TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/20 D10 427247-1/2012

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Spruch

D10 427247-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 2012, Zl. 12 04.586-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Mai 2012, Zl. 12 04.586-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. April 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 17. April 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises verlassen und sei dabei einer Kontrolle unterzogen worden. Er habe sich zur Austragung von Sportwettkämpfen bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehalten. Im Herkunftsstaat sei er Sportlehrer gewesen und habe Rudern unterrichtet. Am XXXX habe sich einer seiner Schüler ohne seine Erlaubnis ein Kajak genommen und sei damit verunglückt. Dieser Schüler sei aus Swanetien, einem Gebiet in Georgien, gewesen, in welchem auch heute noch Blutrache existiere. Die Familie des Verunglückten habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Schuld an dessen Tod gegeben, obwohl Zeugen seine Unschuld beteuert hätten. Nachdem er zunächst bedroht worden sei, hätten vier Personen am 25. Dezember 2011 versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Dabei sei er mit einem Gegenstand am Kopf verletzt worden. Diesen Übergriff habe er sodann bei der Polizei angezeigt. In weiterer Folge habe er "aus Sicherheitsgründen" teilweise seinen Beruf aufgeben müssen, da er zuvor stets alleine unterwegs gewesen sei und auch für andere Schüler Verantwortung übernommen habe. Seine Verwandten hätten ihn zudem ständig vor Übergriffen gewarnt. Aus Furcht um sein Leben habe er sich "immer verstecken" müssen. Auch seine im Herkunftsstaat verbliebene Frau sei nunmehr gezwungen, sich mit dem gemeinsamen Sohn zu verstecken. Im Falle einer Rückkehr "glaube" er, von der Familie des Verstorbenen getötet zu werden.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 17. April 2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines Personalausweises verlassen und sei dabei einer Kontrolle unterzogen worden. Er habe sich zur Austragung von Sportwettkämpfen bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehalten. Im Herkunftsstaat sei er Sportlehrer gewesen und habe Rudern unterrichtet. Am römisch 40 habe sich einer seiner Schüler ohne seine Erlaubnis ein Kajak genommen und sei damit verunglückt. Dieser Schüler sei aus Swanetien, einem Gebiet in Georgien, gewesen, in welchem auch heute noch Blutrache existiere. Die Familie des Verunglückten habe ihm (dem Beschwerdeführer) die Schuld an dessen Tod gegeben, obwohl Zeugen seine Unschuld beteuert hätten. Nachdem er zunächst bedroht worden sei, hätten vier Personen am 25. Dezember 2011 versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Dabei sei er mit einem Gegenstand am Kopf verletzt worden. Diesen Übergriff habe er sodann bei der Polizei angezeigt. In weiterer Folge habe er "aus Sicherheitsgründen" teilweise seinen Beruf aufgeben müssen, da er zuvor stets alleine unterwegs gewesen sei und auch für andere Schüler Verantwortung übernommen habe. Seine Verwandten hätten ihn zudem ständig vor Übergriffen gewarnt. Aus Furcht um sein Leben habe er sich "immer verstecken" müssen. Auch seine im Herkunftsstaat verbliebene Frau sei nunmehr gezwungen, sich mit dem gemeinsamen Sohn zu verstecken. Im Falle einer Rückkehr "glaube" er, von der Familie des Verstorbenen getötet zu werden.

