Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E12 255.809-2/2008-23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Johannnes Kröppel, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2008, Zl: 03 35.839/1-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Johannnes Kröppel, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2008, Zl: 03 35.839/1-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte am 19.11.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er aus der Region Berg-Karabach sei und aufgrund des Konfliktes bereits 1990 nach Russland gezogen sei. Dort habe er auch seine Frau kennengelernt. Nach Aserbaidschan könne er nicht zurück, da er Jeside sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
In Erledigung der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch den UBAS mit dessen Bescheid vom 24.9.2007, Zl. 255.809/0/3E-VII/20/04, bestätigt. Zugleich wurden die Spruchpunkte II. und III. behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch den UBAS mit dessen Bescheid vom 24.9.2007, Zl. 255.809/0/3E-VII/20/04, bestätigt. Zugleich wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Beschluss des VwGH vom 28.1.2008, Zlen AW 2008/19/0101 bis 0105-2, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des VwGH vom 28.1.2008, Zlen AW 2008/19/0101 bis 0105-2, wurde der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid vom 13.6.2008; FZ 03 35.839-BAE, erachtete das BAA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 neuerlich für zulässig und wies den BF gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. Aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus.Mit Bescheid vom 13.6.2008; FZ 03 35.839-BAE, erachtete das BAA die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 neuerlich für zulässig und wies den BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. Aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 26.6.2008 innerhalb offener Frist neuerlich Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Aufgrund der beim VwGH gegen Spruchpunkt I. des UBAS-Bescheides anhängigen Beschwerde des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.9.2008, GZ. E12 255.809-2/2008-2E, gemäß § 38 AVG aus verfahrensökonomischen Gründen ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 26.6.2008 innerhalb offener Frist neuerlich Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Aufgrund der beim VwGH gegen Spruchpunkt römisch eins. des UBAS-Bescheides anhängigen Beschwerde des BF wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.9.2008, GZ. E12 255.809-2/2008-2E, gemäß Paragraph 38, AVG aus verfahrensökonomischen Gründen ausgesetzt.
Mit Beschluss des VwGH vom 28.4.2010, Zlen 2008/19/0119 bis 123-6, wurde die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2011, GZ: E12 255.809-2/2008-9E, wurde die noch offene Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2008 gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 und § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.6.2011, GZ: E12 255.809-2/2008-9E, wurde die noch offene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2008 gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab der VfGH hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis vom 5.3.2012, U 1548-1552/11-17, Folge und behob die diesbezügliche Entscheidung des Asylgerichtshofes, weil der BF dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wurde.Der gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab der VfGH hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung mit Erkenntnis vom 5.3.2012, U 1548-1552/11-17, Folge und behob die diesbezügliche Entscheidung des Asylgerichtshofes, weil der BF dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof einen Eingriff in das Familienleben des BF nicht weiter geprüft und dies damit begründet habe, dass sämtliche in Österreich aufhältigen Familienangehörigen von der Ausweisungsentscheidung betroffen seien. Dabei sei verkannt worden, dass in Bezug auf die 3 mj. Kinder ein Familienleben vorliegt.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.1.römisch zwei.1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
II.2.römisch zwei.2.
Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme unvermeidlich. Die letzten persönlichen Einvernahmen des BF erfolgten im Jahr 2007. Der BF wird bei einer neuerlichen Einvernahme eingehend zu allen für eine Integration maßgeblich Punkten detailliert zu befragen sein (Deutschkenntnisse, Lebensunterhalt, Einbindung in das öffentliche und soziale Leben, etc.). Weiters wird auch eine eingehende Befragung zu den Aktivitäten der Kinder in Österreich (Schule, Ausbildung, Sprachkenntnisse, Vereinsaktivitäten, etc.) zu erfolgen haben. Außerdem ist abzuklären, in welcher Sprache sich die Familie untereinander unterhält und inwieweit noch Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Die Integration bescheinigende Unterlagen sind vom BF jedenfalls vorzulegen. Anschließend wird in einem neuerlichen Bescheid eine eingehende Interessensabwägung durchzuführen sein.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.römisch zwei.3.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, KassationZuletzt aktualisiert am
26.06.2012