TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/26 D14 423676-2/2012

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 423676-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag vom 11.06.2012 des XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. D14 423676-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag vom 11.06.2012 des römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2012 zu Zl. D14 423676-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte anlässlich seiner Antragstellung seine Geburtsurkunde, datiert mit XXXX, seine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, sowie seinen Parteiausweis, ausgestellt am XXXX, in Vorlage.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte anlässlich seiner Antragstellung seine Geburtsurkunde, datiert mit römisch 40 , seine Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , sowie seinen Parteiausweis, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage.

Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) sowie seiner minderjährigen Tochter XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 423674-1/2012).Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) sowie seiner minderjährigen Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 423674-1/2012).

I.2. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 29.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei seit 2003 ein aktives Mitglied der Oppositionspartei "XXXX" (offensichtlich gemeint: "XXXX") gewesen, weshalb er auch oft Probleme mit Behörden gehabt hätte. Die Partei sei 2004 durch Druck der Regierung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Mitglieder seien festgenommen worden. Am XXXX sei er bei einer friedlichen Demonstration der Oppositionsparteien anwesend gewesen, die von einer Spezialtruppe durch Einsatz von Gas, Wasserwerfern und Gummiknüppel gewaltsam aufgelöst worden wäre. Er sei dabei durch das eingesetzte Gas vergiftet worden und habe das Krankenhaus aufsuchen müssen. Am XXXX habe er erneut an einer friedlichen politischen Demonstration teilgenommen, dort seien die Menschen überrollt worden, viele wurden dabei festgenommen oder auch umgebracht. Ihm sei die Flucht in einem Keller geglückt, wo er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe. Anschließend sei er in ein Dorf namens XXXX gelangt, wohin ihm seine Frau und seine Tochter gefolgt wären. Gemeinsam seien sie von diesem Dorf aus die Ausreise aus dem Herkunftsstaat im September 2011 angetreten. Bis zum heutigen Tag würden noch Menschen verhaftet werden, die an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Die Regierung handle äußerst gewalttätig gegen politisch anders denkende Personen, deshalb hätten sie den Herkunftsstaat verlassen (AS 7-15).römisch eins.2. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 29.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei seit 2003 ein aktives Mitglied der Oppositionspartei "XXXX" (offensichtlich gemeint: "XXXX") gewesen, weshalb er auch oft Probleme mit Behörden gehabt hätte. Die Partei sei 2004 durch Druck der Regierung gewaltsam aufgelöst und zahlreiche Mitglieder seien festgenommen worden. Am römisch 40 sei er bei einer friedlichen Demonstration der Oppositionsparteien anwesend gewesen, die von einer Spezialtruppe durch Einsatz von Gas, Wasserwerfern und Gummiknüppel gewaltsam aufgelöst worden wäre. Er sei dabei durch das eingesetzte Gas vergiftet worden und habe das Krankenhaus aufsuchen müssen. Am römisch 40 habe er erneut an einer friedlichen politischen Demonstration teilgenommen, dort seien die Menschen überrollt worden, viele wurden dabei festgenommen oder auch umgebracht. Ihm sei die Flucht in einem Keller geglückt, wo er sich zwei Tage lang versteckt gehalten habe. Anschließend sei er in ein Dorf namens römisch 40 gelangt, wohin ihm seine Frau und seine Tochter gefolgt wären. Gemeinsam seien sie von diesem Dorf aus die Ausreise aus dem Herkunftsstaat im September 2011 angetreten. Bis zum heutigen Tag würden noch Menschen verhaftet werden, die an dieser Demonstration teilgenommen hätten. Die Regierung handle äußerst gewalttätig gegen politisch anders denkende Personen, deshalb hätten sie den Herkunftsstaat verlassen (AS 7-15).

