Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 417800-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, FZ. 10 09.629-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, FZ. 10 09.629-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Inlandspass vor und gab an, dass er aufgrund einer Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von XXXX entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftet worden und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in XXXX etwas passiert sei - sei er von den Behörden abgeholt worden - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010. Damals sei ihm auch der Reisepass abgenommen und er sei drei Wochen eingesperrt worden. Jedes Mal, wenn in XXXX und Umgebung sich irgendein Vorfall, der Erdöl betreffe, ereigne, würde er befragt werden und beim letzten Mal hätte man ihm auch gesagt, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden. Dies sei der Grund für das Verlassen Tschetscheniens. Im Fall seiner Rückkehr würde er eventuell getötet werden.Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen Inlandspass vor und gab an, dass er aufgrund einer Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von römisch 40 entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei. Danach sei er freigelassen worden. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftet worden und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in römisch 40 etwas passiert sei - sei er von den Behörden abgeholt worden - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010. Damals sei ihm auch der Reisepass abgenommen und er sei drei Wochen eingesperrt worden. Jedes Mal, wenn in römisch 40 und Umgebung sich irgendein Vorfall, der Erdöl betreffe, ereigne, würde er befragt werden und beim letzten Mal hätte man ihm auch gesagt, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden. Dies sei der Grund für das Verlassen Tschetscheniens. Im Fall seiner Rückkehr würde er eventuell getötet werden.
Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer am 13.12.2010 an gesund zu sein. Seit dem Jahr 2005 hätte sein Bruder Probleme - er würde gesucht werden und seinetwegen sei auch er mehrmals festgenommen worden. Im Jahr 2006 hätte er drei Monate in einem geschlossenen Raum verbracht und sei gegen eine Lösegeldzahlung seiner Mutter von 3.000 Euro freigelassen worden. Seither sei er mehrmals festgenommen worden. Hätte er gewusst, dass die Ladungen für ihn wichtig seien, hätte er sie mitgenommen. Im Sommer 2010 sei er letztmalig festgenommen worden. Als sie erfahren hätten, dass er beabsichtige Tschetschenien zu verlassen, hätte man ihm seinen Pass weggenommen. Ohne Reisepass hätte er keine Möglichkeit gesehen nach Europa zu kommen. Das Weitere hätte seine Mutter organisiert.
Der Beschwerdeführer legte dazu einen Internetausdruck über seine Festnahme im Jahr 2006 und einen Internetauszug über der Verhaftung seines Bruders vor.
Zwischen 1999 und 2001 hätte er in Inguschetien bei einer Tante mit seiner Familie (Brüder, Schwestern, Mutter) gelebt. Der Vater sei zu Hause gewesen. Er hätte verschiedene Arbeiten durchgeführt und hätte auch als Hilfsarbeiter am Bau für Privatbauten gearbeitet. Letztmalig hätte er im Jahr 2007 gearbeitet. Wegen seines Bruders hätte er jedoch nicht weiterarbeiten können. Man hätte immer gesagt, dass man ihn nicht wegen seines gegen die Behörden eingestellten Bruders beschäftigen würde. Er meine damit staatliche Arbeit. Es sei nicht leicht gewesen bei Privaten eine Arbeit zu finden, da es viele wie ihn gegeben hätte. Sein Vater hätte weiter im Baubereicht gearbeitete, seine Mutter hätte eine staatliche Rente erhalten. Zu Hause würden noch seine Eltern, seine Frau und seine beiden Kinder leben. Die Schwestern seien verheiratet, sein Bruder XXXX sei seit vier Jahren in XXXX im Gefängnis.Zwischen 1999 und 2001 hätte er in Inguschetien bei einer Tante mit seiner Familie (Brüder, Schwestern, Mutter) gelebt. Der Vater sei zu Hause gewesen. Er hätte verschiedene Arbeiten durchgeführt und hätte auch als Hilfsarbeiter am Bau für Privatbauten gearbeitet. Letztmalig hätte er im Jahr 2007 gearbeitet. Wegen seines Bruders hätte er jedoch nicht weiterarbeiten können. Man hätte immer gesagt, dass man ihn nicht wegen seines gegen die Behörden eingestellten Bruders beschäftigen würde. Er meine damit staatliche Arbeit. Es sei nicht leicht gewesen bei Privaten eine Arbeit zu finden, da es viele wie ihn gegeben hätte. Sein Vater hätte weiter im Baubereicht gearbeitete, seine Mutter hätte eine staatliche Rente erhalten. Zu Hause würden noch seine Eltern, seine Frau und seine beiden Kinder leben. Die Schwestern seien verheiratet, sein Bruder römisch 40 sei seit vier Jahren in römisch 40 im Gefängnis.
Seine Gattin, mit der er auch standesamtlich verheiratet sei, sein Sohn und seine Tochter würden bei seinen Eltern leben, die auch für sie sorgen würden.
Auf den Vorhalt, dass im Inlandsreisepass keine standesamtliche Eheschließung vermerkt sei, antwortete er, dass es dort vermerkt sein müsste. Wenn er gewusst hätte, dass es wichtig sei, hätte er die Heiratsurkunde mitgenommen. An weiteren Verwandten gäbe es noch Tanten, Onkel, Großmutter in diversen Bezirken in Tschetschenien.
Im Jahr 2008 oder 2009 hätte er sich entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Mutter hätte alles durch einen Mittelsmann organisiert. Insgesamt seien 3.000 Euro bezahlt worden. Er wisse nicht, woher das Geld stamme. Den letzten Monat hätte er draußen verbracht, die letzte Nacht bei Verwandten seiner Mutter. Den Namen der Ortschaft wisse er nicht, sie sei nicht weit von XXXX entfernt. Er sei dort drei Monate gewesen. Er wisse den Familiennamen nicht, der Vorname der Cousine seiner Mutter sei Petimat. Ihr Vater hätte dort auch noch gelebt. Sein letzter Reisepass sei ihm bei der letzten Festnahme weggenommen worden. Das Ausstellungsdatum wisse er nicht - er glaube, seine Mutter hätte dies im Sommer 2010 für ihn erledigt. Seine Mutter hätte ihm den Pass gegeben. Es sei ein echter Reisepass gewesen. Wie seine Mutter das angestellt hätte, wisse er nicht. Befragt, ob der Pass vor der Verhaftung im Sommer 2010 ausgestellt worden sei, antwortete er "im Jahr 2010". Auf Wiederholung der Frage antwortete er, dass er mit diesem Pass in der Tasche festgenommen worden sei. Den Inlandspass hätte man ihm gelassen, den Reisepass hätte man genommen. Zu Hause hätte er noch eine Geburtsurkunde und Heiratsurkunde.Im Jahr 2008 oder 2009 hätte er sich entschlossen seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Seine Mutter hätte alles durch einen Mittelsmann organisiert. Insgesamt seien 3.000 Euro bezahlt worden. Er wisse nicht, woher das Geld stamme. Den letzten Monat hätte er draußen verbracht, die letzte Nacht bei Verwandten seiner Mutter. Den Namen der Ortschaft wisse er nicht, sie sei nicht weit von römisch 40 entfernt. Er sei dort drei Monate gewesen. Er wisse den Familiennamen nicht, der Vorname der Cousine seiner Mutter sei Petimat. Ihr Vater hätte dort auch noch gelebt. Sein letzter Reisepass sei ihm bei der letzten Festnahme weggenommen worden. Das Ausstellungsdatum wisse er nicht - er glaube, seine Mutter hätte dies im Sommer 2010 für ihn erledigt. Seine Mutter hätte ihm den Pass gegeben. Es sei ein echter Reisepass gewesen. Wie seine Mutter das angestellt hätte, wisse er nicht. Befragt, ob der Pass vor der Verhaftung im Sommer 2010 ausgestellt worden sei, antwortete er "im Jahr 2010". Auf Wiederholung der Frage antwortete er, dass er mit diesem Pass in der Tasche festgenommen worden sei. Den Inlandspass hätte man ihm gelassen, den Reisepass hätte man genommen. Zu Hause hätte er noch eine Geburtsurkunde und Heiratsurkunde.
