TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/21 A2 417503-1/2011

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 417.503-1/2011/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10 05.812-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10 05.812-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2011, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer seinen Angaben nach ein 28-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der christlichen Religion und der Volksgruppe der Ibo, stellte - nach irregulärer Einreise ins österreichische Bundesgebiet - am 04.07.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (AS 13-23 BAA). In weiterer Folge wurde er am 26.08.2010 (AS BAA 71-77) und am 04.10.2010 (AS BAA 131-137) durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat vor ungefähr drei Wochen vom Flughafen in XXXX verlasen und sei mit einem Zwischenstopp in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mittels LKW nach Österreich weitergereist sei. Zu seinem Fluchtgrund legte er dar, dass er homosexuell sei. Die Bewohner seiner Ortschaft hätten es herausgefunden und ihn anschließend töten wollen.2. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat vor ungefähr drei Wochen vom Flughafen in römisch 40 verlasen und sei mit einem Zwischenstopp in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mittels LKW nach Österreich weitergereist sei. Zu seinem Fluchtgrund legte er dar, dass er homosexuell sei. Die Bewohner seiner Ortschaft hätten es herausgefunden und ihn anschließend töten wollen.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angaben bei seiner Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Er verfüge hier über keine Dokumente, werde aber versuchen seinen Führerschein in Nigeria zu besorgen. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er habe keine Verwandten in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Er habe seine Heimat erstmals mit seiner Flucht verlassen und dann den gegenständlichen Asylantrag in Österreich gestellt.

Befragt, in welcher Stadt er von Bord des ersten Flugzeuges gegangen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, da er sich dort laut seinen eigenen Angaben etwa fünf Tage aufgehalten habe und daher zumindest den Namen der Stadt oder des Staates wissen müsste, wo er das Flugzeug verlassen habe, wiederholte der Beschwerdeführer es nicht zu wissen. Die Frage, in welcher Stadt er von Bord des zweiten Flugzeuges gegangen sei, konnte er ebenfalls nicht beantworten. Er könne auch nicht angeben, welche Länder er mit dem LKW durchgereist habe. Er habe zwar Ortsangaben gesehen, sie hätten für ihn jedoch "keinen Sinn ergeben".

Er hätte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Er habe seine Heimat verlassen, da er homosexuell sei. Dort, wo er herkomme, also XXXX, sei Homosexualität ein "absolutes Tabu". Seine sexuelle Neigung wäre ein Geheimnis gewesen, welches im März 2010 von den Bewohnern entdeckt worden sei, als er mit seinem Partner in flagranti erwischt worden wäre. Er hätte sofort flüchten müssen. Er befürchte nun von der Bevölkerung in XXXX getötet zu werden. Vor seiner Flucht habe er Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen durchgeführt und wäre am Ende jeden Tages bezahlt worden. Seine Mutter lebe noch in XXXX, weitere Verwandte habe er in Nigeria keine.Er hätte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Er habe seine Heimat verlassen, da er homosexuell sei. Dort, wo er herkomme, also römisch 40 , sei Homosexualität ein "absolutes Tabu". Seine sexuelle Neigung wäre ein Geheimnis gewesen, welches im März 2010 von den Bewohnern entdeckt worden sei, als er mit seinem Partner in flagranti erwischt worden wäre. Er hätte sofort flüchten müssen. Er befürchte nun von der Bevölkerung in römisch 40 getötet zu werden. Vor seiner Flucht habe er Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen durchgeführt und wäre am Ende jeden Tages bezahlt worden. Seine Mutter lebe noch in römisch 40 , weitere Verwandte habe er in Nigeria keine.

4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er an, er habe keine psychischen oder physischen Probleme und könne der Einvernahme folgen. Befragt, ob er irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente hätte, die er noch nicht vorgelegt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass er das Dokument besorgen solle. Daraufhin wurde ihm eine Frist bis 31.10.2010 eingeräumt, um sich seine Dokumente zuschicken zu lassen.

Der Beschwerdeführer führte an, er werde versuchen, sich die Telefonnummer eines Freundes zu besorgen, damit er ihm seinen Führerschein zuschicken könne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er bei seinem Zielflughafen unkontrolliert das Gebäude verlässt. Hierzu meinte der Beschwerdeführer, dass der Schlepper für ihn die Dokumente vorgelegt habe. Er wisse nicht genau, welches Dokument er vorgelegt habe. Er wisse nur, dass er dem Mann in XXXX ein Foto von sich gegeben habe.Der Beschwerdeführer führte an, er werde versuchen, sich die Telefonnummer eines Freundes zu besorgen, damit er ihm seinen Führerschein zuschicken könne. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er bei seinem Zielflughafen unkontrolliert das Gebäude verlässt. Hierzu meinte der Beschwerdeführer, dass der Schlepper für ihn die Dokumente vorgelegt habe. Er wisse nicht genau, welches Dokument er vorgelegt habe. Er wisse nur, dass er dem Mann in römisch 40 ein Foto von sich gegeben habe.

Österreich sei von seinem Schlepper ausgesucht worden. Es sei richtig, dass er keinerlei Länder benennen könne, die er von seiner Heimat bis Österreich bereist hätte.

Zu seiner Person und seinen Lebensumständen legte der Beschwerdeführer dar, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Vater sei verstorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Er habe mit seiner Mutter im eigenen Haus gelebt.Zu seiner Person und seinen Lebensumständen legte der Beschwerdeführer dar, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Vater sei verstorben, als er noch sehr klein gewesen sei. Er habe mit seiner Mutter im eigenen Haus gelebt.

Von 1989 bis 1998 habe er die Schule (XXXX) in XXXX besucht und wäre danach Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe (in Nigeria stets) genug zu essen gehabt.Von 1989 bis 1998 habe er die Schule (römisch 40 ) in römisch 40 besucht und wäre danach Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe (in Nigeria stets) genug zu essen gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund detailliert befragt brachte er vor, seit der Beendigung seiner Schulzeit eine Affäre mit einem gleichaltrigen Freund, den er in der Schule kennengelernt habe, gehabt zu haben. Er wäre nur mit ihm zusammen gewesen.

Näher zu seinem Freund befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sie zum Vorfallszeitpunkt nicht zusammengelebt hätten. Sein Freund hätte ebenfalls in XXXX gelebt.Näher zu seinem Freund befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sie zum Vorfallszeitpunkt nicht zusammengelebt hätten. Sein Freund hätte ebenfalls in römisch 40 gelebt.

Sie hätten sich mittels Telefon (getroffen) oder sie wären einfach zueinander gegangen. Sein Freund habe ebenfalls ein eigenes Haus in XXXX gehabt und hätte dort mit seiner Familie gelebt. Getroffen hätten sie sich manchmal bei ihm und manchmal bei seinem Freund. Wo sich sein Freund jetzt befinde, wisse er nicht. Auf Nachrage führte der Beschwerdeführer seinen Freund namentlich mit seiner Wohnadresse an.Sie hätten sich mittels Telefon (getroffen) oder sie wären einfach zueinander gegangen. Sein Freund habe ebenfalls ein eigenes Haus in römisch 40 gehabt und hätte dort mit seiner Familie gelebt. Getroffen hätten sie sich manchmal bei ihm und manchmal bei seinem Freund. Wo sich sein Freund jetzt befinde, wisse er nicht. Auf Nachrage führte der Beschwerdeführer seinen Freund namentlich mit seiner Wohnadresse an.

Im März 2010 wäre er mit seinem Freund in seinem Haus von seinen Nachbarn in flagranti erwischt worden. Als sie sie vorgefunden hätten, hätten sie zu schreien begonnen, sodass mehrere Leute zusammengelaufen wären. Sie wären davongerannt, weil sie befürchtet hätten, irgendwohin gebracht zu werden, wo sie ihnen etwas zu trinken gegeben hätten, wodurch sie sterben hätten können; denn es sei üblich, dass wenn man jemanden beseitigen wolle, man ihn in den Wald bringe und dort vergifte. Nachgefragt, warum die Nachbarn unangemeldet in sein Haus gekommen wären, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie zuerst durch das Fenster geschaut und als sie sie entdeckten hätten, zu dritt ins Haus gekommen wären. Sie hätten an die Türe geklopft und als er die Türe geöffnet habe, wäre er mit seinem Freund davongelaufen.

Nachgefragt, wie es ihnen möglich gewesen sei, an den Leuten vorbei zu kommen, entgegnete der Beschwerdeführer, als er die Türe geöffnet habe, wären sich die Leute sicher gewesen, dass sie sie festhalten könnten und hätten sie ins Freie gezerrt, wo sie fliehen hätten können. Sie wären getrennt davongelaufen.

Auf die Frage, warum sie sich getrennt hätten, merkte der Beschwerdeführer an, dass sie um ihr Leben gerannt wären.

Er wäre "zur Mission" gerannt, wo er die nächsten zwei Monate geblieben sei, bevor er seine Heimat verlassen habe. In der Mission habe man zu ihm gesagt, wenn Leute wüssten, dass er dort wäre, wäre es für ihn besser, wenn man ihn aus der Mission entfernen würde. Eines Tages sei ein Mann gekommen und hätte ihn zum Flughafen gebracht.

Wie es seinem Freund in diesen zwei Monaten ergangen sei, wisse er nicht. Er habe keine Zeit gehabt, um mit ihm zu telefonieren. Er habe sein Telefon im Haus zurückgelassen.

Auf Vorhalt, dass es absolut unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei, dass er in zwei Monaten keine Zeit gefunden habe, seinen Freund anzurufen, da er mit ihm schon seit seiner Schulzeit zusammen gewesen sei und es in der Mission auch Telefone geben hätte müssen und es ihm daher möglich hätte sein müssen, seinen Freund zu kontaktieren, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es bei der Mission keine Telefone gegeben habe.

Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er cirka zwei Monate in der Mission gewesen sei und es nicht versucht habe, seine Mutter oder seinen Freund zu verständigen, replizierte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Vorfall gewusst habe, dass seine Mutter ihn nicht mehr sehen wollte (einen Kontakt zu ihr habe er nicht mehr) und seinen Freund habe er nicht kontaktieren können.

Nun würden die Leute seiner Gemeinde ihn töten wollen, da Homosexualität als Tabu gelte. Er wisse aber nicht, ob es gesetzlich verboten sei. Er wäre nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen, da ihn die Mission weggeschickt habe. Es wäre nicht seine Entscheidung gewesen hierher zu kommen.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Homosexualität in Nigeria, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zum ersten Mal gehört habe. Er wisse nicht, dass man im Norden dafür gesteinigt werden könne. Dort, wo er herkomme, werde man im Wald getötet. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der Sozialhilfe lebe und in XXXX für kurze Zeit einen Kurs besucht habe. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich.Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Homosexualität in Nigeria, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zum ersten Mal gehört habe. Er wisse nicht, dass man im Norden dafür gesteinigt werden könne. Dort, wo er herkomme, werde man im Wald getötet. Zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von der Sozialhilfe lebe und in römisch 40 für kurze Zeit einen Kurs besucht habe. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria und spreche Englisch. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei nicht glaubhaft.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 16.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab und stellte unter einem fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria und spreche Englisch. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei nicht glaubhaft.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche.

