TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/19 C16 424867-1/2012

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Veröffentlicht am 19.06.2012
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Spruch

C16 424.867-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, FZ. 1103.568-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, FZ. 1103.568-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

Am 13.04.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein (AS 11), woraufhin das Verfahren am 15.04.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen wurde (AS 35).

Am 25.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen (AS 95). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zum Beleg seines Fluchtvorbringens vor (AS 43).

Mit Anfrage vom 25.05.2011 ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Recherchen betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere über die politische Rolle des Vaters und eines Bruders des Beschwerdeführers sowie die Umstände von deren jeweiliger Tötung in den Jahren XXXX. Des Weiteren wurde um Ermittlungen betreffend einen eventuellen Suchbefehl des aXXXX gegen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz XXXX, insbesondere betreffend den dortigen Einfluss der Taliban, gebeten (AS 105).Mit Anfrage vom 25.05.2011 ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Recherchen betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere über die politische Rolle des Vaters und eines Bruders des Beschwerdeführers sowie die Umstände von deren jeweiliger Tötung in den Jahren römisch 40 . Des Weiteren wurde um Ermittlungen betreffend einen eventuellen Suchbefehl des aXXXX gegen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz römisch 40 , insbesondere betreffend den dortigen Einfluss der Taliban, gebeten (AS 105).

Nach einer Urgenz der Staatendokumentation bei der zuständigen österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) vom 24.06.2011 (AS 107), antwortete die Botschaft am 22.11.2011, dass mit einer Erledigung durch den bisher mit Recherchen in Afghanistan beauftragte örtliche Rechtsanwalt in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne und die Anfrage daher storniert worden sei. Es gebe noch einen anderen Vertrauensanwalt vor Ort, man müsse jedoch mit einer Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Monaten sowie mit Kosten pro Anfrage in Höhe von ¿ 1.000,00 rechnen (AS 109).

Am 10.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, erneut unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass eine Vorortrecherche zu seinem Fluchtvorbringen aufgrund der Überlastung der zuständigen Botschaft nicht durchführbar war, und ein weiteres Zuwarten die Verfahrensdauer enorm verlängert hätte. Danach wurde der Beschwerdeführer lediglich zu seinem Privatleben in Österreich und dazu befragt, warum er nicht nach Kabul gezogen sei. Des Weiteren wurden ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen vorgelegt (AS 103).

Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme, aber eine Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde beim Bundesasylamt ein (AS 115).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 03.02.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 03.568-BAE (AS 135), zugestellt am 06.02.2012 (AS 171), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Sein Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.)Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.)

Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Begründung bezüglich der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Dazu gab die Behörde im Einzelnen im Wesentlichen an, dass zum einen nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers feststehe, da er nur eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt habe und gefälschte Taskiras in Afghanistan ohnehin leicht zu beschaffen seien.

Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er vom XXXX, sowie von den Taliban verfolgt werde, weil seine Familie politisch aktiv sei und bis zum Jahre XXXX an Kampfhandlungen teilgenommen habe.Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er vom römisch 40 , sowie von den Taliban verfolgt werde, weil seine Familie politisch aktiv sei und bis zum Jahre römisch 40 an Kampfhandlungen teilgenommen habe.

Es entbehre nämlich "jeder Logik", weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch zehn Jahre lang in seiner Heimatprovinz XXXX unbehelligt gelebt und gearbeitet habe.Es entbehre nämlich "jeder Logik", weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch zehn Jahre lang in seiner Heimatprovinz römisch 40 unbehelligt gelebt und gearbeitet habe.

Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wie man sich in Afghanistan noch acht Jahre später daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer XXXX an Kampfhandlungen teilgenommen habe, da er nicht behauptet habe, dabei in exponierter Stellung tätig gewesen zu sein.Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wie man sich in Afghanistan noch acht Jahre später daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer römisch 40 an Kampfhandlungen teilgenommen habe, da er nicht behauptet habe, dabei in exponierter Stellung tätig gewesen zu sein.

Es könne den Ausführungen des Beschwerdeführers weiters nicht entnommen werden, wieso er für die Taliban oder den XXXX noch eine Bedrohung darstelle, derer man mit den behaupteten Überfällen auf den Beschwerdeführer in den Jahren XXXX hätte begegnen wollen.Es könne den Ausführungen des Beschwerdeführers weiters nicht entnommen werden, wieso er für die Taliban oder den römisch 40 noch eine Bedrohung darstelle, derer man mit den behaupteten Überfällen auf den Beschwerdeführer in den Jahren römisch 40 hätte begegnen wollen.

Im Übrigen sei nicht glaubwürdig, dass der XXXX gegen den Beschwerdeführer einen mündlichen Haftbefehl erlassen habe, da dieser nach Angaben des Beschwerdeführers seine ganze Familie betreffe, die jedoch nach eigenen Angaben fast vollständig in Afghanistan geblieben sei.Im Übrigen sei nicht glaubwürdig, dass der römisch 40 gegen den Beschwerdeführer einen mündlichen Haftbefehl erlassen habe, da dieser nach Angaben des Beschwerdeführers seine ganze Familie betreffe, die jedoch nach eigenen Angaben fast vollständig in Afghanistan geblieben sei.

Die vorgelegten Beweismittel (diverse Berichte über den Tod zweier Brüdern und des Vaters) könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da es nicht ungewöhnlich sei, dass in einem Bürgerkriegsland Menschen getötet würden und einer Verfolgung, die sich auf Vergeltung stütze, ohnehin keine Asylrelevanz zukomme.

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Im Einzelnen führte die Behörde dazu unter Berufung auf ihre Ausführungen zum Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls keine Verfolgung drohe.

Außerdem erwarte den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine hoffnungslose Lage, da er verheiratet, volljährig, arbeitsfähig und gesund sei. Er habe eine Schulbildung, Berufserfahrung ("in der Landwirtschaft; aber auch in der Politik") und viele Angehörige (Stiefmutter, Bruder, Schwester, Ehegattin) in Afghanistan, außerdem könne er sich ein ausreichendes Einkommen notfalls mit Hilfstätigkeiten sichern.

Die Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangharhar und Nuristan) sei so, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und zumutbar sei, in der Heimatprovinz XXXX zu leben, was sich aus einer (im Bescheid aufgelisteter, aber nicht näher präzisierter) "Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen", welche in ihren Kernaussagen übereinstimmen und von der unabhängigen Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen würden, ergebe. Aus diesen Quellen ergebe sich insbesondere, dass "nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Dies verdeutlicht, dass in [...] (der) Herkunftsregion gegen die Taliban vorgegangen wird".Die Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangharhar und Nuristan) sei so, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und zumutbar sei, in der Heimatprovinz römisch 40 zu leben, was sich aus einer (im Bescheid aufgelisteter, aber nicht näher präzisierter) "Vielzahl verschiedener, aktueller und voneinander unabhängiger Quellen", welche in ihren Kernaussagen übereinstimmen und von der unabhängigen Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen würden, ergebe. Aus diesen Quellen ergebe sich insbesondere, dass "nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Dies verdeutlicht, dass in [...] (der) Herkunftsregion gegen die Taliban vorgegangen wird".

Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze.

Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da zu dem hier bereits seit 2004 lebenden Stiefbruder erst seit der Einreise wieder Kontakt bestehe, beide Brüder erwachsen seien sowie kein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer erst seit 12.04.2011 in Österreich aufhältig sei, kaum Deutsch spreche und allenfalls losen verwandtschaftlichen Kontakt zu seinem Stiefbruder halte, sodass im Rahmen der Abwägung seiner Interessen mit jenen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen zugunsten der Letztgenannten entschieden werde.

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 20.02.2012 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 175).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, an, das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Beweisverfahren durchgeführt, da die Befragung des Beschwerdeführers ungenau und die Beweiswürdigung grob mangelhaft und widersprüchlich sei.

