TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 D15 403727-4/2012

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 403727-4/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:römisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren:

I.1.1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Antragstellerin zu D15 403726-4/2012) und seiner minderjährigen Schwester XXXX (D15 403728-4/2012) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Antragsteller) keine eigenen Fluchtgründe hätten.römisch eins.1.1. Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.07.2008 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 (Antragstellerin zu D15 403726-4/2012) und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 (D15 403728-4/2012) illegal in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und führte seine Mutter im Rahmen der Erstbefragung aus, dass ihre Kinder (also auch der Antragsteller) keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Am 23.07.2008 führte seine Mutter vor dem Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller an einem Vitaminmangel leide, wobei dahingehend bereits im Heimatland eine Behandlung mit einem Vitaminsirup möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller Angst vor dem Tod und leide dieser an Albträumen.

Laut medizinischem Begutachtungsbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin - nach Untersuchung am 31.07.2008 - handle es sich beim Antragsteller um einen weitgehend gesunden Knaben mit kariösen Milchzähnen. Der Antragsteller leide an der (ungeklärten) Abwesenheit seines Vaters, erscheine zum Untersuchungszeitpunkt psychisch jedoch soweit unauffällig, dass eine Überstellung mit der Mutter nach Polen zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens möglich erscheine.

I.1.2. Die Anträge des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 17.12.2008, betreffend den Antragsteller seine Mutter und seine Schwester (Zlen. Zl. 08 05.797-EAST, 08 05.795-EAST West und Zl. 08 05.796-EAST West) gem. § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.römisch eins.1.2. Die Anträge des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester auf internationalen Schutz wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden vom 17.12.2008, betreffend den Antragsteller seine Mutter und seine Schwester (Zlen. Zl. 08 05.797-EAST, 08 05.795-EAST West und Zl. 08 05.796-EAST West) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

I.1.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis vom 13.01.2009, Zlen. S6 403.727-1/2009/2E, S6 403.726-1/2009/2E sowie S6 403.728-1/2009/2E wurde der Beschwerde des Antragstellers, seiner Mutter und seiner Schwester gegen zuvor genannte Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Begründet wurde dies damit, dass die Frist zur Überstellung nach Polen abgelaufen sei.

I.1.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des Antragstellers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.römisch eins.1.4. Infolge der Zulassung des Asylverfahrens wurde die Mutter des Antragstellers am 11.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wo sie eingangs konkret danach befragt ausführte, dass ihre beiden Kinder gesund seien und keine Probleme zu gewärtigen hätten.

Weiters erklärte seine Mutter, dass der Antragsteller in die Vorschule überstellt worden sei, da er die Sprache nicht so gut verstehe und seine Schwester die dritte Klasse Hauptschule besuche, wobei die Mutter den Namen der Schule nicht kenne.

Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des Antragstellers eine Bestätigung des XXXX, wonach der Antragsteller seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.Mit Eingabe vom 16.09.2009 übermittelte die Mutter des Antragstellers eine Bestätigung des römisch 40 , wonach der Antragsteller seit 19.11.2009 drei Therapietermine wahrgenommen habe, vor allem um seine Ängste im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2003 verschollenen Vater aufzuarbeiten.

I.1.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. 08 05.797-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, abgewiesen und der Antragsteller in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den Bescheid betreffend die Mutter des Antragstellers. Dem gegenständlichen Sachverhalt sei keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, zumal die Mutter den Antrag nur gestellt habe, um die Familieneinheit zu wahren. Neben dem Umstand, dass dem Antragsteller im Heimatland keine Verfolgung drohe, hätten sich auch keine weiteren Umstände ergeben bzw. würden ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die Mutter hat für den Antragsteller gegen dessen Bescheid vom 26.01.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und bezog sich darin in vollem Umfang auf ihre Beschwerdebegründung.

I.1.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403727-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.6. Mit Erkenntnis vom 07.12.2010, Zl. D17 403727-2/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des minderjährigen Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis wurde der Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin am 13.12.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, wobei dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 07.02.2011, Zl. U 20-22/11-2, keine Folge gegeben wurde.

I.2. Erstes Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.2. Erstes Wiederaufnahmeverfahren:

I.2.1. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gemäß § 69 AVG. Der Mutter seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.römisch eins.2.1. Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (beim Asylgerichtshof am 06.06.2011 eingelangt) begehrte die Mutter des minderjährigen Antragstellers als dessen gesetzliche Vertreterin die Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers gemäß Paragraph 69, AVG. Der Mutter seien seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 neue Beweismittel zur Kenntnis gelangt, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich seien. Diese würden die Richtigkeit des Vorbringens beweisen und hätten diese daher zu einer seinen Antrag stattgebenden Entscheidung geführt.

Der Mutter des Antragstellers sei von ihrer Caritasbetreuerin am 16.05.2011 mitgeteilt worden, dass sie eine E-Mail aus der Russischen Föderation erhalten habe. Seine Mutter habe zur Bestätigung ihrer Angaben versucht, mit einer russischen Menschenrechtsorganisation Kontakt aufzunehmen und habe sie die diesbezüglichen Informationen erst jetzt erhalten, weshalb ihr Antrag jedenfalls fristgerecht sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass das Schreiben der Organisation Memorial vom 16.03.2010 ohne weitere Ermittlungen als zum Beweis ihres Vorbringens untauglich gewertet werden würde.

Die Mutter des Antragstellers legte ein Schreiben von XXXX vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis für das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX. Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.Die Mutter des Antragstellers legte ein Schreiben von römisch 40 vom 06.05.2011 in russischer Sprache vor. Dieses Schreiben sei insbesondere Beweis für das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 . Zudem wurden zwei weitere Unterlagen zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus vorgelegt.

Eine entsprechende Übersetzung - insbesondere der Stellungnahme vom 06.05.2011 - übermittelte die Mutter des Antragstellers mit Faxeingabe vom 29.08.2011.

I.2.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D15 403727-3/2011/3E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.römisch eins.2.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011, Zl. D15 403727-3/2011/3E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu D17 403727-2/2010/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:

"II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt."II.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

II.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 07.12.2010 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass die Mutter des Antragstellers mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass die Mutter des Antragstellers mit 16.05.2011 von besagtem Schreiben erfahren hat und sie erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 27.05.2011 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Antragsteller vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seiner Mutter berufen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen seiner Mutter stehen.

Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel betreffend seine Mutter, die von dieser ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die gesetzliche Vertretung - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von XXXX vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei seiner Mutter und damit auch beim Antragsteller tatsächlich um Angehörige von XXXX handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Mutter des Antragstellers die Wahrheit sage. Die gesetzliche Vertretung übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Beweismittel betreffend seine Mutter, die von dieser ohne ihr Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und ihrer Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legte die gesetzliche Vertretung - wie bereits oben dargestellt wurde - eine Stellungnahme von römisch 40 vom 06.05.2011 vor. Diese Stellungnahme soll einerseits als Beweis dafür dienen, dass es sich bei seiner Mutter und damit auch beim Antragsteller tatsächlich um Angehörige von römisch 40 handeln soll. Andererseits soll die Stellungnahme bestätigen, dass die Mutter des Antragstellers die Wahrheit sage. Die gesetzliche Vertretung übermittelte weitere Unterlagen, in welchen allgemein angeprangert wird, dass im Nordkaukasus Angehörige mutmaßlicher Kämpfer in menschenrechtswidriger Weise verfolgt werden würden.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Die Mutter des Antragstellers legte im rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren bereits einen Internetausdruck der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial vor, in dem konkret vom Verschwinden des zweiten Mannes seiner Mutter berichtet worden ist. Weiters legte sie eine Stellungnahme vom 16.03.2010 vor, in der wiederum der zweite Mann seiner Mutter aber auch seine Mutter thematisiert werden.

Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass "Memorial" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Mutter des Antragstellers - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers die Cousine von XXXX sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.Insbesondere wird in der Stellungnahme vom 16.03.2010 ausgeführt, dass "Memorial" im Jahr 2007 mit allen Familienmitgliedern - so auch mit der Mutter des Antragstellers - gesprochen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers die Cousine von römisch 40 sei und dies der Grund für die Leiden der Familie gewesen sei.

Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von XXXX verfasst, die unter anderem XXXX des Vereins "Memorial" ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet XXXX die Ergebnisse der Mitarbeiter von "Memorial". Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von "Memorial" - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes seiner Mutter im Jahr 2003 berichtet.Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme wurde von römisch 40 verfasst, die unter anderem römisch 40 des Vereins "Memorial" ist, von welchem auch die bisherigen Stellungnahmen stammen. In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme verwertet römisch 40 die Ergebnisse der Mitarbeiter von "Memorial". Im Wesentlichen wird - wie in den beiden bereits übermittelten Stellungnahmen von "Memorial" - von den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verschwinden des zweiten Ehemannes seiner Mutter im Jahr 2003 berichtet.

Wie bereits im Schreiben von "Memorial" vom 16.03.2010 findet sich auch in der Stellungnahme vom 06.05.2011 der Hinweis, dass ein Mitarbeiter von "Memorial" im Jahr 2007 mit der Mutter des Antragstellers eine Besprechung geführt habe.

Völlig inhaltsgleich mit dem Schreiben von "Memorial" vom 16.03.2010 wird in der Stellungnahme vom 06.05.2011 - wie folgt - ausgeführt:

"XXXX ist die Cousine von XXXX (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. XXXX hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit XXXX, in zweiter mit XXXX verheiratet.""XXXX ist die Cousine von römisch 40 (Tochter seiner Tante), und diese Verwandtschaft ist auch einer der Hauptgründe für das Elend dieser Familie. römisch 40 hat Kinder aus zwei Ehen. In erster Ehe war sie mit römisch 40 , in zweiter mit römisch 40 verheiratet."

Darüber hinaus wurden mit dem Wiederaufnahmeantrag lediglich allgemeine Unterlagen vorgelegt. Darin finden sich lediglich allgemeine Hinweise zu einer Verfolgung im Nordkaukasus aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu mutmaßlichen Widerstandskämpfern.

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 legte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ausführlich dar, dass der Mutter des Antragstellers betreffend das Verschwinden ihres zweiten Mannes gefolgt wird. Ebenso ausführlich wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass sich aus diesem Sachverhalt keine Verfolgung für die Mutter und damit auch nicht für den Antragsteller ergibt. Dahingehend wird auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010, Zl. D17 403726-2/2010/6E, hingewiesen. In der zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages übermittelten Stellungnahme werden überhaupt keine neuen Umstände bzw. Entwicklungen im Fall des Verschwindens des zweiten Mannes seiner Mutter dargelegt. Die nunmehr dargelegten Umstände waren zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 07.12.2010 bekannt und sind bei der Beurteilung einer Verfolgung der Mutter des Antragstellers auch abschließend berücksichtigt worden.

Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers mit XXXX auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Mutter des Antragstellers nicht geglaubt wird, mit XXXX verwandt zu sein. Ein anderes Ergebnis ist - mangels eigenem Vorbringen - auch für den Antragsteller nicht zu begründen.Ebenso hat sich der erkennende Senat des Asylgerichthofes im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 ausführlich zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers mit römisch 40 auseinandergesetzt und wird auch dahingehend auf die Begründung im Erkenntnis der Mutter vom 07.12.2010 hingewiesen. Der entscheidende Senat des Asylgerichthofes legt im Erkenntnis vom 07.12.2010 umfassend dar, weshalb der Mutter des Antragstellers nicht geglaubt wird, mit römisch 40 verwandt zu sein. Ein anderes Ergebnis ist - mangels eigenem Vorbringen - auch für den Antragsteller nicht zu begründen.

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von "Memorial", da XXXX XXXX des Vereins "Memorial" ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass XXXX in dem Schreiben die "Memorial" vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Mutter des Antragstellers ist XXXX offensichtlich nicht bekannt.Im Zusammenhang mit der vorgelegten Stellungnahme vom 06.05.2011 wird in einem Nebensatz lapidar von einem Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 ausgegangen. Dabei wird derselbe Wortlaut wie in der bereits am 16.03.2010 vorgelegten Stellungnahme verwendet. Beide Stellungnahmen stammen im Übrigen von "Memorial", da römisch 40 römisch 40 des Vereins "Memorial" ist. Es wird aus dem Schreiben auch hinreichend deutlich, dass römisch 40 in dem Schreiben die "Memorial" vorliegenden Informationen verwertet. Das persönliche Schicksal der Mutter des Antragstellers ist römisch 40 offensichtlich nicht bekannt.

Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von "Memorial" vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass "Memorial" in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Mutter des Antragstellers betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu XXXX tatsächlich der Wahrheit entspricht. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu XXXX mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.Neben dem Umstand, dass das vorgelegte Schreiben sohin überhaupt keine neuen Umstände über das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 offenlegt, wurde betreffend die inhaltsgleiche Eingabe von "Memorial" vom 16.03.2010 bereits ausgeführt, dass "Memorial" in diesem Schreiben keinen Beweis hiefür erbracht hat, dass die Angabe der Mutter des Antragstellers betreffend ihre verwandtschaftliche Beziehung zu römisch 40 tatsächlich der Wahrheit entspricht. Memorial ist im Übrigen keine Personenstandsbehörde und ist dieses Schreiben nicht geeignet, ihrem Vorbringen betreffend ihre Verwandtschaft zu römisch 40 mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Mutter des Antragstellers vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Mutter des Antragstellers ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Mutter des Antragstellers vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Mutter des Antragstellers ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.

Unter diesen Aspekten steht für den erkennenden Senat vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehrige Stellungnahme sowohl für den Antragsteller als auch für seine Mutter völlig ungeeignet ist, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Zumal die Mutter des Antragstellers im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu XXXX vorgelegt hat, musste dieser bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von "Memorial" stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft zu XXXX vollkommen ungeeignet ist.Zumal die Mutter des Antragstellers im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu ihrer behaupteten Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vorgelegt hat, musste dieser bewusst sein, dass das erneut aus dem Dunstkreis von "Memorial" stammende Beweismittel, noch dazu mit einem bereits im rechtskräftig beendeten Verfahren dargestellten Inhalt, als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 vollkommen ungeeignet ist.

Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Mutter des Antragstellers bestätigt. Die gesetzliche Vertretung führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu XXXX aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll XXXX auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu XXXX zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von "Memorial" im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.Im Gegenteil fühlt sich der erkennende Senat in der Beurteilung des Vorbringens der Mutter des Antragstellers bestätigt. Die gesetzliche Vertretung führt in ihrem Wiederaufnahmeantrag zu römisch 40 aus, dass diese in der Russischen Föderation und international eine hervorgehobene Position in den Bereichen Menschenrechte und Flüchtlinge - insbesondere auch betreffend systematische Verletzungen der Menschenrechte in Tschetschenien - innehat. Dabei soll römisch 40 auch offiziell mit staatlichen Organen zusammenarbeiten. Einer dermaßen einflussreichen und versierten Persönlichkeit im Bereich Flüchtlinge und Verletzung von Menschenrechten in Tschetschenien wäre bei dessen tatsächlichen Bestehen wohl zuzumuten gewesen, entsprechende aussagekräftige bzw. eindeutige Beweise zum Verwandtschaftsverhältnis der Mutter des Antragstellers zu römisch 40 zu liefern, zumal zum Zeitpunkt der Stellungnahme klar war, dass hiezu die unbelegte Behauptung von "Memorial" im Schreiben vom 16.03.2010 nicht ausreicht.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Überlegungen geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiterhin von der Feststellung aus, dass die Verfolgungsbehauptung seiner Mutter - auf die sich der Antragsteller vollinhaltlich beruft - aus den bereits im Erkenntnis vom 07.12.2010 dargestellten Erwägungen heraus der erforderlichen Glaubwürdigkeit gänzlich entbehrt.

Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.

Ob die vorgelegte Stellungnahme vom 06.05.2011 ohne Verschulden der Mutter des Antragstellers im abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht werden konnte, kann bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben.

Zu den mit den weiteren Unterlagen übermittelten allgemeinen Informationen zur Menschenrechtslage in Tschetschenien und insbesondere zur Lage von Angehörigen potentieller Widerstandskämpfer war wie folgt auszuführen:

Der durch seine Mutter vertretene Antragsteller hatte im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend die Möglichkeit entsprechende Unterlagen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien vorzulegen und seiner gesetzlichen Vertretung wurde dahingehend vom Bundesasylamt entsprechend Parteiengehör gewährt. Die gesetzliche Vertreterin hätte zur Vorlage derartiger allgemeiner Unterlagen offensichtlich die Möglichkeit gehabt, zumal sie mit "Memorial" in Kontakt gestanden ist und die nunmehr übermittelten Unterlagen von Memorial stammen. Auch war seiner gesetzlichen Vertretung nach der Aufforderung, zu den seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen Stellung zu beziehen, offenbar bewusst, dass sie entsprechende Länderinformationen vorzulegen hat, soweit sie mit den ihr vorgehaltenen Länderinformationen nicht einverstanden sein sollte. Eine nunmehrige Vorlage allgemeiner Berichte zur Situation im Nordkaukaukasus ist der gesetzlichen Vertretung sohin zweifellos vorwerfbar und trifft ihr jedenfalls ein Verschulden daran, dass sie derartige Unterlagen nicht bereits im Verlauf ihres abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegt hat.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Die nunmehr vorgelegten allgemeinen Länderberichte sind sohin bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der erkennende Senat verweist im Übrigen darauf, dass die zusammen mit der Stellungnahme vom 06.05.2011 übermittelten allgemeinen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Wiederaufnahmeantrag überhaupt keine besondere Erwähnung finden. Die gesetzliche Vertretung weist lapidar darauf hin, dass die Stellungnahme vom 06.05.2011 sowie die zusätzlichen Informationen hinsichtlich der Situation in Tschetschenien belegen könnten, dass sie die Wahrheit sage. Zumal - wie umfassend dargelegt - die individuelle Stellungnahme vom 06.05.2011 nicht geeignet war, eine Wiederaufnahme zu begründen, muss dies vielmehr für die allgemein gehaltenen Berichte zur Menschenrechtslage im Nordkaukasus gelten, die keinen konkreten Bezug zum Antragsteller darlegen. Aus dem Wiederaufnahmeantrag geht in keiner Weise hervor, inwieweit diese dazu geeignet sein sollen, eine im Hauptinhalt des Spruches der rechtskräftigen Entscheidung anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Das Bundesasylamt und in der Folge der Asylgerichtshof haben in ihren Entscheidungen im abgeschlossenen Verfahren die aktuelle Lage im Herkunftsstaat zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt - soweit für den Antragsteller und seine Mutter relevant - durch nachvollziehbare, umfassende und schlüssige Länderberichte abschließend dargelegt. Die allgemeine Menschenrechtslage im Nordkaukasus war zum Entscheidungszeitpunkt hinreichend bekannt. In den vorgelegten allgemeinen Stellungnahmen werden sohin überhaupt keine neuen Tatsachen dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Insgesamt betrachtet liegen daher die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.12.2010, D17 403727-2/2010/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen."Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen."

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2011 wurde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers am 04.10.2011 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.3. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.3. Zweites (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:

Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 (beim Asylgerichtshof am 07.05.2012 eingelangt) begehrte der durch seine Mutter vertretene minderjährige Antragsteller erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Diesen zweiten Wiederaufnahmeantrag begründete er damit, dass seine Mutter nunmehr zwei Zeugen namhaft machen könne, die das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers zu XXXX bestätigen könnten.Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 (beim Asylgerichtshof am 07.05.2012 eingelangt) begehrte der durch seine Mutter vertretene minderjährige Antragsteller erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG. Diesen zweiten Wiederaufnahmeantrag begründete er damit, dass seine Mutter nunmehr zwei Zeugen namhaft machen könne, die das Verwandtschaftsverhältnis des Antragstellers zu römisch 40 bestätigen könnten.

Herr XXXX halte sich als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Dieser sei Lehrer und werde auch häufig für den Asylgerichtshof als Ländersachverständiger für Tschetschenien tätig. Dieser sei beim Asylgerichtshof sohin amtsbekannt und würden sich keine Zweifel an seiner Objektivität und der Unbedenklichkeit seiner Angaben ergeben. Herr XXXX sei ein Bekannter der Familie des Antragstellers (XXXX) und kenne die Verwandtschaftsverhältnisse sehr gut. XXXX Cousin - welcher im Jahr 1986 verstorben sei - sei Gatte der Tante der Antragstellerin (XXXX, AIS 04 07.674) gewesen. Aus diesem Grund habe XXXX gelegentlich Kontakt zu Mitgliedern der Familie des Antragstellers gehabt. Deshalb könne XXXX auch die Verwandtschaft des Antragstellers zu XXXX bestätigen. In der tschetschenischen Gesellschaft sei es Brauch und Sitte, dass sich alle Verwandten untereinander sehr gut kennen und viel voneinander wissen würden. Die Mutter des Antragstellers und XXXX seien sich vor vielen Jahren im Herkunftsstaat begegnet. XXXX kenne die Situation des Antragstellers und seiner Familie und könne das angeführte Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX unter Wahrheitspflicht bestätigen.Herr römisch 40 halte sich als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Dieser sei Lehrer und werde auch häufig für den Asylgerichtshof als Ländersachverständiger für Tschetschenien tätig. Dieser sei beim Asylgerichtshof sohin amtsbekannt und würden sich keine Zweifel an seiner Objektivität und der Unbedenklichkeit seiner Angaben ergeben. Herr römisch 40 sei ein Bekannter der Familie des Antragstellers (römisch 40 ) und kenne die Verwandtschaftsverhältnisse sehr gut. römisch 40 Cousin - welcher im Jahr 1986 verstorben sei - sei Gatte der Tante der Antragstellerin (römisch 40 , AIS 04 07.674) gewesen. Aus diesem Grund habe römisch 40 gelegentlich Kontakt zu Mitgliedern der Familie des Antragstellers gehabt. Deshalb könne römisch 40 auch die Verwandtschaft des Antragstellers zu römisch 40 bestätigen. In der tschetschenischen Gesellschaft sei es Brauch und Sitte, dass sich alle Verwandten untereinander sehr gut kennen und viel voneinander wissen würden. Die Mutter des Antragstellers und römisch 40 seien sich vor vielen Jahren im Herkunftsstaat begegnet. römisch 40 kenne die Situation des Antragstellers und seiner Familie und könne das angeführte Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 unter Wahrheitspflicht bestätigen.

