Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 427210-1/2012/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzer in der Rechtssache des XXXX zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzer in der Rechtssache des römisch 40 zu Recht erkannt:
Spruchteil IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, FZ. 12 05.466-EAST West, wird ersatzlos behoben.Spruchteil römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, FZ. 12 05.466-EAST West, wird ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er gab an russischer Staatsbürger zu sein und am XXXX geboren sowie Angehöriger der awarischen Volksgruppe zu sein.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er gab an russischer Staatsbürger zu sein und am römisch 40 geboren sowie Angehöriger der awarischen Volksgruppe zu sein.
Im Zuge der am 07.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund an, Probleme mit den Brüdern seiner verschwundenen Ehefrau bzw. Lebensgefährtin zu haben, die ihn auch in einem Keller festgehalten hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am 28.04.2012 die Entscheidung getroffen, seine Heimat zu verlassen. Er sei von XXXX in einem PKW nach Moskau und in einem LKW von Moskau aus nach Österreich gelangt. Er habe nie einen Auslandsreisepass besessen und sein russischer Inlandsreisepass sei ihm von den Brüdern seiner Lebensgefährtin, die ihn mit dem Tode bedroht hätten, weggenommen worden. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass seine Lebensgefährtin XXXX am 10.04.2012 spurlos verschwunden wäre. Er habe schließlich auch die Eltern und Brüder seiner Lebensgefährtin nach ihrem Verbleib gefragt, in der Folge sei er jedoch von den Brüdern der Lebensgefährtin zehn oder elf Tage in einen Keller gesperrt worden, wo er kaum etwas zu essen bekommen hätte und geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, dass er einen qualvollen Tod erleide, falls seine Lebensgefährtin nicht zurückkomme. Er sei freigelassen worden und man habe ihm drei Tage Zeit gegeben, damit er seine Ehefrau selbst suche. Sie hätten seinen Inlandsreisepass weggenommen und ihm gedroht, dass sie ihn überall in Russland finden würden, falls er nicht mehr zurückkomme. Als er freigelassen worden wäre, habe er seine Heimat verlassen. Der ältere Bruder seiner Lebensgefährtin sei ein Polizeibeamter und könnten Polizisten machen, was sie wollten. Der Bruder könnte als Polizist den Beschwerdeführer auch überall in der ganzen Russischen Föderation finden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am 28.04.2012 die Entscheidung getroffen, seine Heimat zu verlassen. Er sei von römisch 40 in einem PKW nach Moskau und in einem LKW von Moskau aus nach Österreich gelangt. Er habe nie einen Auslandsreisepass besessen und sein russischer Inlandsreisepass sei ihm von den Brüdern seiner Lebensgefährtin, die ihn mit dem Tode bedroht hätten, weggenommen worden. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass seine Lebensgefährtin römisch 40 am 10.04.2012 spurlos verschwunden wäre. Er habe schließlich auch die Eltern und Brüder seiner Lebensgefährtin nach ihrem Verbleib gefragt, in der Folge sei er jedoch von den Brüdern der Lebensgefährtin zehn oder elf Tage in einen Keller gesperrt worden, wo er kaum etwas zu essen bekommen hätte und geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, dass er einen qualvollen Tod erleide, falls seine Lebensgefährtin nicht zurückkomme. Er sei freigelassen worden und man habe ihm drei Tage Zeit gegeben, damit er seine Ehefrau selbst suche. Sie hätten seinen Inlandsreisepass weggenommen und ihm gedroht, dass sie ihn überall in Russland finden würden, falls er nicht mehr zurückkomme. Als er freigelassen worden wäre, habe er seine Heimat verlassen. Der ältere Bruder seiner Lebensgefährtin sei ein Polizeibeamter und könnten Polizisten machen, was sie wollten. Der Bruder könnte als Polizist den Beschwerdeführer auch überall in der ganzen Russischen Föderation finden.
Am 22.05.2012 fand nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser zusammengefasst an, er habe aus Angst in seiner letzten Einvernahme nicht angegeben, dass er am 27.04.2012 eine polizeiliche Vorladung wegen des Verschwindens "seiner Frau" erhalten habe. Laut dieser Ladung hätte er zu "ROWD" in XXXX kommen sollen. Dieser Ladung habe er keine Folge geleistet. Die Vorladung habe er kurz nach seiner Freilassung erhalten. Ein Freund von ihm sei nach einer polizeilichen Vorladung gefoltert worden und als Krüppel zurückgekommen. Er habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, habe die Ladung zu Hause zerrissen und weggeworfen sowie den Herkunftsstaat am 30.04.2012 verlassen.Am 22.05.2012 fand nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser zusammengefasst an, er habe aus Angst in seiner letzten Einvernahme nicht angegeben, dass er am 27.04.2012 eine polizeiliche Vorladung wegen des Verschwindens "seiner Frau" erhalten habe. Laut dieser Ladung hätte er zu "ROWD" in römisch 40 kommen sollen. Dieser Ladung habe er keine Folge geleistet. Die Vorladung habe er kurz nach seiner Freilassung erhalten. Ein Freund von ihm sei nach einer polizeilichen Vorladung gefoltert worden und als Krüppel zurückgekommen. Er habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, habe die Ladung zu Hause zerrissen und weggeworfen sowie den Herkunftsstaat am 30.04.2012 verlassen.
Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Die aufschiebende Wirkung sei daher gemäß
§ 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2012 zugestellt und erhob dieser dagegen am 08.06.2012 Beschwerde.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Mit Verbesserungsauftrag vom heutigen Tage wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgetragen, die übermittelte Beschwerde zu unterzeichnen und erneut an den Asylgerichtshof zu übermitteln.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73
Abs. 2 AsylG 2005).Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins
AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),
anders zu üben gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG gestützt.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - wie oben ersichtlich - damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG gestützt.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Prozessvoraussetzung des
§ 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG aus folgenden Gründen nicht gegeben ist:
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr.
4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Aufgrund der teilweise unnachvollziehbaren und gesteigerten Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im hier zu beurteilenden Fall im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Aufgrund der teilweise unnachvollziehbaren und gesteigerten Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im hier zu beurteilenden Fall im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall war überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt.
Im vorliegenden Fall erscheint aufgrund des Akteninhaltes einschließlich der Beschwerde der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wahrscheinlich. Eine solche kann jedoch nur bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommen werden, wozu sein Aufenthalt im Inland in der Regel Voraussetzung ist. Diese Voraussetzung wäre jedoch bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitiger Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzusehen, sondern wäre bei Beibehaltung des angefochtenen Bescheides in allen vier Spruchteilen ein sofortiger Vollzug fremdenpolizeilicher Maßnahmen, insbesondere eine Abschiebung, möglich. Ganz allgemein muss gesagt werden, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innegewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.
Es war daher Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde, die derzeit mit Auftrag zur Verbesserung an den Beschwerdeführer retourniert worden ist, nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.Es war daher Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde, die derzeit mit Auftrag zur Verbesserung an den Beschwerdeführer retourniert worden ist, nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
26.06.2012