Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D11 261725-3/2012/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D11 261719-3/2012/2E
D11 261722-3/2012/2E
D11 261720-3/2012/2E
D11 261723-3/2012/2E
D11 307628-3/2012/2E
D11 409797-3/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzende und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2010 zu GZ. D11 261.725-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzende und den Richter MMag. ROSEN als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2010 zu GZ. D11 261.725-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2010 zu GZ D11 261.725-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2010 zu GZ D11 261.725-0/2008/21E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller, XXXX (in weiterer Folge "Antragsteller" oder "BF1" genannt), Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.10.2004 via Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau XXXX (in weiterer Folge BF2 genannt) und seinen Kindern XXXX (in weiterer Folge BF3 genannt), XXXX (in weiterer Folge BF4 genannt) und XXXX (in weiterer Folge BF5 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2004 einen ersten Asylantrag.1.1. Der Antragsteller, römisch 40 (in weiterer Folge "Antragsteller" oder "BF1" genannt), Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 14.10.2004 via Slowakei in Begleitung seiner Ehefrau römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt) und seinen Kindern römisch 40 (in weiterer Folge BF3 genannt), römisch 40 (in weiterer Folge BF4 genannt) und römisch 40 (in weiterer Folge BF5 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2004 einen ersten Asylantrag.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2004 gab BF1, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei unter der Regierung Maschadows Mitarbeiter des tschetschenischen Innenministeriums gewesen und habe inhaftierte Kriminelle in der U-Haft in XXXX bewacht. Nach dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges seien diese Kriminelle in den Streitkräften der Russen aufgenommen worden. Nunmehr werde er von diesen Leuten als ehemaliger Mitarbeiter von Maschadow gesucht, sodass sein Leben ständig in Gefahr sei. Im Zuge einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 sei er vier Tage verschleppt und misshandelt worden. Seine Verwandten hätten ihn freigekauft.Im Zuge seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2004 gab BF1, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an: Er sei unter der Regierung Maschadows Mitarbeiter des tschetschenischen Innenministeriums gewesen und habe inhaftierte Kriminelle in der U-Haft in römisch 40 bewacht. Nach dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges seien diese Kriminelle in den Streitkräften der Russen aufgenommen worden. Nunmehr werde er von diesen Leuten als ehemaliger Mitarbeiter von Maschadow gesucht, sodass sein Leben ständig in Gefahr sei. Im Zuge einer Säuberungsaktion im Jahr 2001 sei er vier Tage verschleppt und misshandelt worden. Seine Verwandten hätten ihn freigekauft.
Ebenfalls am 21.10.2004 wurde BF2 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen befragt und gab diese an, die Familie ihres Ehemannes sei gezielt von den Russen verfolgt worden, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Das Leben ihres Ehemanns sei in Gefahr gewesen.
Für BF3, BF4 und BF5 wurden seitens der Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
1.2. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach mehreren traumatischen Erlebnissen im Sinne einer chronischen PTSD mit deutlicher Somatisierungstendenz des BF1 fest (Akt BF1, AS 43).1.2. Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach mehreren traumatischen Erlebnissen im Sinne einer chronischen PTSD mit deutlicher Somatisierungstendenz des BF1 fest (Akt BF1, AS 43).
1.3. Im Rahmen der Zweiteinvernahme am 07.06.2005 hielt BF1 seine Angaben zu den Fluchtgründen aufrecht und räumte nochmals ein, er sei am 13.05.2001 festgenommen und vier Tage lang angehalten worden. Gegen die Bezahlung eines Lösegeldes in der Höhe von 8 Millionen Rubel sei er wieder freigelassen worden. Danach sei er nicht mehr festgenommen worden.
Im Jahr 1996 habe er in den Bergen aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Danach sei er an keinen Kampfhandlungen mehr beteiligt gewesen.
Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Ersteinvernahme angeben, er sei im tschetschenischen Innenministerium tätig gewesen, wohingegen er nunmehr von einer Tätigkeit als Bauarbeiter berichtet habe, gab BF1 an, er habe früher in einem Gefängnis gearbeitet und habe Häftlinge bewacht. Diese ehemaligen Häftlinge seien nunmehr Kadyrow-Leute und daher an der Macht. Daher werde er in Tschetschenien verfolgt. Konkrete Angaben hinsichtlich seiner Verfolger könne er nicht tätigen, da er diese nicht kenne.
Auf weiteren Vorhalt, wonach seine Ehefrau von einer einwöchigen Inhaftierung berichtet habe, antwortete BF1, er habe für die Angaben seiner Ehefrau keine Erklärung, vielleicht sei diese unter Schock gestanden.
Er sei niemals Mitglied einer Partei bzw. politisch tätig gewesen. In seinem Heimatland sei er auch nicht polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt worden.
Abschließend wies BF1 darauf hin, sie seien mit gefälschten Dokumenten ausgereist, die der Schlepper zurückbehalten habe. Auf Vorhalt, wonach er in der Ersteinvernahme den Besitz eines Reisepasses verneint habe, entgegnete BF1, er habe diese Angaben nicht getätigt und verwies nochmals auf den Umstand, dass sie mit gefälschten Dokumenten ausgereist seien.
BF1 legte seinen nationalen Personalausweis XXXX vor (Akt BF1, AS 63-73).BF1 legte seinen nationalen Personalausweis römisch 40 vor (Akt BF1, AS 63-73).
Auch BF2 wurde am 07.06.2005 nochmals zu ihrem Ausreisegrund befragt. BF2 gab an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, aber ihr Ehemann sei verfolgt worden, sodass die ganze Familie in Gefahr gewesen sei.
Im Jahr 2001 sei ihr Ehemann mitgenommen und gefoltert worden. Danach habe er nicht mehr in Ruhe leben können, da nach ihm gesucht worden sei. Den Grund für die Verfolgungshandlungen könne sie nicht angeben, aber es sei nach allen jungen Männern gesucht worden. Maskierte Soldaten hätten immer wieder nach ihrem Ehemann gefragt.
Die einmalige Festnahme ihres Ehemannes habe eine Woche gedauert und er sei für US $ 8.000 freigekauft worden.
Bis zur Ausreise habe ihr Ehemann auf Baustellen gearbeitet und habe beim Wiederaufbau der Häuser geholfen. Ihr Ehemann sei nie politisch tätig gewesen, er habe stets als Bauarbeiter gearbeitet.
1.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 mit Bescheid vom 08.06.2005, FZ 04 21.176-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies BF1 gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus (Spruchteil III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die russische Staatsangehörigkeit und Identität des BF1 fest. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, sodass eine asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt werden konnte. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.1.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 mit Bescheid vom 08.06.2005, FZ 04 21.176-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF1 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus (Spruchteil römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die russische Staatsangehörigkeit und Identität des BF1 fest. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen werde mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, sodass eine asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt werden konnte. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Mit jeweiligen Bescheid vom selben Tag, FZ 04 21.177-BAG (BF2), 04 21.180-BAG (BF3), 04 21.179-BAG (BF4) und 04 21.178-BAG (BF5), wurde in gleicher Weise über die Anträge der BF2, BF3, BF4 und der BF5 entschieden.
Gegen ihre jeweiligen Bescheide brachten BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein.
1.5. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge BF6 genannt) als viertes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt.1.5. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge BF6 genannt) als viertes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 18.08.2006 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF6 mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ 06 08.734-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies BF6 gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF6 mit Bescheid vom 08.11.2006, FZ 06 08.734-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF6 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Unter Verweis auf die Angaben des Vaters im Familienverfahren wurde gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
1.7. Am 29.11.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben von XXXX, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt ein, worin im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF1 nochmals wiederholt wurden und auf die äußerst instabile Lage in Tschetschenien hingewiesen wurde.1.7. Am 29.11.2007 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben von römisch 40 , Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt ein, worin im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF1 nochmals wiederholt wurden und auf die äußerst instabile Lage in Tschetschenien hingewiesen wurde.
1.8. Am 09.06.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sowie der Beschwerdeführervertreter teilnahmen.
BF1 gab zunächst auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er physisch oder psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, an, er sei bereits vier Mal operiert worden, wobei noch eine weitere Operation am Bein notwendig sei. Ferner leide er an starken Kopfschmerzen und habe eine Computertomographie durchführen lassen. Er stehe derzeit in keiner Behandlung, sein vorrangiges Problem sei sein Bein.
Der Beschwerdeführervertreter legte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des XXXX vom 18.04.2009 über die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung des BF1 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 04.05.2009 vor.Der Beschwerdeführervertreter legte in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des römisch 40 vom 18.04.2009 über die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung des BF1 sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 04.05.2009 vor.
BF2 verwies auf die vorgelegte Bestätigung von XXXX und gab zusätzlich an, sie leide an Depressionen und sei im Jahr 2005 am Blinddarm operiert worden. Ferner leide sie an starken Kopfschmerzen und habe eine Computertomographie durchführen lassen. Weiters habe sie Wirbelsäulen- und Herzprobleme. Derzeit müsse sie keine Medikamente einnehmen und stehe auch nicht in Behandlung. Im Übrigen sei sie im 6. Monat schwanger.BF2 verwies auf die vorgelegte Bestätigung von römisch 40 und gab zusätzlich an, sie leide an Depressionen und sei im Jahr 2005 am Blinddarm operiert worden. Ferner leide sie an starken Kopfschmerzen und habe eine Computertomographie durchführen lassen. Weiters habe sie Wirbelsäulen- und Herzprobleme. Derzeit müsse sie keine Medikamente einnehmen und stehe auch nicht in Behandlung. Im Übrigen sei sie im 6. Monat schwanger.
BF2 gab für die gemeinsamen Kinder (BF3, BF4, BF5 und BF6) an, diese seien gesund, ihre Tochter XXXX besuche eine Sonderschule und es gebe eine Augenbehandlung. Diesbezüglich wurde ein klinischer Befundbericht vom 06.09.2007 des XXXX vorgelegt.BF2 gab für die gemeinsamen Kinder (BF3, BF4, BF5 und BF6) an, diese seien gesund, ihre Tochter römisch 40 besuche eine Sonderschule und es gebe eine Augenbehandlung. Diesbezüglich wurde ein klinischer Befundbericht vom 06.09.2007 des römisch 40 vorgelegt.
Weiters gab BF1 bei den Personalien unter anderem an, standesamtlich verheiratet und Vater von vier Kindern zu sein. Seine Eltern seien verstorben, in seiner Heimalt lebten noch sieben Schwestern und zwei Brüder. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er habe 8 Klassen Grundschule und drei Jahre eine Berufsschule für landwirtschaftliche Berufe besucht. 1994 habe er die Berufsschule abgeschlossen und habe sich in der Folge am ersten Tschetschenienkrieg beteiligt. Von 1997 bis 1999 sei er in der Bewachung des Justizministeriums tätig gewesen und habe unter anderem als Bewacher von Gefangenen fungiert. Auf Vorhalt, er habe in der Befragung am 07.06.2005 trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht davon erzählt bzw. erst auf spätere Nachfrage (AS 75-77), antwortete BF1, vielleicht sei dies an der Übersetzung gelegen. Überdies habe er ein Kopftrauma erlitten und vergesse daher immer wieder Sachen. Von 2001 bis 2004 sei er im Bauwesen tätig gewesen. Eine andere berufliche Tätigkeit habe er nicht ausgeübt. Den Wehrdienst habe er nicht absolviert, er habe jedoch seine Heimat verteidigen müssen und habe von 1995 bis 1996 gekämpft.
Während jener Zeit habe es nicht richtige Einheiten sondern vielmehr kleine Gruppen gegeben und er sei im XXXX gewesen. Der Name des Kommandanten habe XXXX gelautet, welcher umgebracht worden sei. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber dies habe sich zu jener Zeit ereignet, als es noch Itschkeria gegeben habe.Während jener Zeit habe es nicht richtige Einheiten sondern vielmehr kleine Gruppen gegeben und er sei im römisch 40 gewesen. Der Name des Kommandanten habe römisch 40 gelautet, welcher umgebracht worden sei. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, aber dies habe sich zu jener Zeit ereignet, als es noch Itschkeria gegeben habe.
Auf Nachfrage, seine kämpferische Tätigkeit genauer zu beschreiben, gab BF1 an, er sei Widerstandskämpfer gewesen, wobei sie Positionen eingenommen hätten und es auch Kontaktkämpfe gegeben habe. Mit seinem Sturmgewehr, einer Kalaschnikow 7.62 mm habe er auch Schüsse abgefeuert. Er sei einfacher Soldat gewesen.
