RS Vwgh 2005/10/14 2004/05/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 des § 41 Abs. 1 AVG und der bis dahin geltenden Fassung ist gemeinsam, dass die Parteistellung als Nachbar nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes sind allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein (siehe dazu beispielsweise die in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 234f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050259.X01

Im RIS seit

08.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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