Alle Meldestempel würden sich in seinem Pass befinden. Sie hätten die Wohnung verkaufen müssen, da sein Bruder im Gefängnis sei. Zwischen 2001 und 2005 hätte er sich die meiste Zeit bei seinen Großeltern in XXXX aufgehalten. Bei seiner Tante in XXXX hätte er sich zusammengerechnet kurz zwei Monate aufgehalten. In Inguschetien sei er auch ca. ein Monat - meist im Sommer - gewesen. Er sei auch bei Freunden gewesen. 2008 oder 2009 sei der Freund, bei dem er manchmal übernachtet hätte, ermordet worden. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht. In XXXX sei sein Bruder in Untersuchungshaft acht Wochen lang gefoltert worden und er sei dagegen machtlos gewesen und hätte nichts dagegen tun können.Alle Meldestempel würden sich in seinem Pass befinden. Sie hätten die Wohnung verkaufen müssen, da sein Bruder im Gefängnis sei. Zwischen 2001 und 2005 hätte er sich die meiste Zeit bei seinen Großeltern in römisch 40 aufgehalten. Bei seiner Tante in römisch 40 hätte er sich zusammengerechnet kurz zwei Monate aufgehalten. In Inguschetien sei er auch ca. ein Monat - meist im Sommer - gewesen. Er sei auch bei Freunden gewesen. 2008 oder 2009 sei der Freund, bei dem er manchmal übernachtet hätte, ermordet worden. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht. In römisch 40 sei sein Bruder in Untersuchungshaft acht Wochen lang gefoltert worden und er sei dagegen machtlos gewesen und hätte nichts dagegen tun können.
Bei seiner ersten Festnahme hätte man ihm gesagt, dass sie ihn wegen der Taten seines Bruders - wegen Blutrache - töten wollen. Er selbst hätte nicht gekämpft. Er hätte keine konkreten Probleme, aber die Russen seien nach Tschetschenien gekommen und hätten gesagt, dass alle Tschetschenen Terroristen seien - deshalb hätte er Probleme. Zwei seiner Freunde seien getötet worden. Der Grund sei gewesen, dass sie angeblich einen Kommandeur umgebracht hätten - sie seien aber unschuldig gewesen.
Der Kommandant seines Bezirkes hätte ihn unter Druck gesetzt für ihn zu arbeiten. Da sein Bruder ohnehin bereits im Gefängnis sei, sollte er über die Freunde seines Bruders Bescheid wissen. Der Name des Kommandeurs sei XXXX, der Spitzname XXXX.Der Kommandant seines Bezirkes hätte ihn unter Druck gesetzt für ihn zu arbeiten. Da sein Bruder ohnehin bereits im Gefängnis sei, sollte er über die Freunde seines Bruders Bescheid wissen. Der Name des Kommandeurs sei römisch 40 , der Spitzname römisch 40 .
Nach seiner Ausreise sei sein Freund umgebracht worden - es sei kein Problem für sie, einen Menschen zu töten. Sie hätten ihm gedroht, dass sie dasselbe mit ihm machen würden, wenn er nicht für sie arbeite.
Sein einziger Bruder XXXX sei glaublich im Jahr 2007 - Anfang Sommer - bei seiner Tante in XXXX verhaftet worden, während er selbst in XXXX gewesen sei. Sein Bruder sei gerichtlich verurteilt worden. Den Paragrafen kenne er nicht - sie hätten gesagt, dass er gegen die Behörden eingestellt sei. Er sei bei der Verhandlung bei Gericht anwesend gewesen. Sein Bruder sei ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden. Erstmalig sei er selbst im April 2006 wegen seines Bruders verhaftet worden, da dieser angeblich etwas angestellt hätte. Beweise hätte es keine gegeben.Sein einziger Bruder römisch 40 sei glaublich im Jahr 2007 - Anfang Sommer - bei seiner Tante in römisch 40 verhaftet worden, während er selbst in römisch 40 gewesen sei. Sein Bruder sei gerichtlich verurteilt worden. Den Paragrafen kenne er nicht - sie hätten gesagt, dass er gegen die Behörden eingestellt sei. Er sei bei der Verhandlung bei Gericht anwesend gewesen. Sein Bruder sei ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden. Erstmalig sei er selbst im April 2006 wegen seines Bruders verhaftet worden, da dieser angeblich etwas angestellt hätte. Beweise hätte es keine gegeben.
Er hätte mehrmals ein oder zwei Tage in Haft verbracht. Für längere Zeit sei er drei Mal verhaftet worden: im April 2006 für drei Monate, im Jahr 2009 für ca. drei Tage und im Jahr 2010 vier Monate vor seiner Ausreise für zwei Wochen - er glaube im Juli 2010. Man hätte von ihm gefordert für sie zu arbeiten. Sie hätten wissen wollen, welche Männer gegen sie eingestellt gewesen seien.
Auf Aufforderung schilderte er seine Verhaftung im Jahr 2010 dahingehend, dass er an seiner neuen Meldeadresse um drei Uhr Früh mitgenommen worden sei. Es hätte sich um drei bis vier Fahrzeuge gehandelt, seine Mutter hätte die Tür geöffnet, man hätte seine Dokumente verlangt, er hätte sich ausgewiesen und man habe ihn festgenommen. Sein Reisepass sei in der Jackentasche gewesen. Er hätte zwei Wochen in einer Zelle verbracht. Man hätte ihn erst freigelassen, als er zugestimmt hätte für sie zu arbeiten. Während der zwei Wochen sei er geschlagen und gefoltert worden (mit Strom). Sie hätten ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn er nicht für sie arbeite. Er hätte schließlich einen Monat draußen verbracht und hätte Kontakt zu Verwandten gehabt, die ihn mit Lebensmitteln und Geld unterstützt hätten. Die letzten drei Monate hätte er bei der Cousine seiner Mutter verbracht.