Bis 1997 habe er in XXXX gelebt, danach sei er nach XXXX übersiedelt, wo er einer Arbeit nachgegangen sei. Im Jahr 2000 sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt. Nach seiner Verhaftung am 13.05.2001 sei er wieder nach XXXX gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In jener Zeit habe er auf Baustellen gearbeitet.Bis 1997 habe er in römisch 40 gelebt, danach sei er nach römisch 40 übersiedelt, wo er einer Arbeit nachgegangen sei. Im Jahr 2000 sei er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Nach seiner Verhaftung am 13.05.2001 sei er wieder nach römisch 40 gereist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In jener Zeit habe er auf Baustellen gearbeitet.
Über Befragen, ob er zu den bisher vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht eine Richtigstellung vornehmen wolle, antwortete BF1, er wolle über seine Einvernahme in Graz berichten, damals habe er große Angst vor dem Einvernehmenden gehabt. Sein Bruder sei damals zum vierten Mal mitgenommen worden und der einvernehmende Beamte habe nach anderen Problemen gefragt. Er sei unter Stress gestanden, da in einem Jahr 15 Verwandte umgekommen oder verschollen seien. Auf Vorhalt, warum er dies nicht in der Beschwerde geltend gemacht habe, gab BF1 nochmals an, er habe große Angst gehabt und erläuterte, er habe auch nicht zu Protokoll gegeben, dass er damals zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, woraufhin der vorsitzende Richter nochmals auf den Umstand aufmerksam machte, er habe heute sogar seinen Vertreter mitgenommen, sodass seine Rechtfertigung aus heutiger Sicht nicht sehr plausibel erscheine. BF1 gab diesbezüglich an, er verspüre jetzt wieder starke Angst.
Auf weiteren Vorhalt, er sei erstinstanzlich aktiv von den Behörden gefragt worden, ob er polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt worden sei und er habe diese Frage verneint (AS 89), meinte BF1, er habe bereits in Graz auf den Umstand seiner ständigen Kopfschmerzen hingewiesen.
Weiters befragt, ob sämtliche Ausführungen der Wahrheit entsprächen, gab BF1 an, seine heutigen Angaben entsprächen seinen erstinstanzlichen Ausführungen. Der Sohn seiner Schwester sei umgebracht worden, ein weiterer Neffe sei mitgenommen worden, dessen Aufenthalt sei unbekannt. XXXX sei am 09.05.2001 umgebracht worden, XXXX sei im Jahr 2002 mitgenommen worden, dessen Aufenthalt sei unbekannt. Der einzige Sohn seines älteren Bruders namens XXXX sei ebenfalls mitgenommen worden. Dieser habe sich im Jahr 2001 in die Luft gesprengt, dabei seien auch russische Föderale getroffen worden. Auf Nachfrage, ob er aufgrund dieser Ereignisse etwas Konkretes befürchte, antwortete BF1, sollte er in deren Hände fallen, dann werde ihm das Selbe passieren. Auf Vorhalt, sein Bruder bzw. Vater des XXXX lebe noch immer in Tschetschenien, antwortete BF1, dieser lebe in XXXX und habe sich nicht am Krieg beteiligt. Er sei nicht so gefährdet.Weiters befragt, ob sämtliche Ausführungen der Wahrheit entsprächen, gab BF1 an, seine heutigen Angaben entsprächen seinen erstinstanzlichen Ausführungen. Der Sohn seiner Schwester sei umgebracht worden, ein weiterer Neffe sei mitgenommen worden, dessen Aufenthalt sei unbekannt. römisch 40 sei am 09.05.2001 umgebracht worden, römisch 40 sei im Jahr 2002 mitgenommen worden, dessen Aufenthalt sei unbekannt. Der einzige Sohn seines älteren Bruders namens römisch 40 sei ebenfalls mitgenommen worden. Dieser habe sich im Jahr 2001 in die Luft gesprengt, dabei seien auch russische Föderale getroffen worden. Auf Nachfrage, ob er aufgrund dieser Ereignisse etwas Konkretes befürchte, antwortete BF1, sollte er in deren Hände fallen, dann werde ihm das Selbe passieren. Auf Vorhalt, sein Bruder bzw. Vater des römisch 40 lebe noch immer in Tschetschenien, antwortete BF1, dieser lebe in römisch 40 und habe sich nicht am Krieg beteiligt. Er sei nicht so gefährdet.
Nachgefragt, ob er in der Russischen Föderation jemals in Haft gewesen oder angehalten worden sei, gab BF1 an, am 09.05.2001 sei sein Neffe umgebracht worden, bei seinem Begräbnis sei er mitgenommen worden. Am 4. Tag sei er gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigekauft worden.
Über Befragen, ob er sich in der Russischen Föderation politisch betätigt habe und/oder Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen sei, antwortete BF1, er sei ein politischer Teilnehmer des Krieges, da er sich an Kundgebungen beteiligt habe. Nachgefragt, ob er deswegen irgendwie benachteiligt worden sei, meinte BF1, auch deswegen sei er verfolgt worden. Auch nochmalige Nachfrage, wie die diesbezüglichen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesehen hätten, antwortete BF1, an dem Tag seiner Mitnahme sei ein Panzerwagen (UAZ) in die Luft gesprengt worden, woraufhin der vorsitzende Richter nachhakte, ob seine Mitnahme aufgrund seiner politischen Tätigkeit erfolgt sei. Diesbezüglich antwortete BF1 bejahend und meinte, sie hätten ihn zur Leistung einer Unterschrift zwingen wollen, um ihm damit die Verantwortung der Sprengung des Panzerwagens zuzurechnen.
Nachgefragt, an welchen Demonstrationen er teilgenommen habe, antwortete BF1, er sei bei allen dabei gewesen, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, er habe bisher im Laufe seines Verfahrens eine Verfolgung aus politischen Gründen mit keinem Wort erwähnt, worauf BF1 meinte, er könne erst jetzt darüber berichten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, er hätte spätestens in der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen erstatten können, worauf BF1 erwiderte, nach wie vor habe er große Angst, sodass er bisher nicht darüber berichten habe können.
Über Befragen, für welche Personen oder Ideen bzw. Parteien er sich politisch betätigt habe, gab BF1 an, er habe die Partei von Dudajew unterstützt und sei auch Mitglied gewesen. Er habe auch einen Parteiausweis besessen, dieser sei aber während der Kriegszeiten verloren gegangen. Auf die Frage, wo die Parteizentrale gewesen sei, antwortete BF1, auch im Dorf hätte es diese Partei gegeben. Nach Wiederholung der Frage räumte BF1 ein, die Zentrale sei in XXXX, am XXXX gewesen.Über Befragen, für welche Personen oder Ideen bzw. Parteien er sich politisch betätigt habe, gab BF1 an, er habe die Partei von Dudajew unterstützt und sei auch Mitglied gewesen. Er habe auch einen Parteiausweis besessen, dieser sei aber während der Kriegszeiten verloren gegangen. Auf die Frage, wo die Parteizentrale gewesen sei, antwortete BF1, auch im Dorf hätte es diese Partei gegeben. Nach Wiederholung der Frage räumte BF1 ein, die Zentrale sei in römisch 40 , am römisch 40 gewesen.
Weiters befragt, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete BF1, er sei aufgrund der Politik, aber auch aufgrund seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Auf Vorhalt, erstinstanzlich habe er eine Parteimitgliedschaft verneint, meinte BF1, vielleicht habe er damals die Frage falsch verstanden, oder es sei am Dolmetsch gelegen. Überdies habe er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes schlecht konzentrieren können.
Aufgefordert, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab BF1 an, mit dem ersten Tschetschenienkrieg hätte die große Tragödie für seine Familie begonnen. Sie hätten zwar den ersten Krieg überlebt, aber auch viel verloren. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei es noch schlimmer geworden, sie hätten viele Verwandte verloren. Er sei hier her gekommen, damit sein Leben wieder in Ordnung komme und die gemeinsamen Kinder normal leben könnten. Wenn er in Tschetschenien geblieben wäre, dann müsste er zu 100 % für Kadyrow arbeiten und unschuldige Leute umbringen. Nochmals aufgefordert, konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu schildern, antwortete BF1, er sei wie ein Politiker verfolgt worden, weil er an politischen Kundgebungen teilgenommen habe. Im zweiten Krieg habe er die Kämpfer mit Kleidung und Lebensmittel unterstützt.
Nochmals aufgefordert weitere Details zu schildern, gab BF1 an, am 11.05.2001 sei er in seinem Heimatdorf XXXX von der Straße weg verhaftet worden. An diesem Tag habe das Begräbnis seines Neffen in XXXX stattgefunden und er sei extra dort hingefahren, obwohl er nicht angemeldet gewesen sei. Nachdem er vom Begräbnis zurückgekommen sei, habe er auf der Straße Soldaten und einen Tschetschenen wahrgenommen und habe zuerst angenommen, die Soldaten seien hinter dem Tschetschenen her. Zu spät sei ihm bewusst geworden, dass er das Ziel der Soldaten gewesen sei und so hätten sie ihn erwischt. An diesem Tag sei ein Panzerfahrzeug in die Luft gejagt worden und man habe ihn zwingen wollen, dass er etwas unterschreibe und die Verantwortung für die Sprengung übernehme. Er habe die Unterschrift jedoch verweigert, sodass er mehrmals mit einer mit Sand gefüllten Flasche geschlagen worden sei. Bei der Methode mit der Sandflasche seien keine äußeren Verletzungen sichtbar. Vielmehr erleide man innere Verletzungen, sodass in Österreich eine Operation in der Bauchgegend notwendig gewesen sei.Nochmals aufgefordert weitere Details zu schildern, gab BF1 an, am 11.05.2001 sei er in seinem Heimatdorf römisch 40 von der Straße weg verhaftet worden. An diesem Tag habe das Begräbnis seines Neffen in römisch 40 stattgefunden und er sei extra dort hingefahren, obwohl er nicht angemeldet gewesen sei. Nachdem er vom Begräbnis zurückgekommen sei, habe er auf der Straße Soldaten und einen Tschetschenen wahrgenommen und habe zuerst angenommen, die Soldaten seien hinter dem Tschetschenen her. Zu spät sei ihm bewusst geworden, dass er das Ziel der Soldaten gewesen sei und so hätten sie ihn erwischt. An diesem Tag sei ein Panzerfahrzeug in die Luft gejagt worden und man habe ihn zwingen wollen, dass er etwas unterschreibe und die Verantwortung für die Sprengung übernehme. Er habe die Unterschrift jedoch verweigert, sodass er mehrmals mit einer mit Sand gefüllten Flasche geschlagen worden sei. Bei der Methode mit der Sandflasche seien keine äußeren Verletzungen sichtbar. Vielmehr erleide man innere Verletzungen, sodass in Österreich eine Operation in der Bauchgegend notwendig gewesen sei.
Über Befragen, wie er wieder freigekommen sei, antwortete BF1, man habe 8 Millionen Rubel für seine Freilassung bezahlt. Auf Vorhalt, heute wären dies umgerechnet 200.000 oder 300.000 Euro, also eine sehr hohe Summe, antwortete BF1, an die damaligen Preise könne er sich nicht erinnern, aber es habe sich um sehr viel Geld gehandelt. Seine Verwandten hätten das Geld von anderen Verwandten ausgeborgt. Auf die Frage, um welche Verwandten es sich gehandelt habe, nannte BF1 eine Freundin seiner Schwester, die 5 Mio. Rubel geborgt hätte, der Rest sei von anderen Verwandten geborgt worden. Genaueres könne er dazu nicht angeben.
Weiters befragt, welche Probleme es nach der viertägigen Verhaftung gegeben habe, antwortete BF1, er sei verfolgt worden und daher habe er wegfahren müssen. Nochmals nachgefragt, wie er verfolgt worden sei, gab BF1 an, vor seiner Freilassung habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er nicht wegfahren würde. In der Folge seien sie praktisch jede Woche zu ihm gekommen oder er habe eine Ladung erhalten und habe sich melden müssen. Bei diesen Leuten habe es sich um die russische Polizei gehandelt und diese habe bei den jeweiligen Besuchen das Haus in XXXX überprüft. Auf nochmalige Nachfrage bestätigte BF1, dass die Polizei einmal in der Woche gekommen sei und nannte insgesamt in etwa 4 bzw. 5 "Besuche" vor seiner Ausreise. Auf die Frage, ob es im Zuge der Kontrollen Probleme gegeben habe, gab BF1 an, damals habe er noch einen Gips getragen, da er während seiner Verhaftung von einem Auto angefahren worden sei. In XXXX habe er einen Gips bekommen, welchen er zwei Monate getragen habe. Der Gips habe sein gesamtes rechtes Bein bedeckt.Weiters befragt, welche Probleme es nach der viertägigen Verhaftung gegeben habe, antwortete BF1, er sei verfolgt worden und daher habe er wegfahren müssen. Nochmals nachgefragt, wie er verfolgt worden sei, gab BF1 an, vor seiner Freilassung habe er mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er nicht wegfahren würde. In der Folge seien sie praktisch jede Woche zu ihm gekommen oder er habe eine Ladung erhalten und habe sich melden müssen. Bei diesen Leuten habe es sich um die russische Polizei gehandelt und diese habe bei den jeweiligen Besuchen das Haus in römisch 40 überprüft. Auf nochmalige Nachfrage bestätigte BF1, dass die Polizei einmal in der Woche gekommen sei und nannte insgesamt in etwa 4 bzw. 5 "Besuche" vor seiner Ausreise. Auf die Frage, ob es im Zuge der Kontrollen Probleme gegeben habe, gab BF1 an, damals habe er noch einen Gips getragen, da er während seiner Verhaftung von einem Auto angefahren worden sei. In römisch 40 habe er einen Gips bekommen, welchen er zwei Monate getragen habe. Der Gips habe sein gesamtes rechtes Bein bedeckt.
