Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 421553-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 11 07.642-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2011, FZ. 11 07.642-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.07.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er sei Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) und sei aus diesem Grund von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) attackiert und zusammengeschlagen worden. Er sei auch mit dem Umbringen bedroht worden und daher aus Angst aus seinem Heimatland geflüchtet.
Am 26.07.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 01.09.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend brachte er vor, dass es Ende Mai oder Anfang Juni 2011 - nachdem er den Übertritt von der BNP zur AL zum wiederholten Mal abgelehnt habe - zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem er von sieben oder acht Mitgliedern der AL attackiert und am rechten Oberarm verletzt worden sei. Er habe jedoch weglaufen können und sich danach für einige Tage bei Verwandten versteckt. Dann sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer sei einfaches Mitglied der BNP und erstmals Anfang 2010 von Mitgliedern der AL angesprochen worden, dass er sich dieser Partei anschließen solle. Seit dieser Zeit sei er zwei- bis dreimal pro Monat von Mitgliedern der AL bedroht worden. Der Beschwerdeführer legte einen Polizeibericht [in bengalischer Sprache] aus dem Jahr 2007 vor, in welchem stehe, dass er ein Mitglied der AL geschlagen und bestohlen haben solle. Daher sei er bei der Polizei angezeigt worden. Diesbezüglich habe es auch ein Verfahren gegeben, das bereits beendet sei. Da "sie" [offenbar gemeint: die Polizei] ihn im Jahr 2007 nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater festgenommen und einen Tag später wieder freigelassen, da dieser unschuldig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Polizeibericht mitgebracht, um zu zeigen wie er in seiner Heimat behandelt werde.
Sonst habe der Beschwerdeführer keine Probleme in seinem Heimatland. Es würde ihm weder Verfolgung noch unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe drohen. In seiner Heimat habe er studiert und nebenbei bei einer Pharmazie [wohl gemeint: Apotheke] gearbeitet. Er habe zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gewohnt.
Er habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Bangladesh gab der Beschwerdeführer an, das stimme. Dort, wo er zu Hause sei, habe er jedoch keine Sicherheit. Die AL sei überall und zwar in ganz Bangladesh verstreut.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.09.2011, erlassen am 10.09.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesh sei und seine Identität nicht feststehe. Weiters leide er an keiner schwerwiegenden Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. In der Folge wurde begründend ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werde. Das Vorbringen zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Bangladesh sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Er habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Sie konnten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen und Ihre Identität steht daher keinesfalls fest.
Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse und der vorgelegten Kopien ihrer Dokumente ergab sich die Feststellung, dass Sie Staatsangehöriger von Bangladesch sind.
Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Die Angaben über den Reiseweg nach Österreich sind äußerst vage. Es ist keinesfalls glaubhaft, dass Sie sich keine Details über den Fluchtweg hätten merken können. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben machten, was wiederum ein Indiz dafür ist, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Weiters kann daraus auch nur der Schluss gezogen werden, dass damit der wahre Reiseweg verschleiert werden sollte.
Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Bangladesch von Mitgliedern der Awami League verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten.
Ein Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit zeigt der Umstand, dass sie einerseits vorgebracht haben, dass sie Anfang 2010 das erste Mal von Mitgliedern der Awami League angesprochen und bedroht worden wären, andererseits eine Kopie eines Polizeischreibens aus dem Jahr 2007 vorgelegt haben, das beweisen soll, dass sie bereits im Jahr 2007 von Mitgliedern der Awami League angezeigt und schikaniert worden seien.
Soweit sie vorbringen seit Anfang 2010 jeden Monat mehrmals von Mitgliedern der Awami League angesprochen und bedroht worden zu sein, ist anzuführen, dass es nicht plausibel ist, dass sie schlussendlich erst im Juni 2011 ausgereist sind.
Weiters konnten sie nicht plausibel darlegen, wieso sie sich nicht an die Behörden gewandt haben, obwohl das Polizeischreiben aus dem Jahr 2007 beweist, dass die Behörden gewillt sind, falsche Anschuldigungen aufzudecken bzw. ausreichend Schutz zu gewähren.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie Anknüpfungspunkte verfügen, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
Ihnen wurden die Feststellungen zu Bangladesch (siehe Beilage Parteiengehör) des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens-gesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens-gesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Bangladesch kein Glauben geschenkt wird."
