Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E13 251.875-0/2008-31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl. 04 06.436-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl. 04 06.436-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Vater des BF, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, hatte am 26.9.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Die Mutter des BF hatte für sich und ihren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung als minderjährig bezeichneten Sohn - den BF - am 22.11.2002 Asylerstreckungsanträge gestellt.römisch eins.1.1. Der Vater des BF, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, hatte am 26.9.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Die Mutter des BF hatte für sich und ihren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung als minderjährig bezeichneten Sohn - den BF - am 22.11.2002 Asylerstreckungsanträge gestellt.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2002, Zahl: 02 28.198-BAE, wurde der Asylantrag des Vaters des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2002, Zahl: 02 28.198-BAE, wurde der Asylantrag des Vaters des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Mit Schreiben vom 12.12.2002 erhob der Vater des BF das Rechtmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) binnen offener Frist.
Ebenso wurden die Asylerstreckungsanträge des BF und seiner Mutter auf der Rechtsgrundlage der §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 abgewiesen.Ebenso wurden die Asylerstreckungsanträge des BF und seiner Mutter auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 abgewiesen.
Mit Anträgen vom 3.9.2004 bzw. vom 31.3.2004 brachten der BF und seine Mutter neuerlich Asylanträge ein.
I.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE, wurde der Asylantrag des BF vom 02.04.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE, wurde der Asylantrag des BF vom 02.04.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.4. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhoben die Mutter des BF mit Schriftsatz vom 3.11.2004 und der BF mit Schriftsatz vom 26.7.2004 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.1.4. Gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhoben die Mutter des BF mit Schriftsatz vom 3.11.2004 und der BF mit Schriftsatz vom 26.7.2004 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
Am 24.03.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerdeverhandlung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der Familie gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.Am 24.03.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerdeverhandlung wird auf den Akteninhalt verwiesen. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der Familie gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.1.5. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 04.04.2011, Zl.:römisch eins.1.5. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 04.04.2011, Zl.:
E13 233.693-0/2008-19E, E13 254.670-0/2008-14E, E13 251.875-0/2008-13E, die Beschwerde des Vaters gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet ab. Ebenso wurde die Beschwerde der Mutter des BF gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF iVm § 75 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt III des die Mutter des BF betreffenden Bescheides (Ausweisung) behoben.E13 233.693-0/2008-19E, E13 254.670-0/2008-14E, E13 251.875-0/2008-13E, die Beschwerde des Vaters gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet ab. Ebenso wurde die Beschwerde der Mutter des BF gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch drei des die Mutter des BF betreffenden Bescheides (Ausweisung) behoben.
Die Beschwerde des BF wurde gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des BF wurde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.1.6. Gegen die Ausweisungsentscheidung des BF (hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG) wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2011 Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Gegen die Erkenntnisse der Eltern (E13 233.693/2008-19E; E13 254.670-0/2008-14E) wurde ausdrücklich keine Beschwerde erhoben.römisch eins.1.6. Gegen die Ausweisungsentscheidung des BF (hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) wurde mit Schriftsatz vom 17.05.2011 Beschwerde gemäß Artikel 144 a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Gegen die Erkenntnisse der Eltern (E13 233.693/2008-19E; E13 254.670-0/2008-14E) wurde ausdrücklich keine Beschwerde erhoben.
I.1.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 wurde die angefochtene Entscheidung (Zahl: E 13 251.875-0/2008 vom 04.04.2011), soweit damit durch deren Spruchpunkt 3. die Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung abgewiesen wurde, wegen Verletzung des Art. 8 EMRK aufgehoben.römisch eins.1.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 wurde die angefochtene Entscheidung (Zahl: E 13 251.875-0/2008 vom 04.04.2011), soweit damit durch deren Spruchpunkt 3. die Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung abgewiesen wurde, wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK aufgehoben.
I.2. Die Beschwerde des BF vom 26.07.2004 gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004 (Zl.: 04 06.436-BAE) ist damit wieder offen.römisch eins.2. Die Beschwerde des BF vom 26.07.2004 gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004 (Zl.: 04 06.436-BAE) ist damit wieder offen.
Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011 hinsichtlich Abweisung der Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 war keine Beschwerde erhoben worden, die Entscheidung des Asylgerichtshofes insofern mit Zustellung am 06.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.04.2011 hinsichtlich Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 war keine Beschwerde erhoben worden, die Entscheidung des Asylgerichtshofes insofern mit Zustellung am 06.04.2011 in Rechtskraft erwachsen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
III.2. Gemäß § 61 (2) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenrömisch drei.2. Gemäß Paragraph 61, (2) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Behebung der Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4)einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,)
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer befinden sich noch sein Vater und seine Mutter in Österreich.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 wurde die angefochtene Entscheidung (Zahl: E 13 251.875-0/2008 vom 04.04.2011), soweit damit durch deren Spruchpunkt 3. die Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung abgewiesen wurde, wegen Verletzung des Art. 8 EMRK aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 wurde die angefochtene Entscheidung (Zahl: E 13 251.875-0/2008 vom 04.04.2011), soweit damit durch deren Spruchpunkt 3. die Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung abgewiesen wurde, wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK aufgehoben.
In Bindung an die Rechtsansicht des VfGH wird daher auch vom Asylgerichtshof die Ausweisungsentscheidung des BF (Punkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE) behoben.In Bindung an die Rechtsansicht des VfGH wird daher auch vom Asylgerichtshof die Ausweisungsentscheidung des BF (Punkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.07.2004, Zl.: 04 06.436-BAE) behoben.
Es fällt nunmehr in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei, die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung des Beschwerdeführers unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen.Es fällt nunmehr in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei, die Zulässigkeit einer allfälligen Ausweisung des Beschwerdeführers unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Artikel 8, EMRK zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Rechtsanschauung des VfGH, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
04.07.2012