Grund für eine Verhaftung hätte es keinen gegeben. Soviel er wisse, sei auch nie Anzeige gegen ihn erstattet worden. Es hätte viele gegeben, die für die Männer arbeiteten.
Er hätte die Internetauszüge als Beweismittel vorgelegt, es gäbe auch Fotos von seiner Mutter und ihm gemeinsam bei einer Demonstration. Hätte er gewusst, dass die Ladungen wichtig seien, hätte er sie mitgenommen. Er hätte sowohl als Zeuge als auch Beschuldigter Ladungen erhalten. Er wisse nicht, ob es noch möglich sei, die Ladungen zu besorgen. Er möchte auch nicht, dass seine Verwandten seinetwegen Probleme bekommen. Wenn er dort anrufe, sei das problematisch.
Befragt, warum ausgerechnet er verhaftet worden sei, antwortete er, dass, wenn sie an einer Person interessiert seien, sie diesen immer wieder festnehmen würden. Er wisse es einfach nicht. Erstmalig sei er wegen seines Bruders verhaftet worden, da sie Informationen über ihn benötigten. Dann sei er immer wieder verhaftet worden. Eine frühere Ausreise sei mangels finanzieller Möglichkeiten nicht möglich gewesen. Es gäbe auch kein Problem ihn innerhalb der Russischen Föderation zu finden. Befragt, wer genau ihn suche, nannte er die Behörde namens MWD oder ROWD.
Er sei deshalb alleine gereist, da nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden sei.
Nach seinem konkreten Verfolger befragt, nannte er den in XXXX für seinen Bezirk zuständigen Kommandeur. Er selbst hätte bereits seinen Familienamen ändern wollen, damit dieser nicht erfahre, dass er in Österreich sei. Er glaube, dass überall Spitzel seien.Nach seinem konkreten Verfolger befragt, nannte er den in römisch 40 für seinen Bezirk zuständigen Kommandeur. Er selbst hätte bereits seinen Familienamen ändern wollen, damit dieser nicht erfahre, dass er in Österreich sei. Er glaube, dass überall Spitzel seien.
Im Fall einer Rückkehr würde ihm das passieren, was auch anderen schon passiert sei: Es seien viele ermordet worden, die Tschetschenien verlassen hätten wollen.
In Österreich lebe sein Cousin in XXXX als anerkannter Flüchtling. Sie würden sich gegenseitig besuchen. Sein großes Ziel sei die Sprache zu erlernen. Danach möchte er Geld verdienen.In Österreich lebe sein Cousin in römisch 40 als anerkannter Flüchtling. Sie würden sich gegenseitig besuchen. Sein großes Ziel sei die Sprache zu erlernen. Danach möchte er Geld verdienen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei, sowie, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege, dass er keine gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlungen glaubhaft machen hätte können und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden hätte können.
Ebenso wurde festgestellt, dass er im Heimatland keiner realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde und dass er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.Ebenso wurde festgestellt, dass er im Heimatland keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde und dass er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Zum Privat- und Familienleben stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.10.2010 in Österreich aufhalte, nur wenig Deutsch sprechen, nicht berufstätig sei, sich in Österreich in Grundversorgung befände, in Österreich keine engen Verwandten oder engen Bekannten habe. Zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er angegeben hätte, dass sein Freund umgebracht worden wäre und es wäre kein Problem für "sie" wäre, einen Menschen zu töten. "Sie" hätten gesagt, dass sie dasselbe tun würden, wenn er nicht für sie arbeite. Der Beschwerdeführer hätte jedoch ausdrücklich angegeben, dass sein Freund erst nach seiner Ausreise getötet worden wäre - dieser Vorfall könne somit nicht als einer der Gründe für seine Ausreise gesehen werden.
Zu den vorgelegten Internet-Auszüge führte das Bundesasylamt aus, dass es sich beim ersten Bericht um einen Internet-Auszug vom 20.04.2006, in dem die Verhaftung eines "XXXX" erwähnt wird handle und der Name des Beschwerdeführers XXXX laute. Auch gebe es keinerlei Beleg dafür, dass es sich bei der im Artikel erwähnte Person um ihn und nicht um eine zufällige Namensähnlichkeit handle.Zu den vorgelegten Internet-Auszüge führte das Bundesasylamt aus, dass es sich beim ersten Bericht um einen Internet-Auszug vom 20.04.2006, in dem die Verhaftung eines "XXXX" erwähnt wird handle und der Name des Beschwerdeführers römisch 40 laute. Auch gebe es keinerlei Beleg dafür, dass es sich bei der im Artikel erwähnte Person um ihn und nicht um eine zufällige Namensähnlichkeit handle.
Weiters hätte er nach dem Vorfall im Jahr 2006 noch jahrelang in der Heimat gelebt und sei laut seinen Angaben dieser Vorfall nicht der Grund für das Verlassen des Heimatlandes gewesen.
Beim zweiten Artikel handle es sich um den Internet-Auszug eines Berichts vom 27.11.2007 über die Verurteilung eines XXXX und auch in diesem Fall sei nicht belegt, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um seinen Bruder handle. Weiters hätte er angeführt den Grund für die Verurteilung des Bruders nicht zu kennen.Beim zweiten Artikel handle es sich um den Internet-Auszug eines Berichts vom 27.11.2007 über die Verurteilung eines römisch 40 und auch in diesem Fall sei nicht belegt, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um seinen Bruder handle. Weiters hätte er angeführt den Grund für die Verurteilung des Bruders nicht zu kennen.
Es sei nicht glaubwürdig, dass er zwar angeblich über mehrere Jahre von den Behörden immer wieder aufgrund der Taten des Bruders verhaftet, zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei, weil er die Freunde bzw. Mittäter des Bruders kennen sollte, und seinen Angaben nach sogar bei der Verhandlung anwesend gewesen wäre, jedoch nicht einmal den konkreten Vorwurf gegen den Bruder zu kennen bzw. weshalb er verurteilt worden sein soll. Er hätte angegeben, dass sie gesagt hätten, "dass er gegen die Behörde war".
Auch hätte er keinesfalls schlüssig darlegen können, warum man ihn vier Jahre nach der Verurteilung des Bruders zur Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden zwingen sollte bzw. welche Informationen man nach so langer Zeit erwarten könne. Es lasse sich daraus, dass der Bruder vor seiner Verhaftung mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt hätte, nicht schließen, dass er Informationen über aktuell tätige Widerstandskämpfer haben könnte.