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent.
(ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)"
Mit am 22.09.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und die Einbringung einer ausführlichen Begründung binnen 14 Tagen angekündigt.
Es wurde beantragt, a) eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen, b) festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling ist, c) festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig ist, d) [festzustellen], dass seine Ausweisung unzulässig ist und e) ihm eventuell eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl.:
C2 421553-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer die angekündigte Beschwerdeergänzung und führte zunächst aus, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig seien. In der Folge wurden einige Länderberichte in Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei bzw. das RAB (= Rapid Action Batallion) zitiert, jedoch ohne einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Weiters wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kritisiert und dies damit begründet, dass die Behörde ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Auch die Verfolgung durch private Akteure könne asylrelevant sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, den Betroffenen davor zu schützen. Somit wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Weiters würde bei einer Abschiebung nach Bangladesh eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen und wäre diese daher unzulässig. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich ausreichend festzuhalten. Er sei in Österreich unbescholten, versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen, achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich integrieren.Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer die angekündigte Beschwerdeergänzung und führte zunächst aus, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig und teilweise unrichtig seien. In der Folge wurden einige Länderberichte in Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei bzw. das RAB (= Rapid Action Batallion) zitiert, jedoch ohne einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Weiters wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid kritisiert und dies damit begründet, dass die Behörde ungeeignete Fragestellungen angewandt habe, um den Sachverhalt zu eruieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Auch die Verfolgung durch private Akteure könne asylrelevant sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, den Betroffenen davor zu schützen. Somit wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Weiters würde bei einer Abschiebung nach Bangladesh eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorliegen und wäre diese daher unzulässig. Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich ausreichend festzuhalten. Er sei in Österreich unbescholten, versuche, sich Deutsch durch den Alltagsgebrauch anzueignen, achte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich integrieren.
Beantragt wurde a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, b) ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Verletzungen einzuholen, c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, sowie in eventu d) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie in eventu e) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird, sowie in eventu f) den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und g) dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beizugeben.Beantragt wurde a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, b) ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Verletzungen einzuholen, c) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, sowie in eventu d) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie in eventu e) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt römisch drei betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird, sowie in eventu f) den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und g) dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
Am 18.10.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 ein, in welcher sich der Beschwerdeführer zunächst mit Erhebungen in seinem Heimatland einverstanden erklärte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Familienangehörigen und keine Bekannten in Österreich habe, die deutsche Sprache nicht beherrsche, keine Arbeit habe, keine Kurse in Österreich besuche und nicht Mitglied in einem Verein sei, nicht legal nach Österreich eingereist sei sowie bislang noch kein nicht auf Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht habe und in Österreich weder straffällig geworden noch von einem Gericht verurteilt worden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, Zl. C2 421553-1/2011/6Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.03.2012, Zl. C2 421553-1/2011/6Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 amtswegig zur Seite gestellt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;
U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,
Zugriff 15.7.2011 und
KfW Entwicklungsbank: Bangladesch - Gesundheitswesen noch unzureichend,
Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 15.7.2011.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Länderdokumentation Asylgerichtshof;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).
