Wirtschaft
Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.
Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/ Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Kampf gegen den Terrorismus
Kirgisistan hatte durch die unerwarteten Invasionen von Gruppen islamistischer Freischärler 1999 und 2000 einen politischen Schock erlitten. Kirgisistan ist Partner im Kampf gegen den Terrorismus und unterstützt die internationale Antiterrorkoalition seit den Terroranschlägen vom 11. September durch Öffnung seines Luftraumes und Einrichtung eines US-amerikanischen Luftwaffenstützpunktes am Flughafen Bischkek für Einsätze in Afghanistan seit der Jahreswende 2001/02.
Seit dem Überfall auf tadschikisch-kirgisische Grenz- und Zollposten im Mai 2006 hat Kirgisistan seine eigenen Bemühungen im Kampf gegen Terrorismus und islamischen Fundamentalismus verstärkt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/ Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Bildungspolitik (Stand: Oktober 2010)
Das kirgisische Bildungssystem beginnt nach dem Kindergarten mit einer 9- oder 11-jährigen Mittelschulphase (Eintrittsalter 6 oder 7 Jahre). Nach Abschluss des 9-jährigen Zweiges gibt es die Möglichkeit einer praktischen Berufsausbildung oder des Besuchs einer technischen Mittelschule. Die 11-jährige Mittelschulausbildung berechtigt zum Hochschulstudium.
Unterrichtssprachen sind in der Regel die Amtssprachen Russisch und Kirgisisch, wobei im Gegensatz zu anderen Staaten der postsowjetischen Region Russisch noch eindeutig überwiegt. An der AUCA und der kirgisisch-türkischen Manas-Universität wird auch auf Englisch unterrichtet.
Nur etwa 13 Prozent der vorhandenen Studienplätze sind gebührenfrei und werden aus dem Staatshaushalt finanziert ('Budget-Studienplätze'). Für die restlichen Studienplätze werden Studiengebühren erhoben ('Kontrakt-Studium'), die je nach Universität pro Jahr zwischen 15.000 Som (Mindestgebühr an staatlichen Universitäten, umgerechnet etwa 300 Euro) und maximal
85.750 Som (an der AUCA, umgerechnet etwa 1.700 Euro) liegen.
Grundsätzlich wird der Zugang zu den Universitäten durch einheitliche Aufnahmeprüfungen geregelt. Ein Studium dauert in der Regel fünf Jahre und endet mit dem 'diplom spezialista'. Im Zuge der Annäherung an den so genannten Bologna-Prozess bieten viele Universitäten mittlerweile auch den Bachelor ('bakalawr) und den Master ('magister') als akademische Abschlüsse an (4 + 2 Jahre).
Staatlich finanzierte Forschung wird nur in sehr bescheidenem Umfang (0,1 Prozent des BIP) durchgeführt.
Die Qualität der schulischen und universitären Ausbildung ebenso wie das allgemeine Bildungsniveau haben seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion erheblich gelitten. Dies liegt an den allgemein schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der daraus resultierenden strukturellen Unterfinanzierung des gesamten Bildungssystems. Die offiziellen Gehälter für Lehrer und Dozenten sind zu niedrig, um den Lebensbedarf zu decken. Daraus resultieren Abwanderung besonders qualifizierter Kräfte ins Ausland oder in die freie Wirtschaft sowie Korruption, die im Bildungsbereich leider weit verbreitet ist. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung. Geld für Renovierungen und Neuausstattungen steht in der Regel nicht zur Verfügung. Ländliche Gebiete sind besonders betroffen.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan /Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Konversion in Kirgisistan:
Im Gesetz "Über die Religionsfreiheit und religiöse Organisationen in der Kirgisischen Republik" vom 31.12.2008 in der Fassung vom 15. Juni 2011 konnte keine Bestimmung zu einem Verbot der Konversion gefunden werden. Jedoch besagt Artikel 5 des genannten Gesetzes, dass eindringliche Aktivitäten, die darauf abzielen, Gläubige zum Übertreten von einer Konfession in eine andere zu bewegen (Proselytismus), sowie jegliche illegale missionarische Tätigkeit, verboten sind.
Quelle: Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.04.2012, Zl. a-7981.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr beim Bundesasylamt vorgelegten kirgisischen Identitätsdokument (kirgisischer Führerschein).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck.
Sie gab vor dem Bundesasylamt zunächst an, ihr nunmehriger Ehemann habe am 25.12.2006 um ihre Hand angehalten, worauf sie von ihrem älteren Bruder geschlagen und im Haus eingesperrt worden sei. Ihrem nunmehrigen Ehemann und seiner Familie hätten ihre Verwandten gedroht. Hingegen gab sie vor dem Asylgerichtshof an, sie sei von ihrem Bruder so stark geschlagen worden, dass sie ihr Bewusstsein verloren habe und ihr nunmehriger Ehemann habe von den Schlägen auch etwas abbekommen, habe jedoch fliehen können. Diese Steigerung ihres Vorbringens indiziert bezüglich der behaupteten Verfolgung durch ihren Bruder jedoch die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben.