Soweit er angebe, Ladungen "als Zeuge und als Beschuldigter" erhalten zu haben, sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Ladungen nicht mitgenommen hätten. Es hätte ihm klar sein müssen, dass solche Ladungen sein Vorbringen untermauern hätten können. Er hätte jedoch angegeben, nicht gewusst zu haben, dass diese wichtig seien.
Gegen eine Verfolgung spräche auch, dass er sich sehr kurz vor seiner letzten Verhaftung einen Reisepass ausstellen lassen und diesen auch erhalten hätte. Er hätte angegeben, dass er sich diesen Reisepass "im Sommer 2010" ausstellen habe lassen, aber auch angegeben, im Juli 2010 verhaftet worden zu sein. Hätte man tatsächlich vorgehabt, ihn in nächster Zeit zu verhaften, hätte man ihm sicherlich keinen Reisepass ausgestellt, nur um ihm diesen kurz darauf wieder abzunehmen.
Auch hätten andere Mitglieder der Familie Probleme hätten. Seine Eltern würden weiterhin mit seiner Frau und den Kindern zusammen in Grozny an der Adresse, an der er selbst noch immer aufrecht gemeldet sei, leben und seine Mutter eine staatliche Rente erhalten.
Wäre die Behörden jedoch wirklich daran interessiert seiner habhaft zu werden, würde man dort wohl als erstes nach ihm suchen bzw. wären die Eltern und Gattin der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt, was jedoch offenbar nicht der Fall ist.
Dass er vorgebe, er hätte sich vor der Ausreise drei Monate bei der Cousine der Mutter versteckt, kenne jedoch weder die vollständigen Namen der Personen, die dort wohnten, noch den Namen der Ortschaft heißt, beeinträchtige die Glaubwürdigkeit.
Bei der Rückkehr könnte er zumindest anfänglich bei seiner Familie Unterkunft finden. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit zumindest Grundschulbildung handelt, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde rügte er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er hätte seine Fluchtgründe konkret und schlüssig in einer zusammenhängenden Darstellung dargelegt und durch Internetartikel bewiesen. Weiters legte er einen Artikel der OÖN vom 09.02.2011 vor, der die Glaubwürdigkeit seines ¿Vorbringens insofern bestätige, als vermerkt sei, dass in Tschetschenien immer wieder auf gut Glück junge Männer festgenommen und gefoltert würden und ihnen Terrorismus unterstellt würde.
Die Tatsache, dass sein Freund nach seiner Ausreise getötet worden sei, bestätige - im Gegensatz zur Meinung der erkennenden Behörde - die Begründung seines Fluchtgrundes: Hätte er noch länger gewartet, wäre er ebenfalls getötet worden.
Das Auslassen eines Buchstabens beruhe offensichtlich auf einem Tippfehle, denn bis auf das fehlende "a" stimme der Name im Internetartikel zur Gänze mit seinem Namen überein. Auch könne es sich wohl kaum um eine "zufällige" Namensgleichheit handeln, wenn beide (Bruder und Beschwerdeführer) in Internetartikeln mit identischen Vor- und Familiennamen behandelt würden. Laut Behörde könne ein Internetartikel somit nie Beweiskraft erlangen, da eine Überprüfung der Identität der erwähnten Personen nie möglich wäre. Es handelt sich hierbei also um eine unrichtige und willkürliche Beweiswürdigung der Behörde. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorhalt der Behörde, dass ein Gefängnis keine Strafkolonie sei.
Angesichts seiner Flucht unter Todesangst und Gefahr sei es verständlich, dass er nicht daran gedacht hätte, die Ladungen mitzunehmen, da er auf die Flucht fokussiert gewesen sei. Seinen russischen Reisepass hätte er nicht 2010, sondern 2008 bekommen - es hätte sich um ein Missverständnis beim Übersetzen gehandelt.
Die Polizei suche regelmäßig seine Familie auf und frage nach ihm. Dass er nicht genau den Bezirk in XXXX angeben könne, in dem die Cousine seiner Mutter lebe, sei nachvollziehbar, da auch viele nicht in Wien wohnende Österreicher nicht wüssten, in welchem Bezirk sie sich befinden. Er hätte auch die Wohnung nicht verlassen.Die Polizei suche regelmäßig seine Familie auf und frage nach ihm. Dass er nicht genau den Bezirk in römisch 40 angeben könne, in dem die Cousine seiner Mutter lebe, sei nachvollziehbar, da auch viele nicht in Wien wohnende Österreicher nicht wüssten, in welchem Bezirk sie sich befinden. Er hätte auch die Wohnung nicht verlassen.
Zu den Länderfeststellungen sei auszuführen, dass in Tschetschenien die Lage lebensbedrohlich sei.
Im Rahmen der am 09.05.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichthofes führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder kein Kämpfer gewesen sei, man hätte es diesem nur unterstellt. Dieser hätte auch ein Geständnis unterschreiben müssen. Er wisse nicht, was er gemacht hätte. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Bundesasylamt vom 13.12.2010, dass er deshalb verhaftet worden sei, da sein Bruder etwas angestellt habe und befragt, ob dieser nunmehr etwas angestellt hätte oder nicht, antwortete er, das nicht gesagt zu haben. Er sei mehrmals wegen seines Bruders mitgenommen und misshandelt worden - letztmalig am
18. oder 19.04.2006. Die Frage, ob es sonst noch einen Grund für seine Mitnahmen gegeben hätte, verneinte er.
Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme ausgeführt hätte, dass er aufgrund einer Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von XXXX entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei, im Jahr 2007 dann sein Bruder verhaftet worden sei und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in XXXX etwas passiert sei - er von den Behörden abgeholt worden sei - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010 und, dass jedes Mal, wenn in XXXX und Umgebung sich irgend ein Vorfall, der Erdöl betreffe, ereigne, er befragt werde und beim letzten Mal man ihm auch gesagt hätte, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden, er jedoch in keiner weiteren Einvernahme jemals davon gesprochen habe, dass seine Ausreise in Zusammenhang mit Vorfällen bei Erdölanlagen stehe und er dies auch im Zuge der heutigen Verhandlung nicht vorgebracht hätte, obwohl er explizit gefragt worden sei, ob es außer seinem Bruder noch einen anderen Grund gebe, antwortete er, dass bei einem Vorfall bei einer Erdölstation den Behörden Waffen abgenommen worden seien und sein Bruder dessen beschuldigt worden sei. Er selbst hätte nie gesagt, dass etwas mit Erdöl passiert oder er mitgenommen worden sei. Er hätte ausgesagt, dass - wenn etwas gesprengt worden oder etwas passiert sei - er mitgenommen worden sei.Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme ausgeführt hätte, dass er aufgrund einer Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006, die sich vier Kilometer von römisch 40 entfernt ereignet hätte, von den Behörden abgeholt und ca. drei Monate eingesperrt worden sei, im Jahr 2007 dann sein Bruder verhaftet worden sei und in der darauffolgenden Zeit - immer wenn in römisch 40 etwas passiert sei - er von den Behörden abgeholt worden sei - insgesamt drei Mal, letztmalig im Jahr 2010 und, dass jedes Mal, wenn in römisch 40 und Umgebung sich irgend ein Vorfall, der Erdöl betreffe, ereigne, er befragt werde und beim letzten Mal man ihm auch gesagt hätte, dass - wenn er etwas erfahren sollte - dies auch den Behörden melden sollte, sonst würde er eingesperrt werden oder aber auch erschossen werden, er jedoch in keiner weiteren Einvernahme jemals davon gesprochen habe, dass seine Ausreise in Zusammenhang mit Vorfällen bei Erdölanlagen stehe und er dies auch im Zuge der heutigen Verhandlung nicht vorgebracht hätte, obwohl er explizit gefragt worden sei, ob es außer seinem Bruder noch einen anderen Grund gebe, antwortete er, dass bei einem Vorfall bei einer Erdölstation den Behörden Waffen abgenommen worden seien und sein Bruder dessen beschuldigt worden sei. Er selbst hätte nie gesagt, dass etwas mit Erdöl passiert oder er mitgenommen worden sei. Er hätte ausgesagt, dass - wenn etwas gesprengt worden oder etwas passiert sei - er mitgenommen worden sei.