Darüber hinaus wurden im Verfahren in folgende vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt in (Farb-)Kopie vorgelegte Beweismittel eingesehen:
Personalausweis betreffend den Beschwerdeführer;
Schreiben BNP zur Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vom 09.05.2009;
Personalausweis des Vaters des Beschwerdeführers;
Polizeibericht aus dem Jahr 2007;
Zeugnisse des "Bangladesh Technical Education Borad" vom 06.09.2007 und vom 27.03.2008;
"Admit Card" der National University aus 2009;
"Registration Card" der National University 2007 bis 2008;
Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers vom 25.08.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest steht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Beschwerdeführer legte zwar zum Beweis seiner Identität im Verfahren vor dem Bundesasylamt eine (Farb-)Kopie seines Personalausweises sowie seines Staatsbürgerschafts-nachweises vor und gab hierzu an, er habe die Kopie des Personalausweises per E-Mail erhalten und werde ihm das Original per Post bzw. per DHL geschickt. Ebenso gab er betreffend die sonstigen vorgelegten Dokumente - darunter auch den Staatsbürgerschafts-nachweis - an, er werde die Originale nachbringen. Da bis dato - trotz Aufforderung des Asylgerichtshofes in seiner Verfahrensanordnung vom 29.09.2011 - keine Originaldokumente vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über solche nicht verfügt und ist sohin festzuhalten, dass die vorgelegten (Farb-)Kopien nicht geeignet sind, die angegebene Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu bestätigen. Da allerdings die Ermittlung einer zweifelsfrei feststehenden Identität des Beschwerdeführers für gegenständliches Verfahren nicht relevant ist, wird auf weitere diesbezügliche Erhebungen verzichtet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer vom Asylgerichtshof am 29.09.2011 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
II.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er als einfaches Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL Anfang 2010 erstmals angesprochen worden sei, sich ihnen anzuschließen. Seit damals sei er zwei- bis dreimal pro Monat von Mitgliedern der AL bedroht worden. Ende Mai oder Anfang Juni 2011 - nachdem er einen solchen Übertritt wieder abgelehnt habe - sei er von sieben oder acht Mitgliedern der AL attackiert und verletzt worden. Ferner gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines Polizeiberichtes aus dem Jahr 2007 - an, er sei im Jahr 2007 von einem Mitglied der AL anzeigt worden, dass er dieses geschlagen und bestohlen haben solle. Es habe auch ein Verfahren gegeben, das bereits beendet sei. Da ihn die Polizei allerdings damals im Jahr 2007 nicht gefunden habe, hätten sie seinen Vater festgenommen und einen Tag später wieder freigelassen, da sich seine Unschuld herausgestellt habe.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich vorgebracht hat, dass er als einfaches Mitglied der BNP von Mitgliedern der AL Anfang 2010 erstmals angesprochen worden sei, sich ihnen anzuschließen. Seit damals sei er zwei- bis dreimal pro Monat von Mitgliedern der AL bedroht worden. Ende Mai oder Anfang Juni 2011 - nachdem er einen solchen Übertritt wieder abgelehnt habe - sei er von sieben oder acht Mitgliedern der AL attackiert und verletzt worden. Ferner gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines Polizeiberichtes aus dem Jahr 2007 - an, er sei im Jahr 2007 von einem Mitglied der AL anzeigt worden, dass er dieses geschlagen und bestohlen haben solle. Es habe auch ein Verfahren gegeben, das bereits beendet sei. Da ihn die Polizei allerdings damals im Jahr 2007 nicht gefunden habe, hätten sie seinen Vater festgenommen und einen Tag später wieder freigelassen, da sich seine Unschuld herausgestellt habe.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende Verfolgung nicht vorgebracht hat. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vor.
Dies ergibt sich aus den im Wesentlichen im Grundgerüst gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers detailarm und äußerst vage gehalten war, da es jedoch auch bei gänzlicher Wahrunterstellung nicht entscheidungsrelevant ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten. Ebenso erübrigt sich bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine nähere Überprüfung der vorgelegten Unterlagen - insbesondere des Polizeiberichts aus dem Jahr 2007 und des Mitgliedsausweises der BNP vom 09.05.2009 - auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit, da diese lediglich eine Bestätigung des ohnehin als wahr unterstellten, nicht asylrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers darstellen.
