Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D7 318337-2/2011/11E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 18.11.2011 unter der Zahl
D7 318337-1/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:D7 318337-1/2008/29E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist das Verfahren vom Bundesasylamt im Stadium vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes wieder aufzunehmen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Antragsteller stellte am 27.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller stellte am 27.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, Zl. D7 318337-1/2008/29E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2008, Zahl 07 12.136-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, Zl. D7 318337-1/2008/29E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen wurde.
I.2. Mit Schriftsatz vom 15.12.2011, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 16.12.2011 vorgelegt und am 20.12.2011 eingelangt, stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller habe mit E-Mail vom 02.12.2011 von seinem Bruder Beweismittel zur Untermauerung seines Asylbegehrens, nämlich einen Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller der Untersuchungsabteilung bei der Abteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon XXXX samt Bestätigung über die Ausschreibung zur Fahndung, ausgestellt von derselben Behörde, empfangen. Sein Bruder habe die Beweismittel am Tag des Erhalts an den Antragsteller per E-Mail weitergeleitet, was aus der vorgelegten Korrespondenz ersichtlich sei. Nach Zitierung von Rechtsvorschriften führte der Antragsteller aus, es würden neue Tatsachen und Beweismittel bestehen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden unberücksichtigt geblieben seien. Der Antragsteller verfüge zwischenzeitlich auch über die Beweismittel im Original und könne diese jederzeit vorlegen. Dem Antragsteller wäre Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren; jedenfalls hätte von einer Ausweisung Abstand genommen werden müssen. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 15.12.2011, vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 16.12.2011 vorgelegt und am 20.12.2011 eingelangt, stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller habe mit E-Mail vom 02.12.2011 von seinem Bruder Beweismittel zur Untermauerung seines Asylbegehrens, nämlich einen Beschluss über die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller der Untersuchungsabteilung bei der Abteilung für Innere Angelegenheiten für den Rayon römisch 40 samt Bestätigung über die Ausschreibung zur Fahndung, ausgestellt von derselben Behörde, empfangen. Sein Bruder habe die Beweismittel am Tag des Erhalts an den Antragsteller per E-Mail weitergeleitet, was aus der vorgelegten Korrespondenz ersichtlich sei. Nach Zitierung von Rechtsvorschriften führte der Antragsteller aus, es würden neue Tatsachen und Beweismittel bestehen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen und ohne Verschulden unberücksichtigt geblieben seien. Der Antragsteller verfüge zwischenzeitlich auch über die Beweismittel im Original und könne diese jederzeit vorlegen. Dem Antragsteller wäre Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren; jedenfalls hätte von einer Ausweisung Abstand genommen werden müssen. Der Antragsteller beantrage demnach die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2012 wurde der Antragsteller zur Vorlage der Beweismittel im Original aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller am 27.01.2012 nach.
Mit Schreiben vom 06.02.2012 ersuchte der Asylgerichtshof das Bundeskriminalamt um Erstattung von Befund und Gutachten zur Echtheit der vorgelegten Dokumente.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 legte der Antragsteller Unterlagen zum Gesundheitszustand seiner Eltern vor, der zu berücksichtigen sei.
Am 21.05.2012 langte beim Asylgerichtshof der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 04.05.2012 ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:römisch zwei.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht verwertet werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28; s. weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt also unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 09.06.1994, 94/06/0106).
Das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers wurde im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.
Im gegenständlichen Fall legte der Antragsteller insbesondere einen ihn betreffenden Beschluss über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer ungesetzlichen bewaffneten Formation, der vom 23.06.2008 datiert, vor. Es handelt sich hiebei also um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift.
Nach ihrem objektiven Inhalt weisen die vom Antragsteller vorgelegten Beweismittel die abstrakte Eignung auf, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Beweismittel in Zusammenhalt mit den übrigen Beweismitteln ist nach der vorstehenden Judikatur noch nicht im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen, sondern bleibt der Entscheidung im wieder aufgenommenen Verfahren vorbehalten.
Das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011, Zl. D7 318337-1/2008/29E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher wieder aufgenommen. Das vom Antragsteller erstattete Vorbringen wird im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel in geeigneter Weise unter Wahrung des Parteiengehörs zu prüfen und zu beurteilen sein. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist das Verfahren vom Bundesasylamt durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Parteiengehör, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.07.2012