Die Mutter des Antragstellers habe erst kürzlich erfahren, dass sich XXXX in Wien als Lehrer aufhalte und auch für den Asylgerichtshof tätig sei. Die Mutter habe mit diesem Kontakt aufgenommen und habe sich dieser in einer E-Mail an die Caritas XXXX vom 27.04.2012 dazu bereit erklärt, eine Aussage zu tätigten, wobei der Mutter des Antragstellers dies am 02.05.2012 von einem Rechtsberater der Caritas XXXX mitgeteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter des Antragstellers sohin Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund erhalten, weshalb gegenständlicher Antrag zeitgerecht eingebracht worden sei.Die Mutter des Antragstellers habe erst kürzlich erfahren, dass sich römisch 40 in Wien als Lehrer aufhalte und auch für den Asylgerichtshof tätig sei. Die Mutter habe mit diesem Kontakt aufgenommen und habe sich dieser in einer E-Mail an die Caritas römisch 40 vom 27.04.2012 dazu bereit erklärt, eine Aussage zu tätigten, wobei der Mutter des Antragstellers dies am 02.05.2012 von einem Rechtsberater der Caritas römisch 40 mitgeteilt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter des Antragstellers sohin Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund erhalten, weshalb gegenständlicher Antrag zeitgerecht eingebracht worden sei.

Darüber hinaus führte die Mutter des Antragstellers Herrn XXXX als Zeugen zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX an. Dieser habe im Heimatort des Antragstellers (XXXX) gelebt und kenne die Familie des Antragstellers von früher. XXXX habe vor einer Woche mit der Mutter des Antragstellers telefonischen Kontakt aufgenommen und sich bereit erklärt, unter Wahrheitspflicht vor dem Asylgerichtshof auszusagen. Gegen die Ausführungen von XXXX würden keine Bedenken bestehen, zumal seine Angaben von den österreichischen Asylbehörden als glaubwürdig eingestuft worden seien. XXXX könne bezeugen, dass die Großmutter des Antragstellers XXXX Tante sei und sohin auch der Antragsteller mit diesem verwandt sei.Darüber hinaus führte die Mutter des Antragstellers Herrn römisch 40 als Zeugen zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 an. Dieser habe im Heimatort des Antragstellers (römisch 40 ) gelebt und kenne die Familie des Antragstellers von früher. römisch 40 habe vor einer Woche mit der Mutter des Antragstellers telefonischen Kontakt aufgenommen und sich bereit erklärt, unter Wahrheitspflicht vor dem Asylgerichtshof auszusagen. Gegen die Ausführungen von römisch 40 würden keine Bedenken bestehen, zumal seine Angaben von den österreichischen Asylbehörden als glaubwürdig eingestuft worden seien. römisch 40 könne bezeugen, dass die Großmutter des Antragstellers römisch 40 Tante sei und sohin auch der Antragsteller mit diesem verwandt sei.

Schließlich wurde ein Arbeitsbuch der Großmutter des Antragstellers aus sowjetischen Zeiten vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der Mädchenname der Großmutter XXXX gelautet habe. Sohin bestehe entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorerkenntnissen ein identitätsbezogenes Dokument zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX.Schließlich wurde ein Arbeitsbuch der Großmutter des Antragstellers aus sowjetischen Zeiten vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der Mädchenname der Großmutter römisch 40 gelautet habe. Sohin bestehe entgegen den Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Vorerkenntnissen ein identitätsbezogenes Dokument zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Die Mutter hat für den minderjährigen Antragsteller und für sich selbst dieselben Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführt. Demnach war betreffend den minderjährigen Antragsteller auf die Ausführungen seiner Mutter im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 403726-4/2012/2E, zu verweisen.

Die entsprechenden Ausführungen aus diesem Erkenntnis - die auch für den minderjährigen Antragsteller gelten - lauten wie folgt:

"Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159)."Zu den namhaft gemachten Zeugen ist auszuführen, dass nachträgliche Zeugenaussagen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0326; 19. 4. 2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

Dieser Rechtsprechung folgend ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und Wahrnehmung der gebotenen Gelegenheiten sehr wohl möglich gewesen wäre, die beiden genannten Zeugen im Verlauf des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens als Zeugen zu nennen. Spätestens nachdem der Antragstellerin aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides klar geworden sein musste, dass ihr die Fluchtgeschichte nicht geglaubt worden war, hätte sie sich veranlasst sehen müssen, Beweise anzubieten.

Den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag, wonach die Antragstellerin erst kürzlich erfahren habe, dass XXXX in Wien arbeite und für den Asylgerichtshof tätig sei bzw. XXXX erst "letzte Woche" mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen habe, sie demnach diese beiden Zeugen erst nunmehr anführen könne, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.Den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Antrag, wonach die Antragstellerin erst kürzlich erfahren habe, dass römisch 40 in Wien arbeite und für den Asylgerichtshof tätig sei bzw. römisch 40 erst "letzte Woche" mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen habe, sie demnach diese beiden Zeugen erst nunmehr anführen könne, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.

