TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 D10 317572-2/2009

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 317572-2/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Januar 2009, Zl. 07 12.349-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Januar 2009, Zl. 07 12.349-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. April 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm §§ 34 Abs. 2, Abs. 6 Z 2 sowie § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte als Minderjährige gemeinsam mit ihren Eltern und fünf Geschwistern aus dem Staatsgebiet der slowakischen Republik kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen im Dezember 2007 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte im Familienfahren am 31. Dezember 2007 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz.

Die hierauf umgehend erfolgte Durchführung eines AFIS-Abgleiches durch die belangte Behörde hatte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits am 7. November 2007 in der Republik Polen ein Asylverfahren angestrengt hatte.

Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe der belangten Behörde am Tage der Asylantragstellung führte die Beschwerdeführerin dem Grunde nach aus, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern Anfang November 2007 verlassen. Sie seien über Moskau und Brest nach Terespol gereist, und in weiterer Folge in Polen aufhältig gewesen. Dort habe es keinerlei Probleme gegeben. Über die Probleme ihres Vaters im Herkunftsstaat vermöge sie nichts Genaueres anzugeben, dieser habe dieselben "nicht nach Hause getragen". Sie habe ihre Mutter aber oft weinen gesehen und daher gewusst, dass etwas nicht in Ordnung sei. Sie selbst verfüge über keine eigenen Fluchtgründe.

Gelegentlich ihrer Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin bzw. brachten deren gesetzliche Vertreter unter anderem zur Vorlage:

Geburtsurkunde XXXX.Geburtsurkunde römisch 40 .

Pass des Bürgers der Russischen Föderation XXXX.Pass des Bürgers der Russischen Föderation römisch 40 .

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO mit den zuständigen Behörden der Republik Polen, erklärte sich die Republik Polen mit Note vom 9. Januar 2008, Zl. DPU-WPD-128/08 AB 2142/08 FL für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und mit deren Rückführung nach Polen einverstanden. Gleichlautende Noten ergingen auch in den Verfahren der Eltern sowie der Geschwistern der Beschwerdeführerin.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO mit den zuständigen Behörden der Republik Polen, erklärte sich die Republik Polen mit Note vom 9. Januar 2008, Zl. DPU-WPD-128/08 Ausschussbericht 2142/08 FL für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und mit deren Rückführung nach Polen einverstanden. Gleichlautende Noten ergingen auch in den Verfahren der Eltern sowie der Geschwistern der Beschwerdeführerin.

Nach hierauf am 24. Januar 2008 erfolgter niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 30. Januar 2008, Zl. 07 12.349-EAST West, als unzulässig zurück und erklärte für dessen Prüfung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. C der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen zuständig (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Polen ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gleichlautende Bescheide ergingen auch in den Verfahren der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin.Nach hierauf am 24. Januar 2008 erfolgter niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 30. Januar 2008, Zl. 07 12.349-EAST West, als unzulässig zurück und erklärte für dessen Prüfung gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. C der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Republik Polen zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Polen ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichlautende Bescheide ergingen auch in den Verfahren der Eltern und der Geschwister der Beschwerdeführerin.

Den gegen die vorzitierten Erledigungen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Erledigungen vom 26. Februar 2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurück. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, das Verfahren erweise sich insgesamt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe es einerseits unterlassen die Mutter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 8 EMRK zur Beziehung zu einer im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Schwester zu befragen, andererseits würden sich aufgrund näher dargelegter Punkte auch die ärztlich-gutachterlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die durch diese zu klärenden medizinischen Fragen im Zulassungsverfahren als nicht eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar erweisen.Den gegen die vorzitierten Erledigungen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 erhobenen Berufungen gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Erledigungen vom 26. Februar 2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, behob die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an die belangte Behörde zurück. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, das Verfahren erweise sich insgesamt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe es einerseits unterlassen die Mutter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zur Beziehung zu einer im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Schwester zu befragen, andererseits würden sich aufgrund näher dargelegter Punkte auch die ärztlich-gutachterlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die durch diese zu klärenden medizinischen Fragen im Zulassungsverfahren als nicht eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar erweisen.

In dem ihn betreffenden Asylverfahren führte der Vater der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er und seine Familie seien im Herkunftsstaat aufgrund seines in einer Partei erfolgten politischen Engagements für die tschetschenische Diaspora in der Region Wolgograd zahlreichen Repressionen sowie er und seine Frau auch physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch sei er mit einem dem FSB zuzuordnenden Fahrzeug entführt und auf seine Tötung eine Belohnung ausgesetzt gewesen. Die Miliz habe ihn auch aufgefordert worden, die Region zu verlassen.

