TE AsylGH Beschluss 2012/6/1 A8 244130-2/2012

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Veröffentlicht am 01.06.2012
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Spruch

A8 244.130-2/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.420-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, Zl. 11 15.420-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen wird.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen wird.

2. Der nähere Verfahrensgang des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

4. Die Beschwerde langte am 10.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm. - analogen - Regelung desNach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anmerkung - analogen - Regelung des

§ 37 Abs. 1 AsylG, 155; Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu

§ 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K 8 zu § 38 AsylG 20052005, 522f; vgl.

auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).

2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf noch einer näheren Überprüfung.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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