TE AsylGH Beschluss 2012/6/15 D12 416356-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D12 416356-2/2012/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, FZ. 12 02.129-EAST West erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, alias XXXX geb., Niederländischer StA, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, FZ. 12 02.129-EAST West erfolgten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, alias römisch 40 geb., Niederländischer StA, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 02.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Fluchtgründe habe, sondern wegen des Gesundheitszustandes des Vaters mit diesem mitgereist sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Tschetschenien habe er nichts zu befürchten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer bei der weiteren Einvernahme an, er habe im Februar 2009 mit seinem älteren Bruder auf einer Baustelle gearbeitet, als beide von bewaffneten Soldaten festgenommen, ihnen Säcke über den Kopf gezogen und sie zu einem Militärstutzpunkt oder einer Polizeistation gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei von einem uniformierten, hochrangigen russischen Soldaten und zwei zivilen tschetschenischen Soldaten befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er und sein Bruder einen russischen Soldaten in XXXX umgebracht haben und dass es dafür einen Zeugen gebe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden zu gestehen und man habe ihn geschlagen. Er habe Schläge auf den Kopf mit einem Gummiknüppel bekommen und dabei sei seine Nase gebrochen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder haben etwas mit dem ihnen vorgeworfenen Verbrechen zu tun. Die Anhaltung habe 16 Tage gedauert. Weder er noch sein Bruder haben gestanden. Ein Onkel des Beschwerdeführers, der für Kadyrov arbeite, habe sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt. Es sei aber auch Geld gezahlt worden. Nach der Freilassung seien der Beschwerdeführer und sein Bruder ins Krankenhaus gekommen und anschließend von der Mutter gepflegt worden. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer und sein Bruder zur Großmutter nach XXXX gefahren und haben bis zur Ausreise größtenteils bei dieser gewohnt. Im März 2009 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder zu Besuch bei Verwandten in XXXX gewesen, als sie auf der Straße von uniformierten Soldaten angehalten und mitgenommen worden seien. Erneut habe man ihnen den Mord vorgeworden und sie geschlagen. Diesmal habe der Onkel schneller eingreifen können und sie seien zwei Tage später wieder freigelassen worden. Die Soldaten haben ihnen aber erklärt, dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Es gebe Fingerabdrücke und Beweismaterial gegen sie. Am Morgen des nächsten Tages seien der Beschwerdeführer und sein Bruder direkt aus dem Bett von Soldaten mitgenommen und auf ein Polizeirevier gebracht worden. Die Soldaten und Polizisten seien unter der Führung eines russischen Soldaten gewesen und dieser habe dem Beschwerdeführer und seinem Bruder erklärt, dass sie in den nächsten Tagen den Russen übergeben werden würden. Auch diesmal haben die Verwandten aber alles unternommen und neun Stunden später seien sie wieder freigelassen worden. Nach zwei Nächten in XXXX seien sie erneut zur Großmutter gefahren und der Onkel habe sie gewarnt, nicht in XXXX zu bleiben, da dies ein großes Risiko sei. Dann haben sie sich entschlossen auszureisen. Der Bruder sei sofort ausgereist. Zwei Monate später, Ende Mai 2009, seien der Beschwerdeführer und sein Vater ausgereist. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei nämlich gesucht worden. Es habe mehrmals Versuche gegeben, ihn zu ermorden oder in die Luft zu sprengen. Den Grund dafür wisse er nicht. Einmal sei das Auto des Vaters in die Luft gesprengt worden. Der Vater habe überlebt, sei aber seither schwerhörig. Der Beschwerdeführer habe die heute geschilderten Fluchtgründe nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt, da damals viel zum Reiseweg gefragt, er aber nicht genau zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Er habe seinen Fluchtgrund aber bereits in Polen erzählt. In Österreich habe es niemanden interessiert.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer bei der weiteren Einvernahme an, er habe im Februar 2009 mit seinem älteren Bruder auf einer Baustelle gearbeitet, als beide von bewaffneten Soldaten festgenommen, ihnen Säcke über den Kopf gezogen und sie zu einem Militärstutzpunkt oder einer Polizeistation gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei von einem uniformierten, hochrangigen russischen Soldaten und zwei zivilen tschetschenischen Soldaten befragt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er und sein Bruder einen russischen Soldaten in römisch 40 umgebracht haben und dass es dafür einen Zeugen gebe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden zu gestehen und man habe ihn geschlagen. Er habe Schläge auf den Kopf mit einem Gummiknüppel bekommen und dabei sei seine Nase gebrochen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder haben etwas mit dem ihnen vorgeworfenen Verbrechen zu tun. Die Anhaltung habe 16 Tage gedauert. Weder er noch sein Bruder haben gestanden. Ein Onkel des Beschwerdeführers, der für Kadyrov arbeite, habe sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt. Es sei aber auch Geld gezahlt worden. Nach der Freilassung seien der Beschwerdeführer und sein Bruder ins Krankenhaus gekommen und anschließend von der Mutter gepflegt worden. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer und sein Bruder zur Großmutter nach römisch 40 gefahren und haben bis zur Ausreise größtenteils bei dieser gewohnt. Im März 2009 seien der Beschwerdeführer und sein Bruder zu Besuch bei Verwandten in römisch 40 gewesen, als sie auf der Straße von uniformierten Soldaten angehalten und mitgenommen worden seien. Erneut habe man ihnen den Mord vorgeworden und sie geschlagen. Diesmal habe der Onkel schneller eingreifen können und sie seien zwei Tage später wieder freigelassen worden. Die Soldaten haben ihnen aber erklärt, dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Es gebe Fingerabdrücke und Beweismaterial gegen sie. Am Morgen des nächsten Tages seien der Beschwerdeführer und sein Bruder direkt aus dem Bett von Soldaten mitgenommen und auf ein Polizeirevier gebracht worden. Die Soldaten und Polizisten seien unter der Führung eines russischen Soldaten gewesen und dieser habe dem Beschwerdeführer und seinem Bruder erklärt, dass sie in den nächsten Tagen den Russen übergeben werden würden. Auch diesmal haben die Verwandten aber alles unternommen und neun Stunden später seien sie wieder freigelassen worden. Nach zwei Nächten in römisch 40 seien sie erneut zur Großmutter gefahren und der Onkel habe sie gewarnt, nicht in römisch 40 zu bleiben, da dies ein großes Risiko sei. Dann haben sie sich entschlossen auszureisen. Der Bruder sei sofort ausgereist. Zwei Monate später, Ende Mai 2009, seien der Beschwerdeführer und sein Vater ausgereist. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei nämlich gesucht worden. Es habe mehrmals Versuche gegeben, ihn zu ermorden oder in die Luft zu sprengen. Den Grund dafür wisse er nicht. Einmal sei das Auto des Vaters in die Luft gesprengt worden. Der Vater habe überlebt, sei aber seither schwerhörig. Der Beschwerdeführer habe die heute geschilderten Fluchtgründe nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt, da damals viel zum Reiseweg gefragt, er aber nicht genau zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Er habe seinen Fluchtgrund aber bereits in Polen erzählt. In Österreich habe es niemanden interessiert.