Auf den Vorhalt des Inhaltes der Niederschrift, konkret dass es um eine Explosion einer Erdölstation gegangen sei, antwortete er, dass die Dolmetscherin vielleicht falsch übersetzt hätte. Er habe nicht über eine Explosion gesprochen.
Das genaue Datum der Verhaftung und der Verurteilung seines Bruders wisse er nicht, es sei Anfang Sommer 2007 passiert, als er bei seinen Verwandten in XXXX gewesen sei.Das genaue Datum der Verhaftung und der Verurteilung seines Bruders wisse er nicht, es sei Anfang Sommer 2007 passiert, als er bei seinen Verwandten in römisch 40 gewesen sei.
Befragt, was diesem vorgeworfen worden sei, antwortete er es nicht genau zu wissen sowie, dass man die Artikelnummer genannt hätte und legte ein Dokument über die Festnahme seines Bruders vom 28.11.2007 vor, der auf Artikel 209, 317 und 205 des StGB verwies.
Auf den Hinweis, dass er beim Bundesasylamt immer gesagt hätte, dass er nicht wisse, warum sein Bruder festgenommen worden sei, führte er aus, bis jetzt nicht zu wissen, was dieser gemacht hätte. Sein Bruder sei vom XXXX festgenommen worden und sie hätten sieben bis acht Wochen nicht gewusst, wo er sich befinde. Über seinen Anwalt hätten sie erfahren, dass er in XXXX sei.Auf den Hinweis, dass er beim Bundesasylamt immer gesagt hätte, dass er nicht wisse, warum sein Bruder festgenommen worden sei, führte er aus, bis jetzt nicht zu wissen, was dieser gemacht hätte. Sein Bruder sei vom römisch 40 festgenommen worden und sie hätten sieben bis acht Wochen nicht gewusst, wo er sich befinde. Über seinen Anwalt hätten sie erfahren, dass er in römisch 40 sei.
Befragt, aus welchem Grund er nicht gewusst hätte, wegen welchen Deliktes sein Bruder angeklagt worden sei, antwortete er, dass in der Verhandlung die Artikelnummer genannt und über das Attentat gesprochen worden sei, aber er wisse es nicht. Er wisse, dass er die Waffen bei einer Erdölstation abgenommen hätte. Bei seinem eigenen Verhör sei ihm das gesagt worden.
Auf den Vorhalt, dass man bei der Gerichtsverhandlung den Paragraphen genannt hätte und er sich danach nicht erkundigt hätte, was seinem Bruder vorgeworfen worden sei, antwortete er zu wissen, dass dieser nichts gemacht hätte.
Auf die wiederholte Frage, ob er sich nicht informiert hätte, worum es in diesem Paragraphen gehe, wenn dieser dort genannt werde, antwortete er, dass jeder zum Geständnis gezwungen werde. Ein Leibwächter von Ramsan Kadyrow sei am 09. Mai wegen des Attentats auf Ahmed Kadyrow beschuldigt und verurteilt worden. Zu Beginn dieser Verhandlung hätte Ramsan Kadyrow im Verhandlungssaal ausgesagt, dass der Leibwächter immer bei ihm gewesen sei und deshalb nicht schuld daran sein könne. Dieser hätte zuvor aber alle Geständnisse unterschrieben.
In dieser der Verhandlung sei ein Bekannter seines Bruders namens Muslim gezwungen worden, gegen seinen Bruder auszusagen. Dieser sei auch in der XXXX festgenommen worden und in der Verhandlung hätte Muslim zum Richter gesagt, alles auszusagen, was verlangt werde. Er hätte zuerst gegen seinen Bruder ausgesagt und dann seine Aussage wieder zurückgezogen. Muslim hätte zum Richter auch gesagt, dass auch der Richter alles aussagen würde, was von ihm in der XXXX verlangt werde und der Richter hätte geschwiegen.In dieser der Verhandlung sei ein Bekannter seines Bruders namens Muslim gezwungen worden, gegen seinen Bruder auszusagen. Dieser sei auch in der römisch 40 festgenommen worden und in der Verhandlung hätte Muslim zum Richter gesagt, alles auszusagen, was verlangt werde. Er hätte zuerst gegen seinen Bruder ausgesagt und dann seine Aussage wieder zurückgezogen. Muslim hätte zum Richter auch gesagt, dass auch der Richter alles aussagen würde, was von ihm in der römisch 40 verlangt werde und der Richter hätte geschwiegen.
Auf den Vorhalt, dass er definitiv am 13.12.2007 ausgesagt hätte:
"Ich war bei der Verhandlung dabei, bei Gericht, ohne Zeugen wurde er verurteilt.", gab er an, dass mehrere Zeugen hingebracht worden seien und keiner seinen Bruder gekannt oder beschuldigt hätte. Die Anderen seien auch Beschuldigte gewesen. Sein Bruder sei ohne Beweis verurteilt worden - das habe er damals gesagt.
Auf den nunmehrigen Vorhalt soeben ausgesagt zu haben, dass keiner seinen Bruder gekannt hätte, er zuvor aber gesagt hätte, dass Muslim ein Bekannter seines Bruders sei, antwortete er, dass jene, die ihn nicht gekannt hätten, nicht Beschuldigte, sondern Zivilpersonen gewesen seien.
Er selbst sei mindestens zehn Mal mitgenommen worden. Er könne sich an längere Anhaltungen erinnern. Nach der Anzahl der längeren Anhaltungen befragt nannte er zwei - einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2010.
