TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/14 S4 427159-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S4 427.159-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. von Libyen alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2012,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Libyen alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2012,

Zl. 12 05.360-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer hat am 8.3.2012 in Rumänien unter dem Nationale XXXX, StA von Algerien, einen Asylantrag gestellt. In der Folge begab er sich ins Bundesgebiet, wo er am 2.5.2012 nach einem Aufgriff in der Eisenbahn unter dem Nationale XXXX StA von Libyen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer hat am 8.3.2012 in Rumänien unter dem Nationale römisch 40 , StA von Algerien, einen Asylantrag gestellt. In der Folge begab er sich ins Bundesgebiet, wo er am 2.5.2012 nach einem Aufgriff in der Eisenbahn unter dem Nationale römisch 40 StA von Libyen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt hat Rumänien mit E-Mail via DubliNet vom 7.5.2012 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Rumänien hat sich mit Schreiben vom 14.5.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Rumänien mit E-Mail via DubliNet vom 7.5.2012 ersucht, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Rumänien hat sich mit Schreiben vom 14.5.2012 bereit erklärt, den Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.

Im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 3.5.2012 verneinte der Beschwerdeführer die Frage: "Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen?"

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.5.2012 gab der Beschwerdeführer bezüglich seines Aufenthalts in Rumänien u.a. zu Protokoll: "Ich bin behindert, wollte zum Arzt. Ich hatte dafür kein Geld."

Eine Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, in welcher Art und Weise eine Behinderung des Beschwerdeführers gegeben sei, erfolgte nicht.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2012, Zlen. 12 05.360-EAST Ost gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sodann mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.5.2012, Zlen. 12 05.360-EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter anderem zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass er bei seiner Erstbefragung ausdrücklich angegeben habe, dass er gesund sei und sowohl psychisch als auch physisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen. Aus dieser, seiner eigenen Erklärung ergebe sich, dass er an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder einer psychischen Störung leide. Im Verlauf des Verfahrens hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen ergeben. Zum einen liege keine schwere Krankheit des Beschwerdeführers vor, zum anderen seien in Rumänien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend seine Person vorhanden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei erneut ausgeführt, dass er in Rumänien "obwohl er gesagt habe, dass er behindert sei, nicht zu einem Arzt gebracht worden sei."

Am 11.6.2012 langte der Akt samt Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In casu fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich ins Treffen geführt hat, dass er behindert sei. Angesichts dieses Vorbringens hätte das Bundesasylamt die Verpflichtung getroffen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch konkrete Nachfrage genauer zu erheben. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung ausdrücklich erklärt habe, dass "er gesund sei und sowohl psychisch als auch physisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen" ist einerseits aktenwidrig, da eine ausdrückliche Erklärung, "dass er gesund sei", nicht vorliegt, und andererseits auch nicht geeignet, eine solche Schlussfolgerung zu treffen, da die Frage im Rahmen der Erstbefragung nur auf das Vorliegen von solchen Krankheiten oder Beschwerden abzielt, die den Beschwerdeführer an der Einvernahme hindern oder das Verfahren beeinträchtigen könnten. Andere denkmögliche und allenfalls auch gravierende Krankheiten sind von dieser standardisierten Frage im Rahmen der Erstbefragung nicht umfasst.

Zudem wurde seitens des Bundesasylamtes die Aussage, dass der Beschwerdeführer behindert sei, schlichtweg ignoriert, wenn im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wird, dass sich im Verlauf des Verfahrens auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen ergeben haben.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle weiters auszuführen, dass seitens des Bundesasylamtes auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Rumänien keinen Arzt aufsuchen konnte, nicht näher hinterfragt worden ist. Gerade angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Europa unter Alias-Identitäten aufgetreten ist und ursprünglich seinen Aufenthalt in Rumänien in Abrede gestellt hat und sich letztlich auch Widersprüche im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in einem rumänischen Flüchtlingsquartier ergeben (erstinstanzlich: 10 Tage, in der Beschwerde: 3 Tage), bis er des Quartiers verwiesen worden sei, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die pauschalen aber massiven Einwände des Beschwerdeführers (Behinderung, keine ärztliche Versorgung, keine Verpflegung erhalten, etc.) allenfalls nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Auch sein ursprüngliches Vorbringen, dass er nach Europa gekommen sei, um Geld für seine zum Teil kranke Familie zu verdienen, steht angesichts der späteren Angabe, dass er behindert sei, in einem gewissen Spannungsverhältnis. Diesbezüglich erscheint daher eine weit detailliertere Einvernahme angezeigt, insbesondere zu der ins Treffen geführten Behinderung des Beschwerdeführers, die - sollte der Beschwerdeführer diesbezüglich konkrete Angaben machen können - allenfalls auch einer medizinischen Überprüfung zuzuführen wäre.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behinderung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten