Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D9 424477-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2003 einen Asylerstreckungsantrag in Österreich, nachdem sie zuvor illegal mit ihrem Lebensgefährten in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2003 einen Asylerstreckungsantrag in Österreich, nachdem sie zuvor illegal mit ihrem Lebensgefährten in das Bundesgebiet gelangt war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, wurde dem Asylantrag gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin durch Erstreckung Asyl gewährt. Unter einem wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, wurde dem Asylantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin durch Erstreckung Asyl gewährt. Unter einem wurde gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Gattin von Herrn XXXX sei, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes in Österreich Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin die Gattin von Herrn römisch 40 sei, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes in Österreich Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt gelange zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
2. Am 11. Mai 2011 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte als gesetzliche Vertreter für die in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kinder XXXX und XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.2. Am 11. Mai 2011 brachten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte als gesetzliche Vertreter für die in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder römisch 40 und römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nachdem sich die beiden anlässlich der Antragstellung in Vorlage gebrachten ukrainischen (!) Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hatten, wurden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte am 10. Juni 2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben diese kurz zusammengefasst an, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben und erst im Oktober 2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Nach Durchführung eines vom Bundesasylamt angeregten DNA-Tests, der die leibliche Elternschaft der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten bezüglich der Kinder XXXX und XXXX bestätigte, wurde die Beschwerdeführerin am 9. Jänner 2012 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte diese, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben. Ihren österreichischen Konventionsreisepass habe sie verloren und habe sie deshalb auch nicht nach Österreich zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, sie habe die letzten Jahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht, gab die Beschwerdeführerin an, dass dem nicht so sei, da ihr Lebensgefährte dort zur Fahndung ausgeschrieben wäre.Nach Durchführung eines vom Bundesasylamt angeregten DNA-Tests, der die leibliche Elternschaft der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten bezüglich der Kinder römisch 40 und römisch 40 bestätigte, wurde die Beschwerdeführerin am 9. Jänner 2012 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte diese, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben. Ihren österreichischen Konventionsreisepass habe sie verloren und habe sie deshalb auch nicht nach Österreich zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, sie habe die letzten Jahre in ihrem Herkunftsstaat verbracht, gab die Beschwerdeführerin an, dass dem nicht so sei, da ihr Lebensgefährte dort zur Fahndung ausgeschrieben wäre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, wurde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.
Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen habe können, sich nach ihrer Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da sie sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich die ganze Zeit über in ihrer Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch ihre Kinder XXXX und XXXX zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in die Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 16. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen habe können, sich nach ihrer Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da sie sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich die ganze Zeit über in ihrer Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in die Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 16. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 30. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 30. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt irrtümlicherweise im AIS als Gattin eingetragen worden sei, keine eigenen Fluchtgründe hätte und den behaupteten Fluchtgründen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in ihrer Heimat Tschetschenien gelebt. Dies ergebe sich daraus, dass ihre beiden in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich die ganze Zeit über in ihrer Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch ihre Kinder XXXX und XXXX geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl der Vater des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als auch sein Bruder XXXX jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder XXXX seit XXXX wieder in XXXX lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe für sich angegeben habe und aufgrund der ausgeführten Gründe auch davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in ihrem Heimatland gelebt habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst keine gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Auch habe man aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien keine Anhaltspunkte dafür finden können, die zur Annahme führen, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder sonstige Probleme zu gewärtigen.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt irrtümlicherweise im AIS als Gattin eingetragen worden sei, keine eigenen Fluchtgründe hätte und den behaupteten Fluchtgründen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in ihrer Heimat Tschetschenien gelebt. Dies ergebe sich daraus, dass ihre beiden in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich die ganze Zeit über in ihrer Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl der Vater des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin als auch sein Bruder römisch 40 jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder römisch 40 seit römisch 40 wieder in römisch 40 lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Da die Beschwerdeführerin weder Fluchtgründe für sich angegeben habe und aufgrund der ausgeführten Gründe auch davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin jahrelang in ihrem Heimatland gelebt habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst keine gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Auch habe man aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien keine Anhaltspunkte dafür finden können, die zur Annahme führen, die Beschwerdeführerin habe bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder sonstige Probleme zu gewärtigen.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26. Jänner 2012 zugestellten Bescheid wurde am 7. Februar 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Die mit 9. Februar 2012 datierte Beschwerdevorlage langte am 13. Februar 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.2. 1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 18, unter Hinweis auf VwGH 21. 10. 1993, 93/06/0066; 4. 9. 2003, 2003/21/0023; 29. 9. 2005, 2005/11/0136). Aus der Anordnung des § 70 Abs. 3 AVG, dass gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, leitet der VwGH die Verpflichtung der Behörde ab, bei Erledigung der Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid zu prüfen, ob aus den Ausführungen im begründeten Berufungsantrag geschlossen werden kann, dass die Partei auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 20, unter Hinweis auf VwGH 10. 12. 1991, 89/05/0231; 4. 9. 2003, 2003/21/0082).Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 18, unter Hinweis auf VwGH 21. 10. 1993, 93/06/0066; 4. 9. 2003, 2003/21/0023; 29. 9. 2005, 2005/11/0136). Aus der Anordnung des Paragraph 70, Absatz 3, AVG, dass gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, leitet der VwGH die Verpflichtung der Behörde ab, bei Erledigung der Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid zu prüfen, ob aus den Ausführungen im begründeten Berufungsantrag geschlossen werden kann, dass die Partei auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 20, unter Hinweis auf VwGH 10. 12. 1991, 89/05/0231; 4. 9. 2003, 2003/21/0082).
