TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/25 E10 416595-1/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2012
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Spruch

E10 416595-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, Zl. 10 04.423-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, Zl. 10 04.423-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 21.5.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde er erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 21.5.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde er erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.

Im Zuge der Erstbefragung gab die bP zu Protokoll, dass er vor drei Jahren - gemeinsam mit seinem Bruder - in eine Schießerei mit der regierenden Partei "Nunli" geraten sei. Hierbei sei ihr Bruder verletzt worden. Er habe damals keine Anzeige erstatten können, da die Polizei auf Seiten der regierenden Partei gewesen sei. Allerdings hätte die Polizei Anzeige gegen die bP erstattet, letztlich sei sie jedoch vom Gericht freigesprochen worden. Alle Anzeigen seien falsch gewesen. Sie hätte nie gegen ein Gesetz verstoßen.

Die bP würde sich als Angehöriger der Kafli-Partei von der regierenden Partei verfolgt fühlen. Seit zwölf Jahren würde sie versuchen, Gerechtigkeit zu erfahren.

Am 1.6.2010 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes ersteinvernommen.

Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Angaben in der Erstbefragung genau stimmen würden und sie diese bestätigen wolle. Im Übrigen erwähnte die bP, dass sie im Jahr 1989 oder 1990 für ca. sieben Tage in einer Polizeistation inhaftiert gewesen sei. Im Strafverfahren sei sie dann aber freigesprochen worden. Durch in diesem Zusammenhang erfolgte Misshandlungen hätte die bP Verletzungen im Beckenbereich erlitten. Weiters sei im Jahr 1995 durch die Polizei auf sie geschossen worden und bestünden falsche FIRs (First Information Reports) über ihre Person.

Die bP gab an ihr Vorbringen durch bei ihrem Anwalt befindliche Bescheinigungsmittel, die sie im Verfahren noch vorzulegen beabsichtigte, beweisen zu wollen.

Am 30.9.2010 erfolgte schließlich eine weitere niederschriftliche Einvernahme der bP durch einen Organwalter des Bundesasylamtes.

Hierbei gab die bP im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

" ...

Um was hat es sich bei der Anzeige welche Sie hier vorgelegt haben, aus dem Jahr 2007, gehandelt?

Antwort: Am 08. Jänner 2007 waren ich und mein Bruder XXXX mit 100.000 Rupien unterwegs. Wir wollten nach Hause, wir sind mit dem Moped gefahren, mein Bruder saß hinten auf dem Moped, als fünf bewaffnete Leute am Straßenrand standen, ich hatte das Geld bei mir, die haben mir das Geld weggenommen, von hinten hat jemand wahllos geschossen, mein Bruder wurde am linken Fußknöchel getroffen, danach bin ich schnell mit meinem Bruder in das XXXX Hospital gefahren.Antwort: Am 08. Jänner 2007 waren ich und mein Bruder römisch 40 mit 100.000 Rupien unterwegs. Wir wollten nach Hause, wir sind mit dem Moped gefahren, mein Bruder saß hinten auf dem Moped, als fünf bewaffnete Leute am Straßenrand standen, ich hatte das Geld bei mir, die haben mir das Geld weggenommen, von hinten hat jemand wahllos geschossen, mein Bruder wurde am linken Fußknöchel getroffen, danach bin ich schnell mit meinem Bruder in das römisch 40 Hospital gefahren.

...

Frage: Schildern Sie den gesamten Vorfall des Schussattentats nochmals!

Antwort: Wir haben unser Grundstück in XXXX verpachtet. Wir haben das Geld für die Pacht bekommen und wir waren auf dem Weg nach Hause, wir sind ca. drei bis vier Kilometer mit dem Moped gefahren, dann haben uns die fünf Leute am Straßenrand gestoppt, sie haben gesagt, ich soll das ganze Geld hergeben, sie haben gesagt wir wissen, dass du das Geld bekommen hast, händige es uns aus. Ich habe das Geld hergegeben, die haben dann gesagt, wir sollen geradeaus wegfahren und uns nicht umdrehen, wir sind einige Meter weggefahren als die plötzlich mit der Kalaschnikow zu schießen begonnen haben, die LeuteAntwort: Wir haben unser Grundstück in römisch 40 verpachtet. Wir haben das Geld für die Pacht bekommen und wir waren auf dem Weg nach Hause, wir sind ca. drei bis vier Kilometer mit dem Moped gefahren, dann haben uns die fünf Leute am Straßenrand gestoppt, sie haben gesagt, ich soll das ganze Geld hergeben, sie haben gesagt wir wissen, dass du das Geld bekommen hast, händige es uns aus. Ich habe das Geld hergegeben, die haben dann gesagt, wir sollen geradeaus wegfahren und uns nicht umdrehen, wir sind einige Meter weggefahren als die plötzlich mit der Kalaschnikow zu schießen begonnen haben, die Leute

waren maskiert.

...

Frage: Haben Sie die Leute gekannt?

Antwort: Nein. Anm. Eine Kopie des Personalausweises wird zum Akt genommen.Antwort: Nein. Anmerkung Eine Kopie des Personalausweises wird zum Akt genommen.

...

Frage: Warum hatten Sie mit der Polizei Probleme und wann?

Antwort: Meine Gegner haben die Polizei beeinflusst, im Mai 1995 wollte mich die Polizei verhaften und hat auch auf mich geschossen. Damals bin ich knapp davon gekommen.

Frage: Warum wollte Sie die Polizei verhaften?

Antwort: Die anderen Landwirte waren gegen mich und ich war auch ein großer Landwirt, die anderen waren auch politische Leute, die mir immer Probleme machen wollten.

Frage: Schildern Sie den Vorfall mit der Polizei - was ist passiert?

Antwort: Es hat einen kleinen Fluss gegeben, da haben sich mein Bruder und ich versteckt, so haben wir uns gerettet.

Frage: Schildern Sie den Vorfall genauer!

Antwort: Mein Bruder und ich sind vor unserem Haus gesessen, dann ist die Polizei in unser Haus gekommen, wo wir wohnten, dann habe ich Angst gehabt, dass die Polizei mich irgendwann verhaftet, deshalb bin ich zum Gericht gegangen.

Frage: Schildern Sie nochmals genau den Vorfall mit der Polizei!

Antwort: Wir haben gesehen, dass einige Leute kommen, die haben auch geschossen, wir haben versucht wegzulaufen und uns zu retten.

Frage: Wie kann man sich Ihre Schilderung vorstellen - wie konnten Sie sich retten?

Antwort: Die wollten mich umbringen. Ich habe einige gesehen, auch Jeeps habe ich gesehen, deshalb wusste ich die sind von der Polizei.

...

Frage: Waren Sie in Pakistan politisch oder religiös tätig?

Antwort: Ja, seit fünf Jahren bin ich Mitglied der PML Q.

...

Antwort: Im Jahr 1995 war ich 8 bis 9 Mal bei der Polizei, 1992 hat mich die Polizei festgenommen und ich war sieben Tage im Polizeigefangenenhaus, im Jahr 2007 war ich einmal bei der Polizei.

Frage: Haben Sie 2007 aus eigenem Antrieb die Polizei aufgesucht?

Antwort: Ja, als mein Bruder verletzt wurde.

...

Frage: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Geben Sie diese bitte konkret und detailgenau an. Warum haben Sie Pakistan verlassen?

Antwort: Am 22. November 1992 bin ich von der Polizei verhaftet worden, 1995 hat die Polizei auf mich geschossen, im Jahr 2007 haben die Leute meinen Bruder schwer verletzt, obwohl die eigentlich mich umbringen wollten. Ebenfalls im Jahr 2007 hat mich die Polizei beschuldigt, dass ich einen Polizeibeamten geschlagen habe, im Jahr 2005 hat mich die Polizei beschuldigt, ich hätte eine Polizeistation niedergebrannt, damals wurden ca. 1000 bis 1200 unbekannte Personen angezeigt, und 16 Personen waren der Polizei bekannt.

Frage: Waren das alle Fluchtgründe die Sie vorbringen möchten?

Antwort: Als ich Pakistan verlassen wollte, bin ich nach Hause gefahren um meine Sachen zu holen, dabei haben fünf bekannte Leute wahllos auf mich geschossen, ich wurde wahrscheinlich von anderen verraten, es waren insgesamt 20 bis 22 Leute, davon fünf gekannt.

Frage: Schildern Sie dieses Schussattentat nochmals - detailliert!

Antwort: Ich war zu Fuß unterwegs, es war im April 2010, ich bin im Haus gesessen, habe zu meiner Frau gesagt, sie soll alle meine Kleider rausnehmen, als ich Lärm draußen gehört habe, ich habe nachgesehen, ich bin die Stiegen hinaufgegangen und habe nachgesehen, dabei habe ich fünf von der Stimme her gekannt, ich habe durch die Straßenbeleuchtung auch die Gesichter erkannt, da ich die Umgebung kenne, bin ich von der Mauer gesprungen und bin weggelaufen, in der Zwischenzeit ist die Polizei gekommen. Ich hatte aber Angst, dass mich die Polizei wegen Widerstand umbringen könnte.

...

Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA EAST West haben sie behauptet, Sie wären lediglich Symphatisant der KAFF bzw. PML Q Partei, heute behaupten Sie, Sie wären Generalsekretär gewesen - können Sie diesen Widerspruch erklären?

Antwort: Er hat zu mir nur mündlich gesagt, ich bin Generalsekretär.

Frage: Welcher Partei gehören die Politiker an welche Sie umbringen lassen möchten?

Antwort: Der PML N Fraktion.

Frage: Warum sollten diese Politiker ausgerechnet Sie umbringen lassen wollen?

Antwort: Die anderen Dorfbewohner hatten Angst, dass ich, da ich studiert habe und Geld besitze, hochkommen könnte und einmal über ihnen stehen könnte.

Frage: Wem meinen Sie mit den anderen Dorfbewohnern?

Antwort: Die einflussreichen Leute in den Dörfern, welche Unterstützer der PML N Fraktion sind.

..."

Der bP wurde das Parteigengehör hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan gewährt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.9.2010 brachte die bP außer einem Personalausweis und einer Heiraturkunde ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung ihres Vorbringens in Vorlage (AS 185 bis AS 265).

Mit Bescheid vom 8.11.2010 (der bP zugestellt am 10.11.2010) wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 8.11.2010 (der bP zugestellt am 10.11.2010) wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde auf S 16 aus:

"Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

  • -Strichaufzählung
    Verschiedene Polizeiberichte aus Pakistan;

  • -Strichaufzählung
    Kopie des pakistanischen Personalausweises;

  • -Strichaufzählung
    Verschiedene ärztliche Befunde aus Pakistan;"

In weiterer Folge wird zu den Beweismitteln auf S 31 des angefochtenen Bescheides nun Folgendes angeführt (wörtliche Wiedergabe): "Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte jedoch Ihre Identität nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen."

An einer anderen Stelle (Seite 33 des angefochtenen Bescheides) wurden die von der bP genannten Beweismittel antizipierend gewürdigt und letztlich aufgrund der Berichtslage und des Amtswissens festgestellt: "Auch zu den beiden weiteren Vorfällen vom Jahr 2005 und 2007 konnten Sie keinerlei substantielle Angaben machen um diese zu untermauern, lediglich angebliche polizeiliche Reporte aus den Jahren 1992, 1995, 2005 und 2007 legten Sie in Kopie und englischer Übersetzung vor. Zu diesen als Beweismittel vorgelegten Schriftstücken wird angemerkt, dass diese angeblichen polizeilichen Reporte als ausländische Urkunde nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besitzen und der freien Beweiswürdigung unterliegen. Wenn man die Schriftstücke betrachtet, so finden sich daran weder ein Behördensiegel noch ein Behördenstempel und die Art und Weise des Druckes wäre überall herstellbar und daraus ist nicht ersichtlich, dass dieses im Herkunftsstaat hergestellt wurde. Aufgrund dieser Tatsache unter Berücksichtigung, dass es als amtsbekannt gilt, dass diverse Gefälligkeitsbestätigungen gegen ein Entgelt auf Verlangen hergestellt werden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden, wird daher zum Ergebnis gelangt, dass diesen sowohl eine Aussagekraft, als auch die Echtheit und Richtigkeit versagt wird."

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 24.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Art. 129 B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. § 66 Abs. 3 AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Artikel 129, B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. Paragraph 66, Absatz 3, AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde sich offenbar mit dem Inhalt des Konvoluts an Kopien der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumente nicht näher auseinandergesetzt hat.

Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln angemessen auseinanderzusetzen- gewählte Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln angemessen auseinanderzusetzen- gewählte Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens Anmerkung, diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).

Aufgrund der oa. genannten qualifizierten Mängel im Verfahren vor der belangten Behörde sind die darauf aufbauenden Feststellungen und Ausführungen in beweiswürdigender und darauf fußend in rechtlicher Hinsicht ebenfalls mangelhaft.

Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.

Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letzlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen (vgl. neben § 15 leg cit auch Art 4 (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden und würde es einem Staatsangehörigen von Pakistan letzlich nie gelingen, seiner Obliegenheit, sein Vorbringen zu bescheinigen vergleiche neben Paragraph 15, leg cit auch Artikel 4, (1) und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nachzukommen, falls sich das ho. Gericht der Argumentationslinie der belangten Behörde anschließen würde.

Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan in Bezug auf ge- und/oder verfälschte Dokumente zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.

Der pauschale Verweis, es wären in Pakistan leicht ge- und verfälschte Dokumente erhaltbar, reicht daher im gegenständlichen Fall nicht aus, deren Inhalt als nicht den Tatsachen entsprechend abzuhandeln, womit natürlich in weiterer Folge die Frage ungeklärt ist, wie die pakistanischen Behörden auf eine, wie von der bP beschriebene (Falsch-)Anzeige reagieren (etwa im Rahmen einer Abschiebung der bP nach Pakistan und der Übergabe an die pakistanischen Behörden im Zuge dieser Abschiebung), sollte sie tatsächlich erstattet worden sein.

Im Rahmen der beschriebenen nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel wird das Bundesasylamt die bP somit die ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es individuelle, auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zu Treffen haben, ihr vor Erlassung eines neuen Bescheides das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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