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 12.10.2011 einvernommen. Er gab zusammengefasst zu seinem Gesundheitszustand an, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Er habe bereits am 20.05. XXXX verlassen, seine Familie in der Folge am 28.05. Er sei seit 2003 Mitglied der Oppositionspartei XXXX gewesen, die 2004 aufgelöst worden wäre. 2004 seien Polizisten in seine Wohnung gekommen und wären seiner Frau gegenüber "schroff" geworden, weshalb diese hingefallen wäre und sich verletzte habe. Seine Ehefrau wäre aufgrund dieses Vorfalls von Polizisten in ein Krankenhaus gefahren worden und seine Tochter, die den Vorfall beobachtet hätte, habe seither Probleme. Der Beschwerdeführer selbst wäre damals ab 10.11. bis 20.12.2004 angehalten worden und hätte sich freigekauft. 2007 sei es bei einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, zu Unruhen gekommen. Nach den geschilderten Vorfällen hätte der Beschwerdeführer immer gehofft, die Situation würde sich bessern, deshalb habe er den Herkunftsstaat nicht verlassen. Am Augustkrieg 2008 sei er nicht involviert gewesen. Er habe am XXXX wieder an einer Demonstration teilgenommen, es habe dort laut Medienberichten lediglich vier Tote gegeben, in Wirklichkeit seien jedoch viel mehr Personen umgekommen und man hätte versucht alle Teilnehmer an der Demonstration zu verhaften. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft an der 2004 aufgelösten Partei XXXX sei er kein aktives Parteimitglied einer anderen Oppositionspartei gewesen. Seine Mutter, sein kranker Bruder und ein noch bis Oktober 2012 inhaftierter Bruder würden ebenso wie ein Onkel mütterlicher Seite und Verwandte seiner Ehefrau im Herkunftssaat leben. Seine Ehefrau habe keine eigenen Asylgründe, sondern wäre mit dem Beschwerdeführer ausgereist. In Österreich würden abgesehen von seiner mitgereisten Familie keine weiteren Verwandten aufhältig sein.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 12.10.2011 einvernommen. Er gab zusammengefasst zu seinem Gesundheitszustand an, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Er habe bereits am 20.05. römisch 40 verlassen, seine Familie in der Folge am 28.05. Er sei seit 2003 Mitglied der Oppositionspartei römisch 40 gewesen, die 2004 aufgelöst worden wäre. 2004 seien Polizisten in seine Wohnung gekommen und wären seiner Frau gegenüber "schroff" geworden, weshalb diese hingefallen wäre und sich verletzte habe. Seine Ehefrau wäre aufgrund dieses Vorfalls von Polizisten in ein Krankenhaus gefahren worden und seine Tochter, die den Vorfall beobachtet hätte, habe seither Probleme. Der Beschwerdeführer selbst wäre damals ab 10.11. bis 20.12.2004 angehalten worden und hätte sich freigekauft. 2007 sei es bei einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, zu Unruhen gekommen. Nach den geschilderten Vorfällen hätte der Beschwerdeführer immer gehofft, die Situation würde sich bessern, deshalb habe er den Herkunftsstaat nicht verlassen. Am Augustkrieg 2008 sei er nicht involviert gewesen. Er habe am römisch 40 wieder an einer Demonstration teilgenommen, es habe dort laut Medienberichten lediglich vier Tote gegeben, in Wirklichkeit seien jedoch viel mehr Personen umgekommen und man hätte versucht alle Teilnehmer an der Demonstration zu verhaften. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft an der 2004 aufgelösten Partei römisch 40 sei er kein aktives Parteimitglied einer anderen Oppositionspartei gewesen. Seine Mutter, sein kranker Bruder und ein noch bis Oktober 2012 inhaftierter Bruder würden ebenso wie ein Onkel mütterlicher Seite und Verwandte seiner Ehefrau im Herkunftssaat leben. Seine Ehefrau habe keine eigenen Asylgründe, sondern wäre mit dem Beschwerdeführer ausgereist. In Österreich würden abgesehen von seiner mitgereisten Familie keine weiteren Verwandten aufhältig sein.

Nachdem dem Beschwerdeführer die Feststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht wurden, gab er dazu an, dass die wirtschaftliche Lage in Georgien nicht diesen Feststellungen entspreche. Pensionisten würden beinahe nichts erhalten, auch die Angaben zu den medizinischen Feststellungen würden so nicht stimmen, da man für alles bezahlen müsste. Es werde zwar versucht gegen Korruption vorzugehen, jedoch sei keine Besserung erkennbar (AS 57-71).

Anlässlich seiner Einvernahme brachte er eine ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt am XXXX, über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:"XXXX") am XXXX in georgischer Sprache in Vorlage. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche, Augenbrennen, tränenden Augen, Husten, schlechter Atmung, Übelkeit und einem Brennen im Bauchbereich leide. Den teilweise leserlichen Wortteilen der Dokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich am "XXXX" im Rahmen einer Demonstration mit toxischem Tränengas in Kontakt gekommen sei.Anlässlich seiner Einvernahme brachte er eine ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt am römisch 40 , über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:"XXXX") am römisch 40 in georgischer Sprache in Vorlage. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter allgemeiner Schwäche, Augenbrennen, tränenden Augen, Husten, schlechter Atmung, Übelkeit und einem Brennen im Bauchbereich leide. Den teilweise leserlichen Wortteilen der Dokumentation ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich am "XXXX" im Rahmen einer Demonstration mit toxischem Tränengas in Kontakt gekommen sei.