2. 2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das mit Bescheid vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, für die nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig positiv abgeschlossene Asylverfahren mit Bescheid vom 17. Jänner 2012 amtswegig wiederaufgenommen, da sie zur Ansicht gelangte, dass diese sich den damaligen Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe. Da gemäß § 70 Abs. 3 AVG eine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme nicht zulässig ist, war der Asylgerichtshof gemäß der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zu überprüfen, ob sich aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2012, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin nunmehr gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76, sowie § 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, abgewiesen worden war, ableiten lässt, dass dieser auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat.2. 2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das mit Bescheid vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, für die nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig positiv abgeschlossene Asylverfahren mit Bescheid vom 17. Jänner 2012 amtswegig wiederaufgenommen, da sie zur Ansicht gelangte, dass diese sich den damaligen Bescheid im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen habe. Da gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG eine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme nicht zulässig ist, war der Asylgerichtshof gemäß der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zu überprüfen, ob sich aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2012, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin nunmehr gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, sowie Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, abgewiesen worden war, ableiten lässt, dass dieser auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat.
Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde, die sich primär mit der Frage der anzuwendenden Rechtslage des inhaltlichen Verfahrens befasst, sehr wohl auch die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens moniert wird, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates auch der (Wiederaufnahme-)Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.756-BAT, als angefochten gilt und somit Beschwerdegegenstand bildet.
2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 13. 12. 2005, 2003/01/0184; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 13. 12. 2005, 2003/01/0184; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin den Bescheid mit unrichtigen Angaben zur Gefährdung seiner Person erschlichen habe und die Beschwerdeführerin aufgrund dieser - falschen - Angaben als seine (vermeintliche) Gattin ebenfalls den Status der Asylberechtigten erhalten habe, bezieht/beschränkt sich auf Mutmaßungen seitens der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin entgegen ihrer als unglaubwürdig gewerteten Angaben nach Gewährung von Asyl nicht in der Ukraine aufhältig gewesen sei, sondern - ohne jegliche Belege hiefür darzulegen - in ihren Herkunftsstaat, weiters genau in die Teilrepublik Tschetschenien zurückgekehrt sei. Jegliche Indizien, die seitens der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargelegt werden, wie insbesondere gefälschte ukrainische Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführerin, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und ihrer Arbeitgeber vermögen für sich jedoch keinen Nachweis für eine tatsächliche Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu erbringen.
Wohl auch auf Grund obiger Erwägungen, insbesondere jedoch in Folge des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 1. Satz AsylG 2005, nahm die belangte Behörde von der amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus Gründen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 Abstand.Wohl auch auf Grund obiger Erwägungen, insbesondere jedoch in Folge des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, 1. Satz AsylG 2005, nahm die belangte Behörde von der amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus Gründen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Abstand.
In Fortführung ihrer Mutmaßungen gelangte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ihrer Wiederaufnahmeverfügung zu der Erkenntnis, dass die Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seinem ursprünglichen inhaltlichen Asylverfahren infolge seiner freiwilligen Rückkehr nach Abschluss und Gewährung von Asyl als falsch festzustellen seien.
Abgesehen von den oben dargestellten bloßen Mutmaßungen/Vermutungen legt die belangte Behörde nicht dar, welche objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung seitens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gemacht wurden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 nach Abhaltung lediglich einer einzigen Einvernahme und der Beschwerdeführerin durch Erstreckung mit Bescheid vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, Asyl gewährte. In diesem Zusammenhang wäre - unbeschadet der bereits oben dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel - zu beachten, inwieweit das Bundesasylamt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Offizialmaxime schließt nämlich die Erfüllung des Erschleichungstatbestandes aus. Zu erwähnen ist, dass eine einfache Internetrecherche im Wesentlichen die Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im abgeschlossenen Asylverfahren bestätigtAbgesehen von den oben dargestellten bloßen Mutmaßungen/Vermutungen legt die belangte Behörde nicht dar, welche objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung seitens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht gemacht wurden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 nach Abhaltung lediglich einer einzigen Einvernahme und der Beschwerdeführerin durch Erstreckung mit Bescheid vom 16. November 2004, Zl. 03 36.756-BAT, Asyl gewährte. In diesem Zusammenhang wäre - unbeschadet der bereits oben dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel - zu beachten, inwieweit das Bundesasylamt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Offizialmaxime schließt nämlich die Erfüllung des Erschleichungstatbestandes aus. Zu erwähnen ist, dass eine einfache Internetrecherche im Wesentlichen die Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im abgeschlossenen Asylverfahren bestätigt
(XXXX).(römisch 40 ).
Die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, war jedenfalls ersatzlos zu beheben. Aufgrund des Wegfalls der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann auch der Bescheid vom 24. Jänner 2012 keinen Bestand haben.
Abschließend ist nicht nur im konkreten Fall darauf zu verweisen, dass im Falle einer neuerlichen Prüfung einer Wiederaufnahme, verbunden mit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung oder eines Aberkennungsverfahrens auch eine allfällige aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin zu beachten ist. Auch diesbezüglich sind dem Akt keinerlei Ermittlungen zu entnehmen. Allein auf Indizien beruhende Mutmaßungen vermögen den erhöhten Erfordernissen der Verfügung einer Wiederaufnahme keinesfalls Genüge zu tun.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, bloße Vermutungen, Bundesasylamt, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.06.2012