Nicht verständlich sei etwa, dass das Bundesasylamt die Vorortrecherchen in Afghanistan, die von der Behörde zunächst beantragt worden seien, unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht später einfach storniert habe. Nicht verständlich sei weiters, warum es unterlassen worden sei, mit jenen Stellen Kontakt aufzunehmen, die der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan über seine Probleme informiert habe (zB. Amnesty International). Außerdem habe das Bundesasylamt zahlreiche Beweise (teilweise im Original) vorgelegt, die im angefochtenen Bescheid nur erwähnt, aber keiner Beweiswürdigung unterzogen worden seien. Schließlich habe es das Bundesasylamt unterlassen, entscheidungswesentliche Befragungen, zB. zum Stamm des Beschwerdeführers, zu dem familiären Verhältnissen und seinem Bekanntheitsgrad, zu Übergriffen und Angriffen der Taliban und XXXX - insbesondere kurz vor der Flucht auf das Haus des Beschwerdeführers - und zu seinem Engagement für die XXXX, durchzuführen.Nicht verständlich sei etwa, dass das Bundesasylamt die Vorortrecherchen in Afghanistan, die von der Behörde zunächst beantragt worden seien, unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht später einfach storniert habe. Nicht verständlich sei weiters, warum es unterlassen worden sei, mit jenen Stellen Kontakt aufzunehmen, die der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan über seine Probleme informiert habe (zB. Amnesty International). Außerdem habe das Bundesasylamt zahlreiche Beweise (teilweise im Original) vorgelegt, die im angefochtenen Bescheid nur erwähnt, aber keiner Beweiswürdigung unterzogen worden seien. Schließlich habe es das Bundesasylamt unterlassen, entscheidungswesentliche Befragungen, zB. zum Stamm des Beschwerdeführers, zu dem familiären Verhältnissen und seinem Bekanntheitsgrad, zu Übergriffen und Angriffen der Taliban und römisch 40 - insbesondere kurz vor der Flucht auf das Haus des Beschwerdeführers - und zu seinem Engagement für die römisch 40 , durchzuführen.

Das Bundesasylamt sei, zweitens, zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Er werde vielmehr in asylrechtlich relevanter Weise als Mitglied einer in Afghanistan politisch äußerst aktiven Familie verfolgt, da er selbst und seine getöteten Angehörigen (Vater und zwei Brüder) Mitglied der XXXX gewesen seien. Das Bundesasylamt habe außerdem verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits mit ausländischen Stellen (Amnesty International und BBC) in Kontakt gestanden habe und beim letzten Angriff der Taliban auf sein Haus zwei Cousins schwer verletzt worden seien.Das Bundesasylamt sei, zweitens, zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen. Er werde vielmehr in asylrechtlich relevanter Weise als Mitglied einer in Afghanistan politisch äußerst aktiven Familie verfolgt, da er selbst und seine getöteten Angehörigen (Vater und zwei Brüder) Mitglied der römisch 40 gewesen seien. Das Bundesasylamt habe außerdem verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits mit ausländischen Stellen (Amnesty International und BBC) in Kontakt gestanden habe und beim letzten Angriff der Taliban auf sein Haus zwei Cousins schwer verletzt worden seien.

Des Weiteren würden die Länderberichte, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, großenteils aus Quellen stammen, die von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. Aktuelle Entwicklungen in der Nähe der Heimatprovinz XXXX - wie die Zunahme von Anschlägen pakistanischer Extremisten sowie die Reaktionen auf die Tötung pakistanischer Grenzbeamter durch die NATO im November 2011 - seien außerdem nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer regte weiters an, näher bezeichnete, zusätzliche und aktuellere Quellen zu verwenden.Des Weiteren würden die Länderberichte, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, großenteils aus Quellen stammen, die von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. Aktuelle Entwicklungen in der Nähe der Heimatprovinz römisch 40 - wie die Zunahme von Anschlägen pakistanischer Extremisten sowie die Reaktionen auf die Tötung pakistanischer Grenzbeamter durch die NATO im November 2011 - seien außerdem nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer regte weiters an, näher bezeichnete, zusätzliche und aktuellere Quellen zu verwenden.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 28.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Per Fax vom 02.03.2012 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seiner rechtsfreundlichen Vertreterin bekannt.

