TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/27 D10 427273-1/2012

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Spruch

D10 427273-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2012, Zl. 12 06.479-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2012, Zl. 12 06.479-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 22. Juli 2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem sie bereits am 1. Dezember 2003 in der Bundesrepublik Deutschland, am 10. August 2004 im Königreich Schweden sowie am 21. August 2004 im Königreich Norwegen um Asyl angesucht hatte.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Feldkirch am 22. Juli 2010 führte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie sei mit den Lebensbedingungen, der politischen Situation sowie der generellen Lage in der Russischen Föderation nicht zufrieden gewesen. Überdies habe sie ihre Kinder nicht anmelden können, da sie selbst weder eine Wohnsitzanmeldung noch eine eigene Wohnung besessen habe. Weiters bestünde ein Problem mit der Anmeldung ihrer in Deutschland geborenen Tochter. Auch finde sie keine Arbeit und könne ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie eine fünfzehntägige Haftstrafe, da sie nicht angemeldet (gewesen) sei. Überdies würden ihre Kinder in ein Heim kommen.

Die in weiterer Folge in den Verfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers mit der Republik Lettland, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.Die in weiterer Folge in den Verfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers mit der Republik Lettland, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.

Mit Note vom 9. August 2010 gaben die norwegischen Behörden bekannt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer Asylantragstellung in Norwegen am 10. Mai 2005 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Mit Note vom 12. August 2010 gaben die schwedischen Behörden insbesondere bekannt, dass die Mutter des Beschwerdeführers - nach Erteilung eines Visums für die Schengener Staaten am 23. September 2002 - am 28. September 2002 sowie am 10. August 2004 in Schweden um Asyl angesucht habe.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. August 2010 gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie und ihre minderjährigen Kinder seien gesund. Sie habe versucht, im Herkunftsstaat einen Inlandspass zu erhalten, was jedoch an ihrer mangelnden Wohnsitzanmeldung gescheitert sei. Sie sei im Jahr 2002 nach Schweden gereist und dort bis 2003 geblieben. 2003 bis 2004 habe sie in Deutschland gelebt, von wo sie in weiterer Folge nach Schweden rücküberstellt worden sei. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie in Norwegen aufhältig gewesen; seit 2005 habe sie in XXXX sowie in anderen russischen und weißrussischen Städten gelebt. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie keinen Pass habe und ihre Kinder nicht registriert seien. Es sei gefährlich, in der Russischen Föderation ohne Pass zu leben. Überdies finde man ohne Pass auch keinen Arbeitsplatz. Sollte sie ohne Pass von der Polizei aufgehalten werden, so werde sie auf eine Dienststation gebracht und dort angehalten. Sie habe mit der Polizei Probleme gehabt, obwohl sie nicht gegen die Gesetze verstoßen habe. Nach den konkreten Problemen befragt, führte sie aus, dass sie mit den Kindern angehalten worden sei, da sie keinen Pass habe. Überdies seien sie bei Reisen in andere Städte fünfzehn Tage zwecks Identitätsfeststellung festgenommen worden. Die Polizei im Herkunftsstaat sei "schlimmer als die Mafia". Bei einer Rückkehr werde sie "wahrscheinlich wieder festgenommen". Ihre Kinder hätten "die gleichen Gründe" wie sie.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. August 2010 gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie und ihre minderjährigen Kinder seien gesund. Sie habe versucht, im Herkunftsstaat einen Inlandspass zu erhalten, was jedoch an ihrer mangelnden Wohnsitzanmeldung gescheitert sei. Sie sei im Jahr 2002 nach Schweden gereist und dort bis 2003 geblieben. 2003 bis 2004 habe sie in Deutschland gelebt, von wo sie in weiterer Folge nach Schweden rücküberstellt worden sei. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie in Norwegen aufhältig gewesen; seit 2005 habe sie in römisch 40 sowie in anderen russischen und weißrussischen Städten gelebt. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie keinen Pass habe und ihre Kinder nicht registriert seien. Es sei gefährlich, in der Russischen Föderation ohne Pass zu leben. Überdies finde man ohne Pass auch keinen Arbeitsplatz. Sollte sie ohne Pass von der Polizei aufgehalten werden, so werde sie auf eine Dienststation gebracht und dort angehalten. Sie habe mit der Polizei Probleme gehabt, obwohl sie nicht gegen die Gesetze verstoßen habe. Nach den konkreten Problemen befragt, führte sie aus, dass sie mit den Kindern angehalten worden sei, da sie keinen Pass habe. Überdies seien sie bei Reisen in andere Städte fünfzehn Tage zwecks Identitätsfeststellung festgenommen worden. Die Polizei im Herkunftsstaat sei "schlimmer als die Mafia". Bei einer Rückkehr werde sie "wahrscheinlich wieder festgenommen". Ihre Kinder hätten "die gleichen Gründe" wie sie.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. September 2010 brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers insbesondere vor, sie sei im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 1996 in XXXX geheiratet. Dieser befinde sich nach wie vor in der Russischen Föderation, da für ihn im Wagen ihres Bruders, der sie und die Kinder hergebracht habe, kein Platz gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe sie Probleme gehabt und keinen neuen Pass erhalten, da sie über keinen Wohnsitz verfügt und sich nicht anmelden habe können. Aus diesem Grund könnten sie und ihre Kinder in der Heimat angehalten werden. Weitere Gründe habe sie nicht. Ihr Bruder sei nunmehr schwedischer Staatsbürger, ihre Schwester lebe als Asylwerberin in Norwegen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. September 2010 brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers insbesondere vor, sie sei im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 1996 in römisch 40 geheiratet. Dieser befinde sich nach wie vor in der Russischen Föderation, da für ihn im Wagen ihres Bruders, der sie und die Kinder hergebracht habe, kein Platz gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe sie Probleme gehabt und keinen neuen Pass erhalten, da sie über keinen Wohnsitz verfügt und sich nicht anmelden habe können. Aus diesem Grund könnten sie und ihre Kinder in der Heimat angehalten werden. Weitere Gründe habe sie nicht. Ihr Bruder sei nunmehr schwedischer Staatsbürger, ihre Schwester lebe als Asylwerberin in Norwegen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2010 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tag in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2010 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tag in den Verfahren der Geschwister des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte zur Vorlage:

Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 12. Oktober 2010, wonach Frau XXXX, am 28. September 2010 einen Einstufungstest bei der Caritas Flüchtlingshilfe absolviert habe und über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfüge. Da die Caritas Deutschkurse lediglich bis zum Niveau A2 durchführe, sei für Frau XXXX ein Kurs bei der Arbeiterkammer organisiert worden, der vom 4. Oktober bis zum 22. November 2010 dauern werde.Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 12. Oktober 2010, wonach Frau römisch 40 , am 28. September 2010 einen Einstufungstest bei der Caritas Flüchtlingshilfe absolviert habe und über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfüge. Da die Caritas Deutschkurse lediglich bis zum Niveau A2 durchführe, sei für Frau römisch 40 ein Kurs bei der Arbeiterkammer organisiert worden, der vom 4. Oktober bis zum 22. November 2010 dauern werde.

Mit Schreiben vom 13. April 2011 legte die Mutter des Beschwerdeführers ein Diplom sowie Ladungen vor, welche sie von ihrem in der Russischen Föderation lebenden Ehemann per Post erhalten habe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Datum des Posteinganges) brachte die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zur Vorlage:

Kursbestätigung der Arbeiterkammer XXXX, wonach Frau XXXX in der Zeit vom 23. März bis zum 11. Mai 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters ÖSD Mittelstufe IV besucht habe.Kursbestätigung der Arbeiterkammer römisch 40 , wonach Frau römisch 40 in der Zeit vom 23. März bis zum 11. Mai 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters ÖSD Mittelstufe römisch vier besucht habe.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 brachte die Mutter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen zur Vorlage:

Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Kursbestätigung der Arbeiterkammer XXXX, wonach Frau XXXX in der Zeit vom 28. Juni bis zum 5. Juli 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters Prüfungsvorbereitung ÖSD Mittelstufe Deutsch besucht habe.Kursbestätigung der Arbeiterkammer römisch 40 , wonach Frau römisch 40 in der Zeit vom 28. Juni bis zum 5. Juli 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters Prüfungsvorbereitung ÖSD Mittelstufe Deutsch besucht habe.

Schreiben der Arbeiterkammer XXXX über die Modalitäten der Prüfung ÖSD Mittelstufe Deutsch.Schreiben der Arbeiterkammer römisch 40 über die Modalitäten der Prüfung ÖSD Mittelstufe Deutsch.

Handschriftliches, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland asylrechtlich relevante Daten die Mutter des Beschwerdeführers betreffend.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 übermittelte das Königreich Norwegen asylrechtlich relevante Daten die Mutter des Beschwerdeführers betreffend.

Mit Schreiben vom 5. September 2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie in der 12. Woche schwanger sei und von ihrem Partner, Herrn XXXX, unterstützt werde. Ihr im Herkunftsstaat lebender Ehemann veranlasse derzeit die Scheidung.Mit Schreiben vom 5. September 2011 gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie in der 12. Woche schwanger sei und von ihrem Partner, Herrn römisch 40 , unterstützt werde. Ihr im Herkunftsstaat lebender Ehemann veranlasse derzeit die Scheidung.

Überdies brachte sie zur Vorlage:

Mutter-Kind-Pass lautend auf XXXX mit dem errechneten GeburtsterminMutter-Kind-Pass lautend auf römisch 40 mit dem errechneten Geburtstermin

XXXX.römisch 40 .

Österreichisches Sprachdiplom B2 Mittelstufe Deutsch vom 13. Juli 2011 für XXXX.Österreichisches Sprachdiplom B2 Mittelstufe Deutsch vom 13. Juli 2011 für römisch 40 .

