Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 423076-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, FZ. 11 10.072-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, FZ. 11 10.072-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 3.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 4.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Der Beschwerdeführer gab an, im Jahr 1995 im Iran geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Er sei Hazara, Schiit und afghanischer Staatsangehöriger.
Geflohen sei der Beschwerdeführer, da sein Vater in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei; seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, da nunmehr auf Grund des Alters des Beschwerdeführers die Gefahr bestanden habe, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Diesfalls habe er Angst auch von den Taliban getötet zu werden.
Am 25.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 8.9.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinem Alter und zu Details seiner Reise befragt wurde.
Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des XXXX vom 18.10.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23.9.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren aufwies.Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung des römisch 40 vom 18.10.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23.9.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren aufwies.
Am 25.10.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten, zu dem dieser nichts sagen könne.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, im Iran geboren zu sein und nie in Afghanistan gelebt zu haben. Einmal habe man ihn im Iran verhaftet, da man ihn verdächtigt habe, eine unerlaubte Beziehung zu einem iranischen Mädchen gehabt zu haben. Seine Mutter habe ihn durch Bestechungsgeld freibekommen.
Der Vater des Beschwerdeführers sei vor dessen Geburt von den Taliban in Afghanistan getötet worden, daher befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm selbiges widerfahre, wenn er nach Afghanistan müsste.
Am 12.11.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser wurde das gerichtsmedizinische Gutachten abermals vorgehalten und vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen. Hiezu befragt gab der Beschwerdeführer an, nie Dokumente besessen zu haben. Der Beschwerdeführer sei im Iran einmal festgenommen und ausgepeitscht worden, weil ein Afghane in der Firma, in der der Beschwerdeführer gearbeitet habe, eine Iranerin vergewaltigt habe. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, doch nicht ausgepeitscht worden zu sein, man habe ihm das nur angedroht. Der Beschwerdeführer habe nur zwei Jahre Schulbildung genossen und ansonsten als Hilfskraft illegal im Iran gearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, da man ihm gesagt habe, dass er hier gut leben könne. Der Beschwerdeführer sei aus dem Iran geflüchtet, da man ihn wegen der schon erwähnten Vergewaltigung befragt habe, er sei nie in Afghanistan gewesen. Über Vorhalt, dass Kabul relativ sicher sei und er dieses auch erreichen könne, gab der Beschwerdeführer lediglich an, in Österreich die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren zu wollen. Es befänden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan, alle seien im Iran.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.11.2011, erlassen am 15.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht, jedoch dessen Volljährigkeit auf Grund des gerichtsmedizinischen Gutachtens feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können und im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohungssituation bestehe. Schließlich finden sich noch Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verfolgungsangst vor den Taliban in Afghanistan keine Glaubwürdigkeit zukommen würde; dies deshalb, da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Datenaufnahme angegeben, dass sein Vater im Jahr 2000 verstorben sei, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass der Vater vor seiner Geburt verstorben sei. Auch die Probleme mit den iranischen Behörden seien - so das Bundesasylamt mit näherer Begründung - nicht glaubhaft gemacht worden.
Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt an, dass dieser familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und auch vor der Asylantragstellung seinen Lebensunterhalt selbst finanziert habe. Aus den "vorhandenen Unterlagen" gehe weiters hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch Personen ohne Beziehungen möglich sei.
Daher sei sein Antrag abzuweisen und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, FZ. 11 10.072-BAG, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit am 28.11.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da es dem Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen unterstellt habe, keine Feststellungen zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Lage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers getroffen habe, das Parteiengehör verletzt habe und keine Ermittlungen durch Recherche oder Befragung der Familienangehörigen getätigt habe.
Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nur glaubhaft machen müsse. Es genüge eine wohlbegründete Angst vor Verfolgung und nachdem der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei, sei es sehr gut möglich, dass der Beschwerdeführer fürchte, dass ihm selbiges widerfahren werde.
Mit näherer rechtliche Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre und auch die Ausweisung unzulässig sei.