Am 26.03.2012 wurde einer Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Akteneinsicht gewährt.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Entscheidungsrelevante Beweismittel

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende für das vorliegende Erkenntnis relevanten Angaben gemacht:

Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er heiße XXXX, und sei Staatsangehöriger Afghanistans.Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er heiße römisch 40 , und sei Staatsangehöriger Afghanistans.

Er sei der Tradition gemäß mit den beiden Witwen seiner ermordeten Brüder, XXXX, verheiratet. Mit einer Frau habe er vier minderjährige Kinder, mit der anderen Frau drei minderjährige Kinder und einen Stiefsohn, welcher der Sohn einer der beiden Brüder sei. In Afghanistan würden außerdem noch eine erwachsene Schwester, ein erwachsener Bruder, die Stiefmutter des Beschwerdeführers sowie die jeweiligen Eltern seiner Frauen und mehrere Cousins leben. Sein Vater sei, wie zwei seiner Brüder, ermordet worden. Ein weiterer Bruder lebe in London und ein jüngerer Stiefbruder lebe schon länger in Österreich.Er sei der Tradition gemäß mit den beiden Witwen seiner ermordeten Brüder, römisch 40 , verheiratet. Mit einer Frau habe er vier minderjährige Kinder, mit der anderen Frau drei minderjährige Kinder und einen Stiefsohn, welcher der Sohn einer der beiden Brüder sei. In Afghanistan würden außerdem noch eine erwachsene Schwester, ein erwachsener Bruder, die Stiefmutter des Beschwerdeführers sowie die jeweiligen Eltern seiner Frauen und mehrere Cousins leben. Sein Vater sei, wie zwei seiner Brüder, ermordet worden. Ein weiterer Bruder lebe in London und ein jüngerer Stiefbruder lebe schon länger in Österreich.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und danach drei Jahre lang bis 1994 eine höhere Schule besucht. Er spreche Paschtu, Farsi und Englisch. Von XXXX sei der Beschwerdeführer Parteifunktionär der XXXX gewesen (Logistiker) und habe in Kabul gearbeitet.In Afghanistan habe der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und danach drei Jahre lang bis 1994 eine höhere Schule besucht. Er spreche Paschtu, Farsi und Englisch. Von römisch 40 sei der Beschwerdeführer Parteifunktionär der römisch 40 gewesen (Logistiker) und habe in Kabul gearbeitet.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Ort XXXX, im Bezirk XXXX, gelebt. Die in Afghanistan gebliebenen Familienmitglieder würden alle noch in diesem Ort leben.Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Ort römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , gelebt. Die in Afghanistan gebliebenen Familienmitglieder würden alle noch in diesem Ort leben.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er werde von den Taliban sowie von XXXX verfolgt.Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er werde von den Taliban sowie von römisch 40 verfolgt.

(....).

Der Beschwerdeführer hat erläutert, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und auch selbst politisch engagiert gewesen sei. Mehrere Familienmitglieder seien bereits ermordet worden:

(....)Er habe in Afghanistan auch Kontakt zu Amnesty International und zum BBC gehabt, die der Beschwerdeführer über die Taten des XXXX und über die Taliban informiert habe.Da er aktiv gegen die Taliban gekämpft habe, sei er XXXX von diesen persönlich angegriffen worden, zuletzt sei es 2011 zu dem besagten Überfall auf sein Haus gekommen und XXXX habe gegen den Beschwerdeführer und seine Familie den (mündlichen) Befehl erlassen, sie zu verhaften.(....)Er habe in Afghanistan auch Kontakt zu Amnesty International und zum BBC gehabt, die der Beschwerdeführer über die Taten des römisch 40 und über die Taliban informiert habe.Da er aktiv gegen die Taliban gekämpft habe, sei er römisch 40 von diesen persönlich angegriffen worden, zuletzt sei es 2011 zu dem besagten Überfall auf sein Haus gekommen und römisch 40 habe gegen den Beschwerdeführer und seine Familie den (mündlichen) Befehl erlassen, sie zu verhaften.

Der Beschwerdeführer habe zuerst in seinem Heimatdorf XXXX bei näher bezeichneten Verwandten gelebt, weil es dort sicher gewesen sei. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, habe er seinen Wohnsitz geändert. Dennoch seien in der Provinz XXXX mittlerweile viele Regierungstruppen und viele Taliban, weshalb es zu gefährlich für ihn geworden sein, dort zu leben. Nach Kabul habe er nicht gehen können, da XXXX; auch die Taliban seien in Kabul präsent.Der Beschwerdeführer habe zuerst in seinem Heimatdorf römisch 40 bei näher bezeichneten Verwandten gelebt, weil es dort sicher gewesen sei. Nachdem die Taliban die Macht übernommen hätten, habe er seinen Wohnsitz geändert. Dennoch seien in der Provinz römisch 40 mittlerweile viele Regierungstruppen und viele Taliban, weshalb es zu gefährlich für ihn geworden sein, dort zu leben. Nach Kabul habe er nicht gehen können, da römisch 40 ; auch die Taliban seien in Kabul präsent.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht früher verlassen können, da er einerseits verpflichtet gewesen sei, sich um die Witwen seiner ermordeten Brüder zu kümmern und andererseits für die XXXX weiter gearbeitet habe.Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht früher verlassen können, da er einerseits verpflichtet gewesen sei, sich um die Witwen seiner ermordeten Brüder zu kümmern und andererseits für die römisch 40 weiter gearbeitet habe.

Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgelegt:

(....) e) Amnesty International Bericht vom Februar 2001 (in englischer Sprache), aus dem im Wesentlichen dieselbe Meldung hervorgeht.(....) Der Hintergrundinformation folgt eine Analyse der Geschichte und des damaligen (2001) Einflusses der Administration von Ahmad Shah MASOOD. Es wird im Wesentlichen beschrieben, dass er ein einflussreicher Militärkommandant sei, der mit der Jamiat-e Islami des Borhanuddin RABBANI verbündet und unter dessen erster Mujaheddin-Regierung (1992) Verteidigungsminister war. Nachdem die Taliban im September 1996 Kabul erobert hätten, habe Ahmad Shah MASOOD sich auf die Bekämpfung der Taliban konzentriert, wobei er seinen Rückhalt stets im Panjir-Tal gefunden habe, das gegen die Taliban habe verteidigt werden können. Dort habe Ahmad Shah MASOOD eine Militärverwaltung aufgebaut, die ua. Elemente von Steuerhoheit, Gesundheitswesen, Erziehung und Justiz - einschließlich von Gefängnissen - enthalte.

f) Drei Seiten Kopien eines Zeitungsartikels, vermutlich in Paschtunischer Sprache. Die Kopien sind nicht übersetzt(....)

g) Kopie eines Zeitungsartikels (....)

h) Kopie einer Geburtsurkunde mit dem Foto eines Mannes, der - bis auf die etwas volleren Haare - dem AIS-Foto des Beschwerdeführers sehr ähnlich sieht. Das Dokument ist vermutlich in Farsi oder Paschtu verfasst und nicht übersetzt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel [II.2 zu a) bis c), f) und h)] nicht übersetzen ließ. Nicht einmal die Herkunft der handschriftlichen Vermerke auf Deutsch lässt sich erkennen, sodass der Asylgerichtshof auch nicht beurteilen kann, ob und ggf. warum das Bundesasylamt auf eine Übersetzung verzichtete, weil der Inhalt der Dokumente vielleicht nicht als entscheidungsrelevant angesehen wurde.