Die in weiterer Folge mit der Republik Polen, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Ungarn gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.Die in weiterer Folge mit der Republik Polen, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland sowie der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an keinen Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Sein im Jahr 2010 oder 2011 in XXXX ausgestellter Reisepass befinde sich in seinem Arbeitszimmer in Georgien. Befragt, weshalb er seinen alten Reisepass, seinen Führerschein, seinen Personalausweis und ein Zeugnis mitgenommen, den aktuellen Reisepass jedoch im Herkunftsstaat zurückgelassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Freund gebeten, die Dokumente aus seinem Arbeitszimmer zu holen; dieser habe jedoch irrtümlich den alten Reisepass mitgenommen. Bei der Ausstellung der Dokumente habe es keine Probleme gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als aktiver Sportler und Präsident eines Rudervereins finanziert. Darüber hinaus habe er als Trainer in einem staatlichen Sportverein in XXXX gearbeitet und eine eigene Firma gegründet. Die Kosten der Reise in das Bundesgebiet habe er von seinen Ersparnissen bestritten. Die Republik Österreich habe er als Zielland gewählt, da seine Sportart hier sehr verbreitet sei und er, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte, eine Firma gründen und Rudersportler trainieren würde.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an keinen Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Sein im Jahr 2010 oder 2011 in römisch 40 ausgestellter Reisepass befinde sich in seinem Arbeitszimmer in Georgien. Befragt, weshalb er seinen alten Reisepass, seinen Führerschein, seinen Personalausweis und ein Zeugnis mitgenommen, den aktuellen Reisepass jedoch im Herkunftsstaat zurückgelassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Freund gebeten, die Dokumente aus seinem Arbeitszimmer zu holen; dieser habe jedoch irrtümlich den alten Reisepass mitgenommen. Bei der Ausstellung der Dokumente habe es keine Probleme gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als aktiver Sportler und Präsident eines Rudervereins finanziert. Darüber hinaus habe er als Trainer in einem staatlichen Sportverein in römisch 40 gearbeitet und eine eigene Firma gegründet. Die Kosten der Reise in das Bundesgebiet habe er von seinen Ersparnissen bestritten. Die Republik Österreich habe er als Zielland gewählt, da seine Sportart hier sehr verbreitet sei und er, wenn er die Möglichkeit dazu erhalte, eine Firma gründen und Rudersportler trainieren würde.

Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise stets an derselben Adresse in XXXX gelebt. Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, Tanten und Onkel sowie ein Cousin seien nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelchen Problemen ausgesetzt seien.Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise stets an derselben Adresse in römisch 40 gelebt. Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, Tanten und Onkel sowie ein Cousin seien nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelchen Problemen ausgesetzt seien.

Der Beschwerdeführer bejahte sodann die Frage, ob er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates an seiner Meldeadresse gelebt habe. In Georgien habe er den XXXX gegründet und Schüler unterrichtet. Sein im Jahr XXXX geborener Schüler XXXX habe bereits drei Jahre gelernt. Am XXXX seien sie ("wir") im Gebiet XXXX gewesen und hätten auf dem Fluss XXXX trainiert sowie für Touristen Raftingtouren durchgeführt. Nach dem Training hätten sie die Boote zum Trocknen auf die Erde gelegt. Während er (der Beschwerdeführer) mit den Touristen beschäftigt gewesen sei, habe sein Schüler heimlich ein Kajak genommen und sei in weiterer Folge verunglückt. Sein Schüler habe nicht über ausreichend Erfahrung verfügt; zudem befinde sich in der Nähe des Clubs "ein schnelles Gewässer". "Viele Einheimische" hätten den Unfall beobachtet und Bescheid gegeben. Nach dem Eintreffen von Rettung und Polizei hätten sie zunächst lediglich das Boot und erst später die Leiche seines Schülers gefunden. Experten hätten sodann den Tod durch Ertrinken festgestellt. Er selbst sei zwar auch von der Polizei befragt worden, aufgrund seiner Unschuld jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Dies sei von vielen Zeugen bestätigt worden. Er habe sich dann wieder in die Sportschule neben seinem Club begeben und sei dort noch am Tag des Unglücks von den Eltern sowie dem Onkel des Verstorbenen aufgesucht worden, die ihm die Schuld am Tod des Verunglückten gegeben hätten. Er habe daraufhin die Polizei verständigt, die versucht habe, die Situation zu entschärfen und den aus Swanetien stammenden Verwandten klar zu machen, dass ihn (den Beschwerdeführer) am Tod des Schülers keine Schuld treffe. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer geraten, jeglichen Kontakt mit den Verwandten des Verunglückten zu vermeiden.Der Beschwerdeführer bejahte sodann die Frage, ob er bis zum Verlassen des Herkunftsstaates an seiner Meldeadresse gelebt habe. In Georgien habe er den römisch 40 gegründet und Schüler unterrichtet. Sein im Jahr römisch 40 geborener Schüler römisch 40 habe bereits drei Jahre gelernt. Am römisch 40 seien sie ("wir") im Gebiet römisch 40 gewesen und hätten auf dem Fluss römisch 40 trainiert sowie für Touristen Raftingtouren durchgeführt. Nach dem Training hätten sie die Boote zum Trocknen auf die Erde gelegt. Während er (der Beschwerdeführer) mit den Touristen beschäftigt gewesen sei, habe sein Schüler heimlich ein Kajak genommen und sei in weiterer Folge verunglückt. Sein Schüler habe nicht über ausreichend Erfahrung verfügt; zudem befinde sich in der Nähe des Clubs "ein schnelles Gewässer". "Viele Einheimische" hätten den Unfall beobachtet und Bescheid gegeben. Nach dem Eintreffen von Rettung und Polizei hätten sie zunächst lediglich das Boot und erst später die Leiche seines Schülers gefunden. Experten hätten sodann den Tod durch Ertrinken festgestellt. Er selbst sei zwar auch von der Polizei befragt worden, aufgrund seiner Unschuld jedoch nicht zur Rechenschaft gezogen worden. Dies sei von vielen Zeugen bestätigt worden. Er habe sich dann wieder in die Sportschule neben seinem Club begeben und sei dort noch am Tag des Unglücks von den Eltern sowie dem Onkel des Verstorbenen aufgesucht worden, die ihm die Schuld am Tod des Verunglückten gegeben hätten. Er habe daraufhin die Polizei verständigt, die versucht habe, die Situation zu entschärfen und den aus Swanetien stammenden Verwandten klar zu machen, dass ihn (den Beschwerdeführer) am Tod des Schülers keine Schuld treffe. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer geraten, jeglichen Kontakt mit den Verwandten des Verunglückten zu vermeiden.