Über Befragen, ob es in XXXX Probleme gegeben habe, antwortete BF1, bei Säuberungsaktionen habe es immer wieder Probleme gegeben, weil er keine offizielle Anmeldung gehabt habe. Erst nach einiger Zeit habe er eine befristete Meldung bekommen. Aufgefordert, die Probleme zu beschreiben, gab BF1 an, die Säuberungsaktionen würden von den Föderalen vollzogen werden. Diese würden die Leute überprüfen, wer zur Fahndung ausgeschrieben sei, werde mitgenommen.Über Befragen, ob es in römisch 40 Probleme gegeben habe, antwortete BF1, bei Säuberungsaktionen habe es immer wieder Probleme gegeben, weil er keine offizielle Anmeldung gehabt habe. Erst nach einiger Zeit habe er eine befristete Meldung bekommen. Aufgefordert, die Probleme zu beschreiben, gab BF1 an, die Säuberungsaktionen würden von den Föderalen vollzogen werden. Diese würden die Leute überprüfen, wer zur Fahndung ausgeschrieben sei, werde mitgenommen.
Auf die Anmerkung, er sei offensichtlich nicht mitgenommen worden, antwortete BF1, er habe auf den Baustellen als Vorarbeiter gearbeitet. Nach Wiederholung der Frage gab BF1 an, er sei nicht mitgenommen worden, weil der Leiter dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dann wohl auch nicht nach ihm gesucht worden sei, meinte BF1, er wisse nicht, ob er schon damals zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Im Jahr 2004 sei er jedenfalls zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sein Bruder sei in XXXX mitgenommen worden. Daraufhin seien sie zur Rajonsbehörde in XXXX gefahren.Auf die Anmerkung, er sei offensichtlich nicht mitgenommen worden, antwortete BF1, er habe auf den Baustellen als Vorarbeiter gearbeitet. Nach Wiederholung der Frage gab BF1 an, er sei nicht mitgenommen worden, weil der Leiter dabei gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dann wohl auch nicht nach ihm gesucht worden sei, meinte BF1, er wisse nicht, ob er schon damals zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Im Jahr 2004 sei er jedenfalls zur Fahndung ausgeschrieben worden. Sein Bruder sei in römisch 40 mitgenommen worden. Daraufhin seien sie zur Rajonsbehörde in römisch 40 gefahren.
Auf weiteren Vorhalt, dass sein Bruder nach wie vor in Tschetschenien lebe, entgegnete BF1, dieser führe jedoch kein normales Leben, er habe keine Arbeit und auch kein Geld. Insgesamt sei sein Bruder vier Mal mitgenommen worden und lebe dieser in einem fremden Haus.
Nochmals nachgefragt, ob es noch weitere Gründe gäbe, die ihn persönlich betroffen hätten, antwortete BF1, er habe nicht umgebracht oder entführt werden wollen, sodass ein Weiterleben in Tschetschenien nicht bestanden habe.
Über Befragen, ob er noch ein zweites Mal verhaftet worden sei, gab BF1 zögerlich an, er sei auch ein zweites Mal mitgenommen worden, vor der dritten Mitnahme sei er jedoch geflüchtet. Auf Nachfrage, wann die zweite Verhaftung stattgefunden habe, antwortete BF1 wiederum zögerlich, diese hätte sich Ende Juli 2004 in XXXX ereignet. Nochmals nachgefragt, wie lange die Anhaltung gedauert habe, gab BF1 an, vor der dritten Mitnahme sei ihm die Flucht gelungen.Über Befragen, ob er noch ein zweites Mal verhaftet worden sei, gab BF1 zögerlich an, er sei auch ein zweites Mal mitgenommen worden, vor der dritten Mitnahme sei er jedoch geflüchtet. Auf Nachfrage, wann die zweite Verhaftung stattgefunden habe, antwortete BF1 wiederum zögerlich, diese hätte sich Ende Juli 2004 in römisch 40 ereignet. Nochmals nachgefragt, wie lange die Anhaltung gedauert habe, gab BF1 an, vor der dritten Mitnahme sei ihm die Flucht gelungen.
Auf Vorhalt, dass er in etwa zum 10. oder 15 Mal eine Frage nicht beantwortet habe, erwiderte BF1, die zweite Festnahme habe im Dorf stattgefunden, wobei er zu jenem Zeitpunkt noch einen Gips gehabt habe und auf Krücken gegangen sei. Er sei mitgenommen worden, habe gegen seinen Willen etwas unterschreiben müssen und sei am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Auf weiteren Vorhalt, er habe weder erstinstanzlich noch in der Beschwerde darüber berichtet, verwies BF1 wiederum auf seine große Angst, woraufhin der vorsitzende Richter entgegnete, es sei äußerst unplausibel, dass er zwar einen Vorfall erwähne, den anderen aber nicht.
Auf nochmalige Nachfrage, wie oft er tatsächlich angehalten worden sei, antwortete BF1, es habe insgesamt zwei Mitnahmen in seinem Heimatdorf gegeben. Der Ehemann von seiner Schwester habe ihn rechtzeitig vor einer weiteren Mitnahme gewarnt, sodass ihm rechtzeitig die Flucht in die Berge gelungen sei. Auf die Frage, ob er irgendwelche Ladungen von der Miliz vorweisen könne, antwortete BF1, diese würden irgendwo zuhause in Tschetschenien liegen. Auf Nachfrage, wie viele Ladungen er bekommen habe, antwortete BF1, einmal sei er mitgenommen worden, danach habe er eine Ladung bekommen. In der weiteren Folge habe er noch zwei oder drei weitere Ladungen erhalten, wobei er zu jenem Zeitpunkt nicht mehr im Dorf gewesen sei. Auf die weitere Frage, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge geladen gewesen sei, gab BF1 an, er sei als Beschuldigter geladen gewesen.
Auf nochmalige Nachfrage, er habe anfänglich zu Protokoll gegeben, dass einige von ihm bewachte Gefängnishäftlinge nunmehr bei Kadyrow seien, gab BF1 an, der ehemalige Kommandant seiner Kompanie namens XXXX arbeite jetzt für Kadyrow. Viele Kommandanten seien anders geworden und seien jetzt ihre Feinde. Die Nachfrage, ob dieser Kommandant im Gefängnis gewesen sei, beantwortete BF1 bejahend. Auf die Frage, ob er seinen eigenen Kommandanten bewacht habe, gab BF1 an, dieser sei kein Gefangener gewesen sondern habe Häftlinge begleitet. Auf Vorhalt, er habe zu Beginn der Verhandlung eine Angst vor den Häftlingen zu Protokoll gegeben, erwiderte BF1, es gebe eine Gefahr. Auf weiteren Vorhalt, seine Angaben seien viel zu vage und allgemein, sodass nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne, meinte BF1, viele seien Offiziere geworden und hätten sich Kadyrow angeschlossen.Auf nochmalige Nachfrage, er habe anfänglich zu Protokoll gegeben, dass einige von ihm bewachte Gefängnishäftlinge nunmehr bei Kadyrow seien, gab BF1 an, der ehemalige Kommandant seiner Kompanie namens römisch 40 arbeite jetzt für Kadyrow. Viele Kommandanten seien anders geworden und seien jetzt ihre Feinde. Die Nachfrage, ob dieser Kommandant im Gefängnis gewesen sei, beantwortete BF1 bejahend. Auf die Frage, ob er seinen eigenen Kommandanten bewacht habe, gab BF1 an, dieser sei kein Gefangener gewesen sondern habe Häftlinge begleitet. Auf Vorhalt, er habe zu Beginn der Verhandlung eine Angst vor den Häftlingen zu Protokoll gegeben, erwiderte BF1, es gebe eine Gefahr. Auf weiteren Vorhalt, seine Angaben seien viel zu vage und allgemein, sodass nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden könne, meinte BF1, viele seien Offiziere geworden und hätten sich Kadyrow angeschlossen.
Auf die Frage, ob er während seiner Tätigkeit als Gefängniswärter die Häftlinge gefoltert oder geschlagen habe, antwortete BF1, er habe dies nicht getan, aber er habe Angst. Damals habe er für Maschadow gearbeitet und er habe Angst vor denen, die jetzt für Kadyrow arbeiten würden. Kadyrow verfolge alle (ehemaligen) Maschadow-Anhänger. Auf nochmalige Frage, was er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, antwortete BF1, er befürchte eine Verfolgung durch Kadyrow-Leute, man werde ihn spurlos verschwinden lassen.
In weiterer Folge wurde mit der Befragung der BF2 fortgesetzt.
Befragt nach den Personalien gab BF2 an, sie heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX, Tschetschenien, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet und sei Mutter von vier Kindern und derzeit schwanger. Ihre Eltern und ihr Halbbruder lebten noch in Tschetschenien.Befragt nach den Personalien gab BF2 an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschenien, geboren. Sie sei standesamtlich verheiratet und sei Mutter von vier Kindern und derzeit schwanger. Ihre Eltern und ihr Halbbruder lebten noch in Tschetschenien.
Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Über Befragen, wo sie im Laufe ihres Lebens gelebt habe, antwortete die BF2, zuerst habe sie mit ihrer Mutter in XXXX gelebt, danach seien sie nach XXXX gefahren. Im Jahr 1996 habe sie geheiratet und 1998 sei sie bereits schwanger gewesen. Das Mädchen habe sie in XXXX zur Welt gebracht. 1999 seien sie nach XXXX übersiedelt und hätten dort gelebt. Auf Nachfrage, wie lange sie in XXXX gelebt hätten, nannte die BF2 in etwa 4 oder 5 Jahre und bestätigte auf nochmalige Nachfrage, dass sie mit ihrem Ehemann ab 1999 in etwa 4 oder 5 Jahre in XXXX gelebt hätte. Sie sei ganz sicher, dass es zwischen 1999 und 2004 keinen anderen Aufenthaltsort gegeben habe.Über Befragen, wo sie im Laufe ihres Lebens gelebt habe, antwortete die BF2, zuerst habe sie mit ihrer Mutter in römisch 40 gelebt, danach seien sie nach römisch 40 gefahren. Im Jahr 1996 habe sie geheiratet und 1998 sei sie bereits schwanger gewesen. Das Mädchen habe sie in römisch 40 zur Welt gebracht. 1999 seien sie nach römisch 40 übersiedelt und hätten dort gelebt. Auf Nachfrage, wie lange sie in römisch 40 gelebt hätten, nannte die BF2 in etwa 4 oder 5 Jahre und bestätigte auf nochmalige Nachfrage, dass sie mit ihrem Ehemann ab 1999 in etwa 4 oder 5 Jahre in römisch 40 gelebt hätte. Sie sei ganz sicher, dass es zwischen 1999 und 2004 keinen anderen Aufenthaltsort gegeben habe.
Über Befragen, ob ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen, antwortete BF2, sie wolle eine inhaltliche Richtigstellung vornehmen, da sie damals sehr aufgeregt gewesen sei und die Anhaltung ihres Ehemannes mit 7 Tagen datiert habe, es seien jedoch nur 4 Tage gewesen. Ansonsten entspräche alles der Wahrheit.
Weiters befragt, wo ihr Ehemann verhaftet worden sei, gab BF2 an, sie hätten damals in XXXX gelebt und sie sei im 7. Monat schwanger gewesen. Auf Vorhalt, sie habe doch eingangs nur einen Aufenthalt in XXXX zu Protokoll gegeben, erwiderte die BF2, sie sei so aufgeregt. Nochmals hielt der vorsitzende Richter vor, er habe extra 2 oder 3 Mal nachgefragt, worauf die BF2 entgegnete, sie hätten damals in XXXX gelebt und seien erst danach nach XXXX übersiedelt.Weiters befragt, wo ihr Ehemann verhaftet worden sei, gab BF2 an, sie hätten damals in römisch 40 gelebt und sie sei im 7. Monat schwanger gewesen. Auf Vorhalt, sie habe doch eingangs nur einen Aufenthalt in römisch 40 zu Protokoll gegeben, erwiderte die BF2, sie sei so aufgeregt. Nochmals hielt der vorsitzende Richter vor, er habe extra 2 oder 3 Mal nachgefragt, worauf die BF2 entgegnete, sie hätten damals in römisch 40 gelebt und seien erst danach nach römisch 40 übersiedelt.