XXXX hält sich laut eingeholtem AIS-Auszug (Zl. 04 18.685) bereits seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet auf. Wie die Antragstellerin richtig in ihrem Antrag ausführt, ist XXXX den Asylbehörden bzw. dem erkennenden Senat amtsbekannt. Dieser engagiert sich innerhalb der tschetschenischen Gemeinde in Österreich für die Belange von tschetschenischen Asylwerbern und stellt den Asylbehörden sein Wissen über die Situation in Tschetschenien zur Verfügung. Bei XXXX handelt es sich zweifelsfrei um eine innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich bekannte Person auf welche auch viele anderen Asylwerber aus Tschetschenien immer wieder Bezug nehmen, weshalb der Antragstellerin nicht geglaubt wird, dass sie erst vor kurzem vom Aufenthalt von XXXX in Wien erfahren hat. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass XXXX laut den Ausführungen der Antragstellerin ein Bekannter ihrer Familie gewesen sei und die Verwandtschaftsverhältnisse sehr gut kenne. Der mittlerweile verstorbene Cousin von XXXX sei mit der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester XXXX (AIS-Zl. 04 07.674) verheiratet gewesen. Die Schwester XXXX hat besagten XXXX bereits im November 2007 als Zeugen genannt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die Schwester XXXX vom 01.03.2011, Zl. D17 258631-2/2008/12E, S. 12). Zumal die Antragstellerin erklärt, dass es in der tschetschenischen Gesellschaft Brauch und Sitte sei, dass sich alle Verwandten untereinander kennen und man viel voneinander weiß, ist vollkommen ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet in Kontakt steht, nichts vom Aufenthalt des genannten Zeugen XXXX im Bundesgebiet gewusst haben will.römisch 40 hält sich laut eingeholtem AIS-Auszug (Zl. 04 18.685) bereits seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet auf. Wie die Antragstellerin richtig in ihrem Antrag ausführt, ist römisch 40 den Asylbehörden bzw. dem erkennenden Senat amtsbekannt. Dieser engagiert sich innerhalb der tschetschenischen Gemeinde in Österreich für die Belange von tschetschenischen Asylwerbern und stellt den Asylbehörden sein Wissen über die Situation in Tschetschenien zur Verfügung. Bei römisch 40 handelt es sich zweifelsfrei um eine innerhalb der tschetschenischen Gemeinschaft in Österreich bekannte Person auf welche auch viele anderen Asylwerber aus Tschetschenien immer wieder Bezug nehmen, weshalb der Antragstellerin nicht geglaubt wird, dass sie erst vor kurzem vom Aufenthalt von römisch 40 in Wien erfahren hat. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass römisch 40 laut den Ausführungen der Antragstellerin ein Bekannter ihrer Familie gewesen sei und die Verwandtschaftsverhältnisse sehr gut kenne. Der mittlerweile verstorbene Cousin von römisch 40 sei mit der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester römisch 40 (AIS-Zl. 04 07.674) verheiratet gewesen. Die Schwester römisch 40 hat besagten römisch 40 bereits im November 2007 als Zeugen genannt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die Schwester römisch 40 vom 01.03.2011, Zl. D17 258631-2/2008/12E, S. 12). Zumal die Antragstellerin erklärt, dass es in der tschetschenischen Gesellschaft Brauch und Sitte sei, dass sich alle Verwandten untereinander kennen und man viel voneinander weiß, ist vollkommen ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihren Angehörigen im Bundesgebiet in Kontakt steht, nichts vom Aufenthalt des genannten Zeugen römisch 40 im Bundesgebiet gewusst haben will.

Es wäre der Beschwerdeführerin demnach jedenfalls zumutbar gewesen, XXXX als Zeugen namhaft zu machen. In der Unterlassung der Nennung von XXXX während des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens, liegt daher zweifelsfrei ein der Antragstellerin zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.Es wäre der Beschwerdeführerin demnach jedenfalls zumutbar gewesen, römisch 40 als Zeugen namhaft zu machen. In der Unterlassung der Nennung von römisch 40 während des nunmehr abgeschlossenen Asylverfahrens, liegt daher zweifelsfrei ein der Antragstellerin zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

Zum weiteren angeführten Zeugen XXXX (AIS-Zl. 04 03.388) war auf dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 sowie auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.Zum weiteren angeführten Zeugen römisch 40 (AIS-Zl. 04 03.388) war auf dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 sowie auf nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

Dazu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin und besagter Zeuge im selben Ort in Tschetschenien gelebt haben sollen. Dieser kenne die Familie der Antragstellerin von früher. Dieser Zeuge habe vor kurzem mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen und sich dazu bereit erklärt, vor dem Asylgerichtshof auszusagen. Der Zeuge war der Antragstellerin sohin offenbar bekannt. Sie hat aber in Kenntnis dieses Beweismittels dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde und auch an den Asylgerichtshof unterlassen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf den genannten Zeugen. Durch das Unterlassen der Geltendmachung dieses Zeugen ist der Antragstellerin zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorwerfbar, das die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließt.

Unabhängig davon hält der erkennende Senat fest, dass die Antragstellerin bereits im Mai 2011 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beantragt hat, wobei dieser Antrag abgewiesen wurde. Damals brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von XXXX bzw. des Vereins Memorial zur Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Antragstellerin zu XXXX in Vorlage.Unabhängig davon hält der erkennende Senat fest, dass die Antragstellerin bereits im Mai 2011 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beantragt hat, wobei dieser Antrag abgewiesen wurde. Damals brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von römisch 40 bzw. des Vereins Memorial zur Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses der Antragstellerin zu römisch 40 in Vorlage.

Bereits im Erkenntnis vom 03.10.2011 wurde dargelegt, dass es sich bei den damals vorgelegten Unterlagen bzw. Stellungnahmen um keine aussagekräftigen Beweismittel einer Personenstandsbehörde zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses handelt.

Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.Weiters wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 bereits als auffällig aufgezeigt, dass es bei all den seitens der Antragstellerin vorgelegten Dokumenten dieser nicht möglich war, ein identitätsbezeugendes Dokument vorzulegen, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 beweist. Auch den weiteren in das Bundesgebiet eingereisten Familienangehörigen ist dies nicht möglich gewesen. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin ihre Ausreise geplant hat und ausgeführt hat, alle Unterlagen mitgenommen zu haben, über die sie verfüge.

Zum nunmehr vorgelegten Arbeitsbuch ihrer Mutter, in dem als Mädchenname XXXX eingetragen ist, war festzuhalten dass dieses bereits von der Schwester der Beschwerdeführerin XXXX in deren Asylverfahren vorgelegt wurde und als ungeeignet bewertet worden ist, ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX darzulegen. Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis betreffend die Schwester XXXX wurde dargelegt, dass es sich beim Familiennamen XXXX um einen gebräuchlichen tschetschenischen Namen handelt und den Asylbehörden dieser Familienname häufig unterkommt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die Schwester XXXX vom 01.03.2011, Zl. D17 258631-2/2008/12E, S. 34) Aus dem bloßen Umstand der Vorlage dieses Arbeitsbuches ist ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX bei den dargelegten Umständen nicht zu begründen.Zum nunmehr vorgelegten Arbeitsbuch ihrer Mutter, in dem als Mädchenname römisch 40 eingetragen ist, war festzuhalten dass dieses bereits von der Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 in deren Asylverfahren vorgelegt wurde und als ungeeignet bewertet worden ist, ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 darzulegen. Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis betreffend die Schwester römisch 40 wurde dargelegt, dass es sich beim Familiennamen römisch 40 um einen gebräuchlichen tschetschenischen Namen handelt und den Asylbehörden dieser Familienname häufig unterkommt (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die Schwester römisch 40 vom 01.03.2011, Zl. D17 258631-2/2008/12E, S. 34) Aus dem bloßen Umstand der Vorlage dieses Arbeitsbuches ist ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 bei den dargelegten Umständen nicht zu begründen.