Dass der Beschwerdeführer nicht staatlich verfolgt wird, ergibt sich zunächst daraus, dass er die Frage, ob ihm im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, eindeutig verneint hat. Aber auch dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine staatliche Verfolgung nicht zu entnehmen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde er im Jahr 2007 von einem Mitglied der AL (offenbar fälschlich) bei der Polizei wegen Diebstahls und Körperverletzung angezeigt. Da ihn die Polizei damals nicht fand, wurde sein Vater festgenommen und einen Tag später, da sich seine Unschuld herausstellte, wieder freigelassen. Das Verfahren ist beendet. Da der Beschwerdeführer - was sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben ergibt - bis wenige Tage vor seiner Ausreise Ende Mai/Anfang Juni 2011 in seinem Elternhaus lebte, seinem Studium bzw. seiner Arbeit ungehindert nachgehen konnte und offenbar wegen dieser Anzeige aus dem Jahr 2007 nicht (mehr) polizeilich gesucht wird und darüber hinaus das diesen Vorfall aus dem Jahr 2007 betreffende Verfahren beendet ist, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ganz offensichtlich keine staatliche und/oder behördliche bzw. polizeiliche Verfolgung zu befürchten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich angibt, er lege den Polizeibericht vor, um zu zeigen wie er in seiner Heimat behandelt, schikaniert werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus dem damit zusammenhängenden Vorbringen das genaue Gegenteil ergibt: die Polizei ist der offenbar fälschlich erstatteten Anzeige nachgegangen, hat - unter anderem durch die Festnahme des Vaters des Beschwerdeführer - Ermittlungen durchgeführt und kam - ein anderer Schluss lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ziehen - zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater die angezeigten Straftaten begangen haben. Eine "schikanöse" Behandlung des Beschwerdeführers ist in dieser Vorgehensweise nicht erkennbar.
Eine darüber hinausgehende staatliche Verfolgung wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
II.2.2. Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.römisch zwei.2.2. Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen ist, ist in Bangladesh Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition können diese Rechte eingeschränkt werden. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Ferner existiert auch weder ein staatliches Meldewesen noch ein Staatsangehörigkeitsregister. Beim Beschwerdeführer handelt es sich keinesfalls um eine "exponierte Persönlichkeit der Opposition", sondern - seinen eigenen Angaben zufolge - um ein einfaches Mitglied der BNP. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den Problemen des Beschwerdeführers mit Mitgliedern der AL um regional begrenzte Probleme handelt, zumal sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Mai/Juni 2011 einige Tage bei Verwandten verstecken konnte; ein Vorbringen dahingehend, dass er auch bei diesen Verwandten von Mitgliedern der AL gesucht worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Auch wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes angibt, dass die AL in ganz Bangladesh verstreut sei, ist daraus nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in ganz Bangladesh von den Mitgliedern der AL gesucht und bedroht werden würde. Wie bereits erwähnt handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied der BNP, sodass er in einem anderen Landesteil - etwa von anderen Mitgliedern der AL - keinesfalls erkannt werden würde und ist auch nicht ersichtlich, dass gerade die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers für die AL so wichtig wäre, dass sie ihn landesweit suchen würde, um ihn zu einem Übertritt zu bewegen. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es in Bangladesh kein staatliches Meldewesen gibt, sodass sich der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt jedenfalls in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, um diesen - regional begrenzten - Problemen mit Mitgliedern der AL zu entgehen, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass ihm ein solcher Umzug nicht zumutbar wäre. Wie bereits erwähnt wird der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht bzw. wird nach ihm auch nicht gefahndet; daher wird er nach Bangladesh einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesh seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen, zumal der Beschwerdeführer - seinen eigenen Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen zufolge - studiert hat, sohin eine gute Ausbildung erlangt hat und darüber hinaus in einer Apotheke tätig war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 04.10.2011, ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil des Heimatlandes von seinen Verfolgern gesucht werde, ist hingegen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und lässt jeglichen Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Volksgruppenzugehörigkeit wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht thematisiert bzw. kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sodass davon auszugehen ist, dass die Volksgruppenzugehörigkeit - so sie dem Beschwerdeführer überhaupt bekannt ist - für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat. Sohin ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist und auch nicht behauptet wurde. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt, und der Beschwerdeführer ein ihn betreffendes Risiko einer Verletzung relevanter Rechte nicht glaubhaft gemacht hat.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Erkrankung im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht hat, und zum anderen auf den Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2011 nicht behauptet wurde.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er über eine gute Ausbildung - seinen eigenen Angaben und den vorgelegten Zeugnissen bzw. der "Admit Card" sowie der "Registration Card" der National University zufolge - verfügt und darüber hinaus in einer Apotheke gearbeitet hat. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie Geschwister und weitere Verwandte in Bangladesh leben und es ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder zählen könnte.
