TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 C2 414976-1/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Spruch

C2 414976-1/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, FZ. 09 13.366-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2010, FZ. 09 13.366-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehöre, stellte am 27.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Er stamme aus der Provinz Laghman. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein als Leibwächter arbeitender Bruder im August 2009 ("vor zwei Monaten") bei einem Selbstmordattentat getötet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin Angst um dessen Leben gehabt und ihn aus Afghanistan weggeschickt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.Am 28.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Er stamme aus der Provinz Laghman. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein als Leibwächter arbeitender Bruder im August 2009 ("vor zwei Monaten") bei einem Selbstmordattentat getötet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin Angst um dessen Leben gehabt und ihn aus Afghanistan weggeschickt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Am 3.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Mutter noch in Afghanistan befände und sein Vater nicht mehr leben würde. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente zu besitzen, die sein Geburtsdatum beweisen könnten; auch habe er nie einen Reisepass besessen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das am 28.10.2009 Vorgebrachte und ergänzte, im Juni 2009 ("vor fünf Monaten") von Taliban gemeinsam mit seinem Bruder in eine Koranschule gebracht und von diesen aufgefordert worden zu sein, gegen die Amerikaner zu kämpfen bzw. einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Dies hätten sie aber nicht gewollt.

Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 4.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und zu seinem Leben in Afghanistan befragt wurde. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und die Witwe seines verstorbenen Bruders nunmehr bei seinem Onkel leben würden, das Haus des verstorbenen Vaters habe die Familie zur Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers verkauft. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder als Bodyguard für die Regierung gearbeitet habe; wen dieser beschützt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Bruder sei sechs oder sieben Monate vor der gegenständlichen Einvernahme bei einem Selbstmordattentat umgekommen. Nach dem Tod des Bruders habe ihn seine Mutter ins Ausland geschickt, da die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren.

Mit Schriftsatz vom 22.3.2010 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen und legte einen Zeitungsartikel über den Anschlag, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers umgekommen sei, vor.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.8.2010, erlassen am 10.8.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden könne und der vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe Angehörige in Afghanistan, sei ein arbeitsfähiger, junger Mann und verfüge über Arbeitserfahrung. Er könne daher seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.

Mit am 20.8.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise in Afghanistan bedroht sei. Er befürchte in Afghanistan inhaftiert und gefoltert und von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Staatlichen Schutz gebe es keinen. Weiters ging der Beschwerdeführer auf die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüche ein.

Auch drohe dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein jugendliches Alter eine reale Gefahr der Verletzung relevanter Rechte in Afghanistan, sodass ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Schließlich habe das Bundesasylamt - so der Beschwerdeführer mit näherer Begründung - auch seine Rechte nach der Kinderrechtskonvention nicht beachtet. Schließlich sei auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich rechtswidrig.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und jedenfalls die erfolgte Ausweisung aufzuheben oder den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Nach Durchführung einer vom Asylgerichtshof angeordneten Untersuchung durch medizinische Sachverständige wurde von diesen ein medizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung erstellt, nach dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26.11.2010 ein Mindestalter von sechzehn Jahren aufweise.

Am 18.10.2011 langte beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes in Bezug auf den Beschwerdeführer im Asylverfahren ein, der unter einem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - zurückzog und mit näherer Begründung ausführte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Allerdings war diese Vollmacht vom minderjährigen Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden; eine Genehmigung der Vollmacht durch den Jugendwohlfahrtsträger lag zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar vor.Am 18.10.2011 langte beim Asylgerichtshof die Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes in Bezug auf den Beschwerdeführer im Asylverfahren ein, der unter einem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - zurückzog und mit näherer Begründung ausführte, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Allerdings war diese Vollmacht vom minderjährigen Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden; eine Genehmigung der Vollmacht durch den Jugendwohlfahrtsträger lag zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar vor.

Weiters wurden Teilnahmebestätigungen für

einen von November 2009 bis Februar 2010 durchgeführten Intensivsprachkurs Deutsch mit Schreib- und Lesetraining;

einen im Mai 2010 durchgeführten Deutschkurs auf Niveau A1/2 und

einen Alphabetisierungskurs Deutsch (Feber/März 2010)

sowie eine Schulbesuchsbestätigung eines sonderpädagogischen Zentrums und ein Foto, offenbar der Familie des Beschwerdeführers, vorgelegt.