Nach der Dauer der Anhaltung im Jahr 2006 befragt, gab er an, am 18. oder 19.04. um 03.00 Uhr oder 04.00 Früh von zu Hause mitgenommen und drei Monate in Haft gewesen zu sein. 2010 wisse er nicht genau, wann - es sei heiß gewesen. Wenn man stark geschlagen werde, gehe es nicht um die Zeit. 2010 sei er ein bis zwei Wochen angehalten worden.
Die kurzen Anhaltungen hätten einen Tag oder vom Vormittag bis zum Abend gedauert
Auf den Vorhalt seiner Aussage vom 13.12.2010, dass er dreimal für längere Zeit verhaftet worden sei, unter anderem auch im Jahr 2009 für ca. drei Tage, antwortete er, dass im Vergleich zu drei Monaten drei Tage nicht lange seien.
Darauf hingewiesen, dass er zuvor definitiv nach der Dauer der kurzen Anhaltungen gefragt worden sei, gab er an, dass er den Eindruck habe, dass man ihm nicht glaube. Er habe über seine dritte Anhaltung gesprochen, bei der er länger angehalten worden sei - vielleicht sei es falsch übersetzt worden. Er habe alle seine Angaben bewiesen. In einem von ihm vorgelegten Dokument sei zB ein Schreibfehler in seinem Familiennamen.
Im Jahr 2010 sei es zum Zeitpunkt seiner Mitnahme heiß gewesen. Er hätte sich für die Ausreise nach Europa vorbereitet - vielleicht hätten sie davon erfahren. Man hätte ihn mitgenommen und ihm den Auslandsreisepass abgenommen, er sollte mit ihnen zusammenarbeiten, ein Freund sei vor seiner Ausreise und einer nach seiner Ausreise getötet worden. Wäre er dort geblieben, müsste er mit ihnen zusammen arbeiten, oder, wie andere junge Männer, die keine Möglichkeit zur Ausreise hätten, in den Wald gehen.
Auf die Frage, um welche Uhrzeit die Verhaftung stattgefunden hätte, antwortete er, den Tag nicht zu wissen. Auf den Vorhalt seiner Aussage vom 13.12.2010, dass es um 03.00 Uhr früh gewesen sei, antwortete er, dass er um 03.00 Uhr früh im April 2006 mitgenommen worden sei.
Als er den negativen Bescheid erhalten und die Begründung gelesen hätte, sei er erstaunt gewesen, da er nie gesagt hätte, dass er seine Frau und Kinder nicht nach Österreich bringen wolle.
Sie seien mit mehreren Autos wie immer unterwegs gewesen, hätten ihre Pläne und würden immer kommen, um mehrere zu holen. Als er zu Hause gewesen sei, seien sie in sein Haus eingedrungen. Seine Mutter hätte geweint und hätte ihn schützen wollen.
Sie hätten an die Türe geklopft, seine Mutter hätte die Tür geöffnet und sie seien hereingekommen.
Seine Mutter hätte ihm den Pass gegeben. Befragt, warum im Inlandsreisepass kein Vermerk über die Ausstellung seines Auslandsreisepass aufscheine, antwortete er, dass er den Inlandsreisepass mit sich geführt hätte. Er hätte den Pass von seiner Mutter bekommen, wisse nicht, was sie gemacht hätte. Wenn man Probleme in der Heimat habe, könne man sich den Pass nicht normal ausstellen lassen.
Seine Mutter hätte den Auslandsreisepass für die Flucht ausstellen lassen.
Auf den Hinweis seiner zuvor getätigten Angaben, dass es 2006 und 2010 Anhaltungen gegeben hätte und befragt, warum er 2010 ausreisen hätte wollen, wenn die letzte Anhaltung 2006 gewesen sei und die Anhaltung im Jahr 2010 nach der Planung seiner Ausreise erfolgt sei, antwortete er, dass er - wenn er finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte - vielleicht schon 2001 ausgereist sei. Durch private Bauarbeiten sei es nicht so leicht 3.000 Euro zu verdienen. Befragt, wieso seine standesamtliche Eheschließung nicht im Inlandspass eingetragen sei, antwortete er, das nicht zu wissen. Seine Frau hätte ihren eigenen Namen behalten.
Auf den Vorhalt der nachvollziehbaren Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, dass es unglaubwürdig sei, dass er den Namen der Ortschaft, in deren Nähe er sich aufgehalten hätte, sowie den Namen der Familie der Cousine der Mutter tatsächlich nicht kenne, gab er an, den Familiennamen der Cousine seiner Mutter nicht zu kennen. Er hätte auch nicht gewusst, welcher Bezirk es sei. XXXX laute der Name der Ortschaft. Es sei nachvollziehbar, dass man seine Familie nicht zurücklasse, wenn man keine Probleme habe.Auf den Vorhalt der nachvollziehbaren Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, dass es unglaubwürdig sei, dass er den Namen der Ortschaft, in deren Nähe er sich aufgehalten hätte, sowie den Namen der Familie der Cousine der Mutter tatsächlich nicht kenne, gab er an, den Familiennamen der Cousine seiner Mutter nicht zu kennen. Er hätte auch nicht gewusst, welcher Bezirk es sei. römisch 40 laute der Name der Ortschaft. Es sei nachvollziehbar, dass man seine Familie nicht zurücklasse, wenn man keine Probleme habe.
Befragt, warum er nicht gleich nach der Festnahme seines Bruders ausgereist, nannte er finanzielle Probleme als Grund.
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben hätte, Ladungen "als Zeuge und als Beschuldigter" erhalten zu haben und befragt, warum er diese nicht mitgenommen habe und auf den Hinweis, dass die ursprüngliche Behauptung, dass er nicht gewusst hätte, dass dies notwendig und wichtig sei, absolut weltfremd sei, antwortete er, dass er aus Angst um sein Leben geflüchtet sei. Er hätte nicht an irgendwelche Dokumente gedacht.
Auf den Vorhalt, dass die Planung der Ausreise seinen eigenen Angaben zufolge Jahre hindurch gedauert hätte, antwortete er nicht gewusst zu haben, dass er in Österreich einvernommen werde. Er hätte sehr viele Probleme gehabt. Sein Bruder sei unschuldig zu einer Haftstrafe von 17 Jahren verurteilt worden.
Befragt, warum seine Mutter eine Rente beziehen hätte können, wenn sein Bruder angeblich ein wichtiger Widerstandskämpfer gewesen sei antwortete er, es nicht zu wissen - es läge an den Behörden. Sie hätten keine staatliche Arbeit machen können, nur sein Vater.
Auf den Vorhalt des beisitzenden Richters, dass er angegeben hätte, bereits seit 2006 verfolgt worden zu sein und befragt, warum er sich am 23.12.2009 offiziell ummelde, antwortete er nicht gesagt zu haben, dass er auf einer Suchliste stehe. Er sei mehrmals mitgenommen worden.
Hingewiesen darauf, dass - wenn man das Gefühl hätte, verfolgt zu werden - man wohl unangemeldet bei Verwandten und dergleichen lebe, wiederholte er nicht gesagt zu haben, dass er verfolgt sei, sondern, dass er mitgenommen werde, wenn etwas in der Gegend passiere. Er sei nicht offiziell verfolgt.
Auf den Hinweis, dass seinen Angaben zufolge er sich für eine staatliche Arbeit beworben und ausgesagt hätte, dass dies wegen seines Bruders nicht gehe und den Vorhalt, dass man sich in seiner Situation nicht bei einer öffentlichen Stelle bewerben würde, antwortete er, dass er seine Familie versorgen hätte müssen. Er hätte kleine Kinder und alte Eltern und keine Wahl.
Er legte die Accord-Anfragebeantwortung vom 19.03.2012, a-7950, über das Verschwinden oder die Folter von Personen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, um Geständnisse zu erzwingen, zum Beweis dafür vor, dass es für normale Zivilleute nicht reiche, wenn eine Stadt so schön gebaut sei und wenn die Menschenrechte verletzt und unschuldige Menschen getötet und gefoltert würden. Darauf hingewiesen, dass er nie behauptet habe, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde, gab er an, dies allgemein gemeint zu haben.
Er sei gesund.
Ein Gespräch in deutscher Sprache scheiterte an den nicht vorhandenen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Er arbeite nicht in Österreich. In Tschetschenien lebten noch seine Eltern, zwei Kinder und seine Frau- zwei Schwestern in XXXX und Dagestan, ein Cousin in Moskau. Die Ehe sei noch aufrecht. Falls er in Österreich bleiben dürfe, würde er seine Familie nach Österreich holen. Er könne auf keinen Fall zurückkehren.Ein Gespräch in deutscher Sprache scheiterte an den nicht vorhandenen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Er arbeite nicht in Österreich. In Tschetschenien lebten noch seine Eltern, zwei Kinder und seine Frau- zwei Schwestern in römisch 40 und Dagestan, ein Cousin in Moskau. Die Ehe sei noch aufrecht. Falls er in Österreich bleiben dürfe, würde er seine Familie nach Österreich holen. Er könne auf keinen Fall zurückkehren.
Der Beschwerdeführer legte einen Internet-Auszug in russischer Sprache über die Verurteilung seines Bruders (Verurteilung zu einer Haftstrafe von 17 Jahren für einen Anschlag auf ein Wahllokal) vor.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund hält sich seit seiner Einreise am 14.10.2010 als Asylwerber in Österreich auf. Er ist unbescholten, nicht erwerbstätig und spricht nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern, zwei Kinder und deren Mutter und zwei Schwestern und weitere Verwandte. Es besteht in Österreich im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer ist gesund hält sich seit seiner Einreise am 14.10.2010 als Asylwerber in Österreich auf. Er ist unbescholten, nicht erwerbstätig und spricht nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Eltern, zwei Kinder und deren Mutter und zwei Schwestern und weitere Verwandte. Es besteht in Österreich im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten. (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:
ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert. (Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14, COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011,
http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. (Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut. (BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft. (Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011, http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime). (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden. (UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
4. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierig-keiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Inlandsreisepasse, die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit auf seinen Sprachkenntnissen und glaubwürdigen Angaben dazu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, zumal er die Gründe für seine Verfolgung nicht gleichbleibend schilderte. Dazu kommen auch Widersprüche zur Anzahl der Anhaltungen, sodass letztlich auch der Asylgerichthof nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht.
Der Beschwerdeführer gab beim Asylgerichtshof an, mehrmals wegen seines Bruders mitgenommen und misshandelt worden - letztmalig am
18. oder 19.04.2006. Die Frage, ob es sonst noch einen Grund für seine Mitnahmen gegeben hätte, verneinte er. Bereits am 13.12.2010 nannte er auch seinen Bruder als Grund für seine eigenen Mitnahmen. Andere Gründe - explizit danach gefragt - nannte er dafür nicht. Im Rahmen der Erstbefragung nannte er allerdings als einen Fluchtgrund ein einprägsames Ereignis, nämlich eine Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006 XXXX entfernt, derentwegen er abgeholt und für drei Monate eingesperrt worden sei. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftete worden und in weiterer Folge er immer wieder - insgesamt dreimal - abgeholt worden, wenn in XXXX etwas passiert sei (letztmalig im Sommer 2010).18. oder 19.04.2006. Die Frage, ob es sonst noch einen Grund für seine Mitnahmen gegeben hätte, verneinte er. Bereits am 13.12.2010 nannte er auch seinen Bruder als Grund für seine eigenen Mitnahmen. Andere Gründe - explizit danach gefragt - nannte er dafür nicht. Im Rahmen der Erstbefragung nannte er allerdings als einen Fluchtgrund ein einprägsames Ereignis, nämlich eine Explosion einer Erdölstation im Jahr 2006 römisch 40 entfernt, derentwegen er abgeholt und für drei Monate eingesperrt worden sei. Im Jahr 2007 sei dann sein Bruder verhaftete worden und in weiterer Folge er immer wieder - insgesamt dreimal - abgeholt worden, wenn in römisch 40 etwas passiert sei (letztmalig im Sommer 2010).
Weder in der Einvernahme am 13.12.2010 noch in der Asylgerichtshofverhandlung nahm er jemals wieder auf die Explosion der Erdölanlage Bezug. Auf den Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussage der Erstbefragung versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass bei einem Vorfall bei einer Erdölstation den Behörden Waffen abgenommen worden seien und sein Bruder dessen beschuldigt worden sei. Er versuchte den Unterschied in seinen Aussagen insofern noch weiter zu entkräften, als er angab, dass er selbst nie gesagt, dass etwas mit Erdöl passiert oder er deswegen mitgenommen worden sei. Auf den Vorhalt des Inhaltes der Niederschrift, konkret dass es um eine Explosion einer Erdölstation gegangen sei, antwortete er, dass die Dolmetscherin vielleicht falsch übersetzt hätte. Er habe nicht über eine Explosion gesprochen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch weder in der Einvernahme am 13.12.2010 noch in der Asylgerichtshofverhandlung den nunmehr neu geschilderten, seinen Bruder betreffenden Vorfall, im Rahmen dessen dieser den Behörden angeblich Waffen abgenommen hätte, von sich heraus schilderte.
Nicht nachvollziehbar und absolut unglaubwürdig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem seinem Bruder angeblich vorgeworfenen Delikt auseinandergesetzt hätte, falls ihm selbst wegen seines Bruders tatsächlich Konsequenzen gedroht hätten. Er konnte trotz wiederholter Befragung nicht erklären, weshalb er keine Informationen einholte, welche Straftat seinem Bruder angelastet wird. Verstärkt wird diese Unglaubwürdigkeit noch durch seine Aussage, dass er selbst bei der seinen Bruder betreffenden Hauptverhandlung anwesend war, und dennoch nicht in der Lage war, den entsprechenden Tatvorwurf zu nennen.