Von gemeinsamen Bekannten habe er erfahren, dass die Familie des Verunglückten seine Ermordung plane. Er habe die Familienmitglieder auch sehr oft in einem Auto vor seinem Haus gesehen. Dies habe sich nach der Beerdigung seines ehemaligen Schülers intensiviert. Er habe daher manchmal nicht zu Hause, sondern bei Freunden übernachtet. Auch die Polizei habe ihm nicht helfen können, da die Verwandten des Getöteten noch nichts unternommen hätten. Er sei jedoch von der Polizei zur Vorsicht angehalten worden. In weiterer Folge habe er nicht so viel arbeiten können wie früher und sei stets mit Freunden und niemals alleine unterwegs gewesen.

Vom 15. bis zum 25. Dezember 2011 sei es ruhig gewesen. Am 25. Dezember 2011 habe er sich auf dem Heimweg befunden, als plötzlich ein Auto angehalten habe, aus dem vier Personen gestiegen seien und gewaltsam versucht hätten, ihn in das Auto zu zerren. Im Zuge von Handgreiflichkeiten habe einer der Männer "etwas Eisernes von seinem Auto genommen" und ihm auf den Kopf geschlagen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er einen Mann und eine Frau wahrgenommen, die versucht hätten, ihm zu helfen. Nach dem Eintreffen von Rettung und Polizei sei er in ein Krankenhaus gebracht und dort behandelt worden. Seine Kopfwunde sei zwar tief gewesen, er habe sich jedoch "nichts gebrochen". Die Polizei sei in weiterer Folge zur Familie seines verunglückten Schülers gefahren und habe diese befragt. Danach habe es neuerlich Todesdrohungen von der Familie des Toten gegeben. Eine Zeit lange habe er sich auch verstecken müssen, als Sportler sei er jedoch "langsam wieder ins normale Leben zurückgekehrt".

Am 4. April 2012 sei er auf dem Weg in die Sportschule gewesen und habe dabei unweit der Schule einen Wagen bemerkt. Im Hof der Schule angekommen habe er sich umgedreht und eine auf ihn gerichtete Jagdwaffe wahrgenommen. Er habe einen Schuss vernommen, sodann einen Schmerz verspürt und sei hingefallen. Der Schuss sei jedoch "nicht tödlich" gewesen. Seine in der Sportschule anwesenden Kollegen hätten sofort die Polizei verständigt, die ihm versprochen habe, zu handeln. Sie hätten zwar nunmehr "etwas gegen die Familie unternehmen" können, dies sei ihm jedoch "zu wenig" gewesen. All seine Freunde, Bekannten und Verwandten hätten ihm überdies eine schnelle Ausreise nahegelegt.