Wie bereits im Erkenntnis vom 03.10.2011 dargelegt, ist es keinem Familienmitglied der Antragstellerin gelungen, aussagekräftige Beweise zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX vorzulegen. Dies obwohl die Antragstellerin sich der Hilfe von im Herkunftsstaat agierenden internationalen Menschenrechtsorganisationen bedient hat. Zumal sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen der Antragstellerin - wie auch die Antragstellerin selbst - widersprüchliche Ausführungen zu allgemeinen Fragen betreffend XXXX getätigt haben, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aussagen weiterer Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen sollen. Bei den entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten reichen die Ausführungen weiterer Zeugen zum Beweis der Angehörigeneigenschaft nicht aus, sondern sind aussagekräftige Beweise - beispielsweise Dokumente einer Personenstandbehörde - notwendig, um eine Angehörigeneigenschaft zu XXXX zu beweisen. Solche sind auch mit dem nunmehrigen Antrag der Antragstellerin nicht vorgelegt worden, weshalb die nunmehrige Namhaftmachung von Zeugen - zwei anerkannte Flüchtlinge, die sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet aufhalten - nicht ausreicht, um ein anderes Ergebnis zu begründen.Wie bereits im Erkenntnis vom 03.10.2011 dargelegt, ist es keinem Familienmitglied der Antragstellerin gelungen, aussagekräftige Beweise zum behaupteten Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 vorzulegen. Dies obwohl die Antragstellerin sich der Hilfe von im Herkunftsstaat agierenden internationalen Menschenrechtsorganisationen bedient hat. Zumal sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen der Antragstellerin - wie auch die Antragstellerin selbst - widersprüchliche Ausführungen zu allgemeinen Fragen betreffend römisch 40 getätigt haben, ist nicht erkennbar, inwieweit die Aussagen weiterer Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen sollen. Bei den entstandenen Widersprüchen und Ungereimtheiten reichen die Ausführungen weiterer Zeugen zum Beweis der Angehörigeneigenschaft nicht aus, sondern sind aussagekräftige Beweise - beispielsweise Dokumente einer Personenstandbehörde - notwendig, um eine Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 zu beweisen. Solche sind auch mit dem nunmehrigen Antrag der Antragstellerin nicht vorgelegt worden, weshalb die nunmehrige Namhaftmachung von Zeugen - zwei anerkannte Flüchtlinge, die sich seit dem Jahr 2004 im Bundesgebiet aufhalten - nicht ausreicht, um ein anderes Ergebnis zu begründen.

In diesem Zusammenhang war darauf hinzuweisen, dass zuletzt - mit Erkenntnis vom 18.05.2012 - der Folgeantrag des Bruders der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin machte zum Nachweis seiner Angehörigeneigenschaft zu XXXX insbesondere in Europa zum dauernden Aufenthalt berechtigte Angehörige als Zeugen namhaft und legte deren Asylentscheidungen vor, in denen jedoch insbesondere nicht festgestellt wurde, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX besteht. (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Bruder XXXX vom 18.05.2012, Zl. D15 255743-3/2011/8E, S. 49 und 50)In diesem Zusammenhang war darauf hinzuweisen, dass zuletzt - mit Erkenntnis vom 18.05.2012 - der Folgeantrag des Bruders der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin machte zum Nachweis seiner Angehörigeneigenschaft zu römisch 40 insbesondere in Europa zum dauernden Aufenthalt berechtigte Angehörige als Zeugen namhaft und legte deren Asylentscheidungen vor, in denen jedoch insbesondere nicht festgestellt wurde, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 besteht. (Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Bruder römisch 40 vom 18.05.2012, Zl. D15 255743-3/2011/8E, S. 49 und 50)

Im gegenständlichen Verfahren haben sich dementsprechend keine Anhaltspunkte ergeben, inwieweit die Aussagen weiterer Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen sollen, zumal bereits sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu XXXX befragt worden sind und ein Verwandtschaftsverhältnis nicht glaubhaft darlegen haben können.Im gegenständlichen Verfahren haben sich dementsprechend keine Anhaltspunkte ergeben, inwieweit die Aussagen weiterer Zeugen zu einem anderen Ergebnis führen sollen, zumal bereits sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu römisch 40 befragt worden sind und ein Verwandtschaftsverhältnis nicht glaubhaft darlegen haben können.

Es liegen im Übrigen noch weitere Gründe vor, weshalb der vorliegende Wiederaufnahmeantrag nicht erfolgversprechend ist.

Die Antragstellerin vermeint, dass mit den nunmehr genannten Beweismitteln (zwei namhaft gemachte Zeugen sowie das Arbeitsbuch ihrer Mutter) im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach ein in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Die genannten Beweismittel wurden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses der Antragstellerin zu XXXX genannt. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragstellerin selbst bei Bestehen des genannten Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX keine asylrelevante Verfolgung aus diesem Umstand droht.Die genannten Beweismittel wurden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses der Antragstellerin zu römisch 40 genannt. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde jedoch hinreichend dargelegt, dass der Antragstellerin selbst bei Bestehen des genannten Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung aus diesem Umstand droht.

Bereits im Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde festgehalten, dass die Antragstellerin in Polen ihr Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX nicht erwähnt hat und die Antragstellerin auch vor dem Bundesasylamt weder in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2008 noch am 23.07.2008 eine Verwandtschaft zu XXXX releviert hat. Der Antragstellerin wurde ausreichend Raum gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen und hat sie davon auch Gebrauch gemacht. Von der Verwandtschaft zu XXXX hat sie jedoch nichts erwähnt. Demgemäß war der Schluss des Bundesasylamtes, dass es sich bei diesem Vorbringen, das die Antragstellerin erstmals am 11.08.2008 getätigt hat, um eine Steigerung handelt, zulässig. Dahingehend ist das Bundesasylamt auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Dahingehend war es seitens des Bundesasylamtes legitim, das gesteigerte Vorbringen der Antragstellerin als unglaubwürdig zu bewerten.Bereits im Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde festgehalten, dass die Antragstellerin in Polen ihr Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 nicht erwähnt hat und die Antragstellerin auch vor dem Bundesasylamt weder in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2008 noch am 23.07.2008 eine Verwandtschaft zu römisch 40 releviert hat. Der Antragstellerin wurde ausreichend Raum gegeben, ihre Fluchtgründe darzulegen und hat sie davon auch Gebrauch gemacht. Von der Verwandtschaft zu römisch 40 hat sie jedoch nichts erwähnt. Demgemäß war der Schluss des Bundesasylamtes, dass es sich bei diesem Vorbringen, das die Antragstellerin erstmals am 11.08.2008 getätigt hat, um eine Steigerung handelt, zulässig. Dahingehend ist das Bundesasylamt auch völlig zu Recht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Dahingehend war es seitens des Bundesasylamtes legitim, das gesteigerte Vorbringen der Antragstellerin als unglaubwürdig zu bewerten.

Schließlich wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 auch dargelegt, dass das im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens immer mehr in den Vordergrund gerückte Vorbringen, wonach ein Interesse an der Antragstellerin nach dem spurlosen Verschwinden ihres zweiten Ehegatten im Jahr 2003 bestanden habe, gegen ihre Verfolgung spricht.

Dahingehend legte die Antragstellerin im abgeschlossenen Verfahren Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach infolge des Verschwindens ihres Ehegatten und dessen Brüder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dass mangels Anhaltspunkte vorläufig eingestellt worden ist. Die Antragstellerin berichtete auch von wiederholten Befragungen durch die Behörden, wobei es während diesen Befragungen zu keinen Zwischenfällen gekommen ist. Die Familie ihres Ehegatten - wie auch die Antragstellerin selbst - haben sich in der Folge auch an den Präsidenten und an Memorial gewandt. Das Verschwinden ihres zweiten Ehegatten blieb jedoch ungeklärt und blieb dieser verschollen.

Diesem Sachverhalt konnte jedoch weder eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung der Antragstellerin entnommen werden.

Vielmehr spricht dieses Vorbringen gerade gegen eine Verfolgung der Antragstellerin. Obwohl im Jahr 2003 eine Anzeige erstattet wurde und die Antragstellerin in der Folge mit Memorial und dem Präsidenten in Kontakt getreten ist, ist es dahingehend gegen sie in den Jahren nach 2003 bis zu ihrer Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen weder durch russische noch durch die tschetschenischen Behörden gekommen. Vielmehr schilderte die Antragstellerin am 11.05.2009, dass sie dahingehend wiederholt von der tschetschenischen Polizei verhört worden sei - zuletzt Anfang 2007 - gemeinsam mit ihrem Schwiegervater. Während dieser Befragung hat es keine Vorfälle gegeben, sondern seien lediglich Fragen gestellt worden. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht ungewöhnlich, dass es nach Einschaltung der Polizei, des Präsidenten und internationaler Organisationen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten zu weiteren Ermittlungsschritten - wie den dargelegten - Befragungen gekommen ist.

Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Antragstellerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch Memorial oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Antragstellerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die entscheidende Frage, ob die Antragstellerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Die Antragstellerin war in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in XXXX auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.Das Verschwinden ihres Ehegatten und dessen Brüder mag für dessen Familie - wie auch für die Antragstellerin - ein menschlich schwerer Schlag sein. Die genauen Hintergründe dieser Tat bzw. Drahtzieher konnten weder durch die russischen Behörden noch durch Memorial oder die Familie ihres Ehegatten geklärt werden. Auch die Antragstellerin konnte dahingehend bloß Vermutungen anstellen. Die entscheidende Frage, ob die Antragstellerin aufgrund des Verschwindens ihres Ehegatten Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. ob ihr eine Verfolgung dahingehend bei einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit droht, ist in beiden Fällen zu verneinen. Die Antragstellerin war in keiner Weise irgendwelchen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen infolge des Verschwindens ihres Ehegatten ausgesetzt, sondern hielt sie sich weiterhin über Jahre an ihrer Heimatadresse in römisch 40 auf. Auch haben die Behörden - wenn auch erfolglos - Ermittlungstätigkeit entfaltet.

Die Antragstellerin hat schließlich als Auslöser für ihre Flucht einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Begräbnis ihres Bruders vorgebracht. Die Antragstellerin sei beim ersten Mal 4 Tage und ein weiteres Mal 40 Tage nach dem Begräbnis verhaftet, mitgenommen und befragt worden. Im Zuge der zweiten Anhaltung sei sie misshandelt und vergewaltigt worden.

Die Antragstellerin hat in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren zwar sehr wohl ein ausführliches Vorbringen erstattet, doch hat sich dieses auf die beiden erfolgten Vorfälle infolge des Begräbnisses beschränkt. Die am 10.12.2009 übermittelte handschriftliche Stellungnahme stellt die Situation in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise für die Antragstellerin und ihre Angehörigen völlig neu dar. Darin wird von ständigen Übergriffen und Verhören ihrer Angehörigen auf der Suche nach ihren Brüdern berichtet. Dabei sollen zuerst ihr Vater, nach dessen Tod ihre Mutter, nach deren Ausreise ihre Schwestern und schließlich - wie erwähnt - die Antragstellerin verhört worden sein.

Der erkennende Senat kam - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vom 26.01.2010 - zum Schluss, dass die seitens der Antragstellerin bis zum 11.05.2009 getätigten Ausführungen wesentlich von der mit 10.12.2009 übermittelten Stellungnahme abweichen.

Auch wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 festgehalten, dass der Grund für die Ausreise der Mutter der Antragstellerin, der Tod ihres Ehegatten gewesen ist. Danach wollte die Mutter der Antragstellerin der Tradition gemäß mit ihrem jüngsten Sohn, der sich im Bundesgebiet aufhält, leben, wobei die Mutter der Antragstellerin nach rechtskräftigem negativem Abschluss ihres Asylverfahrens mittlerweile nach Frankreich weitergereist sein soll.

Schließlich wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausgeführt, dass auch die Verfolgung von ihren Schwestern auch insofern nicht glaubhaft ist, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2010 wurde dargelegt, dass eine Schwester (XXXX) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester (XXXX) selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Der Bruder XXXX erklärte vor dem Bundesasylamt am 28.01.2004, dass sich eine Schwester außerhalb von Tschetschenien in der Nähe von Moskau aufhalte. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives, über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll. Auch für den Fall, dass die Schwester der Antragstellerin mittlerweile Tschetschenien verlassen haben soll, spricht deren Aufenthalt in Tschetschenien bis ins Jahr 2010 gegen das von der Antragstellerin dargelegte Interesse der Behörden an ihrer Familie aufgrund der Verwandtschaft zu XXXX.Schließlich wurde im Erkenntnis vom 07.12.2010 ausgeführt, dass auch die Verfolgung von ihren Schwestern auch insofern nicht glaubhaft ist, als sich beide Schwestern nach wie vor in der Russischen Föderation aufhalten. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2010 wurde dargelegt, dass eine Schwester (römisch 40 ) aufgrund des Umzugs in einen anderen Teil der Russischen Föderation nicht mehr verfolgt werden würde, die andere Schwester (römisch 40 ) selbst ausreisen wolle, da sie Probleme aufgrund ihres Ehegatten, der sich seit neun Jahren in Haft befinden soll, habe. Der Bruder römisch 40 erklärte vor dem Bundesasylamt am 28.01.2004, dass sich eine Schwester außerhalb von Tschetschenien in der Nähe von Moskau aufhalte. Dies erklärt jedoch nicht, warum diese nicht mehr von den tschetschenischen Behörden belangt werden sollen, wenn tatsächlich ein dermaßen intensives, über Jahre bestehendes Interesse an den Brüdern bestehen soll. Auch für den Fall, dass die Schwester der Antragstellerin mittlerweile Tschetschenien verlassen haben soll, spricht deren Aufenthalt in Tschetschenien bis ins Jahr 2010 gegen das von der Antragstellerin dargelegte Interesse der Behörden an ihrer Familie aufgrund der Verwandtschaft zu römisch 40 .

Die Antragstellerin vermochte auch nicht nachvollziehbar zu erklären, warum die tschetschenischen Behörden gestaffelt zuerst nur ihren Vater, danach nur ihre Mutter, dann nur ihre Schwester und schließlich die Antragstellerin belangt haben sollen. Bei einem tatsächlichen intensiven Interesse an ihren Brüdern wäre wohl intensiv gegen sämtliche Familienmitglieder vorgegangen worden.

Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Antragstellerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Antragstellerin hauptsächlich mit dem Verschwinden des Ehegatten zusammenhänge. Dies sei der wichtigste Grund. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX. Von den laut Antragstellerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder XXXX - der die Fluchtgründe der Antragstellerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt (vgl. dazu näher das Erkenntnis betreffend den Bruder XXXX vom 07.12.2010, Zl. D15 255743-0/2008/E).Gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Anhaltung und Vergewaltigung aufgrund des Interesses an ihren Brüdern spricht schließlich das Vorbringen ihres Bruders römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 19.10.2010. Darin erklärt ihr Bruder, dass er mit der Antragstellerin über deren Fluchtgründe gesprochen habe, die beiden einen sehr nahen Kontakt hätten. Ihr Bruder schilderte, dass der Fluchtgrund der Antragstellerin hauptsächlich mit dem Verschwinden des Ehegatten zusammenhänge. Dies sei der wichtigste Grund. Zudem erwähnte er das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 . Von den laut Antragstellerin entscheidenden Vorfällen infolge des Begräbnisses ihres Bruders hat ihr Bruder römisch 40 - der die Fluchtgründe der Antragstellerin aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses wohl angeben hätte können müssen - nichts erwähnt vergleiche dazu näher das Erkenntnis betreffend den Bruder römisch 40 vom 07.12.2010, Zl. D15 255743-0/2008/E).

Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Antragstellerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester XXXX im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:Als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Antragstellerin ist schließlich auch eine Angabe ihrer Schwester römisch 40 im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 zu werten, wo diese ausführte:

"Eine Schwester von mir, XXXX, lebt noch in Tschetschenien. .... Sie"Eine Schwester von mir, römisch 40 , lebt noch in Tschetschenien. .... Sie

ist dabei, sich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Sie hat vor, über Polen zu uns nach Österreich zu kommen."

Die Antragstellerin hat also bereits im März 2007 ihre Ausreise zu planen begonnen, ist knapp ein Jahr später ausgereist, hat letztlich in Polen einen Asylantrag gestellt und ist ohne den Ausgang des Asylverfahrens in Polen abzuwarten, nach Österreich weitergereist, genauso wie ihre Schwester es bereits ein Jahr zuvor dargelegt hat.

Aus diesem Verhalten ist einerseits der Schluss legitim, dass die Antragstellerin die Ausreise zu ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen von langer Hand geplant hat und sie tatsächlich nicht - wie von ihr behauptet - aufgrund des angeblichen Auftauchens eines ihrer Peiniger im Lager in Polen ausgereist ist, sondern von Anfang an geplant hatte, ihr Asylverfahren in Polen nicht abzuwarten, sondern nach Österreich zu ihren Familienangehörigen zu reisen.

Ein solches geplantes Vorgehen spricht jedoch - wie auch vom Bundesasylamt richtig im Bescheid vom 26.01.2010 eingewendet - gegen eine tatsächliche Verfolgung, widerspricht es doch der Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlich denkenden, vernünftigen Menschen, dass ein Asylantragsteller nicht den Schutz des ersten Landes, in dem er erwarten darf, diesen Schutz zu erhalten (Polen), in Anspruch nimmt, sondern in ein anderes Land (Österreich) weiterreist.

Die Antragstellerin hat ihre Ausreise also bereits zu planen begonnen (zumindest bereits seit März 2007), als der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund noch gar nicht bestanden hat.

Der erkennende Senat folgte dem Bundesasylamt im Erkenntnis vom 07.12.2010 schließlich auch dahingehend, dass der von der Antragstellerin vorgelegte Brief des "Danish Refugee Council" (Referat für Lebensmittelsicherheit und -registrierung) vom November 2006 kein Beweismittel für eine Verfolgung ihrer Familie darstellt, da aus diesem Brief nicht wie von der Antragstellerin behauptet hervorgeht, dass Ihrer Familie die Unterstützung verweigert wurde, da Mitglieder der Familie am ersten Krieg teilgenommen hätten. Darin wird lediglich mitgeteilt, dass die Anzahl der Empfänger aufgrund von Kürzungen der zur Verfügung stehenden Mittel reduziert werden musste und die Familie von der Liste gestrichen wurde. Eine nähere Begründung ist im Schreiben nicht enthalten.

Gegen ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates bzw. die dargelegte Verfolgung spricht schließlich auch, dass die Antragstellerin nachdem sie bereits in Dagestan gewesen sein will, wiederholt nach Tschetschenien zurückgekehrt ist, um ihre Ausreise zu organisieren.

Auch die Begründung auf die Frage in derselben Einvernahme, warum Sie Ihren Wohnort nicht permanent nach Dagestan verlegte: "Wie konnte ich dort leben, wenn meine ganze Verwandtschaft hier ist?" spricht für eine Einreise nach Österreich aus anderen als asylrelevanten Gründen.

Auch die problemlose Ausreise nach Polen und Wiedereinreise nach Tschetschenien spricht aufgrund des behaupteten massiven Interesses an ihren Familienangehörigen gegen eine tatsächliche Verfolgung, wäre diesfalls doch mit intensiven Verhören der Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien zu rechnen gewesen. Stattdessen soll sie bis zu den behaupteten Anhaltungen Ende 2007 als einzige ihrer Angehörigen nicht zu ihren Brüdern bzw. XXXX festgenommen und verhört worden sein. Bis Ende 2007 sei sie nach ihren Schilderungen nämlich Befragungen aufgrund ihres verschollenen Ehegatten ausgesetzt gewesen.Auch die problemlose Ausreise nach Polen und Wiedereinreise nach Tschetschenien spricht aufgrund des behaupteten massiven Interesses an ihren Familienangehörigen gegen eine tatsächliche Verfolgung, wäre diesfalls doch mit intensiven Verhören der Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt ihrer damaligen Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien zu rechnen gewesen. Stattdessen soll sie bis zu den behaupteten Anhaltungen Ende 2007 als einzige ihrer Angehörigen nicht zu ihren Brüdern bzw. römisch 40 festgenommen und verhört worden sein. Bis Ende 2007 sei sie nach ihren Schilderungen nämlich Befragungen aufgrund ihres verschollenen Ehegatten ausgesetzt gewesen.

Auch wenn die Antragstellerin sohin ein ausführliches Vorbringen erstattet hat, war dieses mangels Nachvollziehbarkeit und aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, der weiteren dargelegten Umstände, sowie in Zusammenschau mit den Ausführungen ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen nicht geeignet, Glaubwürdigkeit zu zeitigen. Der erkennende Senat kam demnach im Erkenntnis vom 07.12.2010 zum Schluss, dass die Antragstellerin ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen hat, offensichtlich um mit ihren Kindern im Bundesgebiet in der Nähe ihrer Angehörigen zu leben.

Im Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde letztlich dezidiert festgehalten, dass die Antragstellerin weder darlegen konnte aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein. Vielmehr wurde umfassend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verlassen ihres Herkunftsstaates keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Sie konnte sich unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten, hat die dargelegte Reisetätigkeit entfaltet und ist nach der geglückten Ausreise aus Tschetschenien nach Polen freiwillig wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und hat sich noch mehrere Jahre bis zur Ausreise im Jahr 2008 in Tschetschenien aufgehalten, weshalb eine Verfolgung der Antragstellerin aus den von ihr dargelegten Gründen vollkommen unglaubwürdig ist.Im Erkenntnis vom 07.12.2010 wurde letztlich dezidiert festgehalten, dass die Antragstellerin weder darlegen konnte aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 noch aufgrund ihres seit dem Jahr 2003 verschollenen Ehegatten verfolgt worden zu sein. Vielmehr wurde umfassend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verlassen ihres Herkunftsstaates keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Sie konnte sich unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten, hat die dargelegte Reisetätigkeit entfaltet und ist nach der geglückten Ausreise aus Tschetschenien nach Polen freiwillig wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und hat sich noch mehrere Jahre bis zur Ausreise im Jahr 2008 in Tschetschenien aufgehalten, weshalb eine Verfolgung der Antragstellerin aus den von ihr dargelegten Gründen vollkommen unglaubwürdig ist.

An dieser Einschätzung können die mit gegenständlichem Antrag namhaft gemachten Zeugen und das vorgelegte Arbeitsbuch ihrer Mutter - zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX - nichts ändern.An dieser Einschätzung können die mit gegenständlichem Antrag namhaft gemachten Zeugen und das vorgelegte Arbeitsbuch ihrer Mutter - zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 - nichts ändern.

Die Antragstellerin hat im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für ihr Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Ihr Vorbringen, wonach ihr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.12.2010 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage in Tschetschenien zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Die Antragstellerin konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 07.12.2010 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen und ist ihr dies auch in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren nicht gelungen."

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.12.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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