Des Weiteren unterließ es das Bundesasylamt, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Identität anhand des Inhalts der vorgelegten und als Geburtsurkunde bezeichneten Beweismittels sowie der sonstigen - umfangreichen - Informationen über Namen, Herkunft und Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu überprüfen und ggf. sachdienliche Fragen an den Beschwerdeführer zu richten. Hiebei wäre auch zu beachten gewesen, dass ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der ohne Aufwand als Zeuge hätte befragt werden können. Ein allgemeiner Verweis darauf, dass Dokumente falschen Inhalts in Afghanistan leicht zu beschaffen seien, genügte in Anbetracht der sonstigen Informationen über die Identität des Beschwerdeführers jedenfalls nicht.

Außerdem unterließ es das Bundesasylamt, obwohl zahlreiche Angaben des Beschwerdeführers (II.1) mit dem Inhalt der unter [II.2 zu d),Außerdem unterließ es das Bundesasylamt, obwohl zahlreiche Angaben des Beschwerdeführers (römisch zwei.1) mit dem Inhalt der unter [II.2 zu d),

e) und g)] angeführten Beweismittel übereinstimmten, die Geschichte der Familie XXXX nach der Tötung des Bruders XXXX im Jahre XXXX zu ermitteln (so gingen zB. zwei Brüder ins Exil und leben in Großbritannien und Österreich, Letzterem wurde in Österreich Asyl gewährt !), um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer als Mitglied einer offenbar politisch sehr aktiven Familie in Afghanistan später noch Verfolgung hat drohen können.e) und g)] angeführten Beweismittel übereinstimmten, die Geschichte der Familie römisch 40 nach der Tötung des Bruders römisch 40 im Jahre römisch 40 zu ermitteln (so gingen zB. zwei Brüder ins Exil und leben in Großbritannien und Österreich, Letzterem wurde in Österreich Asyl gewährt !), um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer als Mitglied einer offenbar politisch sehr aktiven Familie in Afghanistan später noch Verfolgung hat drohen können.

Dabei wäre insbesondere auch auf die Rolle des vom Beschwerdeführer als XXXX einzugehen gewesen, bei dem es sich möglicherweise um den nunmehrigen XXXX, handelt. Die Tatsache allein, dass die ursprünglich angefragten Recherchen durch die österreichische Botschaft in Pakistan einige Zeit in Anspruch nehmen und teuer sein würden, ist als solche jedenfalls kein Grund auf entsprechende Ermittlung - nicht notwendigerweise über einen Vertrauensanwalt der Botschaft Pakistan - gänzlich zu verzichten.Dabei wäre insbesondere auch auf die Rolle des vom Beschwerdeführer als römisch 40 einzugehen gewesen, bei dem es sich möglicherweise um den nunmehrigen römisch 40 , handelt. Die Tatsache allein, dass die ursprünglich angefragten Recherchen durch die österreichische Botschaft in Pakistan einige Zeit in Anspruch nehmen und teuer sein würden, ist als solche jedenfalls kein Grund auf entsprechende Ermittlung - nicht notwendigerweise über einen Vertrauensanwalt der Botschaft Pakistan - gänzlich zu verzichten.

Weiters unterließ es das Bundesasylamt, Ermittlungen darüber anzustellen, ob und ggf. warum dem im Exil in London lebenden Bruder des Beschwerdeführers möglicherweise Asyl gewährt wurde, um daraus möglicherweise Schlüsse für oder gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers ziehen zu können. Jedenfalls wäre es ein Leichtes gewesen, die Aussagen des in Österreich als Asylberechtiger lebenden jüngeren Bruders in seinem Verfahren in die Ermittlungen miteinzubeziehen und diesen ggf. auch als Zeugen zu vernehmen.

