TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/27 D10 415885-1/2010

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 415885-1/2010/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2010, Zl. 10 06.444-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. September 2010, Zl. 10 06.444-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte gemeinsam mit ihren drei älteren Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 22. Juli 2010 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, nachdem sie bereits am 1. Dezember 2003 in der Bundesrepublik Deutschland, am 10. August 2004 im Königreich Schweden sowie am 21. August 2004 im Königreich Norwegen um Asyl angesucht hatte.

Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Feldkirch am 22. Juli 2010 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei mit den Lebensbedingungen, der politischen Situation sowie der generellen Lage in der Russischen Föderation nicht zufrieden gewesen. Überdies habe sie ihre Kinder nicht anmelden können, da sie selbst weder eine Wohnsitzanmeldung noch eine eigene Wohnung besessen habe. Weiters bestünde ein Problem mit der Anmeldung ihrer in Deutschland geborenen Tochter. Auch finde sie keine Arbeit und könne ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie eine fünfzehntägige Haftstrafe, da sie nicht angemeldet (gewesen) sei. Überdies würden ihre Kinder in ein Heim kommen.

Die in weiterer Folge in den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Kinder mit der Republik Lettland, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.Die in weiterer Folge in den Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Kinder mit der Republik Lettland, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden, der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates durchgeführten Konsultationsverfahren ergaben keine Zuständigkeit dieser Staaten.

Mit Note vom 9. August 2010 gaben die norwegischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Asylantragstellung in Norwegen am 10. Mai 2005 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Mit Note vom 12. August 2010 gaben die schwedischen Behörden insbesondere bekannt, dass die Beschwerdeführerin - nach Erteilung eines Visums für die Schengener Staaten am 23. September 2002 - am 28. September 2002 sowie am 10. August 2004 in Schweden um Asyl angesucht habe.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. August 2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihre minderjährigen Kinder seien gesund. Sie habe versucht, im Herkunftsstaat einen Inlandspass zu erhalten, was jedoch an ihrer mangelnden Wohnsitzanmeldung gescheitert sei. Sie sei im Jahr 2002 nach Schweden gereist und dort bis 2003 geblieben. 2003 bis 2004 habe sie in Deutschland gelebt, von wo sie in weiterer Folge nach Schweden rücküberstellt worden sei. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie in Norwegen aufhältig gewesen; seit 2005 habe sie in XXXX sowie in anderen russischen und weißrussischen Städten gelebt. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie keinen Pass habe und ihre Kinder nicht registriert seien. Es sei gefährlich, in der Russischen Föderation ohne Pass zu leben. Überdies finde man ohne Pass auch keinen Arbeitsplatz. Sollte sie ohne Pass von der Polizei aufgehalten werden, so werde sie auf eine Dienststation gebracht und dort angehalten. Sie habe mit der Polizei Probleme gehabt, obwohl sie nicht gegen die Gesetze verstoßen habe. Nach den konkreten Problemen befragt, führte sie aus, dass sie mit den Kindern angehalten worden sei, da sie keinen Pass habe. Überdies seien sie bei Reisen in andere Städte fünfzehn Tage zwecks Identitätsfeststellung festgenommen worden. Die Polizei im Herkunftsstaat sei "schlimmer als die Mafia". Bei einer Rückkehr werde sie "wahrscheinlich wieder festgenommen". Ihre Kinder hätten "die gleichen Gründe" wie sie.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. August 2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihre minderjährigen Kinder seien gesund. Sie habe versucht, im Herkunftsstaat einen Inlandspass zu erhalten, was jedoch an ihrer mangelnden Wohnsitzanmeldung gescheitert sei. Sie sei im Jahr 2002 nach Schweden gereist und dort bis 2003 geblieben. 2003 bis 2004 habe sie in Deutschland gelebt, von wo sie in weiterer Folge nach Schweden rücküberstellt worden sei. In den Jahren 2004 und 2005 sei sie in Norwegen aufhältig gewesen; seit 2005 habe sie in römisch 40 sowie in anderen russischen und weißrussischen Städten gelebt. Den Herkunftsstaat habe sie verlassen, da sie keinen Pass habe und ihre Kinder nicht registriert seien. Es sei gefährlich, in der Russischen Föderation ohne Pass zu leben. Überdies finde man ohne Pass auch keinen Arbeitsplatz. Sollte sie ohne Pass von der Polizei aufgehalten werden, so werde sie auf eine Dienststation gebracht und dort angehalten. Sie habe mit der Polizei Probleme gehabt, obwohl sie nicht gegen die Gesetze verstoßen habe. Nach den konkreten Problemen befragt, führte sie aus, dass sie mit den Kindern angehalten worden sei, da sie keinen Pass habe. Überdies seien sie bei Reisen in andere Städte fünfzehn Tage zwecks Identitätsfeststellung festgenommen worden. Die Polizei im Herkunftsstaat sei "schlimmer als die Mafia". Bei einer Rückkehr werde sie "wahrscheinlich wieder festgenommen". Ihre Kinder hätten "die gleichen Gründe" wie sie.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. September 2010 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 1996 in XXXX geheiratet. Dieser befinde sich nach wie vor in der Russischen Föderation, da für ihn im Wagen ihres Bruders, der sie und die Kinder hergebracht habe, kein Platz gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe sie Probleme gehabt und keinen neuen Pass erhalten, da sie über keinen Wohnsitz verfügt und sich nicht anmelden habe können. Aus diesem Grund könnten sie und ihre Kinder in der Heimat angehalten werden. Weitere Gründe habe sie nicht. Ihr Bruder sei nunmehr schwedischer Staatsbürger, ihre Schwester lebe als Asylwerberin in Norwegen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21. September 2010 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen. Ihren Ehemann habe sie im Jahr 1996 in römisch 40 geheiratet. Dieser befinde sich nach wie vor in der Russischen Föderation, da für ihn im Wagen ihres Bruders, der sie und die Kinder hergebracht habe, kein Platz gewesen sei. Im Herkunftsstaat habe sie Probleme gehabt und keinen neuen Pass erhalten, da sie über keinen Wohnsitz verfügt und sich nicht anmelden habe können. Aus diesem Grund könnten sie und ihre Kinder in der Heimat angehalten werden. Weitere Gründe habe sie nicht. Ihr Bruder sei nunmehr schwedischer Staatsbürger, ihre Schwester lebe als Asylwerberin in Norwegen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tag in den Verfahren der älteren Kinder der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tag in den Verfahren der älteren Kinder der Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zur Vorlage:

Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 12. Oktober 2010, wonach Frau XXXX, am 28. September 2010 einen Einstufungstest bei der Caritas Flüchtlingshilfe absolviert habe und über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfüge. Da die Caritas Deutschkurse lediglich bis zum Niveau A2 durchführe, sei für Frau XXXX ein Kurs bei der Arbeiterkammer organisiert worden, der vom 4. Oktober bis zum 22. November 2010 dauern werde.Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas vom 12. Oktober 2010, wonach Frau römisch 40 , am 28. September 2010 einen Einstufungstest bei der Caritas Flüchtlingshilfe absolviert habe und über Sprachkenntnisse des Niveaus B1 verfüge. Da die Caritas Deutschkurse lediglich bis zum Niveau A2 durchführe, sei für Frau römisch 40 ein Kurs bei der Arbeiterkammer organisiert worden, der vom 4. Oktober bis zum 22. November 2010 dauern werde.

Mit Schreiben vom 13. April 2011 legte die Beschwerdeführerin ein Diplom sowie Ladungen vor, welche sie von ihrem in der Russischen Föderation lebenden Ehemann per Post erhalten habe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Datum des Posteinganges) brachte die Beschwerdeführerin insbesondere zur Vorlage:

Kursbestätigung der Arbeiterkammer XXXX, wonach Frau XXXX in der Zeit vom 23. März bis zum 11. Mai 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters ÖSD Mittelstufe IV besucht habe.Kursbestätigung der Arbeiterkammer römisch 40 , wonach Frau römisch 40 in der Zeit vom 23. März bis zum 11. Mai 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters ÖSD Mittelstufe römisch vier besucht habe.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 brachte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zur Vorlage:

Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend XXXX.Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 vom 8. Juli 2011 für das Schuljahr 2010/11 betreffend römisch 40 .