Über Befragen, was im Jahr 2001 geschehen sei, antwortete die BF2, am 13.05.2001 sei ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie sie bei jenem Vorfall zugegen gewesen und habe sich ihnen zu Füßen geworfen und angefleht, ihren Ehemann nicht mitzunehmen. Sie hätten sie jedoch weggestoßen und ihren Ehemann mitgenommen. Ihr später geborenes Kind habe aufgrund des Vorfalls psychische Probleme. Nochmals nachgefragt, die Szene etwas genauer zu schildern, gab die BF2 an, sie seien zuhause gewesen und die Kinder hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann mitgenommen werde. Sie sei zunächst nicht bei der Verhaftung zugegen gewesen, erst als sie von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren habe, sei sie dort hingelaufen. Auf Nachfrage, wo sich das Gebäude befinde, antwortete die BF2, sie könne dies nicht erklären und daher keine Angaben machen. Auf Vorhalt, dies sei nicht glaubhaft, erwiderte die BF2, es sei im Dorf, in der Nähe des Marktes gewesen. Dies sei nicht so weit von ihnen zuhause entfernt gewesen. Auf Nachfrage, wie weit es gewesen sei, gab die BF2 in etwa 1 Stunde Fußmarsch an. Sie seien auf einer Bank gesessen, ihr Ehemann sei hinausgeführt und in ein Fahrzeug verfrachtet worden. Mit einem Gummiknüppel hätten sie auf ihn eingeschlagen. Insgesamt sei er vier Tage weg gewesen und sei nach der Bezahlung von US $ 8.000 wieder freigelassen worden. Ob die Bezahlung in Dollar oder Rubel erfolgt sei, könne sie nicht mit Sicherheit beantworten, aber sie glaube in Rubel. Über Befragen, woher das Geld für die Bezahlung des Lösegeldes gekommen sei, antwortete die BF2, sie hätten das Haus verkauft, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt habe. Auf nochmalige Nachfrage, ob vielleicht Verwandte geholfen hätten, gab BF2 an, die Verwandten hätten eigene Probleme gehabt und bestätigte, dass ihnen niemand geholfen habe und die einzige Möglichkeit der Verkauf des Hauses gewesen sei. Über Befragen, ob sich ihr Ehemann politisch betätigt habe, antwortete die BF2, er sei bei Kundgebungen dabei gewesen.
Auf die Frage, ob sie während des Hineinverfrachtens ihres Ehemannes in das Fahrzeug weggestoßen worden sei, antwortete die BF2 bejahend und meinte, dies habe sich bei dieser Gelegenheit ereignet.
Über Befragen, welche Probleme es nach der Freilassung ihres Ehemannes gegeben habe, gab die BF2 an, sie hätten nach ihm gesucht und er habe nicht mehr zuhause leben können. Auf Nachfrage, ob er sich sofort versteckt habe, antwortete BF2 bejahend. Auf die Frage, ob ihr Ehemann verletzt gewesen sei, gab BF2 (lachend) an, er leide nach wie vor. Nach Wiederholung der Frage erwiderte die BF2, er sei mit Sand gefüllten Flaschen auf die Nieren geschlagen worden. Auf die Frage, ob sie äußerliche Verletzungen wahrgenommen habe, antwortete BF2, sie glaube nicht, aber er sei zusammengeschlagen worden.
Auf die Frage, ob er vielleicht einen gebrochenen Arm oder ein gebrochenes Bein gehabt habe, gab die BF2 an, sie glaube, das linke Bein sei gebrochen gewesen, da er im Zuge seiner Verhaftung von einem Auto angefahren worden sei. Auf Vorhalt, ihr Ehemann habe das rechte Bein genannt, erwiderte die BF2 lapidar, dann sei es eben das rechte Bein gewesen. Nochmals nachgefragt, wie lange ihr Ehemann einen Gips getragen habe, nannte die BF2 eine Woche. Auf weiteren Vorhalt, ihr Ehemann habe zwei Monate genannt, entgegnete die BF2, sie könne sich nicht mehr so gut erinnern.
Über Befragen, wo er sich unmittelbar nach seiner Freilassung versteckt habe, antwortete die BF2, zu diesem Zeitpunkt seien sie im Dorf XXXX gewesen, danach seien sie nach XXXX gefahren. Man hätte ihnen mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Nochmals nachgefragt, wie lange sie nach seiner Freilassung noch im Dorf gewesen seien, gab die BF2 an, sei seien noch zwei oder drei Tage im Dorf gewesen, dann hätten sie von seiner Suche erfahren und seien weggefahren. Weiters befragt, ob es während dieser Tage irgendeinen Kontakt zur Polizei gegeben habe, gab sie bejahend an, sie hätten sie überall gesucht. Nochmals nachgefragt, ob sie zu ihnen nach Hause gekommen seien, meinte die BF2, sie könne dies nicht sagen. Auf Vorhalt, dies sei äußerst unglaubwürdig, erwiderte die BF2, als sie in dem Haus gelebt hätten, seien sie mehrmals gekommen und hätten Hausdurchsuchungen vollzogen. Nochmals nachgefragt, wie oft und in welchen Abständen sie in den drei Tagen gekommen seien, gab die BF2 nunmehr an, in diesen drei Tagen seien sie nicht gekommen, sie seien ja nicht in dem Haus gewesen. Sie seien in dem Haus der Schwester ihres Ehemannes gewesen, vielleicht sei dort eine Hausdurchsuchung gemacht worden. Sie hätten überall nach ihrem Ehemann gesucht, ein normales Leben sei nicht möglich gewesen.Über Befragen, wo er sich unmittelbar nach seiner Freilassung versteckt habe, antwortete die BF2, zu diesem Zeitpunkt seien sie im Dorf römisch 40 gewesen, danach seien sie nach römisch 40 gefahren. Man hätte ihnen mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Nochmals nachgefragt, wie lange sie nach seiner Freilassung noch im Dorf gewesen seien, gab die BF2 an, sei seien noch zwei oder drei Tage im Dorf gewesen, dann hätten sie von seiner Suche erfahren und seien weggefahren. Weiters befragt, ob es während dieser Tage irgendeinen Kontakt zur Polizei gegeben habe, gab sie bejahend an, sie hätten sie überall gesucht. Nochmals nachgefragt, ob sie zu ihnen nach Hause gekommen seien, meinte die BF2, sie könne dies nicht sagen. Auf Vorhalt, dies sei äußerst unglaubwürdig, erwiderte die BF2, als sie in dem Haus gelebt hätten, seien sie mehrmals gekommen und hätten Hausdurchsuchungen vollzogen. Nochmals nachgefragt, wie oft und in welchen Abständen sie in den drei Tagen gekommen seien, gab die BF2 nunmehr an, in diesen drei Tagen seien sie nicht gekommen, sie seien ja nicht in dem Haus gewesen. Sie seien in dem Haus der Schwester ihres Ehemannes gewesen, vielleicht sei dort eine Hausdurchsuchung gemacht worden. Sie hätten überall nach ihrem Ehemann gesucht, ein normales Leben sei nicht möglich gewesen.
In weiterer Folge wurde nochmals mit der Befragung des BF1 fortgesetzt. Auf die Frage, wo er nach seiner Verhaftung hingebracht worden sei, gab BF1 an, sie hätten ihn zu dem XXXX gebracht, dies liege am Rande des Dorfes, in etwa 1,5 Kilometer von zuhause entfernt. Auf dem Stützpunkt sei er in etwa 4 Stunden gewesen. Weiters befragt, ob er danach mit einem Fahrzeug weggebracht worden sei, antwortete BF1, als er hinausgeführt worden sei, habe ihm seine Ehefrau, die auf einer der Bänke des Gebäudes gesessen sei, helfen wollen und habe sich auf ihn gestürzt. Dabei sei sie weggestoßen worden und man habe ihn zur Rajonsbehörde gebracht.In weiterer Folge wurde nochmals mit der Befragung des BF1 fortgesetzt. Auf die Frage, wo er nach seiner Verhaftung hingebracht worden sei, gab BF1 an, sie hätten ihn zu dem römisch 40 gebracht, dies liege am Rande des Dorfes, in etwa 1,5 Kilometer von zuhause entfernt. Auf dem Stützpunkt sei er in etwa 4 Stunden gewesen. Weiters befragt, ob er danach mit einem Fahrzeug weggebracht worden sei, antwortete BF1, als er hinausgeführt worden sei, habe ihm seine Ehefrau, die auf einer der Bänke des Gebäudes gesessen sei, helfen wollen und habe sich auf ihn gestürzt. Dabei sei sie weggestoßen worden und man habe ihn zur Rajonsbehörde gebracht.
Über Befragen, wo er nach seiner Freilassung gelebt habe, antwortete BF1, er sei zuhause gewesen, weil sein Bein gebrochen gewesen sei. Danach sei er nach XXXX gefahren. Nochmals nachgefragt, wie lange er zuhause gewesen sei, gab BF1 an, es seien vielleicht zwei oder drei Wochen gewesen, aber er wisse es nicht genau. Er habe zwei Monate einen Gips getragen und habe nicht arbeiten können. Nochmals nachgefragt, ob die Angabe von zwei Monaten richtig sei, antwortete BF1 bejahend. Es habe sich dabei um das rechte Bein gehandelt, seine Ehefrau habe dies sicherlich verwechselt.Über Befragen, wo er nach seiner Freilassung gelebt habe, antwortete BF1, er sei zuhause gewesen, weil sein Bein gebrochen gewesen sei. Danach sei er nach römisch 40 gefahren. Nochmals nachgefragt, wie lange er zuhause gewesen sei, gab BF1 an, es seien vielleicht zwei oder drei Wochen gewesen, aber er wisse es nicht genau. Er habe zwei Monate einen Gips getragen und habe nicht arbeiten können. Nochmals nachgefragt, ob die Angabe von zwei Monaten richtig sei, antwortete BF1 bejahend. Es habe sich dabei um das rechte Bein gehandelt, seine Ehefrau habe dies sicherlich verwechselt.
Abschießend kündigte der vorsitzende Richter eine Begutachtung der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres psychischen Zustandes an.
Zum Abschluss übergab der vorsitzende Richter den Beschwerdeführern den aktuellen Länderbericht mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
1.9. Am 22.06.2009 langten beim Asylgerichtshof weitere medizinische Unterlagen des BF1 ein, wonach er über zunehmende Beschwerden im rechten Kniegelenk klage.
Am 23.06.2009 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF1 ein, worin auf die katastrophale Sicherheitslage in Tschetschenien hingewiesen wurde, sodass BF1 eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar sei. Ferner ergebe sich aus den Feststellungen, dass die pro-russischen Kräfte "zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen" bestünden, sodass auch daher für BF1 eine erhöhte Verfolgungsgefahr bestehe. BF1 habe nicht nur unter der Regierung Maschadows gearbeitet sondern habe auch unzählige Verwandte, die aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Eine inländische Fluchtalternative stehe mangels Anknüpfungspunkte außerhalb Tschetscheniens nicht offen.
1.10. Am 27.07.2009 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten betreffend BF1 (in Zusammenfassung):1.10. Am 27.07.2009 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten betreffend BF1 (in Zusammenfassung):
Bei BF1 befinde sich aus psychiatrischer Sicht eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Die depressive Symptomatik sei insbesondere in Zusammenhang mit der derzeitigen Migrationssituation diagnostisch als reaktive Depression einzuordnen.
Weiters finde sich die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1).
Betreffend Behandlung sei festzuhalten, dass sich BF1 seit 2 Jahren in einer regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlung befinde und diese laut seinen Angaben keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung sei jedoch zu empfehlen.
Betreffend einer Rückführung in das Herkunftsland sei festzuhalten, dass dies den Zielen und Wünschen des Betroffenen entgegenstehe und daher eine neuerliche psychische Belastung bzw. Irritation nicht auszuschließen sei und eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes möglich erscheine.
Hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit sei festzuhalten, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik, insbesondere die des depressiven Syndroms den BF1 in seiner Konzentrationsfähigkeit leichtgradig beeinträchtige, aber die Symptomatik nicht als derart ausgeprägt zu bezeichnen sei, dass dadurch die Verhandlungsfähigkeit aufgehoben wäre. Aus psychiatrischer Sicht sei BF1 in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.
1.11. Am 19.09.2009 erstattete XXXX, Facharzt für Innere Medizin, im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten betreffend BF1 (in Zusammenfassung):1.11. Am 19.09.2009 erstattete römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten betreffend BF1 (in Zusammenfassung):
BF1 leide an Bandscheibenvorfällen im Lendenwirbelbereich sowie an einer Band- und Meniskusverletzung im rechten Kniegelenk. Deswegen seien am 10.06.2005 sowie am 23.06.2009 orthopädisch-chirurgische Eingriffe im rechten Kniegelenk durchgeführt worden, die zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt hätten. Sämtliche Leiden haben erfolgreich behandelt werden können und seien derzeit objektiv gebessert, ein allfälliges Rezidiv des Bandscheibenleidens und/oder der Leidenzustände im rechten Kniegelenk seien derzeit nicht absehbar. Behandlungen seien derzeit nicht notwendig, weder konservativ noch operativ.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF1 würde aus medizinischer Sicht durch eine Abschiebung in sein Heimatland derzeit nicht eintreten. Die Teilnahme an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung sei möglich.
1.12. Am 24.08.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine (weitere) öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 sowie der Beschwerdeführervertreter teilnahmen.
Der vorsitzende Richter setzte das Beweisverfahren fort und begann mit der (weiteren) Befragung des BF1.
Über Befragen, ob er zum bisherigen Verfahren eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, gab BF1 an, letztes Mal sei schlecht gedolmetscht worden, er habe niemals eine derart hohe Summe genannt oder in seinem Leben jemals gesehen. Auf die Frage, ob es weitere Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe, antwortete BF1, es seien auch weitere Übersetzungsfehler aufzuzeigen, da er letztes Mal berichtet habe, sie hätten ihm auch die Sprengung eines Zuges anlasten wollen. Auf Vorhalt, im Rahmen der ersten Beschwerdeverhandlung sei ausdrücklich in der Fußnote 1 (Seite 11) festgehalten worden, dass er dieses Vorbringen abgeändert habe und er sei ausdrücklich auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden, wonach er ursprünglich von einem "UAZ" gesprochen habe. Diesbezüglich merkte BF1 nochmals an, seine Schilderungen seien falsch übersetzt worden, er habe von einem Panzerzug gesprochen. Auf Nachfrage, einen "Panzerzug" zu erklären, gab BF1 an, es handle sich dabei um einen Zug auf Schienen, welcher mit Militärfahrzeugen beladen sei. Nochmals nachgefragt, ob dort ein "UAZ" dabei gewesen sei, antwortete BF1 bejahend und erklärte, dieser sei mit verschiedener Militärtechnik beladen gewesen.
Nochmals die Widersprüche hinsichtlich der Lösegeldsumme aufgegriffen, hielt der vorsitzende Richter vor, dass er die von BF1 angegebene Summe im Kopf in Dollar bzw. Euro umgerechnet und das Ergebnis auch vorgehalten habe, zumal er ausdrücklich auf die Unglaubwürdigkeit dieser Summe hingewiesen habe. Überdies seien bei zwei weiteren Fragen "5 Mio. Rubel" sowie "3 Mio. Rubel" angeführt worden, all diese Beträge seien rückübersetzt worden und BF1 habe die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, worauf BF1 erwiderte, es gehe um 8 Millionen Rubel, dies seien nur US $ 3.000 bzw. 4.000. Seine Verwandten hätten ihm den Betrag von 8 Millionen Rubel genannt, es könne sich sicherlich nicht um so einen hohen Dollarbetrag handeln. So eine Summe wie ¿ 300.000,- sei nicht möglich. Er sage die Wahrheit. Weitere niederschriftliche Probleme seien ihm nicht aufgefallen.
In der Folge wurde mit der Befragung der BF2 fortgesetzt.
Über Befragen, ob sie zum bisherigen Verfahren eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung vornehmen wolle, gab BF2 an, sie habe hinsichtlich des Beines ihres Ehemannes einen Fehler gemacht. Auf Vorhalt, es sei nicht nur der Widerspruch betreffend des linken oder des rechten Beines festzuhalten, sondern seien auch zeitliche Widersprüche bzgl. der Verletzung ihres Ehemannes aufzuzeigen, worauf die BF2 erwiderte, sie sei in einem schlechten Zustand gewesen. Sie leide an Angstzuständen und sei depressiv.
Auf Vorhalt, es habe auch hinsichtlich der Frage des Wohnortes einen Widerspruch gegeben, insbesondere habe sie bei der 2. Nachfrage ausdrücklich bejaht, dass es zwischen 1999 und 2004 keinen anderen Wohnort außer XXXX gegeben habe, antwortete die BF2, es bestehe die Möglichkeit, dass sie bei der letzten Verhandlung die Jahreszahlen verwechselt habe. Sie verwechsle vieles, in Tschetschenien hätten sie viel Schlimmes durchgemacht. Auch hier in Österreich würden sie gequält werden. 2 Jahre und 7 Monate hätten sie in XXXX in einer feuchten Garage gelebt, dieser Zustand sei sehr schlimm gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, umso umglaubwürdiger erscheine es, dass sie sich zwar an dieses Detail der Dauer der schlechten Unterkunft erinnern könne, aber nicht mehr genau wisse, wo sie zwischen 1999 und 2004 gelebt hätten, worauf die BF2 erwiderte, zur damaligen Zeit habe es in der Familie sehr viele Todesfälle gegeben, sie habe sehr viel Schlimmes gesehen und erlebt. Nochmals nachgefragt, wo sie wann in der Russischen Föderation gelebt habe, antwortete die BF2, sie könne sich an genaue Jahreszahlen nicht mehr erinnern, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes hier.Auf Vorhalt, es habe auch hinsichtlich der Frage des Wohnortes einen Widerspruch gegeben, insbesondere habe sie bei der 2. Nachfrage ausdrücklich bejaht, dass es zwischen 1999 und 2004 keinen anderen Wohnort außer römisch 40 gegeben habe, antwortete die BF2, es bestehe die Möglichkeit, dass sie bei der letzten Verhandlung die Jahreszahlen verwechselt habe. Sie verwechsle vieles, in Tschetschenien hätten sie viel Schlimmes durchgemacht. Auch hier in Österreich würden sie gequält werden. 2 Jahre und 7 Monate hätten sie in römisch 40 in einer feuchten Garage gelebt, dieser Zustand sei sehr schlimm gewesen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, umso umglaubwürdiger erscheine es, dass sie sich zwar an dieses Detail der Dauer der schlechten Unterkunft erinnern könne, aber nicht mehr genau wisse, wo sie zwischen 1999 und 2004 gelebt hätten, worauf die BF2 erwiderte, zur damaligen Zeit habe es in der Familie sehr viele Todesfälle gegeben, sie habe sehr viel Schlimmes gesehen und erlebt. Nochmals nachgefragt, wo sie wann in der Russischen Föderation gelebt habe, antwortete die BF2, sie könne sich an genaue Jahreszahlen nicht mehr erinnern, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes hier.
Auf die weitere Frage, ob es aus ihrer Sicht noch etwas gebe, was sie in der letzten Verhandlung nicht zu Protokoll gegeben habe, antwortete die BF2, sie habe über alles berichtet und habe auch keine Lügen erzählt. Wenn man ihr Fragen stelle, dann werde sie nervös und bekomme Kopfschmerzen. Eine positive Entscheidung sei für ihre Familie sehr wichtig.
Weiters befragt, was sie für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab die BF2 an, sie habe Angst, dass auch sie umgebracht werden könnte. Sie lebe in ständiger Angst um ihre Verwandten und ihre Eltern. Auf die Frage, vor wem sie konkret Angst habe, antwortete die BF2, sie habe Angst vor den Russen. Viele Verwandte seien umgebracht worden, in einem Jahr seien 15 Verwandte ihres Ehemannes ermordet worden. Ansonsten habe sie nichts mehr zu sagen, es gehe ihr nicht gut und sie mache sich Sorgen um ihr ungeborenes Kind.
In weiterer Folge wurde nochmals mit der Befragung des BF1 fortgesetzt.
Auf Vorhalt, dass die Recherche des Referenten unter Zugrundelegung des damaligen Rubel-Kurses umgerechnet einen Betrag auf ¿ 307.692,-
ergeben habe, erwiderte BF1, auch er wundere sich über diese Summe, worauf der vorsitzende Richter anmerkte, seine Ehefrau habe eine realistische Summe von US $ 8.000 genannt. Dazu gab BF1 anfänglich an, seine Ehefrau könne sich nicht erinnern, meinte jedoch, nachdem vom vorsitzenden Richter nochmals auf die realistische Angabe seiner Ehefrau hingewiesen wurde, dass seine Ehefrau doch Recht habe. Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter fest, sein Vorbringen hinsichtlich der Lösegeldsumme sei äußerst unglaubwürdig, insbesondere, da er erst nach Vorhalt der realistischen Angabe seiner Ehefrau seine anfängliche Lösegeldsumme geändert habe. BF1 erwiderte, sie würden ständig unter Stress leben und Verwandte würden umgebracht werden.
Auf weiteren Vorhalt, es erscheine äußerst unglaubwürdig, dass er als Onkel aufgrund der Vorfälle um seinen Neffen das Land verlasse, hingegen der Vater des Neffen im Land verbleibe, worauf BF1 erwiderte, zum damaligen Zeitpunkt habe er eigene Probleme gehabt, es sei um Leben und Tod gegangen. Der Tod seines Neffen sei jedoch mit seinen Problemen verbunden gewesen. Es gebe eine Verbindung, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe heute eine Videokassette mit, diese zeige seine Teilnahme an einer Demonstration während des ersten Tschetschenienkrieges. Auf Vorhalt, warum er dieses wichtige Detail seines Vorbringens nicht bereits das letzte Mal mitgebracht habe, gab BF1 an, bei der letzten Verhandlung habe er die Videokassette vergessen.
Auf die Frage, ob er aufgrund der Demonstrationsteilnahme konkrete Probleme gehabt habe, antwortete BF1 bejahend und erläuterte, gegen Ende des ersten Tschetschenienkrieges habe er an diesen Demonstrationen teilgenommen. Zu diesen Demonstrationen seien sie mit mehreren Pkws gefahren und seien öfters unter Beschuss geraten. Bei einem Beschuss sei er verletzt worden und habe daher eine Narbe am linken Oberarm. Auf Vorhalt, warum er erst jetzt darüber berichte, dies erscheine äußerst unglaubwürdig, antwortete BF1, er habe Angst gehabt. Nochmals nachgefragt, wie oft bzw. wo er an Demonstrationen teilgenommen habe, gab BF1 an, sie hätten täglich an Demonstrationen teilgenommen, diese hätten in XXXX stattgefunden. Auf nochmalige Nachfrage nannte BF1 tägliche Teilnahmen und beschränkte die Teilnahmen auf etwa drei Monate, wobei es sich um Mai, Juni und Juli 1995 gehandelt habe.Auf die Frage, ob er aufgrund der Demonstrationsteilnahme konkrete Probleme gehabt habe, antwortete BF1 bejahend und erläuterte, gegen Ende des ersten Tschetschenienkrieges habe er an diesen Demonstrationen teilgenommen. Zu diesen Demonstrationen seien sie mit mehreren Pkws gefahren und seien öfters unter Beschuss geraten. Bei einem Beschuss sei er verletzt worden und habe daher eine Narbe am linken Oberarm. Auf Vorhalt, warum er erst jetzt darüber berichte, dies erscheine äußerst unglaubwürdig, antwortete BF1, er habe Angst gehabt. Nochmals nachgefragt, wie oft bzw. wo er an Demonstrationen teilgenommen habe, gab BF1 an, sie hätten täglich an Demonstrationen teilgenommen, diese hätten in römisch 40 stattgefunden. Auf nochmalige Nachfrage nannte BF1 tägliche Teilnahmen und beschränkte die Teilnahmen auf etwa drei Monate, wobei es sich um Mai, Juni und Juli 1995 gehandelt habe.
Auf weiteren Vorhalt, in der ersten Beschwerdeverhandlung habe er die genauen Daten der Demonstrationen nicht benennen können, antwortete BF1, vielleicht sei schlecht gedolmetscht worden. Er habe einen Bekannten gefragt, dieser habe ihm die Jahreszahl genannt. Die Frage, ob die Demonstrationen gewaltsam aufgelöst worden seien, bejahte BF1 und erläuterte, er sei 3 oder 4 Mal verhaftet worden, sei aber immer wieder geflüchtet. Die längste Haft habe 2 Stunden gedauert, wobei sie 2 Stunden an der Wand gestanden seien. Danach sei er über einen Zaun geflüchtet. Auf weiteren Vorhalt, in der ersten Beschwerdeverhandlung sei er nach Verhaftungen bzw. Anhaltungen in der Russischen Föderation befragt worden, welche er jedoch explizit verneint habe und lediglich die mehrtägige Verhaftung im Jahr 2001 genannt habe, meinte BF1, er verstehe die Fragen nicht, zudem verwechsle er alles.