Mit Bescheide vom 03.11.2010, Zahl: 09 06.520-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) und erachtete die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 AsylG 2005 für zulässig. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werden müsse.Mit Bescheide vom 03.11.2010, Zahl: 09 06.520-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erachtete die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, AsylG 2005 für zulässig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Betroffene aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werden müsse.

Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011, Zahl D12 416356-1/2010/4E abgewiesen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ¿ 4,-- (somit ¿ 480,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ¿ 4,-- (somit ¿ 480,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Mit Abschluss-Bericht vom 28.03.2012 wurde der Betroffene wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahles (§ 130 StGB) sowie wegen Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden an die STA XXXX angezeigt. Angezeigt wurde die Begehung von vier gewerbsmäßigen Diebstählen im Zeitraum von 01.02.2012-16.03.2012, sowie der Gebrauch bzw. die Fälschung eines niederländischen Identitätskarte lt. auf (XXXX, Niederländischer StA).Mit Abschluss-Bericht vom 28.03.2012 wurde der Betroffene wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Diebstahles (Paragraph 130, StGB) sowie wegen Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden an die STA römisch 40 angezeigt. Angezeigt wurde die Begehung von vier gewerbsmäßigen Diebstählen im Zeitraum von 01.02.2012-16.03.2012, sowie der Gebrauch bzw. die Fälschung eines niederländischen Identitätskarte lt. auf (römisch 40 , Niederländischer StA).