Im Protokoll der Einvernahme ist vermerkt, dass mit den Personalien XXXX eine Internetanfrage durchgeführt und ein XXXX gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer verneinte jedoch die Frage, ob es sich bei seinem verunglückten Schüler um einen XXXX gehandelt habe und gab überdies an, dass die Familie des Getöteten aus XXXX, Swanetien, stamme und über eine Wohnung in der XXXX verfüge.Im Protokoll der Einvernahme ist vermerkt, dass mit den Personalien römisch 40 eine Internetanfrage durchgeführt und ein römisch 40 gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer verneinte jedoch die Frage, ob es sich bei seinem verunglückten Schüler um einen römisch 40 gehandelt habe und gab überdies an, dass die Familie des Getöteten aus römisch 40 , Swanetien, stamme und über eine Wohnung in der römisch 40 verfüge.

Die Leiche des verunglückten Schülers sei noch am XXXX 60 bzw. 70 Meter vom Einstiegsort entfernt gefunden worden; das Boot habe sich 1200 Meter vom Einstiegsort entfernt bei einer Brücke namens XXXX befunden. Er wisse dies deshalb so genau, weil es sich dabei um eine Strecke gehandelt habe, die sie im Training immer benutzt hätten. Auf die Frage, ob er den verunglückten Schüler nicht rufen gehört habe, gab der Beschwerdeführer an, sie ("wir") seien "an der Schule" gewesen. Überdies befänden sich in der Nähe ein Fußballstadion sowie ein Wasserkraftwerk, sodass es dort laut sei. Am Tag des Unglücks sei er mit zwanzig Touristen, acht Schülern und zwei Mitarbeitern zusammen gewesen.Die Leiche des verunglückten Schülers sei noch am römisch 40 60 bzw. 70 Meter vom Einstiegsort entfernt gefunden worden; das Boot habe sich 1200 Meter vom Einstiegsort entfernt bei einer Brücke namens römisch 40 befunden. Er wisse dies deshalb so genau, weil es sich dabei um eine Strecke gehandelt habe, die sie im Training immer benutzt hätten. Auf die Frage, ob er den verunglückten Schüler nicht rufen gehört habe, gab der Beschwerdeführer an, sie ("wir") seien "an der Schule" gewesen. Überdies befänden sich in der Nähe ein Fußballstadion sowie ein Wasserkraftwerk, sodass es dort laut sei. Am Tag des Unglücks sei er mit zwanzig Touristen, acht Schülern und zwei Mitarbeitern zusammen gewesen.

Befragt, um welchen Wochentag es sich beim XXXX gehandelt habe, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein Samstag oder ein Sonntag gewesen; die Touristen kämen stets am Wochenende. Wenn er sich nicht irre, habe es sich um einen Sonntag gehandelt. Nach dem Unglück sei es nicht zu einer Gerichtsverhandlung, sondern bloß zu einer Befragung durch die Polizei gekommen.Befragt, um welchen Wochentag es sich beim römisch 40 gehandelt habe, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ein Samstag oder ein Sonntag gewesen; die Touristen kämen stets am Wochenende. Wenn er sich nicht irre, habe es sich um einen Sonntag gehandelt. Nach dem Unglück sei es nicht zu einer Gerichtsverhandlung, sondern bloß zu einer Befragung durch die Polizei gekommen.

Nach Aufforderung, seine Kopfbedeckung abzunehmen, wurde im Protokoll der Einvernahme vermerkt, dass eine "schwache Verletzung" erkennbar sei. Befragt, wann genau er angeschossen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei am Nachmittag des 4. April 2012 zwischen 14 und 15 Uhr gewesen. Auf die Frage, wo er getroffen worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich laut Polizeiprotokoll um ein Jagdgewehr Kaliber 12 gehandelt habe; er sei jedoch "nicht richtig getroffen" worden. Es habe zwar eine Gegenüberstellung bei der Polizei gegeben, er habe den Schützen jedoch nicht erkennen können. Befragt, ob er je das Fahrzeug, das Kennzeichen oder den Fahrer, welcher ihn "überwacht" habe, erkennen habe können, führte der Beschwerdeführer aus, beim ersten Vorfall vor seinem Haus habe es sich um ein Auto der Marke Opel, beim zweiten Mal um ein russisches Auto, einen Schiguli 06, gehandelt.

Außer den genannten Problemen habe er keine Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt. Überdies verneinte er die Frage nach Problemen bei der Ausübung seiner Religion bzw. Schwierigkeiten mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen. Er sei im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen auch nicht verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt oder gefoltert worden. Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ebenso wie die Frage, ob er je politisch tätig gewesen sei oder sich in Haft befunden habe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass die Familienangehörigen des Verstorbenen ihre Drohungen in die Tat umsetzten und ihn töten würden. Von staatlicher Seite habe er jedoch mit keinen Problemen zu rechnen.

Er habe keine Beweismittel für sein Vorbringen, werde jedoch versuchen, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen und diese um Übermittlung einer Krankenhausaufenthaltsbestätigung ersuchen. Befragt, wie lange er sich im Krankenhaus befunden habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei lediglich in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2011 im Spital gewesen. Er sei ohne Ehefrau und Kind in das Bundesgebiet gereist, da die Mitnahme der ganzen Familie 10.000,-- Euro gekostet hätte, was "zu viel" für ihn gewesen sei. Seine Ehefrau halte sich mit dem gemeinsamen Kind derzeit bei deren Onkel in XXXX, Kerngeorgien, auf.Er habe keine Beweismittel für sein Vorbringen, werde jedoch versuchen, mit seiner Ehefrau Kontakt aufzunehmen und diese um Übermittlung einer Krankenhausaufenthaltsbestätigung ersuchen. Befragt, wie lange er sich im Krankenhaus befunden habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei lediglich in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2011 im Spital gewesen. Er sei ohne Ehefrau und Kind in das Bundesgebiet gereist, da die Mitnahme der ganzen Familie 10.000,-- Euro gekostet hätte, was "zu viel" für ihn gewesen sei. Seine Ehefrau halte sich mit dem gemeinsamen Kind derzeit bei deren Onkel in römisch 40 , Kerngeorgien, auf.

Er habe sich weder anonym an das Innenministerium gewandt noch um Hilfe bei Menschenrechtsorganisationen oder dem Ombudsmann angesucht. Die Polizei habe er zwar telefonisch alarmiert, jedoch keine Anzeige erstattet. Darüber hinaus erteilte der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat im Wege einer Recherche. Auf den Hinweis, wonach im Internet nichts über den von ihm geschilderten Vorfall zu finden sei und auf Nachfrage, ob er zu Hause in den Nachrichten über den Vorfall gelesen oder gehört habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe auch nichts in den Nachrichten davon erfahren.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Namen der ihn nach dem Überfall und dem erlittenen Schlag mit der Eisenstange rettenden Personen an, es habe sich um das Ehepaar XXXX gehandelt. Die Frage, ob er die Polizei kontaktiert habe, als er beobachtet worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab auf die Frage, was dann geschehen sei, an, dass die Polizei zwar gekommen sei, jedoch nichts Verdächtiges festgestellt und daher "nichts machen" habe können. Seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern sowie seinem Bruder gehe es gut; er selbst sei die Zielperson.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Namen der ihn nach dem Überfall und dem erlittenen Schlag mit der Eisenstange rettenden Personen an, es habe sich um das Ehepaar römisch 40 gehandelt. Die Frage, ob er die Polizei kontaktiert habe, als er beobachtet worden sei, bejahte der Beschwerdeführer und gab auf die Frage, was dann geschehen sei, an, dass die Polizei zwar gekommen sei, jedoch nichts Verdächtiges festgestellt und daher "nichts machen" habe können. Seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern sowie seinem Bruder gehe es gut; er selbst sei die Zielperson.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2012 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2012 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und überdies einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass ein Schüler seines Sportclubs namens XXXX am XXXX ertrunken sei, woraufhin dessen Familienmitglieder Blutrache geschworen hätten. Der Beschwerdeführer habe Georgien legal an einer offiziellen Grenze verlassen und sei dabei einer Grenzkontrolle unterzogen worden. Festgestellt werde, dass er keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen dieser bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. So sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bereits am Tag des Unfalles vom Onkel und den Eltern des Verstorbenen aufgefordert worden sei, nach draußen zu gehen. Am selben Tag um etwa 20 oder 21 Uhr sei er von der Polizei einvernommen worden. Da "sicherlich noch Polizeibeamte am Unfallort" gewesen seien, sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung bei der Polizei noch am selben Tag wieder an den Unfallort zurückkehren habe können. Somit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an diesem Tag die Polizei habe verständigen müssen, zumal diese "sicherlich noch vor Ort gewesen" sei.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag damit begründet, dass ein Schüler seines Sportclubs namens römisch 40 am römisch 40 ertrunken sei, woraufhin dessen Familienmitglieder Blutrache geschworen hätten. Der Beschwerdeführer habe Georgien legal an einer offiziellen Grenze verlassen und sei dabei einer Grenzkontrolle unterzogen worden. Festgestellt werde, dass er keine Verfolgungsgründe im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen dieser bei der Einvernahme hinterlassen habe, sei die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. So sei auffallend, dass der Beschwerdeführer bereits am Tag des Unfalles vom Onkel und den Eltern des Verstorbenen aufgefordert worden sei, nach draußen zu gehen. Am selben Tag um etwa 20 oder 21 Uhr sei er von der Polizei einvernommen worden. Da "sicherlich noch Polizeibeamte am Unfallort" gewesen seien, sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach der Befragung bei der Polizei noch am selben Tag wieder an den Unfallort zurückkehren habe können. Somit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer an diesem Tag die Polizei habe verständigen müssen, zumal diese "sicherlich noch vor Ort gewesen" sei.