In der Folge wurde die Verhandlung im 6. Stock zwecks Vorführung der Videokassette fortgesetzt. BF1 erklärte zu Beginn, dass er auf dieser Videokassette als Teilnehmer einer Demonstration auf einem Standbild zu erkennen sei. Die Videokassette zeigte mehrere Dokumentationen über Tschetschenien und unter anderem das tragische Schicksal der Zivilbevölkerung. Die Kassette musste mehrfach im Suchlauf vor- und zurückgespult werden. BF1 kommentierte die gezeigten Szenen, die jedoch nichts unmittelbar mit ihm zu tun hatten, bei einigen Szenen erklärte er, dass es sich um bestimmte Verwandte (Tante beim Trauern) oder Bekannte aus seinem Dorf handle. Bei einem Standbild, welches einen jungen Mann in Uniform und mit Waffe (vermutlich Sturmgewehr) zeigte, brachte er vor, dass er diese Person sei. Der vorsitzende und beisitzende Richter hielten fest, dass sie keine Ähnlichkeit erkennen könnten. BF1 brachte vor, er habe sich seit damals verändert. Nach mehrmaliger Aufforderung, das angekündigte Bild zu zeigen, welches ihn als Teilnehmer einer Demonstration ausweise, räumte BF1 ein, dass er nicht zu erkennen sei. Dies wäre aus Sicherheitsgründen so erfolgt.
Auf Vorhalt, dass die Kassette die Teilnahme an Demonstrationen nicht belege, erklärte BF1, die Frauen seien vorne gestanden, die Männer seien in der Mitte bzw. hinten gestanden, sodass er nicht zu sehen sei. Nochmals nachgefragt, warum er die Videokassette dann als Beweismittel vorlege, entgegnete BF1, viele Leute auf dem Video seien ihm bekannt, es handle sich um Leute aus seinem Dorf. Der vorsitzende Richter hielt in diesem Zusammenhang fest, er räume dem Vorbringen des BF1 insofern wenig Glaubwürdigkeit ein, als ihm erst nach dem Abspielen des gezeigten Standbildes "eingefallen" sei, dass er diese Person sein solle.
Anlässlich der Rückübersetzung gab BF1 an, er habe bereits bei der Vorlage der Kassette mitgeteilt, er sei sowohl mit der Waffe als auch als Demonstrationsteilnehmer auf dem Video abgebildet. Sowohl vorsitzender und beisitzender Richter haben dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Nach einiger Zeit des Nachdenkens merkte BF1 nunmehr an, er habe mit dem Foto bei der Demonstration das hier diskutierte Foto gemeint, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, dies sei ja noch unglaubwürdiger, dass er mit Waffe und einer uniformierten Gewandung an einer Demonstration teilgenommen haben soll.
Auf die weitere Frage, im Akt sei die Kopie seines Reisepasses zu finden (AS 63), gab BF1 an, dabei handle es sich um einen Inlandsreisepass, welchen er zuhause bekommen habe. Nachgefragt, ob es bei der Erlangung des Passes Probleme gegeben habe, gab BF1 an, er habe den Pass über Bekannte bekommen. Die Namen der Bekannten wisse er nicht mehr. Auf die Frage, wie er zu dem Pass gekommen sei bzw. ob er Geld bezahlten habe müssen, antwortete BF1, wahrscheinlich habe er Geld bezahlen müssen, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, er halte es für äußerst unglaubwürdig, dass ihm keine konkreten Angaben möglich seien. BF1 entgegnete, er habe Verwandte hingeschickt, vielleicht hätten diese Geld bezahlt. Seine Schwester sei mit ihm dort hingegangen und sei mit dem Reisepass herausgekommen, da es für ihn zu gefährlich gewesen sei. Er habe diesen unterschrieben. Auf die Frage, ob dieser echt oder gefälscht sei, antwortete BF1, er denke, sein Reisepass sei echt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei für ihn ein Hinweis, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt worden sei bzw. verfolgt werde, da ihm am XXXX ein Reisepass ausgestellt worden sei. Der FSB habe eine Datenbank, diese werde bei Ausstellung des Passes überprüft, bei etwaigen Problemen werde die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. BF1 erwiderte, für Geld sei alles möglich.Auf die weitere Frage, im Akt sei die Kopie seines Reisepasses zu finden (AS 63), gab BF1 an, dabei handle es sich um einen Inlandsreisepass, welchen er zuhause bekommen habe. Nachgefragt, ob es bei der Erlangung des Passes Probleme gegeben habe, gab BF1 an, er habe den Pass über Bekannte bekommen. Die Namen der Bekannten wisse er nicht mehr. Auf die Frage, wie er zu dem Pass gekommen sei bzw. ob er Geld bezahlten habe müssen, antwortete BF1, wahrscheinlich habe er Geld bezahlen müssen, worauf der vorsitzende Richter erwiderte, er halte es für äußerst unglaubwürdig, dass ihm keine konkreten Angaben möglich seien. BF1 entgegnete, er habe Verwandte hingeschickt, vielleicht hätten diese Geld bezahlt. Seine Schwester sei mit ihm dort hingegangen und sei mit dem Reisepass herausgekommen, da es für ihn zu gefährlich gewesen sei. Er habe diesen unterschrieben. Auf die Frage, ob dieser echt oder gefälscht sei, antwortete BF1, er denke, sein Reisepass sei echt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, dies sei für ihn ein Hinweis, dass er in seinem Heimatland nicht verfolgt worden sei bzw. verfolgt werde, da ihm am römisch 40 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Der FSB habe eine Datenbank, diese werde bei Ausstellung des Passes überprüft, bei etwaigen Problemen werde die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. BF1 erwiderte, für Geld sei alles möglich.
Auf die Frage, wie der Pass seiner Ehefrau ausgestellt worden sei, antwortete BF1, damals seien die Reisepässe umgewechselt worden, sodass sie keine Probleme gehabt habe. Damals habe er sich in Tschetschenien aufgehalten, am 04.08.2004 sei er ausgereist. Nochmals nachgefragt gab BF1 an, um die Ausstellung des Passes seiner Ehefrau habe sich deren Mutter gekümmert. Diese habe im Justizministerium als Buchhalterin gearbeitet und er denke, dies habe seiner Ehefrau geholfen. In seinem eigenen Fall habe er sich nicht an seine Schwiegermutter gewandt, dies sei nicht üblich, nur in Notfällen. Auf nochmalige Nachfrage, ob Verfolgung nicht als Notfall zähle, erwiderte BF1, er habe seinen Pass über Verwandte bekommen. Auf die Frage, um welche Verwandte es sich gehandelt habe, meinte BF1, um seine älteste Schwester, mehr könne er dazu nicht sagen. Er wisse nur, seine Schwester habe dies alles erledigt.
Auf die weitere Frage, warum er das Ausreisedatum noch so genau wisse, viele andere Details jedoch vergessen habe, antwortete BF1, in dieser Sekunde sei er konzentriert, während er bei der letzten Einvernahme nicht konzentriert gewesen sei. Wenn er viele Fragen beantworten müsse, dann bekomme er Kopfschmerzen. Auf die nochmalige Frage, ob die Tätigkeit seiner Schwiegermutter im Justizministerium nicht ein Indiz dafür sei, dass seine Familie nicht verfolgt werde, gab BF1 an, seine Schwiegermutter wolle dort in Pension gehen, zudem sei sie eine langjährige Mitarbeiterin.
Diesbezüglich befragte der vorsitzende Richter auch die BF2 und gab diese an, sie habe ihren Reisepass mit der Hilfe ihrer Mutter erhalten. Auf die Frage, wie ihr Ehemann 2 oder 3 Wochen später zu einem Reisepass gekommen sei, antwortete die BF2, sie könne dies nicht beantworteten. Nochmals nachgefragt, ob es im Falle von Problemen nicht logisch gewesen wäre, dass ihre Mutter auch ihrem Ehemann geholfen hätte, erwiderte die BF2, wenn sie ihr geholfen habe, dann werde ihre Mutter wohl auch ihrem Ehemann geholfen haben.
Befragt zur Integration gab BF1 an, erhabe dem Chef seiner Pension geholfen, wobei er 1-2 Mal wöchentlich für 4 Stunden gearbeitet habe. Es habe sich dabei um verschiedenste Tätigkeiten gehandelt und er habe in der Stunde ¿ 4 bekommen. Seit März 2009 habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe auf der Universität XXXX einen Deutschkurs besucht, ein Zeugnis habe er nicht erworben. Ferner sei er Mitglied in einem Boxverein und nehme regelmäßig an Kämpfen teil.Befragt zur Integration gab BF1 an, erhabe dem Chef seiner Pension geholfen, wobei er 1-2 Mal wöchentlich für 4 Stunden gearbeitet habe. Es habe sich dabei um verschiedenste Tätigkeiten gehandelt und er habe in der Stunde ¿ 4 bekommen. Seit März 2009 habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe auf der Universität römisch 40 einen Deutschkurs besucht, ein Zeugnis habe er nicht erworben. Ferner sei er Mitglied in einem Boxverein und nehme regelmäßig an Kämpfen teil.
Abschließend hielt der vorsitzende Richter fest, der BF1 wirke ein wenig desinteressiert. Heute habe er die Bestätigung hinsichtlich seiner Mitgliedschaft im Boxverein vergessen, letztes Mal die Videokassette. Ferner habe er als Beitrag auf der Videokassette angekündigt, dass er als Demonstrationsteilnehmer zu sehen sei. Beim Abspielen der Kassette sei er dann wiederum (behauptetermaßen) als Person in Uniform und mit Waffe zu sehen. Dazu merkte BF1 an, es gebe andere Videokassetten, dort sei auch er zu sehen. Diese Bänder seien derzeit im Eigentum der tschetschenischen Regierung.
Befragt zur Integration gab die BF2 an, sie sei Hausfrau und kümmere sich um die Kinder. Sie habe keine Deutschkurse besucht und verstehe bloß wenige Wörter. Sie sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Ihre beiden älteren Töchter würden die Schule besuchen. Diesbezüglich legte die BF2 das Jahreszeugnis ihrer Tochter XXXX sowie ihrer Tochter XXXX vor.Befragt zur Integration gab die BF2 an, sie sei Hausfrau und kümmere sich um die Kinder. Sie habe keine Deutschkurse besucht und verstehe bloß wenige Wörter. Sie sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Ihre beiden älteren Töchter würden die Schule besuchen. Diesbezüglich legte die BF2 das Jahreszeugnis ihrer Tochter römisch 40 sowie ihrer Tochter römisch 40 vor.
1.13. Am 04.09.2009 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung die Bestätigung des XXXX sowie Bescheinigungen hinsichtlich der Tochter XXXX, wonach bei XXXX ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder zu unterrichten sei. Weiters wurde betreffend BF1 nochmals auf den Umstand der posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen, die im Hinblick auf die Refoulementprüfung von Relevanz sei. Auch bei BF2 sei das Zusammentreffen von Schwangerschaft und Anpassungsstörung refoulement-relevant.1.13. Am 04.09.2009 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung die Bestätigung des römisch 40 sowie Bescheinigungen hinsichtlich der Tochter römisch 40 , wonach bei römisch 40 ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder zu unterrichten sei. Weiters wurde betreffend BF1 nochmals auf den Umstand der posttraumatischen Belastungsstörung hingewiesen, die im Hinblick auf die Refoulementprüfung von Relevanz sei. Auch bei BF2 sei das Zusammentreffen von Schwangerschaft und Anpassungsstörung refoulement-relevant.
1.14. Am XXXX wurde XXXX (in weiterer Folge BF7 genannt) als fünftes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt.1.14. Am römisch 40 wurde römisch 40 (in weiterer Folge BF7 genannt) als fünftes Kind des BF1 und der BF2 auf österreichischem Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 13.10.2009 wurde die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und die Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens beantragt.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF7 mit Bescheid vom 19.10.2009, FZ 09 12.653-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies BF7 gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF7 mit Bescheid vom 19.10.2009, FZ 09 12.653-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf die Russische Föderation) nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF7 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antragsteller sei in Österreich geboren und sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.