Des Weiteren wurde eine undatierte ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt von der "XXXX" über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:"XXXX") am XXXX in georgischer Sprache dem Bundesasylamt vorgelegt. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der "zweite und vierte Metatarsaler Knochen am rechten Fußballen" gebrochen wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer am XXXX etwas Schweres auf den rechten Fuß gefallen wäre, leide dieser unter ständigen Schmerzen.Des Weiteren wurde eine undatierte ärztliche medizinische Dokumentation, ausgestellt von der "XXXX" über den Arztbesuch des Beschwerdeführers (laut Übersetzung:"XXXX") am römisch 40 in georgischer Sprache dem Bundesasylamt vorgelegt. In dem teilweise gar nicht leserlichen Formular wurde festgehalten, dass der "zweite und vierte Metatarsaler Knochen am rechten Fußballen" gebrochen wäre. Nachdem dem Beschwerdeführer am römisch 40 etwas Schweres auf den rechten Fuß gefallen wäre, leide dieser unter ständigen Schmerzen.

Im vorgelegten Arztbrief vom XXXX, ausgestellt vom XXXX, wurde beim Beschwerdeführer "V.a. chron. Hep. C" festgestellt.Im vorgelegten Arztbrief vom römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 , wurde beim Beschwerdeführer "V.a. chron. Hep. C" festgestellt.

Im Standard.at-Artikel vom XXXX wurde zusammengefasst festgehalten, dass in XXXX in der Nacht auf Donnerstag (somit von XXXX) zwei Menschen bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Polizisten im Zentrum von XXXX getötet wurden. Die Sicherheitskräfte hätten eine nächtliche Kundgebung gegen die Regierung des pro-westlichen Präsidenten Mikheil Saakaschwili unter Einsatz von Tränengas und Schlagstockeinsätzen aufgelöst. Laut Artikel in der "DiePresse.com" vom XXXX wurde zusammengefasst festgehalten, dass in XXXX bei Protesten in der Nach zuvor ein Polizist und ein Zivilist ums Leben gekommen sowie 39 Menschen verletzt worden wären.Im Standard.at-Artikel vom römisch 40 wurde zusammengefasst festgehalten, dass in römisch 40 in der Nacht auf Donnerstag (somit von römisch 40 ) zwei Menschen bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Polizisten im Zentrum von römisch 40 getötet wurden. Die Sicherheitskräfte hätten eine nächtliche Kundgebung gegen die Regierung des pro-westlichen Präsidenten Mikheil Saakaschwili unter Einsatz von Tränengas und Schlagstockeinsätzen aufgelöst. Laut Artikel in der "DiePresse.com" vom römisch 40 wurde zusammengefasst festgehalten, dass in römisch 40 bei Protesten in der Nach zuvor ein Polizist und ein Zivilist ums Leben gekommen sowie 39 Menschen verletzt worden wären.

Dem Bundesasylamt wurden am 17.10.2011 die mit 12.10.2011 datierten Berichte über die Untersuchung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente übermittelt. Es wurde darin festgehalten, dass bei Untersuchung seiner vorgelegten Geburtsurkunde, Heiratsurkunde sowie seines Parteiausweises keine Hinweise auf Vorliegen einer Verfälschung festgestellt worden waren.

Dem Bundesasylamt wurde am 16.11.2011 mittels Telefax eine Kopie einer Bekanntmachung ("notice") von "XXXX, datiert mit XXXX, in englischer Sprache übermittelt, mit dieser festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer ("XXXX" bei "XXXX" L.T.D. als Leiter arbeitet und monatlich 800,- Lari verdient. Des Weiteren wurden Kopien georgischer Ausweiskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die belangte Behörde übermittelt.Dem Bundesasylamt wurde am 16.11.2011 mittels Telefax eine Kopie einer Bekanntmachung ("notice") von "XXXX, datiert mit römisch 40 , in englischer Sprache übermittelt, mit dieser festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer ("XXXX" bei "XXXX" L.T.D. als Leiter arbeitet und monatlich 800,- Lari verdient. Des Weiteren wurden Kopien georgischer Ausweiskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die belangte Behörde übermittelt.

