TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/27 B6 412404-4/2012

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B6 412.404-4/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 14.06.2012 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vom 14.06.2012 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Antragsteller stellte am 06.03.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er begründete seinen Antrag beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2000 im Zuge eines Streites eine Frau erschossen habe, wofür er im Kosovo nach rechtskräftiger Verurteilung eine Haftstrafe von etwa acht Jahren verbüßt habe. Nach seiner Haftentlassung befürchte er nunmehr Opfer einer Blutrache durch Familienangehörige der von ihm getöteten Frau zu werden. Deshalb sei er auch nach seiner Haftentlastung im Jahr 2008 nicht mehr in sein ursprüngliches Heimatdorf, sondern in die oben genannte Stadt gezogen. Seine Mutter und sein Bruder würden immer noch in der Stadt wohnen. Anfang März 2010 habe er den Kosovo verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde.

1.2. Eine dagegen innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 11.05.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dazu wurde festgestellt, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkannt werden habe können, wonach der Antragsteller bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat ungeschützt Übergriffen von Familienangehörigen der von ihm getöteten Person ausgesetzt wäre.

Im Verlauf des Verfahrens beim Asylgerichtshof wurde vom Antragsteller unter anderem eine schriftliche Erklärung seines Bruders vom 23.03.2010 beigelegt, in dem die Fluchtgründe des Antragstellers umfangreich dargelegt wurden (vgl. Oz 2 zu B6 412.404-1/2010). Darüber hinaus wurde derselbe Bruder am 18.10.2010 von einem Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Prishtinë vor Ort im Kosovo befragt. Die Angaben des Bruders wurden im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in ausführlicher Weise berücksichtigt und gewürdigt.Im Verlauf des Verfahrens beim Asylgerichtshof wurde vom Antragsteller unter anderem eine schriftliche Erklärung seines Bruders vom 23.03.2010 beigelegt, in dem die Fluchtgründe des Antragstellers umfangreich dargelegt wurden vergleiche Oz 2 zu B6 412.404-1/2010). Darüber hinaus wurde derselbe Bruder am 18.10.2010 von einem Verbindungsbeamten an der österreichischen Botschaft in Prishtinë vor Ort im Kosovo befragt. Die Angaben des Bruders wurden im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in ausführlicher Weise berücksichtigt und gewürdigt.

2.1. Am 01.05.2012 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

In Rahmen des Verfahrens beim Bundesasylamt legte er ein Schriftstück einer Menschenrechtsorganisation aus dem Kosovo vom 11.01.2012 vor. Das Schreiben vom 11.01.2012. enthielt eine Bestätigung, dass der Bruder des Antragstellers auf eigene Anfrage hin in einem Regionalbüro der Organisation eine Erklärung, welche als Beweisvorlage dienen solle, abgegeben habe. Die Erklärung enthielt eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse, die zur Ausreise des Antragstellers geführt hätten, wie sie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden. Weiters wurde betont, dass der Antragsteller sowie seine Familie wegen der (von ihm) ermordeten Person einer Blutrachegefahr nach dem "Kanun von Lëkë Dukagjini" ausgesetzt und in Lebensgefahr seien. Insbesondere der Antragsteller sei in Lebensgefahr. Mit der Rückkehr des Antragstellers würde die Familie des Bruders, welche in einer Sozialwohnung in der obengenannten Stadt wohne, gefährdet werden. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2012 brachte der Antragsteller im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters vor, dass er das Schreiben von seinem Bruder vor einigen Monaten aus dem Kosovo bekommen habe. Er stehe mit seinem Bruder in regelmäßigen telefonischen Kontakt.

2.2. Mit Bescheid vom19.05.2012, FZ. 12 05.266 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.).2.2. Mit Bescheid vom19.05.2012, FZ. 12 05.266 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. B6 412.404-2/2012/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde.