Unter Verweis auf die Angaben des Vaters im Familienverfahren wurde gegen diesen Bescheid rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
1.15. Am 19.10.2009 beantwortete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes die Fragestellung, ob die abweichenden widersprüchlichen Angaben betreffend Höhe des Lösegeldes mit dem im Gutachten vom 27.07.2009 festgestellten Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen bzw. erklärbar seien. XXXX hielt dazu fest, die fassbaren Störungsbereiche würden die geistige Leistungsfähigkeit nicht derart beeinträchtigen, als dadurch konsequent abweichende und widersprüchliche Angaben, insbesondere in substantiellen Fragestellungen erklärbar wären.1.15. Am 19.10.2009 beantwortete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes die Fragestellung, ob die abweichenden widersprüchlichen Angaben betreffend Höhe des Lösegeldes mit dem im Gutachten vom 27.07.2009 festgestellten Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen bzw. erklärbar seien. römisch 40 hielt dazu fest, die fassbaren Störungsbereiche würden die geistige Leistungsfähigkeit nicht derart beeinträchtigen, als dadurch konsequent abweichende und widersprüchliche Angaben, insbesondere in substantiellen Fragestellungen erklärbar wären.
1.16. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.01.2010, GZ D11 261725-0/2008/7E (für BF1), D11 261719-0/2008/15E (für BF2), D11 261722-0/2008/8E (für BF3), D11 261720-0/2008/9E (für BF4), D11 261723-0/2008/8E (für BF5), D11 307628-1/2008/8E (für BF6) sowie Zl. D11 409797-1/2009/3E (für BF7) wurden die jeweiligen Beschwerden abgewiesen.
Das Vorbringen der beiden Elternteile BF1 und der BF2 sei massiv widersprüchlich und unplausibel. BF1 habe sein Vorbringen mehrfach und massiv gesteigert, BF2 habe widersprüchliche Angaben zu den Wohnorten bzw. zu den Orten der Festnahme(n) ihres Mannes getätigt, die behauptete Lösegeldforderung sei massiv widersprüchlich geschildert worden, BF1 und BF2 hätten die Beinverletzung des BF1 widersprüchlich beschrieben, auch hinsichtlich die Ausstellung der Reisepässe habe es Unstimmigkeiten im Vorbringen gegeben, weiters sei die Mutter der BF2 weiterhin im Staatsdienst tätig, weswegen nicht von einer Verfolgungsgefahr der Familie des BF1 und der BF2 ausgegangen werden könne. Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die massiven Widersprüche nicht durch psychische Beeinträchtigungen erklärbar seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei nicht akut lebensbedrohlich belastet, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit Hinterlegung am 21.01.2010 erwuchsen die genannten Erkenntnisse in Rechtskraft.
1.18. Am 11.08.2010 wurden BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 im Zuge des Dubliner Übereinkommens von Frankreich (via Deutschland) nach Österreich überstellt. Unter Vorlage einer mit 26.01.2010 datierten und auf Englisch verfassten Bestätigung von XXXX, des Sohnes des Präsidenten der tschetschenischen Republik Itschkeria, wonach BF1 aktiv für die tschetschenische Unabhängigkeit eingetreten sei, 1995-1996 unter XXXX gekämpft, habe 1997-1999 für das "Ministry of Sharia Homeland Security" tätig gewesen sei und 1999 bis 2000 in der Präsidentengarde gedient habe und im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien lebensbedrohlich gefährdet sei, stellten die Beschwerdeführer am selben Tag jeweils einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.1.18. Am 11.08.2010 wurden BF1, BF2, BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7 im Zuge des Dubliner Übereinkommens von Frankreich (via Deutschland) nach Österreich überstellt. Unter Vorlage einer mit 26.01.2010 datierten und auf Englisch verfassten Bestätigung von römisch 40 , des Sohnes des Präsidenten der tschetschenischen Republik Itschkeria, wonach BF1 aktiv für die tschetschenische Unabhängigkeit eingetreten sei, 1995-1996 unter römisch 40 gekämpft, habe 1997-1999 für das "Ministry of Sharia Homeland Security" tätig gewesen sei und 1999 bis 2000 in der Präsidentengarde gedient habe und im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien lebensbedrohlich gefährdet sei, stellten die Beschwerdeführer am selben Tag jeweils einen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz.
1.19. BF1 gab am 12.08.2010 bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er habe Mitte Februar 2010 gemeinsam mit seiner Familie mit dem Autobus das österreichische Bundesgebiet verlassen und sei nach Frankreich gefahren, wo er in am 15.02.2010 um Asyl für sich und seine Familie angesucht habe, jedoch in weiterer Folge nach Österreich rücküberstellt worden sei. Er habe nunmehr neue Asylgründe, welche er durch das vorgelegte Schreiben des XXXX bestätigen könne. Er habe sich im ersten Asylverfahren nicht getraut, dies zu erzählen. Es seien nach seiner Flucht 6 Verwandte von ihm getötet worden. Wenn einer in der Familie in der Nationalgarde des Maschadov gewesen sei, werde die gesamte Familie ausgerottet. Er sei auf der Fahndungsliste wegen § 228 des russischen Strafgesetzbuches (Verbreitung von Suchtgift), das habe er unter Zwang unterschreiben müssen, widrigenfalls er wegen § 222 (Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Bande) angeklagt worden wäre. Von der Ermordung seiner Verwandten habe er in Österreich vor etwa eineinhalb Jahren erfahren.1.19. BF1 gab am 12.08.2010 bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er habe Mitte Februar 2010 gemeinsam mit seiner Familie mit dem Autobus das österreichische Bundesgebiet verlassen und sei nach Frankreich gefahren, wo er in am 15.02.2010 um Asyl für sich und seine Familie angesucht habe, jedoch in weiterer Folge nach Österreich rücküberstellt worden sei. Er habe nunmehr neue Asylgründe, welche er durch das vorgelegte Schreiben des römisch 40 bestätigen könne. Er habe sich im ersten Asylverfahren nicht getraut, dies zu erzählen. Es seien nach seiner Flucht 6 Verwandte von ihm getötet worden. Wenn einer in der Familie in der Nationalgarde des Maschadov gewesen sei, werde die gesamte Familie ausgerottet. Er sei auf der Fahndungsliste wegen Paragraph 228, des russischen Strafgesetzbuches (Verbreitung von Suchtgift), das habe er unter Zwang unterschreiben müssen, widrigenfalls er wegen Paragraph 222, (Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Bande) angeklagt worden wäre. Von der Ermordung seiner Verwandten habe er in Österreich vor etwa eineinhalb Jahren erfahren.
1.20. BF2 gab am 12.08.2010 bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, sie sei nicht krank und habe auch keine Beschwerden, welche sie an der Einvernahme hindern könnten. Ihr Mann könne nicht in die Heimat, da er dort getötet würde. Nach ihm werde gefahndet, sie selbst habe keine eigenen Gründe, befürchte aber als Gattin Verfolgungsgefahr.
Befragt nach neuen Fluchtgründen gab BF2 an, der Grund sei ihr Mann und seine Vergangenheit. In der Heimat werde er sicher getötet. Einige Verwandte des Mannes seien nach ihrer Flucht getötet worden, das hätten sie telefonisch erfahren. Sie habe Kopfschmerzen und könne dazu nicht mehr sagen.
In weiterer Folge wurde eine Bestätigung des XXXX vom 23.01.2010 vorgelegt, wonach BF1 sich bei ihm in Therapie befinde, an deutlich depressiven Beschwerden, Gefühlen der Hoffnungslosigkeit und Interessensverlust, an Zittern und Schweißausbrüchen leide und nicht mehr leben wolle. Er denke an traumatische Erlebnisse in Tschetschenien. Es sei eine Fortsetzung der Psychotherapie unbedingt ratsam.In weiterer Folge wurde eine Bestätigung des römisch 40 vom 23.01.2010 vorgelegt, wonach BF1 sich bei ihm in Therapie befinde, an deutlich depressiven Beschwerden, Gefühlen der Hoffnungslosigkeit und Interessensverlust, an Zittern und Schweißausbrüchen leide und nicht mehr leben wolle. Er denke an traumatische Erlebnisse in Tschetschenien. Es sei eine Fortsetzung der Psychotherapie unbedingt ratsam.
1.21. Am 20.08.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem Bundesasylamt. BF1 gab an, es gehe ihm psychisch schlecht, nachdem er erfahren habe, dass zwei Neffen getötet worden seien. Er sei mehrfach operiert worden, zuletzt im Juni 2009, worüber er auch Befunde vorlege. Neuere Befunde aus dem Jahr 2010 habe er keine.
Er wolle drei Ladungen aus Tschetschenien vorlegen, welche man ihm am Vortag mittels Fax zugesandt habe. Er stehe seit 2004 auf der Liste der gesuchten Personen in der russischen Föderation. Seit 2010 kämen "ständig" Ladungen an die alte Adresse.
Er suche neuerlich um Asyl an, weil er in der Präsidentengarde des Präsidenten Aslan MASCHADOV gedient habe. Konkret habe er von 1999 bis 2000 in XXXX dort gedient. Am 20.03.2000 habe er die Garde aus gesundheitlichen Gründen verlassen, davor (konkret 1997 bis 1999) sei er beim MShGB, einer Spezialeinheit des damaligen tschetschenischen Innenministeriums, tätig gewesen.Er suche neuerlich um Asyl an, weil er in der Präsidentengarde des Präsidenten Aslan MASCHADOV gedient habe. Konkret habe er von 1999 bis 2000 in römisch 40 dort gedient. Am 20.03.2000 habe er die Garde aus gesundheitlichen Gründen verlassen, davor (konkret 1997 bis 1999) sei er beim MShGB, einer Spezialeinheit des damaligen tschetschenischen Innenministeriums, tätig gewesen.
Man habe ihn gezwungen einen Verstoß gegen § 228 des russischen Strafgesetzbuches zuzugeben, nachdem man ursprünglich gefordert habe, er solle einen Verstoß gegen § 222 zugeben.Man habe ihn gezwungen einen Verstoß gegen Paragraph 228, des russischen Strafgesetzbuches zuzugeben, nachdem man ursprünglich gefordert habe, er solle einen Verstoß gegen Paragraph 222, zugeben.
Im Erstverfahren habe er Angst gehabt das zu erzählen. Im Beschwerdeverfahren habe er es nicht vorgebracht, weil XXXX die Beschwerde verfasst habe, als BF1 im Krankenhaus gelegen und operiert worden sei.Im Erstverfahren habe er Angst gehabt das zu erzählen. Im Beschwerdeverfahren habe er es nicht vorgebracht, weil römisch 40 die Beschwerde verfasst habe, als BF1 im Krankenhaus gelegen und operiert worden sei.
Am 13.08.2010 habe er telefonisch von seiner Schwester erfahren, dass zwei Neffen getötet worden seien. Man habe sie über ihn befragt. Ein Neffe sei "vermutlich" am 09.08.2010 in XXXX, der andere einen Tag später in XXXX getötet worden. Vor dem Tod der Neffen sei der ältere Bruder des BF1 mitgenommen und für eine Zeitdauer von vier Tagen nach XXXX gebracht worden. Auch der Bruder sei über BF1 befragt worden. Er versuche, die Sterbeurkunden der beiden Neffen aus seiner Heimat zu bekommen.Am 13.08.2010 habe er telefonisch von seiner Schwester erfahren, dass zwei Neffen getötet worden seien. Man habe sie über ihn befragt. Ein Neffe sei "vermutlich" am 09.08.2010 in römisch 40 , der andere einen Tag später in römisch 40 getötet worden. Vor dem Tod der Neffen sei der ältere Bruder des BF1 mitgenommen und für eine Zeitdauer von vier Tagen nach römisch 40 gebracht worden. Auch der Bruder sei über BF1 befragt worden. Er versuche, die Sterbeurkunden der beiden Neffen aus seiner Heimat zu bekommen.
BF1 wurde aufgetragen, beide Urkunden binnen einer Woche vorzulegen.
Über Befragen des Rechtsberaters gab BF1 in weiterer Folge an, dass im Jahr 2000 XXXX, ein Onkel, getötet worden sei, weiters am 09.05.2001 sein Neffe XXXX, weiters am 17.06.2001 sein Neffe XXXX, weiters im Mai 2004 sein Neffe XXXX und schließlich bereits Anfang 2000 sein Neffe XXXX. Vor eineinhalb Jahren sei auch XXXX getötet worden.Über Befragen des Rechtsberaters gab BF1 in weiterer Folge an, dass im Jahr 2000 römisch 40 , ein Onkel, getötet worden sei, weiters am 09.05.2001 sein Neffe römisch 40 , weiters am 17.06.2001 sein Neffe römisch 40 , weiters im Mai 2004 sein Neffe römisch 40 und schließlich bereits Anfang 2000 sein Neffe römisch 40 . Vor eineinhalb Jahren sei auch römisch 40 getötet worden.