I.3. Mit Bescheid vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 07.12.2011, FZ. 11 11.369-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

I.4. Gegen diesen Bescheid und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine Familienmitglieder richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht hinsichtlich der von der Familie des Beschwerdeführers relevierten Vorfälle gänzlich vernachlässigt und zu diesen asylrelevanten Vorfällen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, den asylerheblichen Vorfall zu belegen. Beweiserhebliche Unterlagen würden sich noch in Georgien befinden und werde der Beschwerdeführer erst nach Abklärung der Beschaffungsmöglichkeit Gelegenheit haben, diese bei der Behörde beizubringen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Mitwirkungspflicht einer Partei dort ihre Grenzen habe, wo die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage sei, im Ermittlungsverfahren für die Partei schwer zugängliche Beweise oder Details vorzulegen. Das Bundesasylamt sei den asylrelevanten Gründen nicht nachgegangen und habe versucht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unbegründet in vorweggenommener Beweiswürdigung der Angaben in Zweifel zu ziehen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid und gegen die abweisenden Bescheide betreffend seine Familienmitglieder richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der diese Bescheide in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht hinsichtlich der von der Familie des Beschwerdeführers relevierten Vorfälle gänzlich vernachlässigt und zu diesen asylrelevanten Vorfällen überhaupt keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, den asylerheblichen Vorfall zu belegen. Beweiserhebliche Unterlagen würden sich noch in Georgien befinden und werde der Beschwerdeführer erst nach Abklärung der Beschaffungsmöglichkeit Gelegenheit haben, diese bei der Behörde beizubringen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Mitwirkungspflicht einer Partei dort ihre Grenzen habe, wo die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage sei, im Ermittlungsverfahren für die Partei schwer zugängliche Beweise oder Details vorzulegen. Das Bundesasylamt sei den asylrelevanten Gründen nicht nachgegangen und habe versucht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unbegründet in vorweggenommener Beweiswürdigung der Angaben in Zweifel zu ziehen.

Der Umfang der Länderberichte über die Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C sei ebenfalls zu bemängeln, zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Tochter des Beschwerdeführers offenkundig traumatisiert sei. Abschließend wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes behielten sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Form einer Beschwerdeergänzung ausdrücklich vor.

I.5. Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.02.2012, Zl. D14 423676-1/2010/3E abgewiesen, dies mit folgender Begründung:römisch eins.5. Diese Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.02.2012, Zl. D14 423676-1/2010/3E abgewiesen, dies mit folgender Begründung:

"Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D14 423673-1/2012) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter einem abgehandelt werden.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und beide gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien (vgl. S. 7-37 des angefochtenen Bescheides von BF1 bzw. S 7-36 des angefochtenen Bescheides von BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zu Georgien vergleiche S. 7-37 des angefochtenen Bescheides von BF1 bzw. S 7-36 des angefochtenen Bescheides von BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Es wird deshalb auf die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, war die behauptete Verfolgung des BF1 im gesamten Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der 2004 aufgelösten Oppositionspartei XXXX und wegen seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen 2007 und 2011 wegen seiner vagen, unplausiblen und unnachvollziehbaren Angaben absolut unglaubwürdig.Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, war die behauptete Verfolgung des BF1 im gesamten Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der 2004 aufgelösten Oppositionspartei römisch 40 und wegen seiner Teilnahme an zwei Demonstrationen 2007 und 2011 wegen seiner vagen, unplausiblen und unnachvollziehbaren Angaben absolut unglaubwürdig.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass bereits bei Betrachtung des behaupteten Fluchtvorbringens dieses für den erkennenden Senat in keiner Weise plausibel erscheint. Der BF1 behauptet, dass er aus Georgien hätte flüchten müssen, da er ab 2003 Mitglied bei der 2004 aufgelösten oppositionellen XXXX-Partei gewesen wäre, weshalb er von Sicherheitsleuten von 10.11.2004 bis zum 20.12.2004 festgenommen worden wäre und er zuletzt aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration am XXXX in XXXX von der Regierung verfolgt worden wäre, die alle Teilnehmer an dieser Demonstration verhaften hätten wollen. Bei einer tatsächlich bestehenden andauernden Verfolgung aufgrund seiner Parteimitgliedschaft ist jedoch absolut unnachvollziehbar, dass dem BF1 ein weiterer Verbleib und ein normales geregeltes Leben im Herkunftsstaat bis 2011, somit sieben weitere Jahre, möglich gewesen sein konnte. Die Fluchtgeschichte des BF1s war bereits deshalb als unglaubwürdiges Konstrukt anzusehen, bzw. kann das behördliche Interesse am BF1 nicht jenes Ausmaß gehabt haben, welches er im Bundesgebiet behauptet.Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass bereits bei Betrachtung des behaupteten Fluchtvorbringens dieses für den erkennenden Senat in keiner Weise plausibel erscheint. Der BF1 behauptet, dass er aus Georgien hätte flüchten müssen, da er ab 2003 Mitglied bei der 2004 aufgelösten oppositionellen XXXX-Partei gewesen wäre, weshalb er von Sicherheitsleuten von 10.11.2004 bis zum 20.12.2004 festgenommen worden wäre und er zuletzt aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration am römisch 40 in römisch 40 von der Regierung verfolgt worden wäre, die alle Teilnehmer an dieser Demonstration verhaften hätten wollen. Bei einer tatsächlich bestehenden andauernden Verfolgung aufgrund seiner Parteimitgliedschaft ist jedoch absolut unnachvollziehbar, dass dem BF1 ein weiterer Verbleib und ein normales geregeltes Leben im Herkunftsstaat bis 2011, somit sieben weitere Jahre, möglich gewesen sein konnte. Die Fluchtgeschichte des BF1s war bereits deshalb als unglaubwürdiges Konstrukt anzusehen, bzw. kann das behördliche Interesse am BF1 nicht jenes Ausmaß gehabt haben, welches er im Bundesgebiet behauptet.