In den Feststellungen, insbesondere gestützt auf Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes, des Außenministeriums der Vereinigten Staaten sowie von Amensty International, wurde ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen in Nigeria per Bundesgesetz verboten wären und dass das (gesetzliche) Strafmaß bis zu 14 Jahre betrage. In den zwölf nördlichen Staaten, welche die Scharia Rechtssprechung eingeführt hätten, wäre auch die Steinigung als Strafe denkbar, was jedoch bisher nie verhängt worden wäre.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art wären - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem geschlechtlichem Verkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. § 214 Criminal Code) als auch Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar.Homosexuelle Handlungen jeglicher Art wären - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. Paragraph 217, Criminal Code, bei vollzogenem geschlechtlichem Verkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. Paragraph 214, Criminal Code) als auch Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar.

Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen erfolge, so weit erkennbar, jedoch nur in Ausnahmefällen. Erzwungene homosexuelle Handlungen und homosexuelle Handlungen an Minderjährigen würden hingegen strafrechtlich geahndet.

Eine parlamentarische Initiative zur weiteren Kriminalisierung homosexueller Handlungen sei vorerst gescheitert. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen könnten ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben und wären nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Die Regierung habe Anfang 2006 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der die Eingehung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften für nichtig erkläre sowie jegliche Werbung für solche Partnerschaften verboten habe. Mit dem Ende der Legislaturperiode am 29.05.2007 wäre der Gesetzesentwurf zwar hinfällig geworden, auf Druck konservativer christlicher Kreise wäre die Gesetzesinitiative in der neuen Legislaturperiode jedoch wieder aufgegriffen worden. Dabei sei es Anfang 2009 bei einer öffentlichen Anhörung im Repräsentantenhaus zu tumulthaften Diskussionen gekommen. Gegenwärtig scheine es eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzesentwurf in nächster Zeit verabschiedet werde.

2009 wären weiterhin Übergriffe (durch Dritte) auf Menschen verübt worden, die gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen verdächtigt worden wären.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant wären, sie jedoch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen vermögen. Die Angaben des Beschwerdeführers, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich seiner Reise von seiner Heimat nach Österreich gemacht zu haben, seien nicht glaubhaft. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache sei, dass Reisende - bei Flüchtenden trete zudem das Element des Argwohns, nämlich besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet habe, seine Reisebewegung bewusst zu verschleiern. Hinzu komme, dass bei internationalen Flügen die Durchsagen in englischer Sprache durchgeführt werden würden.

Auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe den Erfordernissen einer Glaubwürdigkeit nicht entsprochen. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Flucht vor drei Angreifern, die ihn töten wollten, gelungen sei. Auch nicht nachvollziehbar sei es, dass der Beschwerdeführer während seines zweimonatigen Aufenthaltes in der Mission nicht die Zeit gehabt habe, beziehungsweise die Möglichkeit gefunden habe, einen Kontakt zu seinem Freund beziehungsweise zu seiner Mutter herzustellen. Seinen Angaben nach habe er mit seinem Freund eine zirka zwölfjährige innige Beziehung gehabt und so müsse es in sehr hohem Maß in seinem Interesse gelegen sein, vor seiner Ausreise alles zu unternehmen, um mit ihm Kontakt aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit zwölf Jahren eine Beziehung nur mit seinem Freund gehabt zu haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er seine Beziehung öffentlich gelebt habe. Alleine vor diesem Hintergrund erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass seine Nachbarn zu seinem Haus gekommen wären und ausgerechnet zu dem Zeitpunkt durch das Fenster geschaut hätten, als er mit seinem Freund zusammengewesen sei.

Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass seine strafrechtliche Verfolgung Homosexueller nur in Ausnahmefällen erfolge, was der Beschwerdeführer nicht behauptet habe. Unabhängig davon wäre es ihm möglich gewesen, aufgrund des fehlenden Meldewesens sich in einer der großen Hafenstädte niederzulassen.

Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweisen können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.

Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte) ließen die Behörden zum Befinden kommen, dass im konkreten Fall die Kriterien einer auswegslosen Lage (im rechtlichen Sinne) nicht vorlägen.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich hätte; dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Insgesamt liege daher im Falle der Ausweisung keine ungerechtfertigte Verletzung von Art. 8 EMRK vor.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich hätte; dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Insgesamt liege daher im Falle der Ausweisung keine ungerechtfertigte Verletzung von Artikel 8, EMRK vor.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Entscheidung des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung angefochten wurde. Gleichzeitig wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

7. Mit Beschluss vom 24.01.2011, GZ. A2 417.053-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin.7. Mit Beschluss vom 24.01.2011, GZ. A2 417.053-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin.

8. Am 28.02.2011 langte eine Ergänzung der Beschwerde ein (mit Unterstützung der Rechtsberatung erstellt), worin der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wurde.

Insoweit das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziere und hierzu ausführe, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ihren Verfolgern entkommen hätten können, lasse es den Umstand der körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers und die Situation außer Acht. Der Beschwerdeführer sei ein junger und körperlich gut trainierter Mann, was mit freiem Auge erkennbar sei. Darüber hinaus habe ihn die drohende Bedrohung in einen Alarmzustand versetzt, der ihm "zusätzlichen Adrenalinschub" verschafft habe, weshalb ihm die Flucht gelingen habe können.

Zur weiteren Begründung des Bundesasylamtes, dass es "absolut unglaubwürdig" sei, dass der Beschwerdeführer während seines zweimonatigen Aufenthaltes in der Mission keine Möglichkeit gefunden habe, seine Mutter beziehungsweise seinen Freund zu kontaktieren, sei zunächst anzumerken, dass er seine Mutter nicht kontaktieren habe wollen, da die Homosexualität bei ihnen ein Tabu darstelle und seine Mutter ihn nicht sehen hätte wollen.

Zum unterbliebenen Kontakt zu seinem Freund wurde erneut vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Flucht sein Handy nicht mitgenommen habe und daher über keine Nummern verfügt hätte.

Zum Argument der belangten Behörde, wonach er monogam gelebt hätte und es daher unwahrscheinlich sei, dass sein Freund und er von den Dorfbewohnern aufgespürt worden wären, sei festzuhalten, dass das Bundesasylamt (verfehlterweise) nicht erkenne, dass sie in einem kleinen Dorf gelebt hätten und ihre Beziehung über Jahre hinweggegangen sei. Sie hätten schon lange das Gefühl gehabt, dass andere Verdacht geschöpft hätten, was in einem kleinen Dorf nur allzu wahrscheinlich sei - vor diesem Hintergrund sei es auch ganz im Gegenteil nur nachvollziehbar, dass die Nachbarn sie irgendwann zu entdecken gesucht hätten. Somit sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig und das Verfahren mangelhaft.

9. In der Folge wurde am 24.11.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

"(...)

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ja.

Eröffnung der Verhandlung

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig. Ich gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Ich stamme aus XXXX.BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig. Ich gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Ich stamme aus römisch 40 .

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich erinnere mich an alle Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und habe immer die Wahrheit gesagt. Es ist alles ordnungsgemäß abgelaufen.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein, seit ich nach Österreich gekommen bin, war ich in keinem anderen Land und auch vorher nicht.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Nigeria, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Nein, noch nicht.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Nigeria?

BF: Nein. Ich habe überhaupt keinen Kontakt nach Nigeria, deswegen weiß ich nichts Neues.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein, ich habe keine Beweismittel.

VR: Fasse ich Ihr Vorbringen richtig zusammen, dass Sie wegen Ihrer Homosexualität Nigeria verlassen mussten?

BF: Ja, meine Homosexualität ist mein einziger Fluchtgrund.

VR: Sind Sie aktuell in Österreich in einer homosexuellen Beziehung?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt hier in Österreich zu homosexuellen Menschen?

BF: Nein, es gab zwar einmal einen, der deswegen zu mir kam, aber ich hatte auch mit ihm nichts. Denn ich möchte damit eigentlich nichts mehr zu tun haben.

VR: Was meinen Sie mit "damit will ich nichts mehr zu tun haben"?

BF: Ich meine, dass mich Personen hier angesprochen haben, die homosexuell waren und mich zum Partner haben wollten.

VR: Würden Sie sich auch aktuell als homosexuell bezeichnen?

BF: Im Moment bin ich daran nicht interessiert, bzw. ich weiß nicht, wie ich das erklären soll. Seit ich hier in Österreich bin, hatte ich keine homosexuellen Kontakte mehr.

VR: Hatten Sie jemals eine weibliche Partnerin in Ihrem Leben?

BF: Nein.

VR: Ist es für Sie völlig ausgeschlossen eine weibliche Partnerin zu haben?

BF: Im Moment weiß ich das nicht.

VR: Waren Sie in Afrika jemals außerhalb Nigerias?

BF: Nein, ich bin überhaupt nie ins Ausland gereist.

VR: Haben Sie Ihr ganzes Leben in XXXX verbracht oder haben Sie sich auch an anderen Orten Nigerias aufgehalten?VR: Haben Sie Ihr ganzes Leben in römisch 40 verbracht oder haben Sie sich auch an anderen Orten Nigerias aufgehalten?

BF: Nein, ich habe die ganze Zeit in XXXX gelebt.BF: Nein, ich habe die ganze Zeit in römisch 40 gelebt.

VR: Haben Sie in XXXX immer an der von Ihnen angegeben Wohnadresse gelebt oder haben Sie dort Ihren Wohnort gewechselt? Vor dem BAA haben Sie als letzte Wohnadresse XXXX vorgebracht.VR: Haben Sie in römisch 40 immer an der von Ihnen angegeben Wohnadresse gelebt oder haben Sie dort Ihren Wohnort gewechselt? Vor dem BAA haben Sie als letzte Wohnadresse römisch 40 vorgebracht.

BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise habe ich an der genannten Wohnadresse gelebt.

VR: Wer wohnte noch an dieser Wohnadresse mit Ihnen?

BF: Meine Mutter.

VR: Handelt es sich hier um ein Haus, eine Wohnung? Beschreiben Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse an der vor dem BAA genannten Adresse!?

BF: Das war ein Einfamilienhaus.

VR: Hat Ihre Mutter von Ihrer Homosexualität gewusst?

BF: Nein.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient in XXXX?

BF: Ich habe großteils manuelle Arbeiten verrichtet. Wenn irgendwo ein Haus gebaut wurde, habe ich mich als Helfer angeboten.

VR: Konnten Sie davon gut leben? Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation verglichen mit anderen Bewohnern von XXXX beschreiben?VR: Konnten Sie davon gut leben? Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation verglichen mit anderen Bewohnern von römisch 40 beschreiben?

BF: Das war keine ständige oder fixe Arbeit. Es hat gerade ausgereicht, dass ich genug zum Essen hatte.

VR: Wovon lebte Ihre Mutter?

BF: Sie war Verkäuferin am Markt.

VR: Trifft es zu, dass Ihr Vater schon 1993 verstorben ist?