1.22. Ebenfalls am 20.08.2010 wurde auch BF2 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie gab an, als gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe für ihre Kinder vorzubringen. Sie selbst leide an Depressionen und an einer Zyste, sie habe Probleme mit der Wirbelsäule. Die Probleme mit der Wirbelsäule habe sie seit 2004. Sie sei weder in ärztlicher Behandlung noch könne sie Befunde vorlegen.
Ihr Mann werde gesucht, weil man ihn gezwungen habe, etwas zu unterschreiben, was er nicht begangen habe. Etwa seit dem Jahr 2002 werde nach ihrem Mann gesucht. Sie persönlich habe keine Fluchtgründe "Vier, fünf oder sechs" Verwandte ihres Mannes seien seit der Ausreise getötet worden, die Namen könne sie nicht nennen, weil sie immer alles vergesse. Sie habe persönlich am Telefon von der Schwester des Gatten erfahren, dass zwei Neffen ihres Mannes getötet worden seien. Das Datum wisse sie nicht. Es sei ihnen nur gesagt worden, dass es die beiden nicht mehr gebe. Vermutlich seien sie am 09.08.2010 umgebracht worden, die Nachricht hätten sie am 13.08.2010 erhalten. Es sei nicht erzählt worden, wo die beiden umgebracht worden wären.
Sie könne die Namen der Neffen nicht nennen, sie könne sich nicht erinnern, sie sei damals sehr depressiv gewesen.
1.23. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.08.2010 wurde bei BF1 eine "Somatisierungstendenz bei Depressio, F 32.1 und F
43.22 (Angst und depressive Reaktion, gemischt), Zustand nach PTSD, Restsymptomatik in Form der depressiven Verstimmung und Angst (PTSD in Teilremission)" festgestellt.
Bei BF2 wurde "Depression, mittelgradige Episode, F 33.1 oder Anpassungsstörung, F 43.21 mit reduzierter Konzentration und Auffassung" festgestellt. BF2 sei "allseits orientiert und bewusstseinsklar", es bestünden keine Hinweise auf Denkstörungen. Konzentration und Auffassung schienen vermindert, die Aufmerksamkeit ungestört.
1.24. Am 27.08.2010 wurde BF1 erneut niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. BF1 gab an, dass das eingeholte Gutachten richtig sei. Er leide auch an Kopfschmerzen. Er spreche "ein bisschen" Deutsch. Er sei psychisch krank gewesen, auch beim Asylgerichtshof, er habe gedacht, dass er seine Antworten richtig seien, doch aufgrund des psychischen Zustandes sei es nicht so gewesen. Er ersuche um Asyl. Er benötige eine psychiatrische Behandlung. Wenn er Fragen gestellt erhalte, könne er sie nicht richtig beantworten.
Auch BF2 gab an, dass das Gutachten zu ihrer Situation richtig sei. Es gehe um die Situation der Kinder, ihre Tochter weine ständig. Sie werde hin und her geschubst wie ein Hund, ihrem Gatten gehe es schlecht, sie mache sich Sorgen um ihn.
1.25. Mit Bescheid vom 28.08.2010, Zl. 10 07.176 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des BF1 gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten, der Beschwerdeführer habe schuldhaft die nunmehr geschilderten Fluchtgründe nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.1.25. Mit Bescheid vom 28.08.2010, Zl. 10 07.176 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des BF1 gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und BF1 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten, der Beschwerdeführer habe schuldhaft die nunmehr geschilderten Fluchtgründe nicht bereits im Erstverfahren vorgebracht. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
In gleicher Weise wurde mit jeweiligem Bescheid vom selben Tage über die Anträge der BF2 (Zl. 10 07.173 EAST Ost), der BF3 (Zl. 10 07.170 EAST Ost), der BF4 (Zl. 10 07.171 EAST-Ost), der BF5 (Zl. 10 07.172), des BF6 (Zl. 10 07.174) und des BF7 (Zl. 10 07.175) entschieden.
Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die bescheiderlassene Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes sei nicht befugt gewesen, über die Anträge zu entscheiden, vielmehr hätte die Erstaufnahmestelle die Anträge an die Außenstelle verweisen müssen. BF1 habe ausgeführt, von 1999 bis 2000 in der Präsidentengarde des Aslan Maschadow tätig gewesen zu sein, er sei direkt für die Bewachung des Präsidenten Maschadow verantwortlich gewesen. Aus Angst habe er es im Erstverfahren nicht vorgebracht. Für das Vorbringen finde sich eine Bestätigung des Sohnes des Präsidenten. Es könne darüber hinaus ein weiterer Zeuge für das neue Vorbringen namhaft gemacht werden. Weiters seien neue Sachverhaltselemente glaubwürdig vorgebracht worden, konkret die Ladungen sowie die Ermordung seiner Neffen.
1.26. Mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2010, Zl. D11 261725-2/2010/2E (BF1), D11 261719-2/2010/2E (BF2), D11 261722-2/2010/2E (BF3), D11 261720-2/2010/2E (BF4), D11 261723-2/2010/2E (BF5), D11 307628-2/2010/2E (BF6) und D11 409797-2/2010/2E (BF7) wurden die jeweiligen Beschwerden gem. § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die behauptetermaßen erst im zweiten Verfahren angegebenen Fluchtgründe seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren genannt worden, dies gelte sowohl für die Tätigkeit als Gefängniswärter als auch für den Fluchtgrund eines untergeschobenen strafrechtlich relevanten Deliktes sowie für das Verschwinden bzw. die Tötung des XXXX, des XXXX und des XXXX. Lediglich die Tötungen des Onkels XXXX sowie der Neffen XXXX, XXXX und des XXXX in den Jahren 2000 bis 2009 seien erst im Zweitverfahren erstmals vorgebracht worden, doch könne nicht nachvollzogen werden, warum BF1 zwar über drei Tötungen anderer Verwandter habe berichten können, nicht aber über die Tötungen der vier anderen Verwandten. Hinsichtlich der neu vorgelegten Ladungen bestünden angesichts erheblicher Widersprüche massive Zweifel an der Echtheit bzw. an der Glaubwürdigkeit des damit verbundenen Vorbringens. Somit weise das neue Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukomme und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Die Ausweisungsentscheidung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse, zumal die Familie (BF1 bis BF7) von sich aus das österreichische Bundesgebiet Richtung Frankreich verlassen und offenkundig beabsichtigt habe, auf Dauer auf einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verzichten.1.26. Mit jeweiligem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2010, Zl. D11 261725-2/2010/2E (BF1), D11 261719-2/2010/2E (BF2), D11 261722-2/2010/2E (BF3), D11 261720-2/2010/2E (BF4), D11 261723-2/2010/2E (BF5), D11 307628-2/2010/2E (BF6) und D11 409797-2/2010/2E (BF7) wurden die jeweiligen Beschwerden gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die behauptetermaßen erst im zweiten Verfahren angegebenen Fluchtgründe seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren genannt worden, dies gelte sowohl für die Tätigkeit als Gefängniswärter als auch für den Fluchtgrund eines untergeschobenen strafrechtlich relevanten Deliktes sowie für das Verschwinden bzw. die Tötung des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 . Lediglich die Tötungen des Onkels römisch 40 sowie der Neffen römisch 40 , römisch 40 und des römisch 40 in den Jahren 2000 bis 2009 seien erst im Zweitverfahren erstmals vorgebracht worden, doch könne nicht nachvollzogen werden, warum BF1 zwar über drei Tötungen anderer Verwandter habe berichten können, nicht aber über die Tötungen der vier anderen Verwandten. Hinsichtlich der neu vorgelegten Ladungen bestünden angesichts erheblicher Widersprüche massive Zweifel an der Echtheit bzw. an der Glaubwürdigkeit des damit verbundenen Vorbringens. Somit weise das neue Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukomme und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Die Ausweisungsentscheidung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse, zumal die Familie (BF1 bis BF7) von sich aus das österreichische Bundesgebiet Richtung Frankreich verlassen und offenkundig beabsichtigt habe, auf Dauer auf einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zu verzichten.
1.27. Bereits mit Schriftsatz vom 26.08.2010 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren (BF1 bis BF7) gestellt. BF1 habe aus Angst in seinem abgeschlossenen (Erst-)Verfahren sich nicht getraut die Wahrheit über seine (Bewachungs-)Tätigkeit zu sagen. Er lege mehrere Ladungen und Sterbeurkunden sowie Bestätigungen vor, die er erst jetzt (19. bzw. 24.08.2010) aus seiner Heimat erhalten habe. Der neue bzw. durch neue Beweismittel untermauerte Sachverhalt hätte jedoch voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. Daher beantrage er die Wiederaufnahme seines mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 14.01.2010 abgeschlossenen Verfahrens sowie der Verfahren seiner Frau (BF2) und seiner Kinder (BF3 bis BF7).
Genannter Wiederaufnahmeantrag ging am 02.09.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein und wurde an das Bundesasylamt Einlaufstelle Ost weitergeleitet (Eingangsstempel 06.09.2010), ging aber auf dem Weg der Weiterleitung an den Asylgerichtshof vorerst verloren.
1.28. Am 23. Mai 2012 wurde der genannte Wiederaufnahmeantrag beim Asylgerichthof zu D11 261725-3/2012 protokolliert und der Gerichtsabteilung D11 zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,2.3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
2.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:2.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 14.01.2010 über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 19. bzw. 24.08.2010 die vorgelegten Beweismittel zugegangen waren und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihnen Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 02.09.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 19. bzw. 24.08.2010 die vorgelegten Beweismittel zugegangen waren und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihnen Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 02.09.2010 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd 69 Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
2.5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - diverse Ladungen und Bestätigungen vor. Diese Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe wegen seiner Wachtätigkeit in der Präsidentengarde Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte er - wie bereits oben dargestellt wurde - diverse Ladungen und Bestätigungen vor. Diese Beweismittel würden die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er habe wegen seiner Wachtätigkeit in der Präsidentengarde Grund zur Befürchtung, verfolgt zu werden, untermauern. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei im Vorverfahren vom AsylGH hingegen verneint worden.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren nicht auf. Der Antragsteller gab - entgegen seiner Behauptung im Wiederaufnahmeantrag - bereits im Erstverfahren an, in der Präsidentengarde tätig gewesen und im Rahmen der Gefängnisbewachung beschäftigt gewesen zu sein. Auch berichtete er bereits im Erstverfahren von der Ermordung bestimmter Verwandter sowie vom Erhalt mehrerer Ladungen. Im Rahmen des (bereits abgeschlossenen) Zweitverfahrens wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Sterbeurkunden der ermordeten Neffen binnen Frist von einer Woche vorzulegen. Diesem am 12.08.2010 erteilten Auftrag kam BF1 bis zum Stichtag 20.09.2010 (Datum des Erkenntnisses im Zweitverfahren, also mehr als fünf Wochen später) nicht nach. Bereits im Erstverfahren erstatteten BF1 und BF2 ein gesteigertes, massiv widersprüchliches und unglaubwürdiges Vorbringen, sodass auch bei rechtzeitiger Vorlage der gegenständlichen Ladungen und Bestätigungen keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung im Erstverfahren ergangen wäre.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang (dessen Wiederaufnahme mit dem gegenständlichen Antrag begehrt wurde) unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren nicht auf. Der Antragsteller gab - entgegen seiner Behauptung im Wiederaufnahmeantrag - bereits im Erstverfahren an, in der Präsidentengarde tätig gewesen und im Rahmen der Gefängnisbewachung beschäftigt gewesen zu sein. Auch berichtete er bereits im Erstverfahren von der Ermordung bestimmter Verwandter sowie vom Erhalt mehrerer Ladungen. Im Rahmen des (bereits abgeschlossenen) Zweitverfahrens wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Sterbeurkunden der ermordeten Neffen binnen Frist von einer Woche vorzulegen. Diesem am 12.08.2010 erteilten Auftrag kam BF1 bis zum Stichtag 20.09.2010 (Datum des Erkenntnisses im Zweitverfahren, also mehr als fünf Wochen später) nicht nach. Bereits im Erstverfahren erstatteten BF1 und BF2 ein gesteigertes, massiv widersprüchliches und unglaubwürdiges Vorbringen, sodass auch bei rechtzeitiger Vorlage der gegenständlichen Ladungen und Bestätigungen keine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung im Erstverfahren ergangen wäre.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht das Gericht weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung des Antragstellers aus den bereits im Erkenntnis vom 14.01.2010 (Erstverfahren) sowie vom 20.09.2010 (Zweitverfahren) dargestellten Plausibilitätserwägungen heraus des erforderlichen glaubwürdigen Kerns gänzlich entbehrt.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.10.2010, D11 261.725-0/2008/21E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.
2.6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2.7. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.2.7. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.07.2012