Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D9 424476-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, und 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 30. November 2003 einen Asylantrag in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 30. November 2003 einen Asylantrag in Österreich, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen an, dass er im XXXX von russischen Soldaten zu Hause festgenommen und anschließend drei Tage lang angehalten worden sei. Den Grund hierfür wisse er nicht, er nehme aber an, dass ihn jemand wegen seiner tschetschenischen Widerstandskämpfern geleisteten Hilfe verraten habe. Nach drei Tagen Gefangenschaft im Lager "XXXX", wo man ihn mehrmals täglich verhört und geschlagen habe, sei er aufgrund einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann bis zur Ausreise bei diversen Verwandten gelebt.Im Zuge von niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen an, dass er im römisch 40 von russischen Soldaten zu Hause festgenommen und anschließend drei Tage lang angehalten worden sei. Den Grund hierfür wisse er nicht, er nehme aber an, dass ihn jemand wegen seiner tschetschenischen Widerstandskämpfern geleisteten Hilfe verraten habe. Nach drei Tagen Gefangenschaft im Lager "XXXX", wo man ihn mehrmals täglich verhört und geschlagen habe, sei er aufgrund einer Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann bis zur Ausreise bei diversen Verwandten gelebt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, wurde dem Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, wurde dem Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht gelange, dass im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorlägen. Eine nähere Begründung könne gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen.
2. Am 11. Mai 2011 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter für die in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kinder XXXX und XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.2. Am 11. Mai 2011 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter für die in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder römisch 40 und römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nachdem sich die beiden anlässlich der Antragstellung in Vorlage gebrachten ukrainischen (!) Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hatten, wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 10. Juni 2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben diese kurz zusammengefasst an, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht zu haben und erst im Oktober 2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Nach Durchführung eines vom Bundesasylamt angeregten DNA-Tests, der die leibliche Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich der Kinder XXXX und XXXX bestätigte, wurde der Beschwerdeführer am 16. November 2011 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte dieser, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht und dort auch gearbeitet zu haben. Seinen österreichischen Konventionsreisepass habe er verloren und habe er deshalb auch nicht nach Österreich zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, er habe die letzten Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht, gab der Beschwerdeführer an, dass dem nicht so sei, da er dort gesucht werde und es gefährlich für ihn wäre, dort zu leben.Nach Durchführung eines vom Bundesasylamt angeregten DNA-Tests, der die leibliche Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bezüglich der Kinder römisch 40 und römisch 40 bestätigte, wurde der Beschwerdeführer am 16. November 2011 ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Dabei bekräftigte dieser, die letzten Jahre in der Ukraine verbracht und dort auch gearbeitet zu haben. Seinen österreichischen Konventionsreisepass habe er verloren und habe er deshalb auch nicht nach Österreich zurückkehren können. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, er habe die letzten Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht, gab der Beschwerdeführer an, dass dem nicht so sei, da er dort gesucht werde und es gefährlich für ihn wäre, dort zu leben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wurde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wurde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, abgeschlossenen Verfahrens verfügt.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, sich nach seiner Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da er sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch seine Kinder XXXX und XXXX zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls der Beschwerdeführer sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 11. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen habe können, sich nach seiner Asylzuerkennung - wie behauptet - in die Ukraine begeben und dort insgesamt fünf Jahre verbracht zu haben. Weiters sei es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Österreich zurückkehren habe können, da er sämtliche Dokumente in der Ukraine verloren hätte. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch seine Kinder römisch 40 und römisch 40 zur Welt gekommen seien. In weiterer Folge sei somit aber auch davon auszugehen, dass die im einstigen Asylverfahren behaupteten Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation nicht den Tatsachen entsprochen haben können, andernfalls der Beschwerdeführer sonst nicht "relativ zeitnah" zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückgekehrt wäre und dort mehrere Jahre verbracht hätte. Der positive Asylbescheid vom 11. November 2004 sei somit auf der Grundlage falscher Angaben erlassen worden und sehe die belangte Behörde damit den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, wonach der Bescheid erschlichen worden sei, verwirklicht.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. November 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. November 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da dieser offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in seiner Heimat Tschetschenien gelebt habe. Dies ergebe sich daraus, dass seine beiden in den Jahren XXXX und XXXX geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch seine Kinder XXXX und XXXX geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch sein Bruder XXXX jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder XXXX seit XXXX wieder in XXXX lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Wenn jemand aber relativ bald nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückkehre und dort mehrere Jahre verbringe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort verfolgt werde. Andere bzw. neue Asylgründe seien nicht hervorgekommen, der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat stünden auch Überlegungen hinsichtlich Art. 3 EMRK nicht im Wege. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig erachtet.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne, da dieser offensichtlich die letzten Jahre - etwa 2005 bis 2010 - in seiner Heimat Tschetschenien gelebt habe. Dies ergebe sich daraus, dass seine beiden in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborenen Kinder nachweislich nicht in Österreich zur Welt gekommen seien und sich die beiden ukrainischen Geburtsurkunden im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschungen herausgestellt hätten. Auch sonst hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin den behaupteten Aufenthalt in der Ukraine nicht glaubhaft machen können. Da grundsätzlich auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, einen allfälligen Aufenthalt in einem anderen Land verschleiern oder geheim halten zu müssen, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer sich die ganze Zeit über in seiner Heimat Tschetschenien aufgehalten habe, wo auch seine Kinder römisch 40 und römisch 40 geboren worden seien. Dafür sprächen auch die Indizien, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch sein Bruder römisch 40 jahrelang nicht in Österreich aufrecht gemeldet und unbekannten Aufenthalts gewesen seien und sein Bruder römisch 40 seit römisch 40 wieder in römisch 40 lebe, obwohl allen drei Personen in Österreich Asyl gewährt worden sei. Wenn jemand aber relativ bald nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in seine Heimat zurückkehre und dort mehrere Jahre verbringe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort verfolgt werde. Andere bzw. neue Asylgründe seien nicht hervorgekommen, der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat stünden auch Überlegungen hinsichtlich Artikel 3, EMRK nicht im Wege. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde nach Durchführung einer Interessenabwägung für zulässig erachtet.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27. Jänner 2012 zugestellten Bescheid wurde am 7. Februar 2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Die mit 9. Februar 2012 datierte Beschwerdevorlage langte am 13. Februar 2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.2. 1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Bestimmung die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 18, unter Hinweis auf VwGH 21. 10. 1993, 93/06/0066; 4. 9. 2003, 2003/21/0023; 29. 9. 2005, 2005/11/0136). Aus der Anordnung des § 70 Abs. 3 AVG, dass gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, leitet der VwGH die Verpflichtung der Behörde ab, bei Erledigung der Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid zu prüfen, ob aus den Ausführungen im begründeten Berufungsantrag geschlossen werden kann, dass die Partei auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 20, unter Hinweis auf VwGH 10. 12. 1991, 89/05/0231; 4. 9. 2003, 2003/21/0082).Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 18, unter Hinweis auf VwGH 21. 10. 1993, 93/06/0066; 4. 9. 2003, 2003/21/0023; 29. 9. 2005, 2005/11/0136). Aus der Anordnung des Paragraph 70, Absatz 3, AVG, dass gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, leitet der VwGH die Verpflichtung der Behörde ab, bei Erledigung der Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid zu prüfen, ob aus den Ausführungen im begründeten Berufungsantrag geschlossen werden kann, dass die Partei auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 20, unter Hinweis auf VwGH 10. 12. 1991, 89/05/0231; 4. 9. 2003, 2003/21/0082).
2. 2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, für den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits rechtskräftig positiv abgeschlossene Asylverfahren mit Bescheid vom 17. Jänner 2012 amtswegig wiederaufgenommen, da sie zur Ansicht gelangte, dass dieser sich den damaligen Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe. Da gemäß § 70 Abs. 3 AVG eine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme nicht zulässig ist, war der Asylgerichtshof gemäß der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zu überprüfen, ob sich aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2012, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76, sowie § 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100, abgewiesen worden war, ableiten lässt, dass dieser auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat.2. 2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, für den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits rechtskräftig positiv abgeschlossene Asylverfahren mit Bescheid vom 17. Jänner 2012 amtswegig wiederaufgenommen, da sie zur Ansicht gelangte, dass dieser sich den damaligen Bescheid im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen habe. Da gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG eine abgesonderte Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme nicht zulässig ist, war der Asylgerichtshof gemäß der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, zu überprüfen, ob sich aus der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Jänner 2012, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, sowie Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, abgewiesen worden war, ableiten lässt, dass dieser auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme anfechten wollte bzw. angefochten hat.
Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde, die sich primär mit der Frage der anzuwendenden Rechtslage des inhaltlichen Verfahrens befasst, sehr wohl auch die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens moniert wird, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates auch der (Wiederaufnahme-)Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Jänner 2012, Zl. 03 36.757-BAT, als angefochten gilt und somit Beschwerdegegenstand bildet.
2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 13. 12. 2005, 2003/01/0184; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).2. 3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (VwGH 29. 1. 2004, 2001/20/0346; 13. 12. 2005, 2003/01/0184; 8. 6. 2006, 2004/01/0470).
Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer den Bescheid mit unrichtigen Angaben zur Gefährdung seiner Person erschlichen habe, bezieht/beschränkt sich auf Mutmaßungen seitens der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer entgegen seiner als unglaubwürdig gewerteten Angaben nach Gewährung von Asyl nicht in der Ukraine aufhältig gewesen sei, sondern - ohne jegliche Belege hiefür darzulegen - in seinen Herkunftsstaat, weiters genau in die Teilrepublik Tschetschenien zurückgekehrt sei. Jegliche Indizien, die seitens der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargelegt werden, wie insbesondere gefälschte ukrainische Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und ihrer Arbeitgeber vermögen für sich jedoch keinen Nachweis für eine tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat zu erbringen. Lediglich am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass neben der ukrainischen Staatssprache die russische Sprache in der Ukraine nach wie vor gängiges Kommunikationsmittel ist, weshalb die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mangels ukrainischer Sprachkenntnisse nicht in der Ukraine gewesen, seitens des Asylgerichtshofes nicht geteilt wird.
Wohl auch auf Grund obiger Erwägungen, insbesondere jedoch in Folge des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäß § 7 Abs. 3 1. Satz AsylG 2005, nahm die belangte Behörde von der amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus Gründen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 Abstand.Wohl auch auf Grund obiger Erwägungen, insbesondere jedoch in Folge des Ablaufs der Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, 1. Satz AsylG 2005, nahm die belangte Behörde von der amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus Gründen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Abstand.
In Fortführung ihrer Mutmaßungen gelangte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ihrer Wiederaufnahmeverfügung zu der Erkenntnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers in seinem ursprünglichen inhaltlichen Asylverfahren infolge seiner freiwilligen Rückkehr nach Abschluss und Gewährung von Asyl als falsch festzustellen seien.
Abgesehen von den oben dargestellten bloßen Mutmaßungen/Vermutungen legt die belangte Behörde nicht dar, welche objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung seitens des Beschwerdeführers mit Irreführungsabsicht gemacht wurden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 nach Abhaltung lediglich einer einzigen Einvernahme Asyl gewährte. In diesem Zusammenhang wäre - unbeschadet der bereits oben dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel - zu beachten, inwieweit das Bundesasylamt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Offizialmaxime schließt nämlich die Erfüllung des Erschleichungstatbestandes aus. Zu erwähnen ist, dass eine einfache Internetrecherche im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren bestätigt (XXXX).Abgesehen von den oben dargestellten bloßen Mutmaßungen/Vermutungen legt die belangte Behörde nicht dar, welche objektiv unrichtigen Angaben von wesentlicher Bedeutung seitens des Beschwerdeführers mit Irreführungsabsicht gemacht wurden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2004, Zl. 03 36.757-BAT, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 nach Abhaltung lediglich einer einzigen Einvernahme Asyl gewährte. In diesem Zusammenhang wäre - unbeschadet der bereits oben dargelegten Ermittlungs- und Begründungsmängel - zu beachten, inwieweit das Bundesasylamt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht auch im abgeschlossenen inhaltlichen Verfahren (nicht) nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen die Offizialmaxime schließt nämlich die Erfüllung des Erschleichungstatbestandes aus. Zu erwähnen ist, dass eine einfache Internetrecherche im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren bestätigt (römisch 40 ).
Die Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, war jedenfalls ersatzlos zu beheben. Aufgrund des Wegfalls der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann auch der Bescheid vom 24. Jänner 2012 keinen Bestand haben.
Abschließend ist nicht nur im konkreten Fall darauf zu verweisen, dass im Falle einer neuerlichen Prüfung einer Wiederaufnahme, verbunden mit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung oder eines Aberkennungsverfahrens auch eine allfällige aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu beachten ist. Auch diesbezüglich sind dem Akt keinerlei Ermittlungen zu entnehmen. Allein auf Indizien beruhende Mutmaßungen vermögen den erhöhten Erfordernissen der Verfügung einer Wiederaufnahme keinesfalls Genüge zu tun.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, Abstand genommen werden.3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, Abstand genommen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, bloße Vermutungen, Bundesasylamt, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.06.2012