Hinsichtlich seiner Behauptung, er wäre im Herkunftsstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der XXXX-Partei Verfolgungen ausgesetzt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 durch den in Vorlage gebrachten Parteiausweis lediglich seine Mitgliedschaft bei einer 2004 aufgelösten Oppositionspartei darlegen konnte. Hinsichtlich seiner Angabe, er sei aufgrund seiner Parteimitgliedschaft von 10.11.2004 bis zum 20.12.2004 festgehalten worden, die BF2 sei bei seiner Mitnahme ebenfalls verletzt worden und der BF1 wäre weiterhin Verfolgungen ausgesetzt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 ausdrücklich angab, nach der Auflösung der Partei 2004 kein aktives Mitglied bei einer anderen Oppositionspartei gewesen zu sein. Außerdem ist der BF1 behaupteter Maßen nach seiner angeblichen Anhaltung wieder seinem alltäglichen Leben nachgegangen und will als Taxifahrer und durch die Vermietung einer zweiten Wohnung seinen Lebensunterhalt bestritten haben. Ein zeitlicher Zusammenhang seiner Mitgliedschaft bei einer 2004 aufgelösten Oppositionspartei mit seiner sieben Jahre später erfolgten Ausreise erscheint daher absolut unnachvollziehbar.

Hinsichtlich seiner weiteren behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse, nämlich der Teilnahme an Demonstrationen der Opposition 2007 und 2011 ist darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich ärztliche Unterlagen über seine Behandlung im Spital in Vorlage bringen konnte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Annahme, dass der BF1 tatsächlich bei den Demonstrationen teilgenommen hatte, der BF1 nach seinen eigenen Angaben weder 2007 noch 2011 die Demonstrationen mitorganisiert, sondern lediglich daran teilgenommen hatte. Es ist erneut darauf zu verweisen, dass der BF1 auch aufgrund seiner angeblichen Schwierigkeiten wegen seiner Teilnahme an der Demonstration 2007 weiterhin jahrelang im Herkunftsstaat verblieben ist. Die Begründung der Beschwerdeführer, wonach sie nach dem Vorfall 2004 und 2007 gehofft hätten, die Situation bessere sich, kann in keiner Weise nachvollzogen werden.