In der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde am 29. Juli 2008 wiederholte dieselbe im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen und bekräftigte, selbst über keine eigenen Fluchtgründe zu verfügen. Befragt, ob sie sich an den Tag erinnern könne, an dem ihre Mutter eine Nasenfraktur erlitten habe bzw. ob sie sich daran erinnern könne, dass ihr Vater im Krankenhaus gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin ergänzend, sie könne sich nur erinnern, dass sich ihre Mutter die Nase gebrochen habe und ihr ein Cousin einmal erzählt habe, dass ihr Vater im Krankenhaus sei, weil er mit einem Messer angegriffen worden sei. Näheres wisse sie aber in beiden Fällen nicht.

Mit Bescheiden vom 9. Januar 2009, Zlen. 07 12.346-BAT sowie 07 12.347-BAT, wies die belangte Behörde die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Stati der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurden die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 9. Januar 2009, Zlen. 07 12.346-BAT sowie 07 12.347-BAT, wies die belangte Behörde die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Stati der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Stati der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurden die Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen der Eltern der Beschwerdeführer sei aufgrund dargelegter Widersprüche in keiner Weise glaubhaft. Informationen über die vom Vater hinsichtlich seines politischen Engagements ins Treffen geführte Partei wären auch im Wege der Staatendokumentation nicht zu gewinnen gewesen. Hinsichtlich der in Rede gestellten physischen Übergriffe sei zudem auch keinerlei politische Motivation zu erkennen. Zudem erwiesen sich die Aussagen des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylberechtigten lägen ebenso nicht vor wie einer Ausweisung entgegenstehende Hindernisse im Sinne des Art. 8 EMRK.Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen der Eltern der Beschwerdeführer sei aufgrund dargelegter Widersprüche in keiner Weise glaubhaft. Informationen über die vom Vater hinsichtlich seines politischen Engagements ins Treffen geführte Partei wären auch im Wege der Staatendokumentation nicht zu gewinnen gewesen. Hinsichtlich der in Rede gestellten physischen Übergriffe sei zudem auch keinerlei politische Motivation zu erkennen. Zudem erwiesen sich die Aussagen des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylberechtigten lägen ebenso nicht vor wie einer Ausweisung entgegenstehende Hindernisse im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 2009 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 13. Januar 2009) wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurden die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. Januar 2009 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 13. Januar 2009) wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurden die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens lägen mangels Zuerkennung an die Eltern der Beschwerdeführerin nicht vor. Nachdem schon bei deren Eltern keine Verfolgungsgefahr habe festgestellt werden können, sei eine solche umso weniger im Falle der Beschwerdeführerin nicht zu konstatieren, welche über keine eigenen Fluchtgründe verfüge.

Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage auch im Verfahren der fünf Geschwister der Beschwerdeführerin.

Mit der vom Vater der Beschwerdeführerin in dem ihn betreffenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 (Datum des Posteingangs) eingebrachten und daher gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch für die Beschwerdeführerin geltenden Beschwerde machte dieser Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde sei insbesondere nicht der ihr im Asylverfahren obliegenden Ermittlungspflicht nachgekommen. Etwaige Widersprüche der Ehegatten seien allein auf das schlechte Gedächtnis seiner Ehefrau zurückzuführen.Mit der vom Vater der Beschwerdeführerin in dem ihn betreffenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 (Datum des Posteingangs) eingebrachten und daher gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch für die Beschwerdeführerin geltenden Beschwerde machte dieser Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde sei insbesondere nicht der ihr im Asylverfahren obliegenden Ermittlungspflicht nachgekommen. Etwaige Widersprüche der Ehegatten seien allein auf das schlechte Gedächtnis seiner Ehefrau zurückzuführen.

Mit E-Mail vom 29. Oktober 2010 teilte der Verein Menschenrechte dem Bundesministerium für Inneres (unter pdf-Kopien-Anschluss der entsprechend gefertigten Erhebungsformulare bzw. [bislang noch nicht präsentierter und im Jahre 2007 ausgestellter] internationaler Reisepässe der Russischen Föderation) die am gleichen Tage angezeigte freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern bzw. sämtlicher Geschwister in die Russische Föderation (Tschetschenien) mit.

Mit E-Mail vom 4. Februar 2011 zeigte das österreichische Büro der International Organization for Migration (IOM) dem Bundesministerium für Inneres unter pdf-Kopien-Anschluss der entsprechenden Ausreisebestätigen mit, dass sämtliche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist seien.