Kursbestätigung der Arbeiterkammer XXXX, wonach Frau XXXX in der Zeit vom 28. Juni bis zum 5. Juli 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters Prüfungsvorbereitung ÖSD Mittelstufe Deutsch besucht habe.Kursbestätigung der Arbeiterkammer römisch 40 , wonach Frau römisch 40 in der Zeit vom 28. Juni bis zum 5. Juli 2011 die Weiterbildungsmaßnahme des AK-Bildungscenters Prüfungsvorbereitung ÖSD Mittelstufe Deutsch besucht habe.

Schreiben der Arbeiterkammer XXXX vom 24. Juni 2011 über die Modalitäten der Prüfung ÖSD Mittelstufe Deutsch.Schreiben der Arbeiterkammer römisch 40 vom 24. Juni 2011 über die Modalitäten der Prüfung ÖSD Mittelstufe Deutsch.

Handschriftliches, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland asylrechtlich relevante Daten die Beschwerdeführerin betreffend.

Mit Schreiben vom 12. August 2011 übermittelte das Königreich Norwegen asylrechtlich relevante Daten die Beschwerdeführerin betreffend.

Mit Schreiben vom 5. September 2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie in der 12. Woche schwanger sei und von ihrem Partner, Herrn XXXX, unterstützt werde. Ihr im Herkunftsstaat lebender Ehemann veranlasse derzeit die Scheidung. Überdies brachte sie zur Vorlage:Mit Schreiben vom 5. September 2011 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie in der 12. Woche schwanger sei und von ihrem Partner, Herrn römisch 40 , unterstützt werde. Ihr im Herkunftsstaat lebender Ehemann veranlasse derzeit die Scheidung. Überdies brachte sie zur Vorlage:

Mutter-Kind-Pass lautend auf XXXX mit dem errechneten GeburtsterminMutter-Kind-Pass lautend auf römisch 40 mit dem errechneten Geburtstermin

XXXX.römisch 40 .

Österreichisches Sprachdiplom B2 Mittelstufe Deutsch vom 13. Juli 2011 für XXXX.Österreichisches Sprachdiplom B2 Mittelstufe Deutsch vom 13. Juli 2011 für römisch 40 .

Mit Schreiben vom 26. September 2011 übermittelte das Königreich Schweden asylrechtlich relevante Daten die Beschwerdeführerin betreffend.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ein "Scheidungsurteil" in russischer Sprache.

Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin stellte für ihn am 8. Mai 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und beantragte "gem. § 34 die Gewährung desselben Schutzumfanges" wie in ihrem Fall.Der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Die Beschwerdeführerin stellte für ihn am 8. Mai 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und beantragte "gem. Paragraph 34, die Gewährung desselben Schutzumfanges" wie in ihrem Fall.

Überdies wurde folgendes Dokument vorgelegt:

Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX.Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 .

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2012 wurde der Antrag des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2012 wurde der Antrag des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit der hiergegen am 6. Juni 2012 erhobenen Beschwerde macht der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend und wies auf eine in den nächsten einundzwanzig Tagen folgende Beschwerdeergänzung hin.

In Erledigung der Beschwerde des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 427273-1/2012 den im Verfahren des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 427273-1/2012 den im Verfahren des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Daraus folgt, dass der am 22. Juli 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 22. Juli 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihren (jüngsten) minderjährigen Sohn als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihren (jüngsten) minderjährigen Sohn als Familienangehörige im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

In Erledigung der vorangeführten Beschwerde des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 427273-1/2012 den im Verfahren des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der vorangeführten Beschwerde des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage zu D10 427273-1/2012 den im Verfahren des (jüngsten) minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin ergangenen bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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