Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C16 419.236-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, FZ. 11 03.193 - EASt Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2011, FZ. 11 03.193 - EASt Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der minderjährige (damals vier Jahre alte) Beschwerdeführer, nach Angaben seiner Mutter Staatsangehörige Indiens, reiste in deren Begleitung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte als dessen gesetzliche Vertreterin am 03.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung seiner Mutter durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Punjabi, im Zuge derer sie angab, sie wisse nicht, über welche Länder sie mit ihrem Kind nach Österreich gekommen sei (AS 3, 7).
Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 08.04.2011 und am 20.04.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 21, 33).
Am 26.04.2011 wurde der XXXX, ein Asylwerber und der mögliche Vater des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi als Zeuge niederschriftlich einvernommen (AS 103 im Akt der Mutter).Am 26.04.2011 wurde der römisch 40 , ein Asylwerber und der mögliche Vater des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Punjabi als Zeuge niederschriftlich einvernommen (AS 103 im Akt der Mutter).
Mit Datum vom 22.04.2011 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 03.193 - EASt Ost (AS 37), der gesetzlichen Vertreterin zugestellt am 22.04.2011 (AS 73), mit dem der Antrag des Beschwerdeführersund auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen wurde.
Ihm wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Ihm wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.)Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.)
Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid hat die Mutter des Beschwerdeführers am 05.05.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben.
Die Beschwerde langte am 11.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Entscheidungsrelevante Beweismittel
Parteivorbringen der Mutter des Beschwerdeführers
In der Erstbefragung hat die Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, sie sei ledig und habe einen minderjährigen Sohn. Dieser sei der Sohn eines als "XXXX" bezeichneten Mannes, der sie beide nach Österreich gebracht habe. Sie könne über diesen Mann nichts Näheres angeben. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers im Heimatland seit fünf oder sechs Jahren wiederholt im Waisenhaus, in dem sie gelebt habe, besucht und man habe ihr gesagt, dass sie seine Frau sei. Zeremonie habe es keine gegeben. Schließlich sei sie von ihm schwanger geworden. Nach ihrer Ankunft in Österreich am 24.03.2011 habe sie gemeinsam mit XXXX und dem Beschwerdeführer vier Tage in einem Haus gelebt. Dann sei XXXX verschwunden.In der Erstbefragung hat die Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, sie sei ledig und habe einen minderjährigen Sohn. Dieser sei der Sohn eines als "XXXX" bezeichneten Mannes, der sie beide nach Österreich gebracht habe. Sie könne über diesen Mann nichts Näheres angeben. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers im Heimatland seit fünf oder sechs Jahren wiederholt im Waisenhaus, in dem sie gelebt habe, besucht und man habe ihr gesagt, dass sie seine Frau sei. Zeremonie habe es keine gegeben. Schließlich sei sie von ihm schwanger geworden. Nach ihrer Ankunft in Österreich am 24.03.2011 habe sie gemeinsam mit römisch 40 und dem Beschwerdeführer vier Tage in einem Haus gelebt. Dann sei römisch 40 verschwunden.
In der Einvernahme am 08.04.2011 hat die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass sie über XXXX nichts aussagen könne. Er habe eines Tages entschieden, sie und den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen. Den Grund kenne die Mutter nicht.In der Einvernahme am 08.04.2011 hat die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass sie über römisch 40 nichts aussagen könne. Er habe eines Tages entschieden, sie und den Beschwerdeführer nach Europa zu bringen. Den Grund kenne die Mutter nicht.
In der Einvernahme am 20.04.2011 und in der Beschwerde hat die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Aussagen des Zeugen XXXXAussagen des Zeugen römisch 40
In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2011 als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers hat XXXX, nach seien Angaben Staatsangehöriger Pakistans, im Wesentlichen vorgebracht, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers erst im Lager kennengelernt und ihr dann geholfen. In Indien bzw. Pakistan habe er sie und den Beschwerdeführer noch nicht gekannt.In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2011 als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers hat römisch 40 , nach seien Angaben Staatsangehöriger Pakistans, im Wesentlichen vorgebracht, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers erst im Lager kennengelernt und ihr dann geholfen. In Indien bzw. Pakistan habe er sie und den Beschwerdeführer noch nicht gekannt.
Bezüglich Beschwerdeführers könne er keine Angaben machen. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Auf die Frage, weshalb er öfter mit ihm Spaziergänge im Lager mache und sich dabei eingehend mit diesem unterhalte, hat der Zeuge angegeben, er sei nicht mit der Mutter des Beschwerdeführers zusammen. Sie seien auch nicht gemeinsam aufgegriffen worden. Er habe mit der Mutter des Beschwerdeführers nichts zu tun und habe auch eine andere Religion als diese.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ihn am 20.04.2011 spontan und deutlich vernehmbar als "Papa" begrüßt habe, hat der Zeuge angegeben, er sei nicht dessen Vater und auch nicht der Mann der Mutter des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrem Leben in Österreich getroffen und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vornahm.
Obwohl nämlich Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nach Österreich gebracht wurde und sich dieser somit möglicherweise noch in Österreich aufhält sowie Hinweise darauf bestehen, dass XXXX möglicherweise der Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers und sein Vater sein könnte, verabsäumte das Bundesasylamt, Ermittlungen zu der Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer einerseits und XXXX anderseits anzustellen.Obwohl nämlich Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater nach Österreich gebracht wurde und sich dieser somit möglicherweise noch in Österreich aufhält sowie Hinweise darauf bestehen, dass römisch 40 möglicherweise der Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers und sein Vater sein könnte, verabsäumte das Bundesasylamt, Ermittlungen zu der Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer einerseits und römisch 40 anderseits anzustellen.
Diese Beziehung wäre in mehrfacher Hinsicht entscheidungsrelevant, da im Falle dessen, dass XXXX der Lebensgefährte der Mutter und der Vater des Beschwerdeführers ist, die Frage nach dem (gemeinsamen) Herkunftsstaat zu beurteilen gewesen wäre. Dieser ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und einer etwaigen Ausweisung. Des Weiteren wären die Verfahren der Beteiligten als Familienverfahren zu führen.Diese Beziehung wäre in mehrfacher Hinsicht entscheidungsrelevant, da im Falle dessen, dass römisch 40 der Lebensgefährte der Mutter und der Vater des Beschwerdeführers ist, die Frage nach dem (gemeinsamen) Herkunftsstaat zu beurteilen gewesen wäre. Dieser ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl, subsidiärem Schutz und einer etwaigen Ausweisung. Des Weiteren wären die Verfahren der Beteiligten als Familienverfahren zu führen.
Es erscheint daher zielführend, zB. die Mutter des Beschwerdeführers und XXXX zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Verhältnis der Mutter und des Beschwerdeführers zu XXXX sowie zum Herkunftsstaat der Mutter (Indien bzw. Pakistan) näher zu befragen.Es erscheint daher zielführend, zB. die Mutter des Beschwerdeführers und römisch 40 zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Verhältnis der Mutter und des Beschwerdeführers zu römisch 40 sowie zum Herkunftsstaat der Mutter (Indien bzw. Pakistan) näher zu befragen.
Dabei könnte beispielsweise erhoben werden, ob eine Kommunikation der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst mit XXXX in einer gemeinsamen Sprache und in welcher (samt regionaler Besonderheiten) möglich ist. Weiters könnte eine Einvernahme der Mutter und des XXXX in Bezug auf einschlägige Kenntnisse beispielsweise von örtlichen Gegebenheiten in Indien bzw. in jener Region Pakistans, aus der XXXX vorgibt zu kommen, vorzunehmen sein. UU. könnten auch Ermittlungen über die behauptete Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst vor Ort in Indien sinnvoll sein.Dabei könnte beispielsweise erhoben werden, ob eine Kommunikation der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst mit römisch 40 in einer gemeinsamen Sprache und in welcher (samt regionaler Besonderheiten) möglich ist. Weiters könnte eine Einvernahme der Mutter und des römisch 40 in Bezug auf einschlägige Kenntnisse beispielsweise von örtlichen Gegebenheiten in Indien bzw. in jener Region Pakistans, aus der römisch 40 vorgibt zu kommen, vorzunehmen sein. UU. könnten auch Ermittlungen über die behauptete Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst vor Ort in Indien sinnvoll sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
31.08.2012