Hinsichtlich seines angeblich letztendlich fluchtauslösenden Ereignisses, nämlich seiner Teilnahme an der Demonstration in XXXX am XXXX ist drauf zu verweisen, dass der BF1 schildert, es wären vielen Menschen bei dieser Kundgebung überrollt worden, überdies hätte man viele festgenommen und umgebracht. Auf Vorhalt, dass anhand der allgemein zugänglichen Berichte festzustellen ist, dass bei der Demonstration 2011 jedoch "nur" zwei Menschen ums Leben gekommen seien, entgegnete der BF1 lediglich völlig unsubstantiiert, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Bereits aufgrund seiner massiv von den Medienberichten abweichenden Behauptungen hinsichtlich der Zahl der Todesopfer bei der Demonstration im Mai 2011 war seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der BF1 anlässlich seiner Einvernahme am 12.10.2011 behauptet, bereits am 20.05.2011 XXXX verlassen zu haben, im Widerspruch dazu jedoch die Teilnahme an der Demonstration in XXXX am XXXX schildert.Hinsichtlich seines angeblich letztendlich fluchtauslösenden Ereignisses, nämlich seiner Teilnahme an der Demonstration in römisch 40 am römisch 40 ist drauf zu verweisen, dass der BF1 schildert, es wären vielen Menschen bei dieser Kundgebung überrollt worden, überdies hätte man viele festgenommen und umgebracht. Auf Vorhalt, dass anhand der allgemein zugänglichen Berichte festzustellen ist, dass bei der Demonstration 2011 jedoch "nur" zwei Menschen ums Leben gekommen seien, entgegnete der BF1 lediglich völlig unsubstantiiert, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Bereits aufgrund seiner massiv von den Medienberichten abweichenden Behauptungen hinsichtlich der Zahl der Todesopfer bei der Demonstration im Mai 2011 war seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der BF1 anlässlich seiner Einvernahme am 12.10.2011 behauptet, bereits am 20.05.2011 römisch 40 verlassen zu haben, im Widerspruch dazu jedoch die Teilnahme an der Demonstration in römisch 40 am römisch 40 schildert.

Der BF1 behauptete weiters, dass die Regierung nach dieser Demonstration im Mai 2011 begonnen hatte, alle an dieser Kundgebung zu verhaften und er sich zunächst zwei Tage in einem Keller versteckt habe und in der Folge gemeinsam mit seiner nachgereisten Ehefrau und Tochter in einem Dorf namens XXXX bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der BF1 Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, wenn er gleichzeitig dezidiert ausführt, er sei ab Ende Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 weder von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, noch seien seine Verwandte oder Freunde nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.Der BF1 behauptete weiters, dass die Regierung nach dieser Demonstration im Mai 2011 begonnen hatte, alle an dieser Kundgebung zu verhaften und er sich zunächst zwei Tage in einem Keller versteckt habe und in der Folge gemeinsam mit seiner nachgereisten Ehefrau und Tochter in einem Dorf namens römisch 40 bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Es kann jedoch in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der BF1 Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, wenn er gleichzeitig dezidiert ausführt, er sei ab Ende Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2011 weder von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, noch seien seine Verwandte oder Freunde nach seinem Aufenthaltsort befragt worden.

Als weiteres eindeutiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist zudem der Umstand zu werten, dass der BF1 konkret nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt angibt, er befürchte verhaftet zu werden. Diesbezüglich ist erneut darauf zu verweisen, dass der BF1 als Grund für die drohende Verhaftung die Teilnahme an Demonstrationen behauptet, an der er lediglich teilgenommen, welche er jedoch nicht selbst organisiert hatte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass ein besonderes Interesse der Regierung bzw. der Behörden an dem BF1 im höchsten Maße anzuzweifeln ist, weil er selbst schildert, dass er monatelang nach seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2011 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat am 15.09.2011 ohne Probleme im Herkunftsstaat hätte leben können. Konfrontiert mit diesem Widerspruch in seinem Vorbringen, konnte der BF1 diesen Umstand in keiner Weise plausibel nachvollziehbar und substantiiert begründen.

Selbst abschließend nochmals befragt, was nun den weiteren Verbleib im Heimatland für die Beschwerdeführer unmöglich mache, fügte der BF1 lediglich allgemein und vage an, dass bereits viele ins Ausland geflüchtet wären und der Präsident alle vernichten wolle. Oberflächlich sowie allgemein und aus diesem Grunde in keiner Weise glaubwürdig gab der BF1 zudem auf Nachfrage an, er könne deshalb nicht in anderen Teilen seines Herkunftsstaates leben, weil er überall Angst hätte zu leben.

Darüber hinaus konnten beide Beschwerdeführer lediglich vage, teils nicht plausibel nachvollziehbare, allgemein gehaltene Angaben tätigen, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sind und in den wesentlichen Punkten auf keinerlei Beweismittel gestützt werden konnten, sodass im Ergebnis nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse nicht aus ihrer eigenen Erinnerung abgerufen haben, sondern die Fluchtgeschichte spontan vor der belangten Behörde konstruierten und in der Folge weiterentwickelten.