BF: Ja. Er war schon alt damals. Mein Vater war bei einem Transportunternehmen beschäftigt, zuletzt aber schon in Pension.

VR: War dieses Einfamilienhaus Ihr Eigentum oder mussten Sie an jemanden Miete zahlen?

BF: Wir haben keine Miete bezahlt. Das Haus gehörte früher meinem Vater und er hat es dann meiner Mutter weitergegeben.

VR: Nach dem Tod Ihres Vaters haben in dem Haus nur Sie und Ihre Mutter gelebt? Gab es dort keine weiteren Angehörigen, die dort auch gelebt oder auf Besuch waren?

BF: Ja, ich und meine Mutter haben dort alleine gewohnt, manchmal haben wir aber auch Besuch von Verwandten gehabt.

VR: Von welchen Verwandten?

BF: Verwandte mütterlicherseits. Die Schwestern meiner Mutter kamen zu Besuch und deren Familie.

VR: Wovon haben die Schwestern Ihrer Mutter und deren Familien gelebt?

BF: Die Schwestern gingen keiner beruflichen Beschäftigung nach. Meine Mutter hatte zwei Schwestern, von denen aber nur eine Kinder hatte. Diese beiden Kinder haben keinen Beruf erlernt. Eine der Schwestern ist mittlerweile gestorben.

VR: Wie viele homosexuelle Beziehungen hatten Sie in Nigeria insgesamt?

BF: Ich hatte nur eine einzige homosexuelle Beziehung in Nigeria.

VR: Wann begann sie?

BF: Da war ich noch in der Schule.

VR: Können Sie den Zeitpunkt datumsmäßig angeben ungefähr?

BF: Ich kann das nicht mehr genau sagen, jedenfalls habe ich meinen Partner in der Schule kennen gelernt.

VR: Ich habe Sie das deswegen gefragt, weil Sie vor dem BAA zwar auch gesagt haben, dass Sie Ihren Partner in der Schule kennen gelernt haben, wie heute, aber die Beziehung hätten Sie erst seit Beendigung der Schule gehabt. Ist das richtig, was Sie vor dem BAA gesagt haben?

BF: Ich habe ihn in der Schule getroffen, so ist das gemeint.

VR: Erzählen Sie uns bitte etwas über die Familie Ihres Freundes, die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse!?

BF: Er war auch arbeitslos, bzw. hatte keinen fixen Job.

VR: Lebte er allein?

BF: Er wohnte bei seinen Eltern, bzw. seiner Familie.

VR: Wie hießen seine Eltern?

BF: Ich weiß nur den Namen seines Vaters, dieser hieß XXXX. Den Namen seiner Mutter weiß ich nicht.BF: Ich weiß nur den Namen seines Vaters, dieser hieß römisch 40 . Den Namen seiner Mutter weiß ich nicht.

VR: Wie hieß Ihr Freund?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wovon lebten seine Eltern?

BF: Der Vater war ebenfalls Händler.

VR: Womit handelte er?

BF: Mit Ziegen.

VR: Hatte er ein Grundstück oder wo waren die Ziegen, mit denen er handelte?

BF: Ja, er hatte ein eigenes Grundstück, ein eigenes Anwesen.

VR: Lebten mit Ihrem Freund außer seinen Eltern noch andere Verwandte von ihm mit ihm zusammen?

BF: Ja.

VR: Wer war das?

BF: Sie hatten auch Mieter im Haus. Mehr weiß ich über diese Mieter nicht, auch nicht wie viele es waren.

VR: Beschreiben Sie uns bitte das Zimmer Ihres Freundes im Haus seiner Familie!?

BF: Mein Freund hatte ein eigens Zimmer, so wie auch sein Vater sein eigens Zimmer hatte.

VR: Wie sah das Zimmer Ihres Freundes aus?

BF: Es war ein kleines Zimmer, so wie für einen jungen Mann eben.

VR: Wo haben Sie sich mit Ihrem Freund getroffen?

BF: Manchmal bei mir zu Hause und manchmal bei ihm zu Hause.

VR: Haben Sie nie in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Häuser etwas miteinander unternommen?

BF: Nein, nie.

VR: Haben seine Eltern etwas von seiner Homosexualität gewusst?

BF: Nein, ich glaube nicht.

VR: Wie lange hat Ihre Beziehung insgesamt gedauert?

BF: Ca. 10 Jahre oder noch länger. Genau kann ich es nicht sagen.

VR: Haben Ihre Eltern oder die Eltern Ihres Freundes nie Fragen gestellt, warum sie sich häufig miteinander treffen oder warum Sie sich immer zu Hause treffen?

BF: Solche Fragen wurden später dann sehr wohl gestellt.

VR: Ab wann wurden diese Fragen gestellt, wenn Sie sagen, dass diese "später" gestellt wurden?

BF: Ich kann das nicht genau sagen. Eigentlich wurden solche Fragen immer schon gestellt, aber später wurden die Eltern zunehmend neugierig.

VR: Was haben Sie geantwortet, wenn zB Ihre Mutter Sie gefragt hat?

BF: Normalerweise habe ich dann immer gesagt: "Er ist mein Freund, nicht mehr."

VR: Hat Ihnen Ihre Mutter geglaubt oder denken Sie, sie hatte eine Ahnung, dass Sie tatsächlich eine Beziehung mit Ihrem Freund führen?

BF: Ich glaube, sie hatte schon einen Verdacht.

VR: Und die Eltern Ihres Freundes? Glauben Sie, diese hatten auch einen Verdacht, was ihn betrifft?

BF: Ja, wahrscheinlich. Wenn sich zwei in einer Beziehung sehr nahe sind, dann kommt ein solcher Verdacht auf. Ich glaube, sie hatten auch so einen Verdacht, wussten es aber nicht sicher.

VR: Wenn Ihre Familienangehörigen, in Ihrem Fall Ihre Mutter schon eine Ahnung betreffend Ihrer Homosexualität, warum glauben Sie, haben diese nicht mehr unternommen, Sie zB zur Rede gestellt?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Wie oft haben Sie Ihren Freund ungefähr getroffen?

BF: Das war unterschiedlich. Immer wenn wir uns sehen wollten, haben wir uns gesehen. Es gab keine festen Zeiten.

VR: Würden Sie sagen, das war eine enge Beziehung?

BF: Ja.

VR: Was ist dann geschehen, was letztlich Ihre Flucht ausgelöst hat? Schildern Sie das bitte so ausführlich wie möglich!?

BF: An diesem Tag war ich mit meinem Freund zusammen. Dann kam jemand und schaute durchs Fenster hinein. Es klopfte jemand an die Tür und schrie, ich solle die Tür aufmachen. Wir haben dann die Tür geöffnet, sie haben uns dann gefasst. Man brachte uns weg und mein Freund ist dann geflohen. Mir ist die Flucht ebenfalls gelungen.

VR: Können Sie uns zunächst ein zumindest ungefähres Datum dieses Geschehnisses nennen?

BF: Den Tag weiß ich nicht mehr, ich weiß nur noch, es war irgendwann im März.

VR: Wo hatten Sie sich getroffen?

BF: Bei mir zu Hause.

VR: Befand sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Mutter auch zu Hause?

BF: Nein.

VR: Wo war sie?

BF: Sie war am Markt.

VR: Um welche Uhrzeit oder Tageszeit haben Sie sich getroffen?

BF: Am Nachmittag, näher kann ich es nicht angeben.

VR: Was haben Sie gemacht, als Sie durch das Fenster gesehen wurden?

BF: Ich hatte eine Affäre mit meinem Partner.

VR: War das Fenster unmittelbar an der Straße oder war zwischen Fenster und Straße eine Fläche?

BF: Nein, das Fenster war nicht direkt an der Straße. Es handelte sich ja um ein Anwesen ("compound").

VR: Das heißt, der, der Sie gesehen hat war innerhalb des Anwesens?

BF: Ja, das nehme ich an. Ich habe das nicht gesehen aber das stimmt, die müssen vorher auf das Anwesen getreten sein.

VR: Konnte einfach jeder in das Anwesen, gab es kein Tor, das den Zugang für die Öffentlichkeit versperrt hat?

BF: Nein, es gab kein Tor. Jeder konnte frei in das Anwesen hinein.

VR: Können Sie uns eine Zeichnung anfertigen, auf welcher man das Anwesen sieht, die Straße und den Ort Ihres Zimmers?

BF: Nein, so etwas ist nicht möglich.

VR: Hatte das Fenster keinen Vorhang?

BF: Innen gab es Jalousien, diese waren aber nicht komplett geschlossen.

VR: Warum waren sie nicht komplett geschlossen, es hätte ja auch Ihre Mutter, wenn sie vom Markt nach Hause kommt, durchsehen können?

BF: Man kann durch diese Jalousien hindurchsehen, sie sind nicht blickdicht.

VR: Aber hatten Sie nicht Angst, dass zB Ihre Mutter durchschauen würde, wenn sie doch schon einen Verdacht hat?

BF: Bei meiner Mutter wusste ich immer ganz genau, wann sie zurückkommt, deswegen hatte ich diesbezüglich keine Angst.

VR: Hatten Sie die Zimmertür versperrt?

BF: Ja, von innen war die Tür versperrt.

VR: Schildern Sie bitte noch einmal den Moment, als Sie bemerkten, dass Sie jemand durch das Fenster beobachtet!

BF: Ich bin erst aufmerksam geworden als dieses Klopfen an der Tür war. Da habe ich dann auch gesehen, dass jemand am Fenster steht. Wir hatten dann keine andere Wahl, als uns anzuziehen und die Tür aufzumachen.

VR: Sie hörten also zuerst das Klopfen und haben vorhin gar nicht bemerkt, dass Sie jemand durch das Fenster beobachtet hatte?

BF: Die Leute müssen schon vorher beim Fenster gestanden sein, als ich das Klopfen hörte habe ich dann geschaut, das heißt, ich habe zuerst das Klopfen gehört und dann erst die Leute am Fenster entdeckt.

VR: Wie viele Leute sahen Sie am Fenster?

BF: Zwei.

VR: Kannten sie diese Leute?

BF: Ja, das waren Leute aus meinem Ort.

VR: Können Sie uns mehr über diese Leute sagen?

BF: Das waren Leute aus meiner Gemeinde, aus meiner inneren Gemeinde.

VR: Mehr können Sie nicht sagen?

BF: Jetzt kann ich mich daran nicht mehr erinnern.

VR: Was machten diese zwei, die am Fenster standen? Sahen die Sie nur an oder sagten sie etwas?

BF: Die haben geklopft und gesagt, wir sollten die Tür aufmachen. Sie klopften ans Fenster.

VR: Sie machten dann die Tür auf?

BF: Ja.

VR: Wie viele Leute standen dann vor der Tür?

BF: Ich glaube jedenfalls zwei.

VR: Das waren auch Leute aus Ihrer Gemeinschaft?

BF: Ja. Mehr kann ich auch über diese nicht sagen.

VR: Das heißt insgesamt waren vier Leute vor Ort: Zwei vor dem Fenster und zwei, die dann durch die Tür hereinkamen?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Was geschah weiter?

BF: Diese Leute haben mich und meinen Freund dann weggebracht.

VR: Die zwei, die an die Tür geklopft haben oder sind die beiden am Fenster dann zu ihnen gestoßen?

BF: Die zwei vom Fenster sind dann zu den anderen beiden vor der Tür dazugekommen. Sie haben uns alle gemeinsam weggebracht.

VR: Kam es zu einem Kampf oder wie konnten die sie wegbringen?

BF: Wir haben keinerlei Widerstand geleistet, sonst hätten diese Leute uns verletzt.

VR. Hatten diese Menschen Waffen mit sich?

BF: Nein, damals hatten Sie keine Waffen dabei.

VR: Haben diese Leute etwas gesagt, als Sie sie von dem Zimmer wegbrachten?

BF: Ja, die haben die ganze Zeit so etwas gesagt wie: "Wir wissen, was ihr da getan habt."

VR: Haben Sie eingestanden, dass Sie eine Beziehung hatten? Oder haben Sie geschwiegen?

BF: Wir haben das den Leuten eingestanden, wir hätten es auch nicht abstreiten können.

VR: Waren Sie vollständig bekleidet?

BF: Ja.

VR: Vor dem BAA haben Sie den Ablauf möglicherweise etwas anders dargestellt. Es entsteht Ihren dortigen Angaben nach der Eindruck, dass Sie von denselben Leuten am Fenster beobachtet wurden, die dann an die Tür klopften. Heute sagen Sie, zwei klopften am Fenster und zwei wären zur selben Zeit an der Tür. Damals haben Sie das einmal als zeitlichen Ablauf geschildert. Im Übrigen sprachen Sie vor dem BAA von insgesamt ca. 3 Personen!

BF: Das was ich heute gesagt habe, habe ich auch damals so gesagt. Ich erinnere mich, das sich von damals von drei-vier Leuten gesprochen habe.

VR: Haben die Leute gesagt, wo sie Sie hinbringen wollten, als Sie sie von dem Raum wegbrachten?

BF: Normalerweise wird man da über Nacht eingesperrt, irgendwo in einem Gemeindehaus, um dann am folgenden Tag zum Schrein gebracht zu werden. Beim Schrein geben sie einem dann etwas zu trinken.

VR: Haben Ihnen die Leute das so gesagt oder ist das eine Vermutung über die geplante Vorgangsweise?

BF: Ja, ich habe das erwartet. Denn so gehen sei immer vor - auch bei Schuldnern, die jemandem Geld schulden.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Weil das traditionell so ist. Wenn man irgendein Tabu oder Verbot bricht, dann geschehen solche Dinge.

VR: Von wem ist das die Tradition?

F: Das ist hauptsächlich eine Tradition der Ibos.

VR: Sprachen Sie zuvor von einem speziellen Schrein oder meinten Sie einfach nur allgemein Schrein?

BF: Diese Leute haben mehrere Schreine, wo sie so etwas durchführen. Es gibt nicht nur einen.

VR: Erwarteten Sie zu einem speziellen Schrein gebracht zu werden und wenn ja zu welchem?

BF: Ich weiß nicht zu welchem speziellen Schrein sie mich gebracht hätten.

VR: Was hätten Sie dort trinken müssen?

BF: Das ist ein Trunk, an dem die Person letztlich stirbt.

VR: Was hätte das für einen Sinn jemand eines Tabubruchs Verdächtigen einen tödlichen Trank zu geben? Welchen Nutzen hätte das für den Schrein?

BF: Wenn diese Leute zum Schluss kommen, dass man ein Tabu gebrochen hat, dann sind sie der Ansicht, dass eine Person sterben muss und sie sorgen dann auch dafür, dass eine Person stirbt.

VR: Wir haben jetzt davon gesprochen, dass diese Leute Sie wegbrachten. Wohin brachten Sie diese Leute aus Ihrem Zimmer; wie, wohin?

BF: Es ist nicht dazu gekommen, dass sie uns irgendwo hingebracht hätten, aber sie wollten uns zu einem Priester bringen, mit dem die ganz Sache erörtert worden wäre, bevor sie dann Maßnahmen ergriffen hätten.

VR: Was ist genau geschehen ab dem Zeitpunkt ab den die Leute in Ihr Zimmer kamen?

BF: Diese Leute haben uns wegbringen wollen. Ich und mein Freund sind aber geflohen, genauso hat sich das abgespielt.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Ihr Freund sei zuerst geflohen. Wo waren Sie präzise, als Ihr Freund geflohen ist?

BF: Ich war bei diesen Leuten, wir sind unterwegs zu diesem Priester gewesen.

VR: Wenn Sie sagen, sie waren unterwegs am Weg zum Priester, wo waren Sie da genau? Wo waren Sie örtlich, als Ihr Freund weglief?

BF: Wir waren auf einem Fußweg unterwegs auf dem Weg zum Priester. Wir waren nicht mehr auf dem Anwesen.

VR: Wie konnte ihr Freund weglaufen? Nach ihren Angaben waren Sie von 4 Leuten umgeben. Wie konnte er entkommen?

BF: Es war eine Schicksalsfügung. Er ist entkommen.

VR: Haben die 4 Sie nicht an den Armen gehalten oder konnten Sie frei neben denen gehen, als Ihr Freund floh?

BF: Sie waren hinter uns. Waffen hatten sie keine.

VR: Sind die 4 Ihrem Freund nachgerannt oder ist einer der 4 Ihrem Freund nachgerannt, als er davonlief?

BF: Alle sind ihm nicht nachgelaufen, nur einer oder zwei. Die anderen sind bei mir geblieben. Aber sie haben meinen Freund nicht erwischt.

VR: Wann machten Sie einen Versuch wegzulaufen?

BF: Wie mein Freund weggelaufen ist, habe ich die Gelegenheit genutzt, da waren nur zwei bei mir und warteten noch, dass die anderen beiden zurückkämen. Ich bin dann ebenfalls davon gelaufen, direkt in den Busch.

VR: Wurde Ihnen auch nachgelaufen?

BF: Ja, ich glaube schon.

VR: Waren Sie einfach schneller als die Verfolger oder wie gelang Ihnen die erfolgreiche Flucht?

BF: Ja, ich war schneller, außerdem war dort gleich ein Busch, so konnte ich entkommen.

VR: XXXX ist ja an sich eine sehr große Stadt. Wenn ich mir vorstelle, dass Sie mitten in dieser Stadt lebten ist es andererseits nicht leicht zu begreifen, warum dort gleich ein Busch ist. Können Sie uns die geographischen Gegebenheiten erklären?VR: römisch 40 ist ja an sich eine sehr große Stadt. Wenn ich mir vorstelle, dass Sie mitten in dieser Stadt lebten ist es andererseits nicht leicht zu begreifen, warum dort gleich ein Busch ist. Können Sie uns die geographischen Gegebenheiten erklären?

BF: Es war nicht so, dass es ein immens großer Busch oder Wald war, aber dort wo ich davon gelaufen bin, war sehr wohl ein Wald.

VR: Wo liefen Sie dann hin, als Sie die Verfolger los waren?

BF: Ich hatte keinen Zielort im Kopf, wie ich da losgelaufen bin. Ich bin einfach losgelaufen, irgendwohin bloß um zu entkommen.

VR: Und wohin gelangten Sie?

BF: Ich bin dann zu einer Mission gelangt.

BF: Das war also reiner Zufall, dass Sie zu dieser Mission gelangten?

BF: Nein, es war insofern kein Zufall, als ich die Mission kannte. Ich wusste beim Weglaufen aber noch nicht, wo ich mich tatsächlich wiederfinden würde. Als ich dann aus dem Busch raus kam, erinnerte ich mich dann an diese Mission. Es gab sonst keinen Ort, an dem ich Schutz hätte suchen können, also bin ich dorthin.

VR: Waren Sie früher schon einmal bei dieser Mission?

bF: Nein, ich war noch nie zuvor dort, aber ich kannte die Mission.

VR: Woher kannten Sie die Mission?

BF: Diese Mission befindet sich auf unserem Gemeindegebiet, unserer Stadt. Deswegen kannte ich sie.

VR: Können Sie uns Name und Adresse dieser Mission angeben?

BF: Die Adresse weiß ich nicht, aber die Mission nannte sich "XXXX".

VR: war das eine römisch-katholische Mission?

BF: Ich glaube ja.

VR: Sie sind ja auch Christ. Welcher christlichen Konfession gehören Sie an?

BF: Ich bin Anglikaner.

VR: Wenn die Mission "XXXX" heißt, wissen Sie, welche Bedeutung der Begriff "XXXX" in der christlichen Glaubensüberlieferung hat?

BF: Nein.

VR: Wie lange waren Sie dann in der Mission?

BF: Ca. zwei Monate.

VR: Haben Sie den Menschen in der Mission erzählt, weswegen Sie dort sind?

BF: Ja.

VR: Mit wem hatten Sie dort näher Kontakt? Nennen Sie bitte Ihre Bezugspersonen in der Mission!?

BF: Ich habe dort mit den Schwestern gesprochen.

VR: Können Sie uns irgendwelche Namen nennen?

BF: Nein.

VR: Gab es in dieser Mission nur Frauen?

BF: Es waren dort viele beschäftigt, hauptsächlich aber Frauen.

VR: Wie waren Sie dort untergebracht?

BF: Man hat mir ein kleines Zimmer gegeben.

VR: Haben Sie in diesen zwei Monaten die Mission einmal verlassen?

BF: Nein, ich hab mich damals versteckt gehalten, ich bin von dort nicht weggegangen.

VR: Bleiben Sie dabei, dass es in dieser Mission keine Telefone gab und Sie deshalb keine Möglichkeit hatten jemanden von außerhalb zu kontaktieren, zB Ihre Mutter zu kontaktieren oder sich nach Ihrem Freund zu erkundigen?

BF: Ja, das stimmt. Es gab dort meines Wissens kein Telefon aber ich hatte auch von mir aus kein Interesse zu telefonieren, denn meine Mutter hätte auch kein Telefon zu Hause, denn ich hätte sie gar nicht anrufen können.

VR: Wäre es nicht zu erwarten gewesen, dass Sie eine der Schwestern darum bitten zu Ihrer Mutter zu gehen? Immerhin sind Sie immer noch in derselben Stadt in der Sie aufgewachsen sein. Hätten Sie sich nicht auch Sachen von zu Hause schicken lassen können oder jemanden fragen können, ihnen die Sachen zu besorgen?

BF: Ich wusste, dass mich meine Mutter unter diesen Umständen nicht wiedersehen wollte, darum habe ich niemanden hingeschickt und ich wollte eigentlich auch nichts von zu Hause mitnehmen.

VR: Wenn ich auf Ihre Angaben vor dem Bundesasylamt am 04.10.2010 zurückkomme, haben Sie dort im Unterschied zu heute auch vorgetragen, dass Sie sofort geflohen wären, als die Männer die Tür Ihres Zimmers geöffnet hätten, und nicht erst später auf dem Weg zum Priester. Wie erklären Sie sich diesen Unterschied zwischen den Angaben heute und denen vom 04.10.2010?

BF: Ich habe nie gesagt, dass ich unmittelbar nach der Öffnung der Türe geflohen wäre, ich habe ganz klar gesagt, dass diese Leute uns gefasst hatten und weg brachten. Wir sind erst auf dem Weg geflohen.

VR: Sind Ihre weiteren Ausführungen richtig, dass Sie eigentlich nicht hätten weggehen wollen und die Mission Sie aber weggeschickt und Ihnen die Reise ins Ausland organisiert hat?

BF: Ja, das ist richtig. Die Leute von der Mission sagten mir, sie hätten Angst, mich weiter bei sich zu behalten, denn möglicherweise hätte das dann auch Auswirkungen auf die Mission.

VR: Wie sollte das Auswirkungen auf die Mission haben, wenn niemand weiß, dass Sie dort sind?

BF: Man meinte, dass die Leute früher oder später erfahren würden, dass sich in der Mission aufhältig bin. Darum wollte man nicht, dass ich noch länger bleibe und man mich möglicherweise in der Mission findet.

VR: Wenn Sie jetzt wieder davon sprechen, dass die Leute in der Mission Ihnen zur Ausreise geraten haben, meinen Sie die dort lebenden Schwestern?

BF: Ja. Die Schwestern haben mir das gesagt. Ich weiß nicht, mit wem Sie sich da vorher getroffen haben, aber letztlich sagten sie mir, sie würden jemanden kennen, der mir hilft und mich außer Landes bringen würde.

VR: Wer hat Sie dann von der Mission weggebracht?

BF: Ein weißer Mann kam zunächst um Fotos von mir zu machen, später ist er dann zurückgekommen und hat mich mitgenommen.

VR: Können Sie diesen weißen Mann irgendwie näher beschreiben, dem Aussehen nach, woher er kam, welche Sprache er sprach?

BF: Nein, ich kann über den Mann nichts Näheres sagen. Er hat mich einfach fotografiert und später dann abgeholt. ich habe keine Ahnung, was mit ihm besprochen worden ist.

VR verliest die Angaben des BF zu seinem Fluchtweg, AS 17-19 BAA und hält ihm vor, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF, der beinahe 10 Jahre die Schule besucht hat, keinerlei Ortsnamen lesen kann und ersucht diesen seine Angaben entsprechend zu ergänzen!

BF: Dazu möchte ich sagen, dass mir im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAA noch nicht bewusst war, was mit "Kontrolle" gemeint ist. Ich habe damals sehr wohl das Dokument mit meinem Bild vorgewiesen, das mir dieser Mann gegeben hatte. Ich wusste damals bloß nicht, dass dies eine "Kontrolle" war. Sonst kann ich keine Ergänzungen machen.

VR: Wo ist dieses Dokument verblieben?

BF: Dieses Dokument ist bei diesem Mann geblieben. Als ich sein Haus verließ und in den Lastwagen stieg, hat er es behalten und es mir nicht mehr gegeben.

VR: Hatten Sie mit diesem weißen Mann irgendwelche Probleme?

BF: Nein.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?

BF: Man würde mich umbringen. Wenn mich diese Leute dort wiedersehen, dann werde ich mit Sicherheit dafür bezahlen müssen, für das, was ich getan habe.

VR: Wen meinen Sie mit "diesen Leuten"? Die Leute, die Sie entführen wollten?

BF: Ja, damit meine ich die Leute, die mich entführt haben aber mittlerweile weiß wohl jeder in der Gemeinde, was damals vorgefallen ist. Jetzt weiß jeder Bescheid.

VR: Könnten Sie Schutz bei der Polizei in XXXX suchen?VR: Könnten Sie Schutz bei der Polizei in römisch 40 suchen?

BF: Nein. Die Polizei kann nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen, geschweige für die Sicherheit anderer.

VR: Als christlicher Ibo könnten Sie sich aber in anderen städtischen Regionen im Süden Nigerias außerhalb von XXXX niederlassen. Dort würde Sie ja niemand kennen und niemand würde wissen, was in XXXX passiert ist. Das gilt auch für andere Städte, wie zB Abuja?VR: Als christlicher Ibo könnten Sie sich aber in anderen städtischen Regionen im Süden Nigerias außerhalb von römisch 40 niederlassen. Dort würde Sie ja niemand kennen und niemand würde wissen, was in römisch 40 passiert ist. Das gilt auch für andere Städte, wie zB Abuja?

BF: All diese Gedanken habe ich damals selbst überhaupt nicht gehabt. Ich wäre in der Mission geblieben, doch die Leute in der Mission haben meine Ausreise arrangiert.

VR: Aber wenn Sie jetzt über diese Frage nachdenken!?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich denke nicht, dass das möglich wäre.

VR: Außer diesen Leuten in XXXX, fürchten Sie noch andere Personen oder Kräfte in Nigeria?VR: Außer diesen Leuten in römisch 40 , fürchten Sie noch andere Personen oder Kräfte in Nigeria?

BF: Ja, wenn ich wieder zurück wäre, dann hätte ich wohl auch Angst vor der Macht dieses Schreins.

VR: Was meinen Sie damit näher?

BF: Er könnte zB eine Krankheit auslösen. Ich weiß nicht ob der Schrein mich auch in Österreich erreichen kann. Deswegen gehe ich aber auch regelmäßig zur Kirche um mich zu schützen.

VR: Zu welcher Kirche gehen Sie in Österreich?

BF: Ich besuche die Erlöserkirche in XXXX.BF: Ich besuche die Erlöserkirche in römisch 40 .

VR: Haben sie nicht zB versucht über die Kirche in Österreich mit der Mission in Nigeria Kontakt aufzunehmen oder haben Sie nicht daran gedacht?

BF: Nein. Bis jetzt noch nicht. Ich habe auch noch keine Telefonnummer von der Mission. Meiner Mutter geht es bestimmt nicht gut, aber ich hatte keine andere Wahl, denn sie wäre sowieso am Leben geblieben, während ich möglicherweise schon tot wäre.

VR: Glauben Sie hat Ihre Mutter erfahren, dass Sie von diesen Leuten "erwischt" worden sind und nun Ihrem Vorbringen nach verfolgt werden?

BF: Ja, ich glaube, das ist so.

VR: Wie glauben Sie sieht Ihre Mutter nun Ihre Person wenn sie nun endgültig weiß, dass Sie homosexuell sind?

BF: Es würde ihr weh tun und sie würde enttäuscht sein über mich.

VR: Wenn Ihre Mutter heute hier wäre, trotz der Enttäuschung, wurde Sie mit Ihnen reden und weiter zu Ihnen stehen?

BF: Ich glaube schon, ja.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich bin gesund, ich leide an keiner Krankheit und war noch nie in Spital.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ja, ich habe österreichische Freunde. Ich habe diese Leute dort kennen gelernt, wo ich meine Zeitschriften verkaufe. So hat sich dann eine Freundschaft entwickelt. Ich verkaufe die Zeitung XXXX, ich weiß nicht den Namen der Straße aber das ist, wenn man vom Bahnhof kommt.BF: Ja, ich habe österreichische Freunde. Ich habe diese Leute dort kennen gelernt, wo ich meine Zeitschriften verkaufe. So hat sich dann eine Freundschaft entwickelt. Ich verkaufe die Zeitung römisch 40 , ich weiß nicht den Namen der Straße aber das ist, wenn man vom Bahnhof kommt.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich verkaufe diese Zeitschrift, dann gehe ich in die Kirche, nach der Kirche gehe ich heim und schlafe. Ich habe einen Deutschkurs besucht und mein Freund XXXX lehrt mich auch die deutsche Sprache. Außerdem sprechen die Leute, die bei mir diese Zeitschrift kaufen ebenfalls Deutsch mit mir. Sie sprechen sehr schnell Deutsch aber ein bisschen was habe ich verstanden. Ich spiele Fußball. Im Moment habe ich keinen fixen Ort wo ich spielen kann aber ich spiele nach wie vor. Ich habe keine Probleme mit österreichischen Sicherheitsbehörden und halte mich an alle Gesetze.BF: Ich verkaufe diese Zeitschrift, dann gehe ich in die Kirche, nach der Kirche gehe ich heim und schlafe. Ich habe einen Deutschkurs besucht und mein Freund römisch 40 lehrt mich auch die deutsche Sprache. Außerdem sprechen die Leute, die bei mir diese Zeitschrift kaufen ebenfalls Deutsch mit mir. Sie sprechen sehr schnell Deutsch aber ein bisschen was habe ich verstanden. Ich spiele Fußball. Im Moment habe ich keinen fixen Ort wo ich spielen kann aber ich spiele nach wie vor. Ich habe keine Probleme mit österreichischen Sicherheitsbehörden und halte mich an alle Gesetze.

VR unterbricht die Verhandlung von 12.15 bis 12.30 Uhr zwecks Beratung und Erholungspause.

Folgende Erkenntnisquellen (zusätzlichen zu jenen im BAA-Verfahren verwendeten) werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) Länderbericht der ÖB Nigeria aus November 2011 , insb. auch

3.4.4.

*) UK Border Agency, OGN Nigeria vom 07.09.2011

*) USDOS Human Rights Report Nigeria 2010 vom 08.04.2011

*) IOM Returning to Nigeria, November 2009

*) Dokumentenkonvolut zu EURASIL Workshop Nigeria vom 24.05.2011

*) Dt. Auswärtiges Amt 07.03.2011 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria Februar 2011

*) Im Verfahren UBAS 302.460-C1/10E-XV/53/06 verwendete Beweismittel

Daraus folgt insbesondere aus Sicht des erkennenden Senates:

Momentan ist es insgesamt (unbeschadet vieler weiter auftretender lokaler Unruhen/Anschläge) zu einer Beruhigung der Lage im Land gekommen, insbesondere im Süden, wo die Wahl von Präsident Jonathan Goodluck mit großen Erwartungen verbunden ist. Gegenüber lokalen Konflikten besteht zumeist eine Relokationsalternative, insbesondere in Großstädten. Der Süden Nigerias ist christlich dominiert. Die Volksgruppe der Ibo zählt zu den größten Volksgruppen von Nigeria und ist ebenfalls zumeist im Süden beheimatet. In der Niger-Delta Region ist es in den letzten Jahren wiederholt zu Unruhen gekommen, zuletzt wurde aber eine Amnestie für Rebellen umgesetzt, die eine Verbesserung der Situation gebracht hat. Berichte über Unruhen in XXXX oder in XXXX liegen jedenfalls nicht vor. Die Grundversorgung ist in Nigeria, im Allgemeinen gewährleistet. Die bloße Asylantragstellung im Ausland führt in der Regel nicht zu Problemen bei einer Rückkehr.Momentan ist es insgesamt (unbeschadet vieler weiter auftretender lokaler Unruhen/Anschläge) zu einer Beruhigung der Lage im Land gekommen, insbesondere im Süden, wo die Wahl von Präsident Jonathan Goodluck mit großen Erwartungen verbunden ist. Gegenüber lokalen Konflikten besteht zumeist eine Relokationsalternative, insbesondere in Großstädten. Der Süden Nigerias ist christlich dominiert. Die Volksgruppe der Ibo zählt zu den größten Volksgruppen von Nigeria und ist ebenfalls zumeist im Süden beheimatet. In der Niger-Delta Region ist es in den letzten Jahren wiederholt zu Unruhen gekommen, zuletzt wurde aber eine Amnestie für Rebellen umgesetzt, die eine Verbesserung der Situation gebracht hat. Berichte über Unruhen in römisch 40 oder in römisch 40 liegen jedenfalls nicht vor. Die Grundversorgung ist in Nigeria, im Allgemeinen gewährleistet. Die bloße Asylantragstellung im Ausland führt in der Regel nicht zu Problemen bei einer Rückkehr.

Homosexualität ist mit hohen Strafdrohungen bedroht und wird vielfach gesellschaftlich geächtet, von einer effektiven Strafverfolgung ist jedoch nichts bekannt. In der Praxis ist das Führen homosexueller Beziehungen vielfach möglich (es ist auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen). Die Ablehnung ist in Großstädten, insbesondere in den von der Ethnie der Yoruba bewohnten Landesteilen wesentlich geringer.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich denke, Ihre Informationen stimmen, was die allgemeine Lage in Nigeria betrifft.

Zur Berichtslage die Homosexualität betreffend:

Wie das landesweit aussieht, darüber weiß ich nichts. Ich kann Ihnen wie gesagt nur erklären, inwieweit ich davon betroffen war und wie die Lage bei mir war.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine.

(...)"

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses vollinhaltlich anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses vollinhaltlich anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist XXXX-jähriger Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der christlichen Religion und der Volksgruppe der Ibo; er lebte im Süden des Landes. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung, verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und besteht kein Hinweis auf eine besondere Integration in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt.

2.1. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Der Asylgerichtshof erhebt aufgrund der im Verfahren verwendeten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten hinreichend aktuellen Quellen die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen zu den entsprechenden Feststellungen des vorliegenden Erkenntnisses. Zu ergänzen ist, dass die vom Beschwerdeführer genannte Stadt seiner Herkunft, die Hauptstadt von XXXX, im christlich dominierten Süden des Landes, XXXX zirka 540.000 Einwohner hat.Der Asylgerichtshof erhebt aufgrund der im Verfahren verwendeten und in der Beschwerdeverhandlung erörterten hinreichend aktuellen Quellen die in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen zu den entsprechenden Feststellungen des vorliegenden Erkenntnisses. Zu ergänzen ist, dass die vom Beschwerdeführer genannte Stadt seiner Herkunft, die Hauptstadt von römisch 40 , im christlich dominierten Süden des Landes, römisch 40 zirka 540.000 Einwohner hat.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 24.11.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit/Religion, zum Alter und zur (ungefähren) Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit und fehlender Bestimmtheit sowie mangelnder Plausibilität:

3.2.2.1. Die Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg erweisen sich als gänzlich unglaubwürdig. So wurde ihm in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 noch einmal ausdrücklich vorgehalten, dass eine Person, die über Ibo- und Englischkenntnisse verfügt und zehn Jahre in Nigeria die Schule besucht hat, bei einer längeren Reisebewegung (mit verschiedenen Verkehrsmitteln) von Nigeria nach Österreich zumindest in der Lage sein müsste, irgendwelche geographischen Namen zu nennen. Dass dies nicht erfolgt nicht, kann nur bedeuten, dass der Beschwerdeführer bewusst seinen Fluchtweg unvollständig angibt, was bereits ein negatives Licht auf seine persönliche Glaubwürdigkeit zu werfen geeignet ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem bei der Erstbefragung am 04.07.2010 ausdrücklich erklärte, er hätte nach der Landung am letzten Flughafen keinerlei Kontrolle seiner Person wahrgenommen, um dann in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, er hätte nicht gewusst, was mit "Kontrolle" gemeint ist und hätte er sehr wohl ein Dokument vorgewiesen, welches ihm der Schlepper übergeben habe, so ist diese Widersprüchlichkeit bei wahrheitsgemäßen Äußerungen nicht erklärbar. Auch die Unfähigkeit des Beschwerdeführers über den Schlepper, der ihn ja auf der Reise zumindest zum Teil begleitet hat, irgendwelche näheren Angaben zu machen, ist nicht plausibel.

Es trifft nun zwar zu, dass unwahre oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit dem Flugweg keinen direkten Rückschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit einer Person in Bezug auf Fluchtgründe zulässt, es zeigt aber vorliegend das diesbezüglich vage und unvollständige Aussageverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die mangelnde Bereitschaft zur Tätigung vollständiger Angaben gegenüber der Asylbehörde, beziehungsweise nunmehr dem Asylgerichtshof.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat im gesamten ungefähr 2-jährigen Asylverfahren keinerlei Dokumente vorgelegt, obwohl er etwa im Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsberatung unterstützt war. Während er in seiner Einvernahme am 26.08.2010 zu Protokoll gab, er werde versuchen, sich aus Nigeria einen Führerschein schicken zu lassen und somit die grundsätzliche Möglichkeit einer derartigen Vorgangsweise in den Raum stellte, beschränkte er sich in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 auf die Erklärung, er hätte gar keine Beweismittel und "überhaupt" keinen Kontakt zu Nigeria. Auch dass der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben nach in Österreich regelmäßig eine Kirche besuche, nicht zumindest den Versuch unternimmt, über Kirchenkreise die Mission in Nigeria zu kontaktieren, die ihn angeblich zur Ausreise verholfen hat, erweist sich als wenig plausibel, würden die Angaben des Beschwerdeführers stimmen; umso mehr als der Beschwerdeführer am 04.10.2010 zu Protokoll gab, er werde versuchen, sich die Telefonnummer seines Freundes in Nigeria zu beschaffen.

3.2.2.3. Zur angeblichen Beziehung zu seinem Freund in Nigeria tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, wenn er am 04.10.2010 vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass er seit Beendigung seiner Schulzeit diese Beziehung hätte, dagegen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 zunächst eindeutig vorbrachte, dass die Beziehung bereits in der Schule begonnen habe. Als unglaubwürdig erweist sich, dass der Beschwerdeführer, welcher über ungefähr 10 Jahre seinen Freund auch in dessen Haus besucht haben will, nicht in der Lage ist die dortigen Mieter zu benennen oder zumindest deren Zahl anzugeben (vgl aber Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011).3.2.2.3. Zur angeblichen Beziehung zu seinem Freund in Nigeria tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, wenn er am 04.10.2010 vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass er seit Beendigung seiner Schulzeit diese Beziehung hätte, dagegen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 zunächst eindeutig vorbrachte, dass die Beziehung bereits in der Schule begonnen habe. Als unglaubwürdig erweist sich, dass der Beschwerdeführer, welcher über ungefähr 10 Jahre seinen Freund auch in dessen Haus besucht haben will, nicht in der Lage ist die dortigen Mieter zu benennen oder zumindest deren Zahl anzugeben vergleiche aber Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011).

Wesentlicher erscheinen aber die Widersprüche in der Darstellung der fluchtauslösenden Geschehnisse:

Zunächst ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis nicht datumsmäßig präzise einordnen kann, sondern nur in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 davon sprach, dies alles habe sich "irgendwann im März" ereignet.

Ebenso unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer, wenn doch seinen Angaben nach insbesondere seine Mutter bereits Verdacht geschöpft hatte, dass er eine homosexuelle Beziehung unterhielt, sich mit seinem Freund in einem Zimmer traf, das vorm Hof seines Anwesens mehr oder minder frei einsichtig war. Die Aussage, er hätte immer ganz genau gewusst, wann seine Mutter zurückkomme, wenn sie am Markt gearbeitet hatte, erweist sich diesbezüglich als wenig plausibel, da er doch damit rechnen musste, dass seine Mutter einmal von fixen Gewohnheiten abweichen kann. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich angegeben hat, dass auch die Eltern seines Freundes möglicherweise schon Verdacht geschöpft haben und er daher auch nicht ausschließen könnte, dass andere Nachbarn einen ähnlichen Verdacht hegten, erweist es sich auch unter diesem Aspekt als schwer vorstellbar, dass die Treffen mit dem Freund in einem Bereich stattfanden, welcher, wie der Beschwerdeführer am 24.11.2011 in der Beschwerdeverhandlung angab, von außen frei zugänglich war (vgl. Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 24.11.2011:Ebenso unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer, wenn doch seinen Angaben nach insbesondere seine Mutter bereits Verdacht geschöpft hatte, dass er eine homosexuelle Beziehung unterhielt, sich mit seinem Freund in einem Zimmer traf, das vorm Hof seines Anwesens mehr oder minder frei einsichtig war. Die Aussage, er hätte immer ganz genau gewusst, wann seine Mutter zurückkomme, wenn sie am Markt gearbeitet hatte, erweist sich diesbezüglich als wenig plausibel, da er doch damit rechnen musste, dass seine Mutter einmal von fixen Gewohnheiten abweichen kann. Wenn der Beschwerdeführer zusätzlich angegeben hat, dass auch die Eltern seines Freundes möglicherweise schon Verdacht geschöpft haben und er daher auch nicht ausschließen könnte, dass andere Nachbarn einen ähnlichen Verdacht hegten, erweist es sich auch unter diesem Aspekt als schwer vorstellbar, dass die Treffen mit dem Freund in einem Bereich stattfanden, welcher, wie der Beschwerdeführer am 24.11.2011 in der Beschwerdeverhandlung angab, von außen frei zugänglich war vergleiche Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift vom 24.11.2011:

"Jeder konnte frei in das Anwesen hinein".)

Zum Ablauf der Geschehnisse erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011, er hätte ein Klopfen an der Tür gehört und jemanden gesehen, der beim Fenster gestanden sei. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass Personen zum selben Zeitpunkt einerseits vor dem Fenster, und andererseits vor der Tür gestanden sind. Anders lautete aber die Darstellung am 04.10.2010: "Sie haben zuerst durch das Fenster geschaut und als sie uns entdeckten, kamen sie ins Haus" (As. 133 BAA). Eine nachvollziehbare Erklärung zu dieser unterschiedlichen Darstellung der fluchtauslösenden Geschehnisse vermochte der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhalts nicht abzugeben. Hinzu kommt, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 24.11.2011 ausdrücklich von vier involvierten Personen gesprochen hat, während er am 04.10.2010 von "zirka drei" Leuten gesprochen hat. Wenn sich der Beschwerdeführer unsicher war, so wäre dann nicht erklärlich, warum er in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 aus eigenem zunächst aber präzise vier Leute nannte.

Die Frage des einvernehmenden Organs des Bundesasylamte in der Einvernahme vom 04.10.2010, wie es dem Beschwerdeführer (und seinem Freund) dann möglich war an den Leuten (gemeint: den Angreifern) vorbeizukommen, beantwortete er damals nur dahingehend, dass, als er die Tür geöffnet habe, die Leute sich sicher gewesen seien, dass sie sie festhalten könnten, sie ins Freie gezerrt hätten und sie dort fliehen hätten können. Mit keinem Wort erwähnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, wie er dies dann aber in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 tat, dass sie alle bereits auf einem Fußweg auf dem Weg zu einem Priester gewesen wären und nicht mehr auf dem Anwesen, als sie fliehen hätten können. Diese Darstellung lässt sich nicht leicht mit jener in der vorrangegangenen Einvernahme in Einklang bringen.

Die Schilderung der Flucht, die der Beschwerdeführer dann tätigte, ist ebenso kaum plausibel, als es nur schwer vorstellbar ist, dass bei vier (gewalttätigen) Bewachern es beiden, nämlich dem Beschwerdeführer und seinem Freund gelungen ist, zu entkommen.

Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge auch schon zurecht darauf hingewiesen, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Mission in seiner Heimatstadt nicht in der Lage gewesen wäre, Nachforschungen anzustellen, was mit seinem Freund passiert ist oder zum Beispiel mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, wenn er doch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 selbst angab, dass er trotz der Enttäuschung seiner Mutter doch davon ausginge, dass diese weiter mit ihm Kontakt halten würde. Die gesamten Einlassungen des Beschwerdeführers zu dem (längeren) Aufenthalt in der Mission erwiesen sich als unbestimmt, wenn er weder deren Adresse noch die Namen irgendwelcher Menschen angeben konnte, denen er dort für einen erheblichen Zeitraum begegnete.

Auf die Unglaubwürdigkeit der folgenden Geschehnisabläufe hinsichtlich des Fluchtwegs des Beschwerdeführers wurde bereits in den obigen Erwägungen hingewiesen.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 schließlich erstmals vorbrachte, er fürchte spirituelle Verfolgung durch den Schrein in Folge seines Tabubruchs, entzieht sich dieser Vorbringensteil der Objektivierbarkeit.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.2.4. Eine Feststellung über eine gegenwärtige homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers konnte nicht getroffen werden, da jener in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 zu Protokoll gab, er habe in Österreich keine derartige sexuelle Beziehung. Er wolle damit nichts mehr zu tun habe, sei "daran" nicht interessiert. Es ist offenkundig, dass unter diesem Aspekt sich auch die Frage einer allgemeinen Gefährdung wegen Homosexualität (unabhängig davon, dass die konkreten fluchtauslösenden Geschehnisse für unglaubwürdig erachtet wurden) nicht mehr stellt.

3.2.4.1. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer weiter als homosexuell ansehe, so würde dieses Faktum alleine auf Basis der Erkenntnislage zu Nigeria nicht per se zu einer Asylgewährung führen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007 zu Zl. 302.460-C1/10E-VX/53/06 zu verweisen (Beschwerdeablehnung durch den Verwaltungsgerichtshof am 30.06.2011 zu Zl. 2008/23/0782-10), der in der Folge auszugsweise zitiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die diesem Bescheid zu Grunde liegende Erkenntnislage sich nicht wesentlich von der aktuellen Situation in Nigeria, wie sie aus den in das gegenständlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen folgt, unterscheidet, weshalb eine Vergleichbarkeit der folgenden beweiswürdigenden Aussagen jedenfalls gegeben ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der behauptete Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX sich in einer ähnlichen geographischen Lage befindet, wie die in dem Bescheid des UBAS zu Grunde gelegte Stadt Onitsha. Auch die ethnische Zusammensetzung der beiden Städte (in beiden Fällen leben dort zumeist, aber nicht ausschließlich, Ibo) ist vergleichbar:3.2.4.1. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer weiter als homosexuell ansehe, so würde dieses Faktum alleine auf Basis der Erkenntnislage zu Nigeria nicht per se zu einer Asylgewährung führen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2007 zu Zl. 302.460-C1/10E-VX/53/06 zu verweisen (Beschwerdeablehnung durch den Verwaltungsgerichtshof am 30.06.2011 zu Zl. 2008/23/0782-10), der in der Folge auszugsweise zitiert wird. Dabei ist zu beachten, dass die diesem Bescheid zu Grunde liegende Erkenntnislage sich nicht wesentlich von der aktuellen Situation in Nigeria, wie sie aus den in das gegenständlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen folgt, unterscheidet, weshalb eine Vergleichbarkeit der folgenden beweiswürdigenden Aussagen jedenfalls gegeben ist. Dabei ist auch zu beachten, dass der behauptete Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 sich in einer ähnlichen geographischen Lage befindet, wie die in dem Bescheid des UBAS zu Grunde gelegte Stadt Onitsha. Auch die ethnische Zusammensetzung der beiden Städte (in beiden Fällen leben dort zumeist, aber nicht ausschließlich, Ibo) ist vergleichbar:

" (...)

Als erste zentrale Frage war für die Berufungsbehörde zu klären, ob aufgrund der Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04. August 2006, die eine wesentliche Verschlechterung der Situation von Homosexuellen primär aufgrund der beabsichtigten Gesetzesänderungen konstatierte, bereits von einer allgemeinen asylrelevanten Verfolgung aller Homosexuellen in Nigeria gesprochen werden konnte; dies vor allem unter dem Aspekt, dass in der zitierten Auskunft Amnesty International nunmehr auch in Großstädten Verfolgung statt Duldung homosexueller Aktivitäten für wahrscheinlich erachtete. Das weitere Beweisverfahren zeigte zunächst, dass das geplante Gesetzesvorhaben eine öffentliche Diskussion über dessen Zulässigkeit in Nigeria auslöste. Diese Diskussion, respektive die öffentliche Präsenz des Themas, mag zu verstärkten Diskriminierungen von Homosexuellen, beziehungsweise einem intensivierten subjektiven Bedrohungsgefühl beigetragen haben. Andererseits zeigte diese Diskussion aber, dass es in Nigeria durchaus Hilfsorganisationen für Homosexuelle gibt, die deren Interessen vertreten. Das Beweisverfahren machte auch deutlich, dass schon die bisherige Gesetzeslage Homosexualität unter Strafe stellte, sodass durch die geplante Einführung des "Same Sex Marriage Prohibition Act" diesbezüglich keine dramatische Neuerung zu erwarten wäre (die ÖB Nigeria verweist in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2007 sogar auf eine Reduktion der Strafdrohungen durch das Gesetzesvorhaben). Die bisherige Gesetzeslage führte in der Regel nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen (im Süden des Landes), solche konnten auch im jüngsten Beobachtungszeitraum nicht erkannt werden; dass es zu weit verbreiteten (systematischen) Inhaftierungen von Homosexuellen außerhalb von Strafverfahren kommt, kann aus der Berichtslage insgesamt nicht geschlossen werden, da dies medial berichtet, beziehungsweise von den Unterstützungsorganisationen thematisiert worden wäre. Sohin konnte zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht der Schluss gezogen werden, dass bereits die Diskussion um die Gesetzesänderung die nigerianischen Sicherheitsbehörden zu einer verstärkten Verfolgung homosexueller Aktivitäten tatsächlich bewogen hätte. Weiters zeigte aber insbesondere die Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass das Gesetzesvorhaben aktuell nicht weiter verfolgt wird, was man plausibel so deuten kann, dass die Interessen an einer verschärften Verfolgung der Homosexualität nicht derart stark sind, als ursprünglich angenommen, respektive befürchtet. Aufgrund der Aktualität der jüngsten Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria von Ende Jänner 2007 kommt diesen Aussagen größeres Gewicht zu als den seinerzeitigen Einschätzungen von Amnesty International aus August 2006, wonach die Verabschiedung des Gesetzesvorhabens (das sich in erster Linie ja auf Eheschließungen bezieht) sehr wahrscheinlich wäre.

Die zitierte Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria weist auch ausdrücklich darauf hin, dass das Niveau der Ablehnung der Homosexualität in der letzten Jahren im Wesentlichen gleich geblieben sei. Somit ergeben sich nunmehr insgesamt aus den im Beweisverfahren herangezogenen Dokumenten keine nachhaltigen Hinweise darauf, dass es im letzten Jahr zu einer dramatischen Verschlechterung der tatsächlichen Situation von Homosexuellen in Nigeria gekommen wäre, was man anlässlich der Vorstellung des Gesetzesvorhabens im Jänner 2006 und unmittelbar danach noch befürchten hätte können. Auch die von der (seinerzeitigen) Berufungswerbervertreterin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Jänner 2007 vorgelegten Dokumente vermögen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu erzielen: Der Auszug des Berichtes der Schweizer Flüchtlingshilfe geht offensichtlich zu Unrecht davon aus, dass das Gesetz tatsächlich erlassen worden sei und bezieht sich ausschließlich auf eine Quelle aus März 2006. Auch aus dem vorgelegten Auszug des Berichtes des Home Office (auf dessen Basis die im Verfahren eingeführte Operational Guidance Note mit den in den Feststellungen zitierten Passagen erstellt wird) kann man eine tatsächliche dramatische Verschlechterung der Lage der Homosexuellen nicht ableiten. Der Internet-Auszug vom 11. Dezember 2006 wiederholt im Wesentlichen ebenso nur die Befürchtungen hinsichtlich des neuen Gesetzes, wobei der Verweis, dass dessen Verabschiedung als sicher gelte, nicht näher begründet ist (im Unterschied zu den Ausführungen der österreichischen Botschaft zu diesem Thema).

Zusammenfassend lässt sich also zum Entscheidungszeitpunkt weder feststellen, dass es zuletzt verstärkt zu strafrechtlichen Sanktionen entsprechend der bestehenden Gesetzeslage gegen Homosexuelle, jedenfalls im Süden des Landes, gekommen wäre, noch, dass eine Situation vorliegt, in der alle Homosexuellen in Nigeria existenzbedrohender Verfolgung ausgesetzt wären. Damit leugnet die Berufungsbehörde keineswegs die schlechte Situation von Homosexuellen in Nigeria, wie auch in vielen Ländern Afrikas und der Welt, doch kann angesichts der getroffenen Feststellungen in Bezug auf Nigeria somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Einzelfallprüfung abgesehen werden:

Diesbezüglich hat nun das Beweisverfahren jedenfalls nicht ergeben, dass der Berufungswerber als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist oder sich bereits in irgendeiner Weise politisch betätigt hätte, was ihn allenfalls zu einem potentiellen Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen) machen könnte.

Aus dem Vorbringen des Berufungswerbers in den Berufungsverhandlungen ergibt sich auch, dass die ihm seinen Angaben nach widerfahrenen Verfolgungshandlungen (nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit oder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise gesetzt hat. Er hat nicht behauptet, auch bei anderen Handlungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Besondere Hinweise auf eine Vulnerabilität des Antragstellers (z.B. Krankheit oder fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter) sind nicht ersichtlich. Freilich zeigt die Antwort der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass die Ablehnung von Homosexualität bei katholischen Ibo im Süden des Landes stark ausgeprägt ist. Andererseits ist auch wiederum zu beachten, dass der Berufungswerber seinen Angaben nach aus Onitsha kommt, welches als eine Großstadt anzusehen ist, in der Diskriminierungen im Regelfall geringer ausfallen als in ländlichen Regionen, dies auch unter Beachtung des bereits erwähnten Umstandes, dass Onitsha selbst eine multiethnische Stadt ist, sodass die Ethnie der Ibo dort jedenfalls keine vollständige Dominanz ausübt. Unter Abwägung aller dieser Umstände folgert die Berufungsbehörde daher - bei Beachtung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich der von ihm angegebenen Verhaftungen - dass dem Berufungswerber trotz seiner Homosexualität im Falle einer Rückkehr nach Onitsha (als dem von ihm angegebenen Herkunftsort) keine existenzbedrohende Gefährdung trifft, und hatte daher eine diesbezügliche Feststellung zu unterbleiben.

Selbst, wenn man entgegen der eben dargestellten Ansicht der Berufungsbehörde davon ausginge, dass in Folge der starken Ablehnung der Homosexualität durch katholische Ibo dem Berufungswerber eine Rückkehr nach Onitsha selbst nicht zumutbar sein sollte, zeigt die Antwort der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria, dass die Situation von Homosexuellen in den von Yoruba bewohnten Teilen Nigerias, das heißt dem (Süd)Westen des Landes besser ist. In diesem Landesteil befinden sich nun verschiedene Großstädte und auch die Hauptstadt Lagos und sind daher (auch mangels Hinweisen auf individuelle Vulnerabilität) keine Hindernisse ersichtlich, warum der Berufungswerber sich nicht dort niederlassen könnte. Der Aussage der Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria hinsichtlich der besseren Situation im (primär) von Yoruba bewohnten Westen des Landes wurde seitens des Berufungswerbervertreters in der Stellungnahme vom 14.02.2007 nicht substantiiert entgegengetreten.

(...)".

Da entsprechend den in das vorliegende Verfahren eingeführten Quellen, wie schon erwähnt, sich die Lage im Verhältnis zu der zitierten Entscheidung nicht verschlechtert hat, und der Beschwerdeführer ebenfalls nicht als Aktivist für die Rechte von Homosexuellen anzusehen ist oder sich bereits in irgendeiner Weise politisch betätigt hat, wäre er selbst bei Zugrundelegung seines Vorbringens kein potentielles Opfer staatlicher Verfolgung (wegen unterstellter Gegnerschaft zum herrschenden "System" mit den konservativen Moralvorstellungen, die zur Ablehnung der Homosexualität beitragen).

3.2.4.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass die ihm - seinen Angaben nach widerfahrenen - Verfolgungshandlungen Dritter (nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekt) zugänglichen Weise gesetzt hat. Er hat nicht behauptet, auch bei anderen Handlungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Besondere Hinweise auf eine Vulnerabilität des Antragstellers (z.B. Krankheit oder fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter) sind nicht ersichtlich. Selbst, wenn man also, entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes, dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fluchtkausalen Ereignisse Glauben schenkte und ihm daher eine Rückkehr nach XXXX nicht zumutbar sein sollte, geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Situation von Homosexuellen in den von Yoruba bewohnten Teilen Nigerias, das heißt dem (Süd)Westen des Landes besser ist. In diesem Landesteil befinden sich nun verschiedene Großstädte und auch die Hauptstadt Lagos und sind daher (auch mangels Hinweisen auf individuelle Vulnerabilität) keine Hindernisse ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich nicht dort niederlassen könnte. Dem entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer nun von den nigerianischen Bundesbehörden gesucht werden würde, wurde im Verfahren nicht behauptet, weshalb von keiner landesweiten Verfolgung wegen seiner Homosexualität auszugehen ist. Auch, dass ihn die Bewohner von XXXX im ganzen Land verfolgen würden, wurde nicht behauptet und ist angesichts der Größe Nigerias in diesem konkreten Fall kaum vorstellbar.3.2.4.2. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass die ihm - seinen Angaben nach widerfahrenen - Verfolgungshandlungen Dritter (nur) dann aufgetreten sind, als er sexuelle Handlungen in einer der Öffentlichkeit (zumindest indirekt) zugänglichen Weise gesetzt hat. Er hat nicht behauptet, auch bei anderen Handlungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Besondere Hinweise auf eine Vulnerabilität des Antragstellers (z.B. Krankheit oder fehlende Arbeitsfähigkeit oder sehr geringes oder sehr hohes Alter) sind nicht ersichtlich. Selbst, wenn man also, entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes, dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der fluchtkausalen Ereignisse Glauben schenkte und ihm daher eine Rückkehr nach römisch 40 nicht zumutbar sein sollte, geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Situation von Homosexuellen in den von Yoruba bewohnten Teilen Nigerias, das heißt dem (Süd)Westen des Landes besser ist. In diesem Landesteil befinden sich nun verschiedene Großstädte und auch die Hauptstadt Lagos und sind daher (auch mangels Hinweisen auf individuelle Vulnerabilität) keine Hindernisse ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sich nicht dort niederlassen könnte. Dem entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer nun von den nigerianischen Bundesbehörden gesucht werden würde, wurde im Verfahren nicht behauptet, weshalb von keiner landesweiten Verfolgung wegen seiner Homosexualität auszugehen ist. Auch, dass ihn die Bewohner von römisch 40 im ganzen Land verfolgen würden, wurde nicht behauptet und ist angesichts der Größe Nigerias in diesem konkreten Fall kaum vorstellbar.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Homosexualität unter gewissen Umständen den Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellen kann und daher von sich aus Asylrelevanz zu bilden vermag.

Dass homosexuelle Männer in Nigeria zum Entscheidungszeitpunkt allgemein eine so verfolgte soziale Gruppe bilden würden, kann aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe, der fehlenden tatsächlichen staatlichen systematischen Verfolgungshandlungen und der in gewissem Umfang vorhandenen Unterstützungsstrukturen (die den Schluss, dass Homosexualität alleine zu einem lebensbedrohenden Ausschluss aus der Gesellschaft führen würde, nicht zulassen) jedoch derzeit verneint werden. Die Nichtumsetzung des geplanten Gesetzesvorhabens bis heute in Verbindung mit der kontroversiellen Diskussion hiezu zeigt auch, dass es in der nigerianischen Gesellschaft nicht zu einer dramatischen Einstellungsänderung im Sinne einer weiteren Verschlechterung gekommen ist. Daher kann der Beschwerdeführer bloß aufgrund seiner möglicherweise noch vorliegenden Homosexualität nicht als asylrelevant verfolgt angesehen werden. Würde man eine andere Auffassung vertreten, wäre allen Personen in der Lage des Beschwerdeführers in Nigeria und in anderen Staaten mit einer Nigeria vergleichbaren Situation (mit einem gesetzlichen Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Einer öffentlich zugänglichen Antwort der deutschen Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine parlamentarische Anfrage zu Folge (Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/3597, "Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit") bestanden solche (mit rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätzen im europäischen Verständnis eindeutig unvereinbare) Verbote in 81 Staaten der Erde, auch in diesem Text wird auf die vielfache Tabuisierung des Themas und einen oftmals bestehenden gesellschaftlichen Konsens in diesen Ländern bezüglich Tolerierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit stattfinden, hingewiesen; mit der Konsequenz einer vielfach nicht-strikten Vollziehung dieser Bestimmungen (aaO 3f). Mangels Vorliegens einer "Gruppenverfolgung" im Rechtssinne war daher eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers vorzunehmen:

4.1.2.1. Hier wurde schon in der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass bereits die aktuelle homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben nach, in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011, nicht mehr bejaht werden kann. In Folge seiner sonstigen Unglaubwürdigkeit kann insgesamt gesehen nicht von einer Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr gesprochen werden. Gegebenenfalls würde eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung stehen, in denen jedenfalls Verfolgungsfreiheit im asylrelevanten Sinne zu bejahen wären.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes - Subsidiärer Schutz:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung beziehungsweise Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:

Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria etwa durch Hilfsarbeiten am Bau ausreichend verdient zu haben. Auch in Österreich verkaufe er Zeitschriften. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria es nicht möglich sein sollte, sich selbstständig seinen Lebensunterhalt wieder zu sichern. Seine Mutter lebt jedenfalls als Bezugsperson weiter in Nigeria. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ja auch ausgeführt, dass ihn seine Mutter jedenfalls weiter unterstützen werde.Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen mit Schulbildung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria etwa durch Hilfsarbeiten am Bau ausreichend verdient zu haben. Auch in Österreich verkaufe er Zeitschriften. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria es nicht möglich sein sollte, sich selbstständig seinen Lebensunterhalt wieder zu sichern. Seine Mutter lebt jedenfalls als Bezugsperson weiter in Nigeria. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ja auch ausgeführt, dass ihn seine Mutter jedenfalls weiter unterstützen werde.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 3.2.4.2. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen unter 3.2.4.2. zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu ist auch hier zu verweisen.

4.2.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert, der Beschwerdeführer bezeichnete sich auch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ausdrücklich als gesund.4.2.4. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (insbesondere den schon zitierten Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, Hinweise auf eine schwere Erkrankung in Österreich haben sich nicht objektiviert, der Beschwerdeführer bezeichnete sich auch in der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 ausdrücklich als gesund.

4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.4.2.5. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes - Ausweisung

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

zu berücksichtigen.

Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Asylgerichtshof hat hiezu im Detail wie folgt erwogen:

4.3.2. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in seiner letzten umfassenden Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 04.10.2010 als auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 24.11.2011 zu den Umständen seines Aufenthaltes in Österreich befragt. Daraus ergab sich das Fehlen jeglicher familiärer Bezüge. Zur Frage des Privatlebens zeigt schon die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, nämlich etwas weniger als zwei Jahre, dass sich daraus kein Anspruch auf eine Erklärung der Ausweisung als unzulässig ergeben kann. Die beginnende, als positiv zu bewertende, Integration des Beschwerdeführers (Kirchenbesuch, Freunde und Zeitungsverkauf) wird zwar nicht verkannt, jedoch stellen diese Umstände keine derart außergewöhnlichen Aspekte dar, sodass von einer außergewöhnlichen Verankerung seiner Person in Österreich auszugehen wäre. Im Gegensatz zu seinem zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich, aus dem sich also kein entscheidungsrelevant schützenswertes Privat- oder Familienleben ergeben hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, ist dort aufgewachsen und hat Schulbildung erfahren. Hinzu kommen aufrechte familiäre Bezüge zu diesem Land.

Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit irreguläre Einreisen nach Österreich hintanzuhalten. Hinzu kommt, dass der momentane Aufenthalt des Beschwerdeführers nur aufgrund einer unbegründeten Asylantragstellung ermöglicht ist.

Mangels schützenswerten Familien- und Privatlebens ist daher die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt. Selbst wenn man einen Eingriff in ein Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund beginnender Integration in Österreich bejahen würde, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes nach Abwägung aller Umstände derzeit eindeutig.

4.3.3. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.4.3.3. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

4.3.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr § 10 Abs 7 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.4.3.4. Mit Zustellung der gegenständlichen Ausweisungsentscheidung wird diese durchsetzbar und trifft im gegenständlichen Fall nunmehr Paragraph 10, Absatz 7, 1. Satz AsylG 2005 idgF zu.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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