Der Beschwerdeführer habe überdies vorgebracht, dass mehrere Sportlehrer am Tag des Unglückes vor Ort gewesen seien. Er habe jedoch "zu keinem Zeitpunkt" konkret angegeben, warum ausgerechnet er für den Unfall verantwortlich sein solle. Vielmehr sei er mit 20 Touristen beschäftigt gewesen, mit welchen er von einer Bootstour zurückgekommen sei. Es sei aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Verunglückte ausgerechnet den Beschwerdeführer und nicht einen anderen Sportlehrer fragen hätte sollen, ob er ein Kanu nehmen dürfe. Beim Tod eines Schülers, den daraus resultierenden Einvernahmen bei der Polizei sowie dem Beginn der Bedrohungen durch die Verwandten des Verstorbenen handle es sich um einschneidende Erlebnisse. Trotzdem habe der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit angeben können, um was für einen Wochentag es sich gehandelt habe, da er bloß angegeben habe, es sei - wenn er sich nicht irre - ein Sonntag gewesen.

Logisch nicht erklärbar sei auch die "Tatsache", weshalb er mit Blutrache bedroht worden sein soll, wenn seine männlichen Familienmitglieder nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig seien und dort ohne Probleme leben könnten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass es diesen Familienmitgliedern gut gehe. Zu dem weiteren Vorbringen, wonach er selbst die Zielperson sei, sei anzuführen, dass Blutrache alle männlichen Verwandten betreffe, somit auch seinen Vater und seinen Bruder.

Unter Verweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Juli 2000 betonte die belangte Behörde, dass beim Beschwerdeführer zwar eine Narbe am Kopf festgestellt, jedoch nicht bewiesen sei, dass die Narbe aufgrund des Vorfalles am 25. Dezember 2011 entstanden sei. In diesem Zusammenhang führte das Bundesasylamt überdies wörtlich aus: "Anzuführen ist auch, dass normalerweise davon ausgegangen werden kann, dass, wenn man mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen wird, und dies unkontrolliert im Zuge eines Raufhandels passiert, davon ausgegangen werden kann, dass man einen Schädelbruch erhält. Doch Sie hatten lediglich eine Fleischwunde. Denn Sie wurden nach einer Nacht im Krankenhaus bereits wieder nach Hause entlassen!!!"

Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Internetrecherche zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Unfall am XXXX kein positives Ergebnis gebracht habe. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in Georgien Pressefreiheit herrsche und "die Medien sicherlich davon berichtet" hätten. Überdies habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er nichts über den Unfall in den Medien gelesen habe.Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Internetrecherche zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Unfall am römisch 40 kein positives Ergebnis gebracht habe. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in Georgien Pressefreiheit herrsche und "die Medien sicherlich davon berichtet" hätten. Überdies habe auch der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er nichts über den Unfall in den Medien gelesen habe.

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe am 4. April 2012 wahrgenommen, dass mit einem Jagdgewehr auf ihn gezielt worden sei. Somit habe er nahe genug sein müssen, um zu erkennen, dass es sich um ein Jagdgewehr handle. Es sei jedoch nicht glaubwürdig, dass er einerseits nahe genug gewesen sei, um das Jagdgewehr zu erkennen, andererseits jedoch die Kugel nicht einmal eine Verletzung bei ihm hervorgerufen habe, da die Distanz zu groß gewesen sei. Gehe man davon aus, dass mit einer Jagdwaffe Tiere erschossen würden, ende "somit sicherlich auch auf größerer Distanz ein Treffer tödlich". Es sei daher ersichtlich, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein Konstrukt handle.

Mit der hiergegen am 8. Juni 2012 (Datum des Posteinganges) erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei genügend substantiiert, in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar. Zudem habe er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht noch falsch dargestellt und auch sein Vorbringen nicht ausgewechselt bzw. gesteigert. Überdies sei er im Rahmen der Erstbefragung dazu angehalten worden, lediglich kurz zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen.

In einem der Beschwerde beigefügten, in georgischer Sprache handschriftlich verfasstem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen und wies überdies auf seine seit dem Jahr XXXX bestehende Mitgliedschaft in der georgischen Rudermannschaft hin. In den Jahren 1995 bis 2011 habe er als Spitzensportler zudem immer den ersten Platz belegt und sich an Welt- und Europameisterschaften beteiligt. In XXXX sei er als XXXX beschäftigt gewesen und habe viele gute sowie erfolgreiche Sportler trainiert. Er sei überdies Gründer des XXXX.In einem der Beschwerde beigefügten, in georgischer Sprache handschriftlich verfasstem Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen und wies überdies auf seine seit dem Jahr römisch 40 bestehende Mitgliedschaft in der georgischen Rudermannschaft hin. In den Jahren 1995 bis 2011 habe er als Spitzensportler zudem immer den ersten Platz belegt und sich an Welt- und Europameisterschaften beteiligt. In römisch 40 sei er als römisch 40 beschäftigt gewesen und habe viele gute sowie erfolgreiche Sportler trainiert. Er sei überdies Gründer des römisch 40 .

Am XXXX habe er die Tour "XXXX" im XXXX-Tal für Bankmitarbeiter organisiert und auch seine Schüler mitgenommen. Nach der erfolgreichen Tour seien alle in das Camp in der XXXX zurückgekehrt. Während die Boote draußen zum Trocknen gelegen seien, habe er sich von den Gästen verabschiedet. Sein Schüler XXXX habe die Gelegenheit genützt, ohne sein Einverständnis ein Kajak genommen und einen sehr gefährlichen Einstiegsort gewählt. Ein Kind habe dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass XXXX mit dem Boot umgekippt sei. Er selbst habe den Rettungsdienst alarmieren lassen und sei sofort zum Unfallort gelaufen. Rettungsdienst und Polizei seien schnell gekommen und hätten die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Das Boot sei unter der Brücke XXXX gefunden worden; der Leichnam seines Schülers habe sich unweit dieser Stelle befunden. Dessen Verwandte hätten daraufhin Blutrache geschworen.Am römisch 40 habe er die Tour "XXXX" im XXXX-Tal für Bankmitarbeiter organisiert und auch seine Schüler mitgenommen. Nach der erfolgreichen Tour seien alle in das Camp in der römisch 40 zurückgekehrt. Während die Boote draußen zum Trocknen gelegen seien, habe er sich von den Gästen verabschiedet. Sein Schüler römisch 40 habe die Gelegenheit genützt, ohne sein Einverständnis ein Kajak genommen und einen sehr gefährlichen Einstiegsort gewählt. Ein Kind habe dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass römisch 40 mit dem Boot umgekippt sei. Er selbst habe den Rettungsdienst alarmieren lassen und sei sofort zum Unfallort gelaufen. Rettungsdienst und Polizei seien schnell gekommen und hätten die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Das Boot sei unter der Brücke römisch 40 gefunden worden; der Leichnam seines Schülers habe sich unweit dieser Stelle befunden. Dessen Verwandte hätten daraufhin Blutrache geschworen.

Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden sich zudem Dokumente in georgischer Sprache (Verwaltungsakt Seiten 133 bis 135, 141 ff.).

