TE AsylGH Beschluss 2012/6/14 E12 250943-0/2008

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Spruch

E12 250.943-0/2008-63E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF, als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER, als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), vertreten durch RA Dr. Kristina Venturini-Köck als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl. 04 00.017-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF, als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER, als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden auch: Pakistan), vertreten durch RA Dr. Kristina Venturini-Köck als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl. 04 00.017-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl: 04 00.017-BAE, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2004, Zl: 04 00.017-BAE, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes.

2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 1.1.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Dazu wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes an den im Akt ersichtlichen Daten niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2004 wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.6.2004 wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.6.2004 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

5. Laut einem vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 6.2.2012 war der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 1.1.2004 krankheitsimmanent nicht in der Lage, geordnet einen Asylantrag zu stellen bzw. sich in einem Asylverfahren mit der erforderlichen Planungsfähigkeit und Überblicksgewinnung zu vertreten.

6. Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gem. § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.2. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gem. Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Unter Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, durch Handeln und Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken. Grundsätzlich sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr voll handlungsfähig. Dies gilt allerdings nicht für Personen, die eines Sachwalters bedürfen, auch wenn noch keiner bestellt ist. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Hinsichtlich jener Beschwerden und Anträge, die der BF vor dem Tag der Bestellung des Sachwalters an die Behörde gerichtet hat, ist zu prüfen, ob der BF in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten.

War eine nicht voll handlungsfähige Person in einem Verwaltungsverfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter nicht vertreten, so kann der in diesem Verfahren ergangene Bescheid dieser Person gegenüber nicht rechtswirksam werden (s. auch VwGH 8.7.1971, Slg. 8057 A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Seine Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:

Der damals noch nicht besachwalterte BF hat am 1.1.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom 16.6.2004 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Schriftsatz vom 24.6.2004 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des BG XXXX, wurde für den BF erstmals ein Sachwalter mit folgendem Wirkungskreis bestellt:Mit Beschluss des BG römisch 40 , wurde für den BF erstmals ein Sachwalter mit folgendem Wirkungskreis bestellt:

Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern

Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen

Vertretung im Asylverfahren und in fremdenrechtlichen Angelegenheiten

Vertretung in Wohnungsangelegenheiten;

Laut psychiatrisch-neurologischem Sachverständigengutachten vom 27.11.2009 leidet der BF an paranoider Schizophrenie. In einer Gutachtensergänzung vom 6.2.2012 wurde schließlich attestiert, dass der BF bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jänner 2004 krankheitsimmanent nicht in der Lage war, geordnet einen Asylantrag zu stellen bzw. sich in einem Asylverfahren mit der erforderlichen Planungsfähigkeit und Überblicksgewinnung zu vertreten.

Aus diesem Grund musste der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass der angefochtene Bescheid nicht gesetzeskonform erlassen wurde und somit auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte, weshalb auch die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Handlungsfähigkeit, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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