TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/21 C2 426212-1/2012

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 426212-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.074-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, FZ. 11 14.074-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.3.2012, erlassen am 15.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" als auch hinsichtlich des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" abgewiesen wurde. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin stellten deren Ehemann XXXX und die gemeinsamen Kinder XXXX, XXXX und XXXX geboren Anträge auf internationalen Schutz.Gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin stellten deren Ehemann römisch 40 und die gemeinsamen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geboren Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 426213-1/2012/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX insoweit stattgegeben, als dieser Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 426213-1/2012/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin namens römisch 40 insoweit stattgegeben, als dieser Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige afghanische Staatsangehörige ist, die am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der Asylwerberin XXXX ist, die ebenfalls am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mutter der Asylwerberin römisch 40 ist, die ebenfalls am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin als auch ihrer oben bezeichneten Tochter jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2012, FZ. 11 14.074-BAG (Beschwerdeführerin) bzw. 11 14.075-BAG (Tochter) jeweils gänzlich abgewiesen wurden und dagegen jeweils mit am 26.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde.

Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 426213-1/2012/3E, der Beschwerde gegen den Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin namens XXXX insoweit stattgegeben wurde, als dieser Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.Schließlich wird festgestellt, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl.: C2 426213-1/2012/3E, der Beschwerde gegen den Bescheid der Tochter der Beschwerdeführerin namens römisch 40 insoweit stattgegeben wurde, als dieser Bescheid mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin und ihrer genannten Tochter.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.11.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.11.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 26.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen aber die Verfahren sind unter einem zu führen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen aber die Verfahren sind unter einem zu führen.

Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, dabei ist entweder der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind - im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 34 AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da der Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren der Tochter mangels hinreichend ermittelten Sachverhalts gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, war im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag, die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen - wovon nicht die Rede sein kann, wenn die Verfahren in verschiedenen Instanzen anhängig sind - im gegenständlichen Verfahren schon alleine aus diesem Grund der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Der Asylgerichtshof erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesasylamt gemäß § 69 AsylG bei der Anwendung von im Gesetz in maskuliner Form verwendeter Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden hat; dies gilt auch für den Spruch. Hier wäre etwa statt der Wortfolge "Status des Asylberechtigten" die Wortfolge "Status der Asylberechtigten" zu verwenden, was sinngemäß auch für die Abweisung des Eventualantrages gilt.Der Asylgerichtshof erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 69, AsylG bei der Anwendung von im Gesetz in maskuliner Form verwendeter Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden hat; dies gilt auch für den Spruch. Hier wäre etwa statt der Wortfolge "Status des Asylberechtigten" die Wortfolge "Status der Asylberechtigten" zu verwenden, was sinngemäß auch für die Abweisung des Eventualantrages gilt.

Ergänzend ist - um eine weitere Zurückverweisung aus im gegenständlichen Verfahren liegenden Gründen zu vermeiden - anzuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sich das Bundesasylamt trotz Vorlage eines Dokumente, das auf die Identität der Beschwerdeführerin schließen lässt und bei dem im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung keine Hinweise auf Missbrauchs- oder Fälschungsspuren gefunden wurden, nicht in der Lage gesehen hat, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen.

Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einer diskriminierten ethnischen Minderheit in Afghanistan angehört und es sich bei dieser um eine afghanische Frau handelt. Trotzdem hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit diesen offensichtlichen - und daher von Amts wegen wahrzunehmenden - Themenkomplexen befasst. Einerseits hat es - offenbar in Substitution von Länderfeststellungen -nur eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in den Bescheid kopiert, ohne aus dieser Anfragebeantwortung eigene Schlüsse zu ziehen, die angeführten Quellen abzuwägen und somit der Aufgabe der Behörde, die vorhandenen Beweismittel - hier die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - zu würdigen, nachzukommen. Andererseits wurden keine Feststellungen zur besonderen Situation der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan getroffen. Bezüglich des letzten Punktes wird auf das gleichzeitig ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter XXXX und die dort als notwendig erachteten Ermittlungsaufträge sinngemäß verwiesen. (Im Gegensatz zum unten gerügten nicht zulässigen Verweis auf einen Bescheid eines anderen Familienmitglieds kann der Asylgerichtshof auf ein anderes von ihm erlassenes Erkenntnis verweisen, da dieses einerseits veröffentlich wird und andererseits dieses auch gegenüber der betroffenen Partei Bundesasylamt erlassen wurde).Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin einer diskriminierten ethnischen Minderheit in Afghanistan angehört und es sich bei dieser um eine afghanische Frau handelt. Trotzdem hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit diesen offensichtlichen - und daher von Amts wegen wahrzunehmenden - Themenkomplexen befasst. Einerseits hat es - offenbar in Substitution von Länderfeststellungen -nur eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in den Bescheid kopiert, ohne aus dieser Anfragebeantwortung eigene Schlüsse zu ziehen, die angeführten Quellen abzuwägen und somit der Aufgabe der Behörde, die vorhandenen Beweismittel - hier die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - zu würdigen, nachzukommen. Andererseits wurden keine Feststellungen zur besonderen Situation der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan getroffen. Bezüglich des letzten Punktes wird auf das gleichzeitig ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Verfahren der Tochter römisch 40 und die dort als notwendig erachteten Ermittlungsaufträge sinngemäß verwiesen. (Im Gegensatz zum unten gerügten nicht zulässigen Verweis auf einen Bescheid eines anderen Familienmitglieds kann der Asylgerichtshof auf ein anderes von ihm erlassenes Erkenntnis verweisen, da dieses einerseits veröffentlich wird und andererseits dieses auch gegenüber der betroffenen Partei Bundesasylamt erlassen wurde).

Schließlich entspricht es einem fairen Verfahren und dem Recht auf Parteiengehör weder, wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Unglaubwürdigkeit den Angaben der Beschwerdeführerin Angaben von anderen Asylwerbern - hier des Mannes der Beschwerdeführerin - gegenüberstellt, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Widersprüchen zu äußern, noch wenn auf Bescheidteile (etwa zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin) in gegenüber anderen Asylwerbern erlassenen Bescheiden verwiesen wird. Da die Angaben des Gatten der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes nicht wiedergegeben sind und der den Antrag des Gatten erledigende Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde - es steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Gatte der Beschwerdeführerin dieser die Möglichkeit gibt, seinen Bescheid einzusehen; darüber hinaus ist zweifelhaft, ob es zulässig wäre, den an eine andere Person gerichteten Bescheid der Beschwerdeführerin von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen - wird diese Verletzung des Rechts auf Parteiengehör auch nicht durch die Möglichkeit, Beschwerde zu ergreifen, saniert. Daher werden - so dies entscheidungsrelevant ist - die divergierenden Aussagen des Ehemanns im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführerin vorzuhalten und die notwendigen Feststellungen im über den Antrag der Beschwerdefüherin absprechenden Bescheid zu treffen sein.

III.3. Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wird, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.römisch drei.3. Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wird, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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