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 16. April 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 16. April 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).

Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Schüler XXXX ohne Wissen und ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers ein XXXX an sich genommen, einen sehr gefährlichen Einstiegsort in den Fluss XXXX gewählt habe und in weiterer Folge ertrunken sei. Die aus Swanetien stammende Familie des Verstorbenen habe dem Beschwerdeführer die Schuld an dem Unglück gegeben und Blutrache geschworen. Trotz des Einverständnisses des Beschwerdeführers hat es das Bundesasylamt in weiterer Folge unterlassen, dessen Aussagen im Wege einer Recherche im Herkunftsstaat zu überprüfen. Das Bundesasylamt hält zwar im angefochtenen Bescheid fest, dass eine Internetrecherche zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Unfall am XXXX zu keinem positiven Ergebnis geführt habe (Seite 56 des angefochtenen Bescheides); dem Verwaltungsakt ist jedoch weder zu entnehmen, wann diese Recherche erfolgt sei, noch wer diese durchgeführt haben soll. Darüber hinaus bleibt im Dunkeln, mit welchen Schlagworten die Recherche erfolgte. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, ob die Recherche von einer der georgischen Sprache mächtigen Person durchgeführt wurde. Weshalb es das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - trotz ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers - unterlassen hat, den Wahrheitsgehalt des dem Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden tödlichen Unfalles seines - namentlich genannten - Schülers durch eine Recherche im Herkunftsstaat zu überprüfen, ist vor dem Hintergrund der teilweise spekulativen Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unverständlich.Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Schüler römisch 40 ohne Wissen und ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers ein römisch 40 an sich genommen, einen sehr gefährlichen Einstiegsort in den Fluss römisch 40 gewählt habe und in weiterer Folge ertrunken sei. Die aus Swanetien stammende Familie des Verstorbenen habe dem Beschwerdeführer die Schuld an dem Unglück gegeben und Blutrache geschworen. Trotz des Einverständnisses des Beschwerdeführers hat es das Bundesasylamt in weiterer Folge unterlassen, dessen Aussagen im Wege einer Recherche im Herkunftsstaat zu überprüfen. Das Bundesasylamt hält zwar im angefochtenen Bescheid fest, dass eine Internetrecherche zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Unfall am römisch 40 zu keinem positiven Ergebnis geführt habe (Seite 56 des angefochtenen Bescheides); dem Verwaltungsakt ist jedoch weder zu entnehmen, wann diese Recherche erfolgt sei, noch wer diese durchgeführt haben soll. Darüber hinaus bleibt im Dunkeln, mit welchen Schlagworten die Recherche erfolgte. Auch geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, ob die Recherche von einer der georgischen Sprache mächtigen Person durchgeführt wurde. Weshalb es das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall - trotz ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers - unterlassen hat, den Wahrheitsgehalt des dem Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden tödlichen Unfalles seines - namentlich genannten - Schülers durch eine Recherche im Herkunftsstaat zu überprüfen, ist vor dem Hintergrund der teilweise spekulativen Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers gänzlich unverständlich.

Vor dem Hintergrund, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des Unfalles am XXXX von Blutrache bedroht, auf eine Gefährdung in den Jahren 2011 bzw. 2012 bezieht, erweisen sich die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Blutrache in Georgien aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 als veraltet.Vor dem Hintergrund, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des Unfalles am römisch 40 von Blutrache bedroht, auf eine Gefährdung in den Jahren 2011 bzw. 2012 bezieht, erweisen sich die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Blutrache in Georgien aus den Jahren 2004, 2006 und 2008 als veraltet.

Die belangte Behörde hat es darüber hinaus unterlassen, die im gegenständlichen Bescheid getroffenen, umfangreichen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien (Seiten 15 bis 42 des angefochtenen Bescheides) mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Mai 2012 ein dreieinhalb Seiten umfassender Länderbericht zur Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.

Eine meritorische Entscheidung durch den erkennenden Gerichtshof würde in Anbetracht der mangelhaften erstinstanzlichen Ermittlungen somit einer Verkürzung des Instanzenzuges gleichkommen.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin notwendig.Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin notwendig.

Am Rande bemerkt sei auch, dass für die Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall kein Raum bestand.Am Rande bemerkt sei auch, dass für die Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall kein Raum bestand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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