TE AsylGH Beschluss 2012/6/22 S2 426777-1/2012

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Veröffentlicht am 22.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 426.777-1/2012/2E

S2 426.777-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 10 11.950-EAST Ost, zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 10 11.950-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterinrömisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin

über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 10 11.950-EAST Ost, beschlossen:über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 10 11.950-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 10 11.950-EAST Ost wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011, FZ. 10 11.950-EAST Ost wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 20.12.2010 (AS 27ff des Verwaltungsaktes, Zahl 10 11.950-EAST Ost), am 19.01.2011 (AS 73ff) und am 15.02.2011 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.11.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (AS 25).

Mit Schreiben vom 29.12.2010, eingelangt am 30.12.2010 (AS 53), stimmte Ungarn dem zuvor von Österreich gestellten Wiederaufnahmeersuchen (AS 43ff) gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 29.12.2010, eingelangt am 30.12.2010 (AS 53), stimmte Ungarn dem zuvor von Österreich gestellten Wiederaufnahmeersuchen (AS 43ff) gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

2. Mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl 10 11.950-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 18.02.2011, Zahl 10 11.950-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.

Der Bescheid wurde am 21.02.2011 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich im Amt übernommen und erwuchs mit Ablauf des 28.02.2011 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erteilte am 24.02.2011 dem Migrantinnenverein St. Marx und damit "zugleich auch dessen Obmann ad personam .... Herrn Rechtanwalt Dr. Lennart Binder" volle Vertretungsvollmacht. Diese langte per Fax am 01.03.2011 beim Bundesasylamt ein (AS 179).

Mit undatiertem Schreiben, beim BAA am 01.03.2011 per Telefax eingelangt, ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigte Vertretung um Übermittlung einer Kopie der Erstbefragung (AS 183), welchem Ersuchen das BAA am 03.03.2011 durch Zuleitung per Telefax nachkam (AS 199).

3. Am 07.03.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei am 21.02.2011 der Ladung des Bundesasylamtes gefolgt und habe sich in die Betreuungsstelle begeben, wo ihm der Bescheid gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 habe zugestellt werden sollen. Anlässlich dieser Zustellung sei der Beschwerdeführer noch in diesem Haus von Sicherheitsorganen festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer von der Polizei der Bescheid abgenommen worden. Daher habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis davon zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht bemerkt, dass es sich dabei um die Zustellung eines Bescheides handle. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht was mit dem Bescheid geschehen sei. Entweder sei dieser noch in der Betreuungsstelle verloren gegangen oder er befinde sich bei seinen Effekten im Polizeianhaltezentrum. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer tagelang in der Schubhaft auf eine Nachricht des Bundesasylamtes bzw. die Zustellung eines Bescheides gewartet habe und dort aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie der mangelnden Zuständigkeit der Schubhaftbetreuung des Vereins für Menschenrechte Österreich keine Möglichkeit gehabt habe, sich diesbezüglich zu artikulieren. Erst am 24.02.2012 sei es dem Beschwerdeführer durch Zufall gelungen, einen Mitarbeiter des Migrantinnenvereins St. Marx zu kontaktieren, welcher dort einen Klienten besucht habe. Aufgrund der Sprachbarriere - der Beschwerdeführer spreche nur Farsi und fast kein Englisch - habe sich erst anlässlich der Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 03.03.2011 herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 21.02.2011 ein Bescheid zugestellt und das Asylverfahren somit am 28.02.2011 rechtskräftig negativ beendet worden sei. Erst am 04.03.2011 seien der rechtlichen Vertretung Informationen bezüglich des Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung sowie der für den 10.03.2011 geplanten Abschiebung nach Ungarn übermittelt worden. Somit drohe dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Ungarn, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe, Beschwerde zu erheben. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe somit auf einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG und den Beschwerdeführer treffe daran kein Verschulden (AS 217ff).3. Am 07.03.2011 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei am 21.02.2011 der Ladung des Bundesasylamtes gefolgt und habe sich in die Betreuungsstelle begeben, wo ihm der Bescheid gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 habe zugestellt werden sollen. Anlässlich dieser Zustellung sei der Beschwerdeführer noch in diesem Haus von Sicherheitsorganen festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum verbracht worden. Im Zuge dieser Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer von der Polizei der Bescheid abgenommen worden. Daher habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis davon zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht bemerkt, dass es sich dabei um die Zustellung eines Bescheides handle. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht was mit dem Bescheid geschehen sei. Entweder sei dieser noch in der Betreuungsstelle verloren gegangen oder er befinde sich bei seinen Effekten im Polizeianhaltezentrum. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer tagelang in der Schubhaft auf eine Nachricht des Bundesasylamtes bzw. die Zustellung eines Bescheides gewartet habe und dort aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse sowie der mangelnden Zuständigkeit der Schubhaftbetreuung des Vereins für Menschenrechte Österreich keine Möglichkeit gehabt habe, sich diesbezüglich zu artikulieren. Erst am 24.02.2012 sei es dem Beschwerdeführer durch Zufall gelungen, einen Mitarbeiter des Migrantinnenvereins St. Marx zu kontaktieren, welcher dort einen Klienten besucht habe. Aufgrund der Sprachbarriere - der Beschwerdeführer spreche nur Farsi und fast kein Englisch - habe sich erst anlässlich der Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 03.03.2011 herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 21.02.2011 ein Bescheid zugestellt und das Asylverfahren somit am 28.02.2011 rechtskräftig negativ beendet worden sei. Erst am 04.03.2011 seien der rechtlichen Vertretung Informationen bezüglich des Vorliegens einer durchsetzbaren Ausweisung sowie der für den 10.03.2011 geplanten Abschiebung nach Ungarn übermittelt worden. Somit drohe dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Ungarn, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe, Beschwerde zu erheben. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe somit auf einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und den Beschwerdeführer treffe daran kein Verschulden (AS 217ff).

Mit Schreiben vom 07.03.2011, am 08.03.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingelangt, wurde die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers zwecks freiwilliger Ausreise nach Ungarn beantragt (AS 229ff).Mit Schreiben vom 07.03.2011, am 08.03.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eingelangt, wurde die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers zwecks freiwilliger Ausreise nach Ungarn beantragt (AS 229ff).

Am 10.03.2011 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt (AS 237).

4. Der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.04.2012, Zl. 10 11.950-EAST Ost, I. gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sowie II. gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen (AS 245ff).4. Der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.04.2012, Zl. 10 11.950-EAST Ost, römisch eins. gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen (AS 245ff).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den bevollmächtigten Vertreter per Fax vom 11.05.2012 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe am 21.02.2011 den Bescheid des Bundesasylamtes ausgehändigt bekommen und sei gleichzeitig in Schubhaft genommen worden. Dabei sei ihm der Bescheid von der Polizei abgenommen worden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschwerde zu verfassen. Erst nach einem Beratungsgespräch mit seinen bevollmächtigten Vertretern sei dem Beschwerdeführer klar geworden, welche Bedeutung der Bescheid habe. Die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche bestätige, ein ausreichendes Beratungsgespräch durch den Verein Menschenrechte Österreich erhalten zu haben, sei völlig irrelevant, weil er als juristischer Laie und Fremder nicht wisse, worin ein zufriedenstellendes Beratungsgespräch überhaupt bestehe. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid sofort weggenommen worden sei und er keine Möglichkeit gehabt habe, die Rechtsmittelbelehrung oder den Inhalt zu lesen, werde vom Bundesasylamt nicht nachvollziehbar widerlegt. Es werde nur lapidar behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid von der Polizei abgenommen worden sei. Dass diese Vorgangsweise der Polizei nicht nachvollziehbar sei, stimme zwar, aber ändere nichts daran, dass es passiert sei. Gerade darin liege die Unabwendbarkeit des Ereignisses, die die Grundlage des Antrages auf Wiedereinsetzung sei und beweise, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe (AS 269ff).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, 96/13/0092, vom 28.04.1992, 92/05/0051, und vom 17.09.1990, 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Vertreters selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, 96/13/0092, vom 28.04.1992, 92/05/0051, und vom 17.09.1990, 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Vertreters selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126; 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: [dort] Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126; 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: [dort] Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 05.2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 05.2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214, mwN).

2.2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes am 21.02.2011 in der Betreuungsstelle ausgehändigt worden sei. Im Zuge dessen sei er noch im Haus von Sicherheitsorganen festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum gebracht worden. Bei dieser Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer der Bescheid abgenommen worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu nehmen. Er habe nicht bemerkt, dass es sich dabei um die Zustellung eines Bescheides handle. Erst am 24.02.2012 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, einen Mitarbeiter des Migrantinnenvereins St. Marx zu kontaktieren und anlässlich der Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 03.03.2011 habe sich herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 21.02.2011 ein Bescheid zugestellt und das Asylverfahren seit 28.02.2011 rechtskräftig negativ beendet worden sei.

2.2.1. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer dem Migrantinnenverein St. Marx sowie dessen Obmann, einem Rechtsanwalt, am Donnerstag, dem 24.02.2011, eine Vollmacht erteilt hat, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdefrist noch vier Tage offen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Argument, wonach er aufgrund der Abnahme des Bescheides durch die Polizei nicht rechtzeitig davon Kenntnis erlangen habe können, als verfehlt, weil es jedenfalls seinem bevollmächtigten Vertreter bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt - auch unter Berücksichtigung allfälliger Verständigungserschwernisse und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft deutlich weniger flexibel ist, als ein in Freiheit befindlicher Betroffener - möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verfahrensstand beim Bundesasylamt (allenfalls in kurzem Wege) zu ermitteln und fristgerecht Beschwerde zu erheben. Gerade der Migrantinnenverein St. Marx ist mit fremdenrechtlichen Angelegenheiten in höchstem Maße vertraut, beim zugleich bevollmächtigten Obmann handelt es sich sogar um einen Rechtsanwalt, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass die Vertretung angesichts der über den Beschwerdeführer bereits verhängten Schubhaft unverzüglich Ermittlungen zum Verfahrensstand hätte anstellen müssen. Da der bevollmächtigte Vertreter dies aber unterlassen hat und anstelle dessen erst am Dienstag, dem 01.03.2011 (also fünf Tage nach Erteilung der Vollmacht!) - ungeachtet des für einen Fachkundigen deutlich zu erkennenden begonnen habenden Vollzug einer fremdenpolizeilichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - das Protokoll der Erstbefragung beim Bundesasylamt angefordert hat, handelt es sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes um grobes Verschulden des Vertreters an der deshalb erfolgten Fristversäumung, welches Verschulden im Lichte der oben dargestellten Judikatur dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

Es kann daher auch unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011 unbestrittenermaßen dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Montag, dem 21.02.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 28.02.2011.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2011 unbestrittenermaßen dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Montag, dem 21.02.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 28.02.2011.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 07.03.2011 eingebracht und erweist sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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