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahme auch ausdrücklich auf die schlechte wirtschaftliche Lage im Heimatland verwies und auch die BF2 in diesem Zusammenhang einräumte, die allgemeine unsichere Lage habe sie veranlasst, das Heimatland zu verlassen. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass in Wirklichkeit der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten wirtschaftlichen Lebensverhältnissen die Beschwerdeführer zu einer Ausreise aus Georgien veranlasst hat. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten die Beschwerdeführer jedoch dadurch in keiner Weise glaubhaft machen.

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen, zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. In ihren Beschwerdeschriften wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen ohne in substantiierter Weise den Feststellungen und der Beweiswürdigung in den abweisenden Bescheiden zu widersprechen.

Die Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat nach deren Vorhalt auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, sondern wurde vom BF1 ganz allgemein behauptet, dass die wirtschaftliche Lage in Georgien nicht diesen Feststellungen entspreche. Pensionisten würden beinahe nichts erhalten, auch die Angaben zu den medizinischen Feststellungen würden so nicht stimmen, da man für alles bezahlen müsste. Es werde zwar versucht gegen Korruption vorzugehen, jedoch sei keine Besserung erkennbar. Die BF2 hatte nach Vorhalt der Länderfeststellungen ebenfalls ganz abstrakt darauf verwiesen, dass die allgemeine Lage in Georgien sehr schlecht sei. Die Lebensmittel seien sehr teuer und auch die Medikamente würden viel kosten. Es sei korrekt, dass es "bei den kleinen Beamten" keine Korruption gebe, sehr wohl jedoch in den oberen Schichten. Die Gefängnisse seien überfüllt und Menschenrechtsorganisationen könnten nicht viel ausrichten, weshalb diese von vielen Georgiern gar nicht mehr aufgesucht würden. Sie würden in Österreich in der Grundversorgung leben und niemand würde sie finanziell unterstützen. Keiner der Beschwerdeführer hatte jedoch irgendwelche Länderberichte zum Herkunftsstaat in Vorlage gebracht oder auf konkrete Berichte verwiesen, welche die Situation in Georgien laut ihren Schilderungen dargelegt hätten. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die von den Beschwerdeführern angesprochenen Punkte nicht direkt im Zusammenhang mit dem behaupteten Fluchtvorbringen stehen. Es bestand daher kein Anlass, lediglich aufgrund der durch keinerlei Unterlagen belegten Behauptungen der Beschwerdeführer an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich noch "beweiserhebliche Unterlagen" in Georgien befinden würden, deren Beschaffungsmöglichkeit noch abgeklärt werde, ist darauf hinzuweisen, dass anhand der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführer die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt werden konnte. Es kann kein Grund erkannt werden, warum die Vorlage von angeblich noch vorhandenen Beweismitteln, die überdies nicht näher beschrieben wurden und deren Beschaffung noch fraglich ist, abgewartet werden sollte.

Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass der BF1 als Taxifahrer und eine "Art Baumeister" tätig gewesen ist und überdies Geld durch die Vermietung seiner zweiten Wohnung lukrierte, die BF2 den Haushalt und die Tochter betreut hat, jedoch zuvor an der Universität studiert hatte und auch als Kindergärtnerin tätig gewesen war. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte und Freunde, die die Familie der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

Hinsichtlich der BF2 wurden außer der Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten seit sechs Jahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet. Da die Einnahme bereits über mehrere Jahre durch die BF2 erfolgt, ist zweifellos davon auszugehen, dass die von ihr eingenommenen Medikamente wie bereits in der Vergangenheit problemlos in Georgien erhältlich sind. Der BF1 hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom XXXX, ausgestellt vom XXXX, vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der BF1 an "V.a. chron. Hep. C" leide.Hinsichtlich der BF2 wurden außer der Einnahme von Schilddrüsenmedikamenten seit sechs Jahren keine gesundheitlichen Probleme behauptet. Da die Einnahme bereits über mehrere Jahre durch die BF2 erfolgt, ist zweifellos davon auszugehen, dass die von ihr eingenommenen Medikamente wie bereits in der Vergangenheit problemlos in Georgien erhältlich sind. Der BF1 hatte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angeführt, dass man bei ihm aufgrund einer Untersuchung in Österreich chronische Hepatitis C diagnostiziert habe. Diesbezüglich wurde ein Arztbrief vom römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 , vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der BF1 an "V.a. chron. Hep. C" leide.

