Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E10 423069-2/2012/3E
E10 423066-2/2012/3E
E10 423067-2/2012/3E
E10 423068-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.603-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.603-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.609-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.609-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.610-EAST West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.610-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.611-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1205.611-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet) brachten am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Auseisung in den Herkunftsstaat der bP verfügt.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als bP1 - bP4 bezeichnet) brachten am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Auseisung in den Herkunftsstaat der bP verfügt.
Die bP brachten eine Beschwerde ein, welcher mit ho. Erk. vom 16.1.2012 abgewiesen wurde.
Hinsichtlich des Vorbringens der bP, sowie der hierzu getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf die ho. Erk. vom 16.1.2012, E10 423066-1/2011/6E - E10 423.069-1/2011/7E verwiesen.
1.2 Die beschwerdeführenden Parteien stellten in weiterer Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher damit begründet wurde, dass sich der Gesundheitszustand von bP1 erheblich verschlechtert hätte.
1.3. Die nunmehr eingebrachten Anträge wurden mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes zurückgewiesen. Weiters wurden der Berufungswerber wiederum in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.
Zur Begründung führte das Bundesasylamt an, dass sich weder im Hinblick auf den beantragten Status eines Asylberechtigten noch jenes eines subsidiär Schutzberechtigten eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergeben hätte.
Zusätzlich würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen.
1.3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde hierin vorgebracht, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes von bP1 rechts- und tatsachenirrig vorging.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Zuständigkeitrömisch zwei. 1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (3) Z 1 lit. a und Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.2. Gemäß Paragraph 61, (3) Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde den Einzelrichter zu entscheiden.
II.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.4. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.5.. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.5.. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.6. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fallrömisch zwei.6. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall liegen nunmehr zahlreiche medizinische Bescheinigungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von bP1 vor, welchen zu entnehmen ist, dass sich dessen Gesundheitszustand nach rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren tatsächlich verschlechtert haben dürfte. Zwar stellt nicht jeder Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach rechtskräftiger meritorischer Entscheidung einen relevanten neuen Sachverhalt dar, sondern nur solche, welche auch im Lichte des Art. 3 EMRK relevant werden, doch wurde im gegenständlichen Fall nicht im ausreichenden Maße ermittelt, inwieweit im Rahmen einer Gesamtschau sämtlicher Umstände nunmehr die Lage der bP im Lichte des Art. 3 EMRK zu beurteilen ist.Im gegenständlichen Fall liegen nunmehr zahlreiche medizinische Bescheinigungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes von bP1 vor, welchen zu entnehmen ist, dass sich dessen Gesundheitszustand nach rechtskräftiger Entscheidung im Erstverfahren tatsächlich verschlechtert haben dürfte. Zwar stellt nicht jeder Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach rechtskräftiger meritorischer Entscheidung einen relevanten neuen Sachverhalt dar, sondern nur solche, welche auch im Lichte des Artikel 3, EMRK relevant werden, doch wurde im gegenständlichen Fall nicht im ausreichenden Maße ermittelt, inwieweit im Rahmen einer Gesamtschau sämtlicher Umstände nunmehr die Lage der bP im Lichte des Artikel 3, EMRK zu beurteilen ist.
Es wird hier etwa darauf verwiesen, dass das im Akt des bP1 auf AS 191 ff beschriebene Bescheinigungsmittel von lebensbedrohlichen Zuständen spricht und wird dort auch davon gesprochen, dass die Anwesenheit der bP2 rund um die Uhr erforderlich ist, um bP1 die "lebensherhaltende Insulintherapie" zu verabreichen, wozu bP aufgrund seiner körperlichen Verfassung (zwischenzeitig beinahe vollständige Blindheit) nicht (mehr) in der Lage ist (AS 193).
Auch wenn die von die bei bP1 nunmehr vorliegenden Erkrankungen für sich betrachtet jede einzelne in Armenien behandelbar ist, kann sich das Bundesasylamt dennoch nicht darauf beschränken, die abstrakte Behandelbarkeit in jeden einzelnen Fall für sich isoliert betrachtet festzustellen -welche idR ein wesentliches Indiz darstellen kann, dass für den Antragsteller die Behandlung gegeben ist-, sondern hat diese im Lichte der tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ob der bP1 ein solcher Zugang auch tatsächlich offen steht. Hierzu wird im gegenständlichen Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bP und die nicht bloß theoretische, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatschlich zu erwartende finanzielle Belastung der Familie in Armenien vor dem Hintergrund einer Behandlung von bP1 oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen sein. Bisher wurde unwiderlegt vorgebracht, bP1 sei im Falle einer Rückkehr invalide und bP2, welche noch nie einen Beruf ausübte, müsse bP1 24 Stunden am Tage betreuen. Ebenso sind bP1 und bP2 Eltern der minderjährigen bP3 und bP4. Auch erscheint es aufgrund der nunmehrigen Kenntnislage nicht unwahrscheinlich, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Erkrankungen von bP1 auf mangelhafte Behandlung in den vergangenen Jahren zurückgeführt werden könnte.Auch wenn die von die bei bP1 nunmehr vorliegenden Erkrankungen für sich betrachtet jede einzelne in Armenien behandelbar ist, kann sich das Bundesasylamt dennoch nicht darauf beschränken, die abstrakte Behandelbarkeit in jeden einzelnen Fall für sich isoliert betrachtet festzustellen -welche idR ein wesentliches Indiz darstellen kann, dass für den Antragsteller die Behandlung gegeben ist-, sondern hat diese im Lichte der tatsächlichen Umstände zu beurteilen, ob der bP1 ein solcher Zugang auch tatsächlich offen steht. Hierzu wird im gegenständlichen Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bP und die nicht bloß theoretische, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatschlich zu erwartende finanzielle Belastung der Familie in Armenien vor dem Hintergrund einer Behandlung von bP1 oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen sein. Bisher wurde unwiderlegt vorgebracht, bP1 sei im Falle einer Rückkehr invalide und bP2, welche noch nie einen Beruf ausübte, müsse bP1 24 Stunden am Tage betreuen. Ebenso sind bP1 und bP2 Eltern der minderjährigen bP3 und bP4. Auch erscheint es aufgrund der nunmehrigen Kenntnislage nicht unwahrscheinlich, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Erkrankungen von bP1 auf mangelhafte Behandlung in den vergangenen Jahren zurückgeführt werden könnte.
Nach Erhebung der oa. maßgeblichen Umstände wird die belangte Behörde den Sachverhalt nochmals zu beurteilen und neu zu entscheiden haben.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, medizinische Versorgung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
17.07.2012