Im Übrigen verzichtet das Bundesasylamt darauf, die vom Beschwerdeführer behauptete politische Aktivität für die XXXX (auch über das Jahr XXXX hinaus) näher zu ermitteln, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zumindest in Zusammenschau mit den Aktivitäten seiner Brüder und seines Vaters auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt haben könnte.Im Übrigen verzichtet das Bundesasylamt darauf, die vom Beschwerdeführer behauptete politische Aktivität für die römisch 40 (auch über das Jahr römisch 40 hinaus) näher zu ermitteln, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zumindest in Zusammenschau mit den Aktivitäten seiner Brüder und seines Vaters auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt haben könnte.

Darüber hinaus unterließ es das Bundesasylamt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Informationsarbeit für Amnesty International und den BBC zu Lasten der Taliban und eines Regierungsmitglieds einer näheren Überprüfung, va. über deren Inhalt und Ausmaß, zu unterziehen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass sich auch aus derartigen Aktivitäten eine Verfolgungsgefahr ergeben könnte.

Schließlich unterließ es das Bundesasylamt weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers bzw. zu einem etwaigen früheren Aufenthalt in Kabul (nach seinen Angaben als XXXX) und ggf. zu dortigen Bezugsnetzen anzustellen. Bei einer negativen Entscheidung über die Gewährung des Status eines Asylberechtigten wäre aber in Anbetracht der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan für eine ausreichende Beurteilung des subsidiären Schutzes Entsprechendes zu erheben gewesen.Schließlich unterließ es das Bundesasylamt weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers bzw. zu einem etwaigen früheren Aufenthalt in Kabul (nach seinen Angaben als römisch 40 ) und ggf. zu dortigen Bezugsnetzen anzustellen. Bei einer negativen Entscheidung über die Gewährung des Status eines Asylberechtigten wäre aber in Anbetracht der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan für eine ausreichende Beurteilung des subsidiären Schutzes Entsprechendes zu erheben gewesen.

Es wären in diesem Zusammenhang auch Ermittlungen und Feststellungen über die Sicherheitslage in XXXX, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, oder gegebenenfalls zur Sicherheitslage in anderen dem Beschwerdeführer zumutbaren Landesteilen zu tätigen gewesen. An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich festgestellt, dassEs wären in diesem Zusammenhang auch Ermittlungen und Feststellungen über die Sicherheitslage in römisch 40 , ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, oder gegebenenfalls zur Sicherheitslage in anderen dem Beschwerdeführer zumutbaren Landesteilen zu tätigen gewesen. An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich festgestellt, dass

"nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF. Dies verdeutlicht, dass in [...] (der) Herkunftsregion gegen die Taliban vorgegangen wird".

Begründete Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX fehlen vollständig.Begründete Ausführungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 fehlen vollständig.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen (einschließlich ggf. notwendiger Übersetzungen oder zumindest Inhaltsangaben) zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich

a) der Identität des Beschwerdeführers, b) der Rolle seiner Familie nach XXXX, insbesondere unter Berücksichtigung der Asylgewährung für den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in Österreich und gegebenenfalls auch einer solchen für den anderen Bruder in Großbritannien, c) der etwaigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die XXXX und deren möglicher Konsequenzen, d) der Informationsarbeit des Beschwerdeführers für Amnesty International und für den BBC sowie deren möglicher Konsequenzen und schließlich (soweit keine Asylgewährung in Frage kommt) e) der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz XXXX oder etwaiger Bezugsnetze in anderen als innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht kommenden Landesteilen vorzunehmen.a) der Identität des Beschwerdeführers, b) der Rolle seiner Familie nach römisch 40 , insbesondere unter Berücksichtigung der Asylgewährung für den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers in Österreich und gegebenenfalls auch einer solchen für den anderen Bruder in Großbritannien, c) der etwaigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die römisch 40 und deren möglicher Konsequenzen, d) der Informationsarbeit des Beschwerdeführers für Amnesty International und für den BBC sowie deren möglicher Konsequenzen und schließlich (soweit keine Asylgewährung in Frage kommt) e) der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz römisch 40 oder etwaiger Bezugsnetze in anderen als innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht kommenden Landesteilen vorzunehmen.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

anonymisierte Version, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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