In der Beschwerde wurde den angefochtenen Bescheiden des BF1 und der BF2 - in denen ausdrücklich keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer festgestellt worden sind - letztlich auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, wonach die medizinische Grundversorgung im Herkunftsstaat gegeben ist. In der Beschwerde wurde lediglich moniert, dass der Umfang der Länderberichte über die Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C zu bemängeln sei, diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass aus den Länderfeststellungen klar die Gewährleistung der erforderlichen Behandlung der Erkrankung des BF1 auch in Georgien ableitbar ist. Weitere Länderfeststellungen waren zu diesem Thema nicht einzuholen und wurden überdies von den Beschwerdeführern auch keine anderslautenden Länderberichte in Vorlage gebracht.

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1 noch BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK demgemäß nicht entgegen.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in Georgien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint."

I.6. Am 11.06.2012 beantragte der Fremde die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem Antrag war nunmehr zur näheren Begründung ein Schreiben der politischen Partei "XXXX" vom 29.05.2012 beigelegt, in welchem beschrieben wird, dass seit 2005 "Sonderbrigaden" terroristische Angriffe auf politische Opponenten durchführen würden. Ein Ziel der herrschenden Partei und der handelnden Gruppierungen sei der Beschwerdeführer gewesen. Dieser sei gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen. Damit würden neue Beweise vorliegen, welche das Vorbringen bestärken. In Kenntnis dieses Beweises hätte eine inhaltlich andere Entscheidung getroffen werden müssen.römisch eins.6. Am 11.06.2012 beantragte der Fremde die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem Antrag war nunmehr zur näheren Begründung ein Schreiben der politischen Partei "XXXX" vom 29.05.2012 beigelegt, in welchem beschrieben wird, dass seit 2005 "Sonderbrigaden" terroristische Angriffe auf politische Opponenten durchführen würden. Ein Ziel der herrschenden Partei und der handelnden Gruppierungen sei der Beschwerdeführer gewesen. Dieser sei gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen. Damit würden neue Beweise vorliegen, welche das Vorbringen bestärken. In Kenntnis dieses Beweises hätte eine inhaltlich andere Entscheidung getroffen werden müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Sofern der Beschwerdeführer nunmehr - mehrere Monate nach Abschluss des Asylverfahrens - eine mit 29.05.2012 datierte Erklärung der Partei "XXXX" vorlegt, handelt es sich dabei erkennbar um ein erst nach Verfahrensabschluss entstandenes Beweismittel, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Mitgliedschaft zur aufgelösten Partei XXXX geltend gemacht hat, diese sei 2004 aufgelöst worden.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Mitgliedschaft zur aufgelösten Partei römisch 40 geltend gemacht hat, diese sei 2004 aufgelöst worden.

Der Beschwerdeführer hat selbst im Rahmen der Einvernahme vom 12.10.2011 auf Befragung ausgeführt, seit 2004 in keiner anderen Oppositionspartei mehr tätig gewesen zu sein, er sei auch kein aktives Parteimitglied gewesen. Sofern im Wiederaufnahmeantrag nunmehr ein Schreiben einer im gesamten Verfahren nicht einmal erwähnten Partei "XXXX" vorgelegt wird, worin zudem einzig offensichtlich vom Beschwerdeführer übermittelte Grundelemente seines Vorbringens ("Mitglied des Wahlstabes des Kandidaten auf die Präsidentschaft vom 05.01.2008", "unmittelbarer Teilnehmer der Protestaktionen vom XXXX") wiederholt werden, liegt zudem kein Beweismittel vor, welches nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 06.02.2012 in Zweifel zu ziehen.

Warum nämlich der Beschwerdeführer die einschreitende Partei "XXXX" bzw. den Unterzeichner XXXX im gesamten Verfahren nicht erwähnt hat und sich von eben dieser bisher unerwähnten Partei eine - oberflächliche - Bestätigung übermitteln lässt, wurde im gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise aufgeklärt.Warum nämlich der Beschwerdeführer die einschreitende Partei "XXXX" bzw. den Unterzeichner römisch 40 im gesamten Verfahren nicht erwähnt hat und sich von eben dieser bisher unerwähnten Partei eine - oberflächliche - Bestätigung übermitteln lässt, wurde im gegenständlichen Antrag nicht einmal ansatzweise aufgeklärt.

Da somit die beweiswürdigenden Überlegungen des Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 06.02.2012 durch den gegenständlichen Antrag nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden und zudem das vorgelegte Beweismittel erkennbar erst nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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