Daher wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011
IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010
Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011
ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011
UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011
D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010
BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010
Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011
Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011
Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011,
http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-deadintercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011
Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873,
Zugriff 9.8.2011, BBC News: Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011
AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009),AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - römisch vier, Qaws 1388 (November/December 2009),
http://www.aihrc.org.af/2010_eng/Eng_pages/Reports/Social_Economic/4/Economic%20&%20Social_Rights%20Report_English4.pdf, Zugriff 3.10.2011
US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011
ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistanwhat-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011
CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,
http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011
Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011
BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=14766920&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011
IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO römisch zwei - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:
13.11.2009
CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2010
CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011
Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial
Briefs: June 2011,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 4.10.2011
IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011
UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1250421, Zugriff 5.10.2011
The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört.
Festgestellt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 23.9.2011 mindestens 18 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt und dieser das Ergebnis der Altersfeststellung über Vorhalt nicht substantiiert bekämpft bzw. akzeptiert hat, ist nicht von dessen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 23.9.2011 mindestens 18 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt und dieser das Ergebnis der Altersfeststellung über Vorhalt nicht substantiiert bekämpft bzw. akzeptiert hat, ist nicht von dessen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 13.12.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft, die Feststellung zur fehlenden Anwesenheit von Angehörigen aus den Angaben des Beschwerdeführers.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren wurde und bisher nie in Afghanistan war.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden, nicht glaubhaft gemacht hat.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ansonsten nur Verfolgungshandlungen im Iran vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass sein Vater von den Taliban vor seiner Geburt - also zur Zeit des Talibanregimes - getötet worden sei und er im Falle seiner Rückführung nach Afghanistan selbiges Schicksal befürchte. Da der Beschwerdeführer aber bisher noch nie in Afghanistan war, der Tod seines Vaters mindestens achtzehn Jahre zurückliegt, die Taliban in Afghanistan als Regime nicht mehr an der Macht sind und auch nicht ersichtlich ist, dass die Taliban am Beschwerdeführer besonderes Interesse haben, wurde nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dieser Rückkehrbefürchtung um eine objektiv nachvollziehbare handelt.
Ansonsten ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser noch nie in Afghanistan war und die behaupteten weiteren Verfolgungshandlungen im Iran stattgefunden hätten.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff, insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich und wurden auch im Verfahren nicht behauptet.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend ermittelt hat, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann ohne dem realen Risiko zu unterliegen, in eine hoffnungslose Situation zu kommen.
Einleitend ist zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwar auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen SchwedenEinleitend ist zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwar auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden
vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52.vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52.
Whilst being aware of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z.
55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether the applicant
has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind.
Im vorliegenden Fall hätte das Bundesasylamt daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben noch nie in Afghanistan gewesen ist und dort auch keine Angehörigen mehr hat (der Satz in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass dieser in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte habe, ist weder näher begründet noch nachvollziehbar) sowie lediglich über rudimentäre Bildung und Arbeitserfahrung als Hilfskraft verfügt, in Afghanistan leben könnte, ohne einem realen Risiko zu unterliegen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen. So der Beschwerdeführer nicht als Person unglaubwürdig ist, wäre dies für ihn nur an einem (erreichbaren und hinreichend sicheren) Ort möglich, an dem er über ein soziales Netz verfügt, das ihn in der schwierigen Phase nach der Reise nach Afghanistan hinreichende Unterstützung gewähren wird.
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben und seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.9.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.9.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung im Herkunftsstaat weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Eine Verfolgung, die der Beschwerdeführer allenfalls im Iran erlitten hat, ist im Hinblick auf den Antrag eines afghanischen Staatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer nicht asylrelevant.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Daher wird das Bundesasylamt einerseits festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubhaft ist und andererseits festzustellen haben, wo der Beschwerdeführer genau leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob dieser diesen Ort erreichen kann; dies wird im Hinblick auf die Bildung, Berufserfahrung und mangelnde Afghanistanerfahrung des Beschwerdeführers (so diese sich im weiteren Verfahren nicht als absolut unglaubhaft herausstellt) nur ein Ort sein, wo dem Beschwerdeführer ein soziales Netz zur Verfügung steht.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
III.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.römisch drei.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern; darüber hinaus kommt ihren vorgebrachten Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern; darüber hinaus kommt ihren vorgebrachten Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es haben sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
III.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale BindungenZuletzt aktualisiert am
11.09.2012