Auch aus der beigebrachten Krankenhausbestätigung ergibt sich Derartiges nicht. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Krankenhaus einen Sturz als Ursache für ihre Verletzungen angegeben habe, was in der beigebrachten Bescheinigung auch aufscheint, jedoch stellt diese Bestätigung auch keinen Nachweis darüber dar, dass die angegebenen Verletzungen auf die behaupteten Misshandlungen durch den Bruder der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Außerdem hat Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, sich deswegen nicht an die kirgisischen Behörden gewendet zu haben.
Weiters brachte sie vor dem Bundesasylamt zunächst vor, von ihrer zwischenzeitig erfolgten Eheschließung hätte niemand erfahren, gab jedoch demgegenüber vor dem Asylgerichtshof an, ihr Bruder sei nach Mitteilung ihrer Mutter wegen der Heirat sehr böse und hätte Rache geschworen. Sie führte weiters aus, dass ihr Ehegatte als Russe und Christ Verfolgungen durch ihren ältesten Bruder ausgesetzt sei und sie selbst sei im Fall der Rückkehr der Gefahr häuslicher Gewalt ausgesetzt, wogegen ihr auf Grund des Einflusses ihrer Familie und der in Kirgisistan herrschenden endemischen Korruption kein staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Abgesehen von ihren widersprüchlichen bzw. gesteigerten Angaben ist auch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann nochmals in die (häusliche) Gewalt ihres Bruders gelangen würde und demnach auch nicht, dass die kirgisischen Behörden Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann als Übergriffe im Rahmen häuslicher Gewalt betrachten und tolerieren würden.
Das im Übrigen erstmalige Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, dass ein enger Freund ihres Onkels ein hoher Oberst im kirgisischen Innenministerium sei und eine Anzeigenerstattung sozusagen ein Freibrief für ihren Bruder gewesen wäre, die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten aufzuspüren, sowie dass auf Grund der in Kirgisistan weit verbreiteten Korruption kein Schutz durch die kirgisische Staatsgewalt bestünde, steht nicht im Einklang mit den oa. Länderfeststellungen, wonach Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- sogar entlassen und strafrechtlich verfolgt wurden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass diese Maßnahmen nicht auch einem hochrangigen Beamten drohen und die kirgisischen Behörden nicht entsprechend vorgehen würden. In den bisherigen Angaben vor dem Bundesasylamt hatte die Beschwerdeführerin außerdem lediglich behauptet, dass ihre Familie über viel Geld verfüge, alles käuflich wäre und die Beamten korrupt seien, eine Beziehung ihrer Familie zum Innenministerium hatte sie davor jedoch nicht angegeben, sodass diesbezüglich zudem von einer Steigerung des Vorbringens ausgegangen wird, welche ebenfalls die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben indiziert.
Außerdem gab sie in Bezug auf das Ende ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Bundesasylamt zunächst an, sie sei nach ihrem Krankenhausaufenthalt aufgefordert worden, dieses selbst zu kündigen, brachte jedoch vor dem Asylgerichtshof abweichend davon vor, sie sei am 28.02.2007 von der XXXX ohne Entlassungsgrund entlassen worden. Etwas später gab sie dann im Rahmen der Schilderung ihrer Flucht wieder im Widerspruch dazu vor dem Asylgerichtshof jedoch an, sie hätte noch die Buchhaltung übergeben und bis Ende Februar arbeiten müssen.Außerdem gab sie in Bezug auf das Ende ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Bundesasylamt zunächst an, sie sei nach ihrem Krankenhausaufenthalt aufgefordert worden, dieses selbst zu kündigen, brachte jedoch vor dem Asylgerichtshof abweichend davon vor, sie sei am 28.02.2007 von der römisch 40 ohne Entlassungsgrund entlassen worden. Etwas später gab sie dann im Rahmen der Schilderung ihrer Flucht wieder im Widerspruch dazu vor dem Asylgerichtshof jedoch an, sie hätte noch die Buchhaltung übergeben und bis Ende Februar arbeiten müssen.
Zusammengefasst geht damit auch der Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin aus.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof über ihre in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, jedoch ergibt sich aus den oa. Länderfeststellungen nicht, dass diese in Kirgisistan tatsächlich verboten wäre.
Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, die Feststellung über ihre Selbsterhaltungsunfähigkeit basiert auf ihren diesbezüglichen plausiblen Angaben. Ihre wöchentliche Tätigkeit in einem Projekt für Kinder hat sich entsprechend belegt, ebenso wie ihre Sprachkenntnisse. Die Feststellung über den Aufenthalt ihrer Verwandten in Kirgisistan ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die angeführten Quellen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in
dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die von der Beschwerdeführervertreterin ins Treffen geführte, Kirgisistan betreffende Judikatur des Senates D 4 weicht insofern vom gegenständlichen Fall ab, als die jeweiligen individuellen Vorbringen der jeweiligen nunmehr anerkannten Flüchtlinge widerspruchsfrei und glaubwürdig waren und es sich im Fall D4 259054-0/2008 um einen äußerst aktiven Angehörigen der Kirche Jesus Christus handelte, der mit seiner Ehefrau Wohltätigkeitsarbeit leistete, Flugblätter verteilte und Missionare in seiner Wohnung beherbergt, sowie es sich im Fall D4 244106-0/2008 um einen Fluchthelfer seines ausschließlich aus finanziellen Gründen konvertierten Halbbruders handelte, dessen medizinischer Krankenhausaufenthalt von einem Mullah bezahlt wurde und der - nach einer Zwangsbeschneidung - als Gegenleistung im Zuge des "kleinen Jihads" - Rauschgifttransporte von Kirgisistan nach Russland durchführen sollte, um die Ungläubigen durch Rauschgift zu töten, dies aber verweigerte.
Im Fall D4 252844-0/2008 wollten islamische Fundamentalisten eine russische Volkgruppenzugehörige, deren uigurischer Ehemann wegen Schutzgeldzahlung durch Mitarbeiter staatlicher Institutionen bereits ausgereist war, nicht nur zur Konversion, sondern auch zwingen, ihren minderjährigen Sohn einen fundamentalistisch, wahabistischen Unterricht angedeihen zu lassen, wobei im konkreten Fall eine Schutzfähigkeit Kirgisistans nicht gegeben war. Der dem Fall D4 316818 zu Grunde liegende Sachverhalt ereignete sich zum Zeitpunkt der Revolution 2007 - also einer allgemein instabilen Situation -, wobei ein Angehöriger der deutsch - russischen Volksgruppe/Christ von Unbekannten telefonisch aufgefordert wurde, diesen seine Eigentumswohnung zu übergeben und aufgrund der geäußerten Drohungen Anzeige erstattete, und schlussendlich nach mehrfachen körperlichen Attacken auf ihn und seinen Sohn die Eigentumswohnung "übeschrieb", wobei es sich bei den ursprünglich Unbekannten um Mitarbeiter staatlicher Institutionen handelte.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige bei der Polizei erstattet hat.
Wie der erkennende Senat in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat, hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine
ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr
ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.
Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.
Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person, die auch vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten hatte und ist ihr dies auch weiterhin zumindest teilweise möglich.Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Nach ihren eigenen Angaben handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Person, die auch vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten hatte und ist ihr dies auch weiterhin zumindest teilweise möglich.
Die gut ausgebildete beschwerdeführende Partei ist selbst arbeitsfähig und nach eigenen Angaben aktuell gesund, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ebenso wie ihr Ehemann ihren Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ihrer nunmehrigen eigenen Familie in Kirgisistan leisten kann. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fiele.Die gut ausgebildete beschwerdeführende Partei ist selbst arbeitsfähig und nach eigenen Angaben aktuell gesund, sodass davon auszugehen ist, dass auch sie ebenso wie ihr Ehemann ihren Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ihrer nunmehrigen eigenen Familie in Kirgisistan leisten kann. Es bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005 besagt:Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 besagt:
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.Dieser Kriterien bediente sich auch der Gesetzgeber bei seiner in Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG festgehaltenen, demonstrativen Aufzählung, der bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK unzulässig ist, jedenfalls zu berücksichtigenden Tatbestände.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Töchtern im gemeinsamen Haushalt, welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Sie ist nicht berufstätig und ging seit seiner Einreise im März 2007 keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie nicht selbsterhaltungsfähig ist. Sie ist zwar unbescholten, spricht die deutsche Sprache bereits auf dem Niveau A2 und ist einmal wöchentlich in einem Projekt für Kinder tätig und putzt gelegentlich für die Caritas, ihre Mutter und ihre übrigen Verwandten leben aber noch im Herkunftsstaat.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise in einen Staat und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin etwa fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei ihr legaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch lediglich durch ihren- sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Asylantrag möglich war. Es musste ihr bereits auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.08.2007 hinreichend bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Anzeichen für eine sonstige besondere Integration liegen nicht vor. Ihre Mutter, zwei Brüder und sonstige Verwandte leben noch im Herkunftsstaat.
Soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst dann das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in sein Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
03.07.2012