Zusätzlich verwickelte er sich in Widersprüche über die Verurteilung seines Bruders:
Während er beim Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass sein Bruder ohne jegliche Zeugeneinvernahme verurteilt worden sei, gab er vor dem erkennenden Senat an, dass ein Bekannter seines Bruders namens Muslim gezwungen worden sei, gegen diesen auszusagen. Muslim hätte zuerst gegen seinen Bruder ausgesagt und dann seine Aussage wieder zurückgezogen. Auf den Vorhalt seiner beim Bundesasylamt getätigten Aussage "Ich war bei der Verhandlung dabei, bei Gericht, ohne Zeugen wurde er verurteilt.", gab er schlussendlich an, dass mehrere Zeugen - auch Beschuldigte - hingebracht worden seien und keiner seinen Bruder gekannt oder beschuldigt hätte. Auf den Vorhalt seiner soeben gemachten Aussage, dass keiner seinen Bruder gekannt hätte, er zuvor aber gesagt hätte, dass Muslim ein Bekannter seines Bruders sei, antwortete er, dass jene, die ihn nicht gekannt hätten, nicht Beschuldigte, sondern Zivilpersonen gewesen seien. Der Beschwerdeführer änderte seine Aussage in diesem Punkt insoweit ab, als er ursprünglich angab, dass sein Bruder ohne Zeugeneinvernahmen verurteilt worden sei, während er nunmehr ausführte, ein Bekannter namens Muslim hätte ihn als Zeuge zuerst belastet und danach die Zeugenaussage widerrufen, um schließlich unverzüglich danach auszuführen, dass keiner der Zeugen seinen Bruder gekannt hätte und auf den Widerspruch hingewiesen als letzte Variante ausführte, dass nur die Zivilpersonen, die als Zeugen ausgesagt hätten, ihn nicht gekannt hätten, während er den anderen Beschuldigten, die als Zeugen ausgesagt hätten, sehr wohl bekannt gewesen sei.
Auch machte die beschwerdeführende Partei unterschiedliche Angaben zur Anzahl seiner Mitnahmen:
Vor dem erkennenden Senat des Asylgerichthofes nannte er zwei längere Anhaltungen - einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2010, und insgesamt mindestens zehn Anhaltung. Die kurzen Anhaltungen hätten einen Tag oder vom Vormittag bis zum Abend gedauert. Im Rahmen der Einvernahme des Bundesasylamtes am 13.12.2010 gab er an, dass er dreimal für längere Zeit verhaftet worden sei, unter anderem auch im Jahr 2009 für ca. drei Tage.
Er verantwortete sich auf den Vorhalt der unterschiedlichen Anzahl, dass im Vergleich zu drei Monaten drei Tage nicht lange seien. Darauf hingewiesen, dass laut eigenen Angaben die kurzen Anhaltungen einen Tag oder vom Vormittag bis zum Abend gedauert hätten, konnte er den Widerspruch nicht erklären und äußerte den Verdacht, dass falsch übersetzt worden sei.
Der Beschwerdeführer verwickelte sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Festnahme in einen Widerspruch. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin zur Verhaftung im Jahr 2010, um welche Uhrzeit sich diese ereignet hätte, gab er an, dass er den Tag nicht wisse, und gab auf den Vorhalt seiner Aussage vom 13.12.2010, dass es um 03.00 Uhr früh gewesen sei, an, dass er im April 2006 um 03.00 Uhr früh mitgenommen worden sei.
Gegen eine tatsächliche Verfolgung spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer um einen Arbeitsplatz im staatlichen Dienst beworben hat. Wenn er auch behauptet, dass es ihm wegen seines Bruders nicht gelungen sei, die Arbeitsstelle zu bekommen, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Mensch, der sich tatsächlich vor einer Verfolgung durch staatliche Organe fürchtet, nicht beabsichtigt quasi für diese beruflich tätig zu sein.
Dass der tatsächliche Wille zur Ausreise bereits sehr lange bestanden hatte, bestätigte der Beschwerdeführer auch durch seine Antwort auf die Frage, warum er erst 2010 ausreisen wollte, wenn doch die letzte Anhaltung 2006 gewesen sei und die Anhaltung im Jahr 2010 nach der Planung seiner Ausreise erfolgt sei, nämlich, dass er - wenn er finanzielle Möglichkeiten gehabt hätte - vielleicht schon 2001 ausgereist sei.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nicht glaubwürdig ist, dass er tatsächlich, wie von ihm behauptet, eine Zivilehe geschlossen hat - wäre dies der Fall, so wäre diese jedenfalls im Inlandspass eingetragen worden.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung ist auszuführen, dass sie in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer steht, da selbst nach seinen eigenen Angaben gegen ihn nicht strafrechtlich ermittelt wird.
Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht widerspruchsfrei, auch nicht gleichbleibend, sodass auch vom Asylgerichthof davon ausgegangen wird, dass es letztlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Berichte, wozu keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
III. Rechtliches:römisch drei. Rechtliches:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen somit eine konkret seine Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxaktiv in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Er ist ein junger gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie zu bestreiten.Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Er ist ein junger gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie zu bestreiten.
Das Vorliegen einer Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren definitiv verneint.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass sich sämtliche Familienmitglieder - Kinder, Mutter der Kinder (seine Lebensgefährtin), Eltern - in Tschetschenien aufhalten. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt im Fall einer Ausweisung somit nicht vor.
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach § 37 FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach Paragraph 37, FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)
Der Beschwerdeführer lebt seit ihrer Einreise im Oktober 2010 ununterbrochen im Bundesgebiet. Er ist nicht berufstätig und spricht die deutsche Sprache nicht.
Entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet letztlich ausschließlich aufgrund des Stellens seines im Ergebnis unbegründeten Asylantrages faktisch möglich wurde. Der Beschwerdeführer musste sich somit seit ihrer Einreise über den unsicheren Aufenthaltsstatus und seinen bloß mit dem Status als Asylwerber in Österreich verbundenen vorübergehenden Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz bewusst sein. Zudem konnte er seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr auf eine positive Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vertrauen.
Es ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen und sich nach illegaler Einreise erst seit rund zwanzig Monaten im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführers, der darüber hinaus auch nicht selbsterhaltungsfähig ist und ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt wird, zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder berufstätig noch verfügt er über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch in der Beschwerde wurden bislang erfolgte integrative Maßnahmen in die österreichische Gesellschaft oder sonstige berücksichtigenswürdige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorgebracht.
Eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise seit einem Jahr und acht Monaten in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen - letztlich unbegründeten - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und pflegt keine besonderen sozialen Kontakte.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;
siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479;
16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109;
20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.07.2012