3. Zusammen mit der Beschwerde wurde am 14.06.2012 der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestellt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die beiden Anträge wurden offensichtlich von einem Vertreter einer Flüchtlingsorganisation verfasst. Zum Wiederaufnahmeantrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation im Kosovo vorgelegt habe, die in Gesamtschau mit den Ermittlungsergebnissen des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, abgeschlossenen Vorverfahrens durchaus geeignet wäre, eine andere Gefährdungseinschätzung zu bewirken, zumal ein Leben in ständiger Angst die nach Art. 3 EMRK und Art. 1 GRC garantierten Rechte der Verfahrenspartei verletzen würde. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens erscheine aus diesem Grund an sich zulässig, doch werde gegenständlicher, darauf abzielender Antrag nicht innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG normierten Frist gestellt. Deshalb werde die Wiedereinsetzung in die Frist des § 69 Abs. 2 AVG begehrt. Der rechtsunkundigen und unvertretenen Verfahrenspartei könne nicht vorgeworfen werden, zwischen einem Folgeantrag und einer Wiederaufnahme des Verfahrens unterscheiden zu können, zumal sie in der Einvernahme vom 16.05.2012 auch nicht vom Einvernahmeleiter dahingehend manuduziert worden sei. Ihr sei daher kein Vorwurf zu machen, anstatt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein Folgeverfahren angestrengt und die Frist zur Antragstellung der Wiederaufnahme versäumt zu haben. Erst am Vortag der Einbringung gegenständlichen Schriftsatzes sei der Rechtsirrtum der Verfahrenspartei nach Konsultation einer Flüchtlingshilfsorganisation aufgeklärt worden. Die Versäumung der Frist zur Wiederaufnahme des Verfahrens gründe daher auf einem, einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Rechtsirrtum der Verfahrenspartei und werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde aufgrund der die öffentlichen Interessen bei weiten überwiegenden Interessen des Antragstellers beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Zusammen mit der Beschwerde wurde am 14.06.2012 der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestellt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die beiden Anträge wurden offensichtlich von einem Vertreter einer Flüchtlingsorganisation verfasst. Zum Wiederaufnahmeantrag wurde ausgeführt, dass der Antragsteller eine Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation im Kosovo vorgelegt habe, die in Gesamtschau mit den Ermittlungsergebnissen des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2011, Zl. B6 412.404-1/2010/22E, abgeschlossenen Vorverfahrens durchaus geeignet wäre, eine andere Gefährdungseinschätzung zu bewirken, zumal ein Leben in ständiger Angst die nach Artikel 3, EMRK und Artikel eins, GRC garantierten Rechte der Verfahrenspartei verletzen würde. Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens erscheine aus diesem Grund an sich zulässig, doch werde gegenständlicher, darauf abzielender Antrag nicht innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierten Frist gestellt. Deshalb werde die Wiedereinsetzung in die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG begehrt. Der rechtsunkundigen und unvertretenen Verfahrenspartei könne nicht vorgeworfen werden, zwischen einem Folgeantrag und einer Wiederaufnahme des Verfahrens unterscheiden zu können, zumal sie in der Einvernahme vom 16.05.2012 auch nicht vom Einvernahmeleiter dahingehend manuduziert worden sei. Ihr sei daher kein Vorwurf zu machen, anstatt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein Folgeverfahren angestrengt und die Frist zur Antragstellung der Wiederaufnahme versäumt zu haben. Erst am Vortag der Einbringung gegenständlichen Schriftsatzes sei der Rechtsirrtum der Verfahrenspartei nach Konsultation einer Flüchtlingshilfsorganisation aufgeklärt worden. Die Versäumung der Frist zur Wiederaufnahme des Verfahrens gründe daher auf einem, einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Rechtsirrtum der Verfahrenspartei und werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde aufgrund der die öffentlichen Interessen bei weiten überwiegenden Interessen des Antragstellers beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (Vgl. VwGH 03.12.1997, Zl.Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.10.2005, Zl. 2005/12/0114). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (Vgl. VwGH 03.12.1997, Zl.

97/01/1037).

2.2. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im gegenständlichen Fall auf ein von einer kosovarischen Menschenrechtsorganisation am 11.01.2012 verfasstes Schreiben gestützt, das im Wesentlichen unkommentiert eine Erklärung des Bruders des Antragstellers zu dessen Fluchtgründen wiedergibt. Die Erklärung wurde zudem ausdrücklich auf Ansuchen des Bruders des Antragstellers dokumentiert. Dem Wiederaufnahmeantrag ist nicht zu entnehmen, warum das offensichtlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens "entstandene" Beweismittel seinem Inhalt nach geeignet sein sollte, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, wobei auch keine erheblichen Änderungen zu der bereits im ersten Verfahren vom Antragsteller vorgelegten schriftlichen Stellungnahme seines Bruder vom 23.03.2010 sowie dessen Angaben gegenüber einem Verbindungsbeamten im Kosovo vom 18.10.2010 erkennbar wurden. Auch wurden keine Gründe, die den Antragsteller hinsichtlich eines Verschuldens im Sinne von § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG entlasten würden, geltend gemacht.2.2. Der Wiederaufnahmeantrag wurde im gegenständlichen Fall auf ein von einer kosovarischen Menschenrechtsorganisation am 11.01.2012 verfasstes Schreiben gestützt, das im Wesentlichen unkommentiert eine Erklärung des Bruders des Antragstellers zu dessen Fluchtgründen wiedergibt. Die Erklärung wurde zudem ausdrücklich auf Ansuchen des Bruders des Antragstellers dokumentiert. Dem Wiederaufnahmeantrag ist nicht zu entnehmen, warum das offensichtlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens "entstandene" Beweismittel seinem Inhalt nach geeignet sein sollte, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, wobei auch keine erheblichen Änderungen zu der bereits im ersten Verfahren vom Antragsteller vorgelegten schriftlichen Stellungnahme seines Bruder vom 23.03.2010 sowie dessen Angaben gegenüber einem Verbindungsbeamten im Kosovo vom 18.10.2010 erkennbar wurden. Auch wurden keine Gründe, die den Antragsteller hinsichtlich eines Verschuldens im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entlasten würden, geltend gemacht.

Dem bereits Ausgeführten kommt aber insofern keine Bedeutung zu, als der Antrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG verspätet ist. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2012 räumte der Antragsteller ein, dass er das Schreiben vom 11.01.2012 bereits vor einigen Monaten von seinem Bruder aus dem Kosovo erhalten habe. Der gegenständliche Antrag wurde aber erst am 14.06.2012 gestellt. Die Verspätung wird auch im gleichzeitig gestellten Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2012 bestätigt (vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2004/21/0014; VwGH vom 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A).Dem bereits Ausgeführten kommt aber insofern keine Bedeutung zu, als der Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet ist. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.05.2012 räumte der Antragsteller ein, dass er das Schreiben vom 11.01.2012 bereits vor einigen Monaten von seinem Bruder aus dem Kosovo erhalten habe. Der gegenständliche Antrag wurde aber erst am 14.06.2012 gestellt. Die Verspätung wird auch im gleichzeitig gestellten Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand vom 14.06.2012 bestätigt vergleiche dazu auch grundsätzlich VwGH vom 27.04.2004, Zl. 2004/21/0014; VwGH vom 23.10.1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A).

3. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben. Laut § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in vereinzelten Sonderfällen im Wege einer teleologischen Interpretation von § 71 Abs. 4 AVG an, dass die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Behörde und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch waren (vgl. insbesondere VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0232, aber auch VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0235). Eine derartige Konstellation wurde etwa für den Fall angenommen, dass "die Entscheidung in der Sache selbst in keinem Fall der Behörde, die bloß für die Entgegennahme des Schriftstückes zuständig ist, sondern einer Behörde aus einem anderen Ressortbereich zukäme" (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0232). Vergleichbares war im konkreten Fall jedoch nicht zu erkennen.3. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben. Laut Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in vereinzelten Sonderfällen im Wege einer teleologischen Interpretation von Paragraph 71, Absatz 4, AVG an, dass die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Behörde und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch waren vergleiche insbesondere VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0232, aber auch VwGH vom 26.06.1990, Zl. 89/05/0235). Eine derartige Konstellation wurde etwa für den Fall angenommen, dass "die Entscheidung in der Sache selbst in keinem Fall der Behörde, die bloß für die Entgegennahme des Schriftstückes zuständig ist, sondern einer Behörde aus einem anderen Ressortbereich zukäme" (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 94/11/0232). Vergleichbares war im konkreten Fall jedoch nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Gefälligkeitsschreiben, mangelnder Anknüpfungspunkt

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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