Zuvor hatte der Verein Menschenrechte bereits mit E-Mail vom 1. Februar 2011 den Widerruf der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin angezeigt, da diese "untergetaucht" und am gleichen Tage nicht mit ihrer Familie aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

Mit Verfahrensanordnungen vom 9. Februar 2011 wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Mit Verfahrensanordnungen vom 9. Februar 2011 wurden die Anträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

In der seitens des Asylgerichtshofes am 11. April 2012 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorabinformation über den sich hieraus ergebenden Sachverhalt bereits eingangs zur Vorlage:

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 .

(Lt. AIS Auskunft in Rechtskraft erwachsener) Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, mit welchem dem vorbezeichneten Kind gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 (auf Grundlage des dem Kindesvater XXXX mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2005 zu Zl. 253.676/0-IX/49/04 gewährten internationalen Schutzes) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.(Lt. AIS Auskunft in Rechtskraft erwachsener) Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, mit welchem dem vorbezeichneten Kind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 (auf Grundlage des dem Kindesvater römisch 40 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2005 zu Zl. 253.676/0-IX/49/04 gewährten internationalen Schutzes) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.

Konventionspass Republik Österreich XXXX.Konventionspass Republik Österreich römisch 40 .

In weiterer Folge erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf die Geltendmachung bzw. Überprüfung eigener Fluchtgründe verzichte, solche lägen wie sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Verfahren mehrfach ausgeführt habe, auch nicht vor. Sie begehre lediglich die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" im Zuge des Familienverfahrens in Bezug auf ihren am XXXX geborenen, asylberechtigten Sohn XXXX.In weiterer Folge erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf die Geltendmachung bzw. Überprüfung eigener Fluchtgründe verzichte, solche lägen wie sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Verfahren mehrfach ausgeführt habe, auch nicht vor. Sie begehre lediglich die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" im Zuge des Familienverfahrens in Bezug auf ihren am römisch 40 geborenen, asylberechtigten Sohn römisch 40 .

Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, seit 6. Februar 2011 mit dem mit ihr zur Verhandlung erschienen Kindesvater nach moslemischen Ritus, nicht aber zivilrechtlich, verheiratet zu sein und in gemeinsamen Haushalt zu leben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie die die Eltern und Geschwistern betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, vorgelegte und im Sachverhalt näher angeführte Dokumente, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Durchführung von Abfragen des Asylwerberinformationssystems hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person der Beschwerdeführerinrömisch zwei.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Russische Föderation, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Dezember 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, dem mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, dem mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt wurde.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität), zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Dokumente und wurden zudem bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen

Die Feststellungen zur Mutterschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX.Die Feststellungen zur Mutterschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .

Die Feststellungen zur Flüchtlingseigenschaft des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin beruhen auf den seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfragen des Asylwerberinformationssystems (AIS).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründen auf der seitens des Asylgerichtshofes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 31. Dezember 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 31. Dezember 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (E VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 11. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt, auf die Geltendmachung bzw. Überprüfung eigener Fluchtgründe zu verzichten, solche lägen wie sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Verfahren mehrfach ausgeführt habe, auch nicht vor. Sie begehre lediglich die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" im Zuge des Familienverfahrens in Bezug auf ihren am XXXX geborenen, asylberechtigten Sohn XXXX.In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 11. April 2012 erklärte die Beschwerdeführerin wie bereits ausgeführt, auf die Geltendmachung bzw. Überprüfung eigener Fluchtgründe zu verzichten, solche lägen wie sie in ihren niederschriftlichen Einvernahmen im Verfahren mehrfach ausgeführt habe, auch nicht vor. Sie begehre lediglich die "Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" im Zuge des Familienverfahrens in Bezug auf ihren am römisch 40 geborenen, asylberechtigten Sohn römisch 40 .

Mangels Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn XXXX vorliegen.Mangels Geltendmachung eigener Fluchtgründe bestehen aber auch für den erkennenden Senat keinerlei Hinweise, die auf eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen und war seitens des erkennenden Senates daher nunmehr lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den Sohn römisch 40 vorliegen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf den XXXX geborenen und somit minderjährigen XXXX als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf den römisch 40 geborenen und somit minderjährigen römisch 40 als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, wurde dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2012, Zl. 12 01.607-BAG, wurde dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005 war gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. nicht anzuwenden).Da im gegenständlichen Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und auch keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 war gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. nicht anzuwenden).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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