2. Am 05.04.2012 stellte der Betroffene aus dem Stande der U-Haft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 05.04.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. am 12.04.2012 und 30.04.2012 vom BAA East-West niederschriftlich erstbefragt. Als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag gab er an, dass nach Erhalt der negativen Asylentscheidung drei Monate in der Schweiz untergetaucht sei. Er habe Angst bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wieder verhört zu werden. Außerdem habe er vor 7 oder 8 Monaten - das genaue Datum wisse er nicht - mit einem Freund in der Heimat telefoniert und gehört, dass ein Freund von ihm getötet worden sei. Befragt warum er nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, gab der Betroffene an, damals habe er noch auf einen positive Asylentscheidung gehofft. Bei der letzten Befragung am 30.04.2012 legte der Betroffenen eine Ladung zur Einvernahme beim russischen Innenministerium in XXXX, für den 16.02.2012 vor, diese habe er von seinem Onkel XXXX erhalten.2. Am 05.04.2012 stellte der Betroffene aus dem Stande der U-Haft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 05.04.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. am 12.04.2012 und 30.04.2012 vom BAA East-West niederschriftlich erstbefragt. Als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag gab er an, dass nach Erhalt der negativen Asylentscheidung drei Monate in der Schweiz untergetaucht sei. Er habe Angst bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wieder verhört zu werden. Außerdem habe er vor 7 oder 8 Monaten - das genaue Datum wisse er nicht - mit einem Freund in der Heimat telefoniert und gehört, dass ein Freund von ihm getötet worden sei. Befragt warum er nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, gab der Betroffene an, damals habe er noch auf einen positive Asylentscheidung gehofft. Bei der letzten Befragung am 30.04.2012 legte der Betroffenen eine Ladung zur Einvernahme beim russischen Innenministerium in römisch 40 , für den 16.02.2012 vor, diese habe er von seinem Onkel römisch 40 erhalten.

Am 17.04.2012 wurde der Betroffenen nach einer Haftprüfungsverhandlung aus der U-Haft entlassen.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2012 (zugestellt am 30.04.2012) wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. § 12a Abs.2 AsylG aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2012 (zugestellt am 30.04.2012) wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, weiters wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sein, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufzuheben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.05.2012, FZ. 12 02.129-EAST West, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß § 12 iVm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden könnenMit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.05.2012, FZ. 12 02.129-EAST West, hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz im Fall des Betroffenen gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die vom Betroffenen nunmehr vorgebrachten Gründe unglaubwürdig seien und es sich dabei zudem um Fluchtgründe handle, die ihm bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien und die er somit damals bereits hätte vorbringen können. Da der gegenständliche Asylantrag des Betroffenen deswegen voraussichtlich zurückzuweisen sei und sich auch die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht entscheidungswesentlich geändert habe, habe der faktische Abschiebeschutz aberkannt werden können

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 04.06.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D12 ein. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.04.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.04.2012 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrverpflichtung erlassen wurde,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Seit der Rechtskraft des AGH-Erkenntnisses sind erst ca. 10 Monate vergangen, sodass die genaue Ausreisezeit in die Schweiz unerheblich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Seit der Rechtskraft des AGH-Erkenntnisses sind erst ca. 10 Monate vergangen, sodass die genaue Ausreisezeit in die Schweiz unerheblich ist.

Die Frist von 18 Monaten (§10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.Die Frist von 18 Monaten (§10 Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Die Ausweisung ist daher nach wie vor aufrecht.

Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.Daher kann gegenständlich festgehalten werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gegenständlich erfüllt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH v. 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, VwGH v. 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte den Ausführungen des Bundesasylamtes an, nämlich dass dem Vorbringen im Rahmen des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und glaubhafter entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt zu entnehmen ist.

Das Bundesasylamt hat zu Recht die Angaben des Betroffenen, er hätte Angst bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wieder verhört zu werden, da er vor 7 oder 8 Monaten - das genaue Datum wisse er nicht - mit einem Freund in der Heimat telefoniert und gehört habe. dass ein anderer Freund von ihm getötet worden sei, als keinen neuen Sachverhalt gewertet, welcher eine andere Entscheidung im Verfahren herbeiführen könne. Hat doch der Betroffene selbst auf die Frage angegeben (warum er nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe), damals habe er noch auf einen positive Asylentscheidung gehofft. Daraus ergibt sich das der Betroffene davon Kenntnis hatte (sofern man davon ausgeht das dies überhaupt der Wahrheit entspricht und asylrelevanten Auswirkungen auf den Betroffenen hätte) und dies aus eigenem Verschulden nicht vorgebracht hat.

Zu den Angaben des Betroffenen bei der letzten Befragung am 30.04.2012 (er habe eine Ladung zur Einvernahme beim russischen Innenministerium in XXXX, für den 16.02.2012 von seinem Onkel XXXX erhalten) ist folgendes anzuführen.Zu den Angaben des Betroffenen bei der letzten Befragung am 30.04.2012 (er habe eine Ladung zur Einvernahme beim russischen Innenministerium in römisch 40 , für den 16.02.2012 von seinem Onkel römisch 40 erhalten) ist folgendes anzuführen.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsfrage der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe des Betroffenen, muss diesem jedoch entgegen gehalten werden, dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen um einen Sachverhalt handelt, der zur Gänze nicht nur bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens Bestand gehabt hat, bzw. welcher nicht asylrelevant ist.

Sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene - wie bereits ausgeführt - trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen (vgl. VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Erkanntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011 miterfasst.Sofern man daher rein hypothetisch dem Vorbringen Glaubwürdigkeit unterstellen würde, hat es der Betroffene - wie bereits ausgeführt - trotz Mitwirkungspflicht monatelang unterlassen, die Asylbehörden von diesen neuen Umständen eigeninitiativ in Kenntnis zu setzen vergleiche VwGH 7.6.2001, 99/20/0434). Daher hätte das Vorbringen bereits im Vorverfahren als maßgebend zugrunde gelegt werden können und ist von der Rechtskraft des Erkanntnisses des Asylgerichtshofes vom 20.09.2011 miterfasst.

Einer bloßen Ladung zur Behörde ermangelt es jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 07.09.2000, 200/01/0153.

Noch dazu wie im Erstverfahren ersichtlich von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden muss, kein Grund für eine reale Verfolgungsgefahr ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass sich diese - wie aus den vorgelegten Länderberichten ersichtlich - seit der Entscheidung aus dem Jahre 2011 gegenständlich nicht entscheidungsrelevant geändert hat.

Der Asylgerichtshof, teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren sein wird, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Betroffenen bzw. seiner Situation im Falle einer Rückkehr kann nicht von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ausgegangen werden. Der Betroffene hat keine Erkrankungen vorgebracht.

Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").Im Hinblick auf die diesbezüglich "hohe Schwelle", die gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), stellen die Erkrankungen jedoch keinen derart außergewöhnlichen Umstand dar, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 angeführte diesbezügliche Judikatur des EGMR; zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben").

Dem Asylgerichtshof liegen gegenwärtig keine amtsärztlichen Berichte vor, die auf eine Gefährdung hinweisen würden.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK hindeuten würden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Betroffenen kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen wäre, die auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK hindeuten würden. Die Ausweisung stellt somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Zumal gegen den Betroffenen aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Zumal gegen den Betroffenen aufgrund offenkundig mangelnder Beweiskraft des Vorbringens eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft ist und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte somit nicht eruiert werden.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 19.3.2012 ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 19.3.2012 ein.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten