Norm
AsylG 2005 §36 Abs3Spruch
C5 417.385-1/2011/16E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, 10 06.415-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.2.2011 und am 15.12.2011 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, 10 06.415-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.2.2011 und am 15.12.2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.7.2010 unter dem Namen XXXX den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.11.2010 gab er an, sein richtiger Name laute XXXX.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.7.2010 unter dem Namen römisch 40 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.11.2010 gab er an, sein richtiger Name laute römisch 40 .
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 erklärte es, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet sei vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 erklärte es, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet sei vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters am 24.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.1.2011. Am 20.1.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein.
1.3. Am 10.2.2011 und am 15.12.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vater XXXX als Parteien teil, der Vater in der Verhandlung vom 10.2.2011 auch als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers; der Verhandlung wurden Dolmetscherinnen für die Sprache Punjabi beigezogen.1.3. Am 10.2.2011 und am 15.12.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und sein Vater römisch 40 als Parteien teil, der Vater in der Verhandlung vom 10.2.2011 auch als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers; der Verhandlung wurden Dolmetscherinnen für die Sprache Punjabi beigezogen.
1.4. Bereits mit Schreiben vom 28.4.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3.5.2011 zu Handen seiner damaligen Vertreterin, hielt ihm der Asylgerichtshof vor, dass die Beschwerde verspätet sei, und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er nicht Gebrauch.
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters am 24.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 7.1.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 11.1.2011, und somit verspätet eingebracht.2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vaters als seines gesetzlichen Vertreters am 24.12.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 7.1.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 11.1.2011, und somit verspätet eingebracht.
2.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Der Asylgerichtshof geht auch nicht davon aus, dass der angefochtene Bescheid etwa von der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung, die der Vater des Beschwerdeführers am 29.4.2003 gegen den ihn selbst betreffenden Bescheid (vom 21.4.2003) erhoben hat, erfasst wäre, und zwar aus folgenden Gründen:
2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag auf internationalen Schutz erledigt, der, da der Antragsteller Familienangehöriger eines anderen Asylwerbers ist, gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gelten könnte. Beim Asylgerichtshof ist eine Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers anhängig. Gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 gilt, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese "auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich."2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag auf internationalen Schutz erledigt, der, da der Antragsteller Familienangehöriger eines anderen Asylwerbers ist, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gelten könnte. Beim Asylgerichtshof ist eine Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers anhängig. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 gilt, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese "auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich."
(Es handelt sich offenbar um ein Redaktionsversehen: gemeint ist nicht § 2 Z 22, sondern § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.) Die Vorgängerbestimmung dieser Vorschrift war § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997); danach galten, wenn "gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben" wurde, "die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich." (Das Zitat "§ 10 Abs. 4" in § 32 Abs. 7 AsylG 1997 beruht offenbar auch auf einem Redaktionsversehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar, 3. Ergänzung [Juni 2004] 354 h] und ist auf § 10 Abs. 5 AsylG 1997 zu beziehen.)(Es handelt sich offenbar um ein Redaktionsversehen: gemeint ist nicht Paragraph 2, Ziffer 22,, sondern Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.) Die Vorgängerbestimmung dieser Vorschrift war Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997); danach galten, wenn "gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben" wurde, "die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich." (Das Zitat "§ 10 Absatz 4, in Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 beruht offenbar auch auf einem Redaktionsversehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997. Praxiskommentar, 3. Ergänzung [Juni 2004] 354 h] und ist auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 zu beziehen.)
Das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist jenem nach dem AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) nachgebildet. Da die Verfahren weitgehend ähnlich gestaltet sind, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass Anträge von Asylwerbern, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 bzw. des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 stehen, gemeinsam in einem Familienverfahren zu behandeln sind, jedenfalls soweit die jeweils anzuwendenden Normen beider Gesetze vergleichbar sind. Beschwerden gegen Bescheide, die nach der einen der beiden erörterten Rechtslagen erlassen werden, erfassen daher auch dann Bescheide, die gegenüber Familienangehörigen ergehen, wenn diese Bescheide auf der jeweils anderen Rechtslage beruhen.Das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 ist jenem nach dem AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) nachgebildet. Da die Verfahren weitgehend ähnlich gestaltet sind, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass Anträge von Asylwerbern, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 stehen, gemeinsam in einem Familienverfahren zu behandeln sind, jedenfalls soweit die jeweils anzuwendenden Normen beider Gesetze vergleichbar sind. Beschwerden gegen Bescheide, die nach der einen der beiden erörterten Rechtslagen erlassen werden, erfassen daher auch dann Bescheide, die gegenüber Familienangehörigen ergehen, wenn diese Bescheide auf der jeweils anderen Rechtslage beruhen.
Der angefochtene Bescheid, der auf der Rechtslage nach dem AsylG 2005 beruht, wäre daher grundsätzlich geeignet, durch eine Beschwerde mitangefochten zu werden, die einen nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 erlassenen Bescheid bekämpft. Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Bescheid, der den Vater des Beschwerdeführers betrifft, nach einer früheren Rechtslage erlassen worden ist, der ein Familienverfahren fremd war, sodass durch die vom Vater eingebrachte Beschwerde ein anderer Bescheid gar nicht mitangefochten werden konnte.Der angefochtene Bescheid, der auf der Rechtslage nach dem AsylG 2005 beruht, wäre daher grundsätzlich geeignet, durch eine Beschwerde mitangefochten zu werden, die einen nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 erlassenen Bescheid bekämpft. Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Bescheid, der den Vater des Beschwerdeführers betrifft, nach einer früheren Rechtslage erlassen worden ist, der ein Familienverfahren fremd war, sodass durch die vom Vater eingebrachte Beschwerde ein anderer Bescheid gar nicht mitangefochten werden konnte.
2.4.2. Aber auch abgesehen davon (dh. auch wenn der Bescheid, der den Vater des Beschwerdeführers betrifft, nach einer späteren - mit jener nach dem AsylG 2005 "kompatiblen" - Rechtslage erlassen worden wäre) kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers den hier angefochtenen Bescheid nicht hätte erfassen können (zum Folgenden vgl. UBAS 13.9.2007, 312.932-1/3E-X/47/07; darauf Bezug nehmend und dem offenbar folgend AsylGH 24.11.2009, B4 253.339-2/2009/2E; weiters AsylGH 16.8.2011, C5 262.069-0/2008/6E; 16.8.2011, C5 315.788-1/2008/4E):2.4.2. Aber auch abgesehen davon (dh. auch wenn der Bescheid, der den Vater des Beschwerdeführers betrifft, nach einer späteren - mit jener nach dem AsylG 2005 "kompatiblen" - Rechtslage erlassen worden wäre) kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers den hier angefochtenen Bescheid nicht hätte erfassen können (zum Folgenden vergleiche UBAS 13.9.2007, 312.932-1/3E-X/47/07; darauf Bezug nehmend und dem offenbar folgend AsylGH 24.11.2009, B4 253.339-2/2009/2E; weiters AsylGH 16.8.2011, C5 262.069-0/2008/6E; 16.8.2011, C5 315.788-1/2008/4E):
Zu § 32 Abs. 7 AsylG 1997 heißt es in den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV der AsylGNov. 2003, 120 BlgNR 22. GP, 20):Zu Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 heißt es in den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur Regierungsvorlage der AsylGNov. 2003, 120 BlgNR 22. GP, 20):
"Diese Norm ist eine langjährige Forderung der nichtstaatlichen Organisationen und der Praxis und soll vermeiden, dass Bescheide einzelner Familienmitglieder in Rechtskraft erwachsen und dies zu einem Auseinanderreißen von Familien führen konnte. Dies wird mit der nunmehr eingefügten Regelung nicht mehr möglich sein. Aufgrund des Konzeptes des Familienverfahrens wird auch im Berufungsverfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder durch den unabhängigen Bundesasylsenat abgesprochen werden, selbst wenn nur ein Familienmitglied gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid berufen hat."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, auf die § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zurückgeht, führen aus (952 BlgNR 22. GP, 55):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, auf die Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zurückgeht, führen aus (952 BlgNR 22. GP, 55):
"[W]ird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten [...]. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von § 2 Z 22) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können.""[W]ird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten [...]. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 22,) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können."
2.4.3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 - und dasselbe gilt für § 32 Abs. 7 AsylG 1997 - will also vermeiden, dass die Asylanträge von Familienangehörigen unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden. Insbesondere soll damit offenbar der Situation Rechnung getragen werden, dass einzelne Familienangehörige davon Abstand nehmen, eine Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid einzubringen, weil sie der Ansicht sind, es genüge, wenn ein anderer Familienangehöriger Beschwerde erhebe, nämlich typischerweise jener, der tatsächlich Verfolgungsgründe geltend machen kann. Die Vorschrift ist wohl auf Verfahren zugeschnitten, in denen einzelne Familienangehörige keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern nur auf Grund des Familienverfahrens Asyl erlangen wollen (vgl. UBAS 12.9.2006, 260.741/0-X/47/05). Die Anfechtungsfiktion kommt von Vornherein nur dann zum Tragen, wenn die Bescheide, deren Anfechtung in Betracht kommt, in einer zeitlichen Lagerung erlassen werden, die eine jeweilige "Mit-Anfechtung" möglich erscheinen lässt. Unterlässt etwa ein Asylwerber eine Beschwerde und ergeht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (mithin nach Rechtskraft des Bescheides) der Bescheid gegenüber einem Familienangehörigen, so gilt mit der Beschwerde gegen den zeitlich später ergangenen Bescheid der frühere Bescheid nicht als "mitangefochten": Für die Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung bietet § 36 Abs. 3 AsylG 2005 nämlich keinen Anhaltspunkt. Dasselbe wird wohl - wenn auch vielleicht nicht für alle Fallgruppen - im umgekehrten Fall gelten: Ist der frühere Bescheid bereits angefochten worden und ergeht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - im äußersten Fall: erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes - der spätere Bescheid, so wird er einer gesonderten Anfechtung bedürfen (vgl. wieder UBAS 12.9.2006, 260.741/0-X/47/05). Wenn der "spätere" Antrag zu einem Zeitpunkt eingebracht wird, zu dem die Beschwerde gegen den "älteren" Bescheid bereits beim Asylgerichtshof anhängig ist, kommt die Anfechtungsfiktion jedenfalls nicht zum Tragen; dies könnte vielleicht dann der Fall sein, wenn der spätere Bescheid ergeht, bevor die Beschwerde gegen den früheren Bescheid eingebracht wird, also etwa während des Laufes der Beschwerdefrist.2.4.3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 - und dasselbe gilt für Paragraph 32, Absatz 7, AsylG 1997 - will also vermeiden, dass die Asylanträge von Familienangehörigen unterschiedliche rechtliche Schicksale erleiden. Insbesondere soll damit offenbar der Situation Rechnung getragen werden, dass einzelne Familienangehörige davon Abstand nehmen, eine Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid einzubringen, weil sie der Ansicht sind, es genüge, wenn ein anderer Familienangehöriger Beschwerde erhebe, nämlich typischerweise jener, der tatsächlich Verfolgungsgründe geltend machen kann. Die Vorschrift ist wohl auf Verfahren zugeschnitten, in denen einzelne Familienangehörige keine eigenen Fluchtgründe haben, sondern nur auf Grund des Familienverfahrens Asyl erlangen wollen vergleiche UBAS 12.9.2006, 260.741/0-X/47/05). Die Anfechtungsfiktion kommt von Vornherein nur dann zum Tragen, wenn die Bescheide, deren Anfechtung in Betracht kommt, in einer zeitlichen Lagerung erlassen werden, die eine jeweilige "Mit-Anfechtung" möglich erscheinen lässt. Unterlässt etwa ein Asylwerber eine Beschwerde und ergeht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (mithin nach Rechtskraft des Bescheides) der Bescheid gegenüber einem Familienangehörigen, so gilt mit der Beschwerde gegen den zeitlich später ergangenen Bescheid der frühere Bescheid nicht als "mitangefochten": Für die Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung bietet Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 nämlich keinen Anhaltspunkt. Dasselbe wird wohl - wenn auch vielleicht nicht für alle Fallgruppen - im umgekehrten Fall gelten: Ist der frühere Bescheid bereits angefochten worden und ergeht erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - im äußersten Fall: erst nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes - der spätere Bescheid, so wird er einer gesonderten Anfechtung bedürfen vergleiche wieder UBAS 12.9.2006, 260.741/0-X/47/05). Wenn der "spätere" Antrag zu einem Zeitpunkt eingebracht wird, zu dem die Beschwerde gegen den "älteren" Bescheid bereits beim Asylgerichtshof anhängig ist, kommt die Anfechtungsfiktion jedenfalls nicht zum Tragen; dies könnte vielleicht dann der Fall sein, wenn der spätere Bescheid ergeht, bevor die Beschwerde gegen den früheren Bescheid eingebracht wird, also etwa während des Laufes der Beschwerdefrist.
Es ist im Übrigen offenkundig, dass auch die Erläuterungen zur neuen Rechtslage nur Beschwerden (damals Berufungen) gegen Bescheide im Auge haben, die gleichzeitig oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang ergehen.
2.4.4. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der hier angefochtene Bescheid auch nicht durch die Beschwerde "mitangefochten" ist, die der Vater des Beschwerdeführers seinerzeit gegen den ihn betreffenden Bescheid eingebracht hat.
Schlagworte
Fristversäumung, Mitanfechtung, parlamentarische Materialien, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
19.06.2012