Weiteres ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 01.09.2011 eindeutig verneint hat.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einer rechtswidrigen Einreise am 21.07.2011 in Österreich aufhält, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.
Festgestellt wird, dass sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er hier auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen besucht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen besucht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer seit 21.07.2011 in einem Asylverfahren befindet und die Dauer des Verfahrens dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011 Fragen über sein Leben und seine Integration in Österreich gestellt, die er dahingehend beantwortete, dass er keine Familienangehörigen und keine Bekannten in Österreich habe, die deutsche Sprache nicht beherrsche, keine Arbeit habe, keine Kurse in Österreich besuche und nicht Mitglied in einem Verein sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer in oben erwähnter Verfahrensanordnung darauf hingewiesen, dass er allfällige Veränderungen zu diesen Themengebieten selbständig schriftlich vorzubringen sowie diesbezügliche neue Beweismittel vorzulegen habe. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel - insbesondere Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse und/oder über eine allfällige Erwerbstätigkeit - vorgelegt und kein weiteres Vorbringen zu seiner persönlichen Situation in Österreich erstattet hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass seit der am 18.10.2011 eingelangten Stellungnahme diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind und legt daher diese Angaben des Beschwerdeführers seinen Feststellungen zugrunde.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.07.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.07.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.09.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.09.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie festgestellt bezieht sich die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers lediglich auf regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der AL und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner behaupteten Fluchtgründe - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht und ihm auch zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen. Eine staatliche Verfolgung wurde nicht einmal behauptet.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Wie bereits oben erwähnt steht dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auf Grund seiner geschilderten Probleme mit Mitgliedern der AL droht ihm sohin keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat. Ferner droht ihm weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie bereits oben erwähnt steht dem Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung seiner Fluchtgründe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auf Grund seiner geschilderten Probleme mit Mitgliedern der AL droht ihm sohin keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat. Ferner droht ihm weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 21.07.2011, also seit etwa neun Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste bzw. hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie im Heimatland über eine zumutbare Fluchtalternative verfügt. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben nicht einmal auf minimale soziale Kontakte - selbst wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitig freundschaftliche Beziehungen geknüpft hätte, wäre er diese im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen -, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen, insbesondere da das Verfahren innerhalb eines vergleichsweise sehr kurzen Zeitraums erledigt wurde.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Zur Kritik in der Beschwerdeergänzung betreffend die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesh ist auszuführen, dass diese nicht geeignet ist, die Richtigkeit und Aktualität der Länderberichte sowie der auf ihnen basierenden Quellen in Zweifel zu ziehen, da diese Kritik weder substanziiert ausgeführt noch inhaltlich begründet wurde. Es wurden lediglich weitere Länderberichte wörtlich zitiert, jedoch ohne jegliche Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid sind hinreichend aktuell und auch aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände haben sich keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten.
Auch der Kritik an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid kann nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer in einer zweieinhalbstündigen Einvernahme ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vom Bundesasylamt auch vorgehalten wurde. Die in der Einvernahme angesprochenen weiteren Beweismittel hat der Beschwerdeführer im Übrigen bis dato nicht vorgelegt. Da jedoch der Asylgerichtshof ohnehin das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen hat, ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich.
Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben.
Insbesondere ist dem - nicht näher begründeten - Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung, ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Verletzungen einzuholen, nicht näher zu treten, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren das Vorliegen von sichtbaren Verletzungen nicht behauptet hat. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, bei dem Vorfall Ende Mai/Anfang Juni 2011 von Mitgliedern der AL am rechten Oberarm verletzt worden zu sein; dass diese Verletzung bleibende Schäden hinterlassen hat bzw. immer noch erkennbar ist, hat er jedoch nicht behauptet. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine diesbezügliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht. Des Weiteren ist für den Beschwerdeführer durch die Einholung eines derartigen Gutachtens nichts zu gewinnen, da sein Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gefährdungssituation in Bangladesh einer asylrechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Deshalb war dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht zu entsprechen.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
26.06.2012