Nach entsprechendem Antrag des für den Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 7.11.2011, C2 414976-1/2010/11Z, ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Nach telefonischer Verständigung des Rechtsanwalts, dem die Vollmacht erteilt worden war, führte dieser mit E-Mail vom 27.1.2012 aus, dass bei der Bearbeitung des Aktes die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers übersehen worden sei, der Jugendwohlfahrtsträger sei in die Vollmachtserteilung nicht miteingebunden gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.2.2012, C414976-1/2010/13Z, wurde dem für den Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt eine Vollmacht habe erteilen wollen und dieser dann im Namen des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen habe. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, wurde der Jugendwohlfahrtsträger ersucht mitzuteilen, ob er die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers nachträglich genehmige. Ausdrücklich wurde angeführt, dass diesfalls alle vom Rechtsvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen gültig seien.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.2.2012, C414976-1/2010/13Z, wurde dem für den Beschwerdeführer zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt eine Vollmacht habe erteilen wollen und dieser dann im Namen des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen habe. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, wurde der Jugendwohlfahrtsträger ersucht mitzuteilen, ob er die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers nachträglich genehmige. Ausdrücklich wurde angeführt, dass diesfalls alle vom Rechtsvertreter gesetzten Verfahrenshandlungen gültig seien.

Mit Schriftsatz vom 9.2.2012, GZ XXXX, erteilte der Jugendwohlfahrtsträger die Genehmigung zur Bevollmächtigung des gegenständlichen Rechtsanwaltes durch den minderjährigen Beschwerdeführer.Mit Schriftsatz vom 9.2.2012, GZ römisch 40 , erteilte der Jugendwohlfahrtsträger die Genehmigung zur Bevollmächtigung des gegenständlichen Rechtsanwaltes durch den minderjährigen Beschwerdeführer.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010)

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Oktober 2009

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009

US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Februar 2011;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011 und

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer minderjährig und Staatsangehöriger von Afghanistan ist und seine Identität nicht feststeht.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Eltern, keine hier aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

Die Staatsangehörigkeit und die Minderjährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Umstand, dass auch die forensische Altersschätzung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hat. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers - soweit entscheidungsrelevant - nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Feststellung hinsichtlich des Fehlens von Angehörigen im Bundesgebiet ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich der Unbescholtenheit ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 16.04.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides:

Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat, der die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides mit Schriftsatz vom 18.10.2011 zurückgezogen hat.Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat, der die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides mit Schriftsatz vom 18.10.2011 zurückgezogen hat.

Weiters wird festgestellt, dass der zuständige Jugendwohlfahrtsträger die Vollmachterteilung und alle auf diese aufbauenden Verfahrenshandlungen des Rechtsanwaltes genehmigt hat.

Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt; zwar wurde die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht expressis verbis genehmigt, jedoch wurde diesem in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.2.2012 unmissverständlich mitgeteilt, dass die nachträgliche Genehmigung der vom minderjährigen Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht auch die Genehmigung der Zurückziehung des Spruchpunktes I mitumfasst; daher ist davon auszugehen, dass der Jugendwohlfahrtsträger auch diese Zurückziehung mitgenehmigt hat.Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt; zwar wurde die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht expressis verbis genehmigt, jedoch wurde diesem in der Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.2.2012 unmissverständlich mitgeteilt, dass die nachträgliche Genehmigung der vom minderjährigen Beschwerdeführer dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht auch die Genehmigung der Zurückziehung des Spruchpunktes römisch eins mitumfasst; daher ist davon auszugehen, dass der Jugendwohlfahrtsträger auch diese Zurückziehung mitgenehmigt hat.

II.3. Zu den Folgen der Rückkehr des Beschwerdeführersrömisch zwei.3. Zu den Folgen der Rückkehr des Beschwerdeführers

II.3.a. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Lagham stammt.römisch zwei.3.a. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Lagham stammt.

Dies ergibt sich aus seinen unstrittigen Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 18.10.2011.

II.3.b. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht und ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.römisch zwei.3.b. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht und ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."]).

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt - im vorliegenden Fall unter Berücksichtung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und dieser selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann - die Ausführungen, dass das Haus der Familie zur Finanzierung der Flucht verkauft wurde, hat das Bundesasylamt nicht berücksichtigt - und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte.

Das Bundesasylamt wird daher unter Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn als alleine reisenden Minderjährigen erreichbar ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.8.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 20.8.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides (nach Genehmigung durch den Jugendwohlfahrtsträger rechtsgültig) zurückgezogen, sodass dieser Spruchteil in Rechtskraft erwuchs.Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides (nach Genehmigung durch den Jugendwohlfahrtsträger rechtsgültig) zurückgezogen, sodass dieser Spruchteil in Rechtskraft erwuchs.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Das Bundesasylamt wird daher unter Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar ist.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.

III.5. Da die Beschwerde gegen Spruchteil I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurückgezogen wurde und der gegenständliche Bescheid ansonsten aufzuheben ist, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.römisch drei.5. Da die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurückgezogen wurde und der gegenständliche Bescheid ansonsten aufzuheben ist, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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