Mit Schreiben vom 26. September 2011 übermittelte das Königreich Schweden asylrechtlich relevante Daten die Mutter des Beschwerdeführers betreffend.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers ein "Scheidungsurteil" in russischer Sprache.

Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 8. Mai 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und beantragte "gem. § 34 die Gewährung desselben Schutzumfanges" wie in ihrem Fall.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 8. Mai 2012 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und beantragte "gem. Paragraph 34, die Gewährung desselben Schutzumfanges" wie in ihrem Fall.

Überdies wurde folgendes Dokument vorgelegt:

Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 .

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers feststehe und für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer lebe derzeit mit seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Seine Familienangehörigen hätten ebenfalls um Asyl angesucht. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienbezug in Österreich und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen erfolgen könne.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers feststehe und für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer lebe derzeit mit seiner Familie in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Seine Familienangehörigen hätten ebenfalls um Asyl angesucht. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienbezug in Österreich und daher ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor. Die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Der Vollständigkeit halber werde angeführt, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen erfolgen könne.

Mit der hiergegen am 6. Juni 2012 erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend und wies auf eine in den nächsten einundzwanzig Tagen folgende Beschwerdeergänzung hin.

II. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 8. Mai 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 8. Mai 2012 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) in seinem Erkenntnis vom 21. November 2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).Es ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ist die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden, sondern hat durch die Aufnahme von Beweisen unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche hiezu etwa E VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 30.1.1992, 87/17/0177 bzw. 30.4.1988, 97/06/0225).

Im gegenständlichen Verfahren brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung dessen Geburtsurkunde in Vorlage, in welcher Herr XXXX als Vater des Beschwerdeführers eingetragen ist. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge jedoch keinerlei Ermittlungen zur Person des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zum minderjährigen Beschwerdeführer getätigt. Vielmehr hält es im angefochtenen Bescheid bloß fest, dass zwar ein Familienbezug in Österreich und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vorliege; die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Überdies führte das Bundesasylamt "der Vollständigkeit halber" an, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers "ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen erfolgen" könne (Seiten 63 und 65 des angefochtenen Bescheides). Vor dem Hintergrund, dass weder die Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und dessen aufenthaltsrechtliche Situation in Österreich noch die Frage einer allfälligen gemeinsamen Obsorge der Eltern des Beschwerdeführers geklärt wurde, erweist sich die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes als unzureichend. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlung dahingehend unterlassen, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer den Familiennamen seines Vaters führt. So wurde etwa auch nicht erhoben, ob die Eltern des Beschwerdeführers zwischenzeitlich die Ehe geschlossen haben. Vor dem Hintergrund der gänzlich ungeklärten familiären Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater sind auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers unzureichend (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Beschwerde: "StA. ungeklärt"; AS 125). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Minderjährigen getroffen hat, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einer Einvernahme der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall Abstand genommen hat.Im gegenständlichen Verfahren brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung dessen Geburtsurkunde in Vorlage, in welcher Herr römisch 40 als Vater des Beschwerdeführers eingetragen ist. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge jedoch keinerlei Ermittlungen zur Person des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zum minderjährigen Beschwerdeführer getätigt. Vielmehr hält es im angefochtenen Bescheid bloß fest, dass zwar ein Familienbezug in Österreich und daher ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vorliege; die Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers seien jedoch im selben Umfang wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Überdies führte das Bundesasylamt "der Vollständigkeit halber" an, dass die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers "ausschließlich gemeinsam mit den engen Familienangehörigen erfolgen" könne (Seiten 63 und 65 des angefochtenen Bescheides). Vor dem Hintergrund, dass weder die Staatsangehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und dessen aufenthaltsrechtliche Situation in Österreich noch die Frage einer allfälligen gemeinsamen Obsorge der Eltern des Beschwerdeführers geklärt wurde, erweist sich die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes als unzureichend. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt jegliche Ermittlung dahingehend unterlassen, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer den Familiennamen seines Vaters führt. So wurde etwa auch nicht erhoben, ob die Eltern des Beschwerdeführers zwischenzeitlich die Ehe geschlossen haben. Vor dem Hintergrund der gänzlich ungeklärten familiären Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater sind auch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers unzureichend (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Beschwerde: "StA. ungeklärt"; AS 125). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Minderjährigen getroffen hat, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einer Einvernahme der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall Abstand genommen hat.

Eine meritorische Entscheidung durch den erkennenden Gerichtshof würde in Anbetracht der mangelhaften erstinstanzlichen Ermittlungen somit einer Verkürzung des Instanzenzuges gleichkommen.

Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers notwendig.Aus dem Gesagten folgt daher, dass die belangte Behörde die ihr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 obliegende Ermittlungspflicht verletzt und das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren mit so schwerer Mangelhaftigkeit belastet hat, dass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Asylbehörde notwendig und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Auf Grund der schweren Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG daher jedenfalls gerechtfertigt und im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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