TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/29 C20 406076-2/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 406076-2/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 09 00.533-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.062012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 09 00.533-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.062012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Gattin und seinem in Schweden neugeborenen Kind am 14.01.2009 aus Schweden kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Gattin und seinem in Schweden neugeborenen Kind am 14.01.2009 aus Schweden kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am 14.01.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hiebei gab er an, mit seiner Frau von Teheran aus zur türkischen Grenze geflohen zu sein. Zu Fuß hätten sie die türkische Grenze überschritten und wären nach einer Woche Aufenthalt in der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt. Von dort aus wären sie nach Abnahme der Fingerabdrücke über Italien nach Schweden gereist. Dort sei am XXXX ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Aus Angst vor Abschiebung nach Griechenland wären sie nach Wien gefahren und hätten am 14.01.2009 um Asyl angesucht. Wenn er in den Iran zurückkehren müsste, würde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan drohen. Er könne in Afghanistan wegen des Krieges nicht leben. Dort herrsche keine Sicherheit und hätte er Angst, von den Verwandten seiner Frau getötet zu werden.2. Er wurde am 14.01.2009 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hiebei gab er an, mit seiner Frau von Teheran aus zur türkischen Grenze geflohen zu sein. Zu Fuß hätten sie die türkische Grenze überschritten und wären nach einer Woche Aufenthalt in der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland übergesetzt. Von dort aus wären sie nach Abnahme der Fingerabdrücke über Italien nach Schweden gereist. Dort sei am römisch 40 ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Aus Angst vor Abschiebung nach Griechenland wären sie nach Wien gefahren und hätten am 14.01.2009 um Asyl angesucht. Wenn er in den Iran zurückkehren müsste, würde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan drohen. Er könne in Afghanistan wegen des Krieges nicht leben. Dort herrsche keine Sicherheit und hätte er Angst, von den Verwandten seiner Frau getötet zu werden.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, dass Griechenland ein Problem für alle Asylwerber sei. Man schenke dort den Flüchtlingen keine Beachtung und die Menschenrechte würden nicht eingehalten. Sie hätten dort keine Unterstützung erhalten und man hätte ihnen auch mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. In Griechenland hätten sie deshalb keinen Asylantrag gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 09 00.533-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 Abs. 1 i. V.m. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig wäre.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 09 00.533-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 Absatz eins, i. römisch fünf.m. 18 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demnach wäre die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Demnach wäre die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig.

5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2009 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009, GZ.: S9 406.076-1/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2009 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009, GZ.: S9 406.076-1/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

6. Am 02.06.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen. Er gab an, im Iran bis zur neunten Schulstufe die Schule besucht zu haben. Er führte weiter aus, dass es in Griechenland keine medizinische Versorgung gäbe und seine Frau trotz ihrer Schwangerschaft nicht behandelt worden wäre. Er hätte in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, sei auch nicht einvernommen worden und wäre bei der Abnahme der Fingerabdrücke geschlagen worden. Aus Schweden hätte man sie nach Griechenland ausweisen wollen. Deshalb seien sie nach Österreich gereist.

7. Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bis zu seinem neunten Lebensjahr in Afghanistan gelebt zu haben. Damals seien er und seine Eltern in den Iran geflüchtet. Er hätte noch ab und zu Kontakt zu den Eltern, die ihm berichtet hätten, dass der Vater und der Bruder seiner Gattin sie suchen würden. Im Iran hätten sie illegal gelebt. Der Vater seiner Gattin wäre gegen eine Heirat gewesen. Sie hätten sich heimlich getroffen und wären von den XXXX mitgenommen worden. Er selbst sei den ganzen Tag bis in die Nacht angehalten und zu seinem Verhältnis zu seiner jetzigen Frau befragt worden. Auch seine Frau sei angehalten worden.7. Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er gab an, bis zu seinem neunten Lebensjahr in Afghanistan gelebt zu haben. Damals seien er und seine Eltern in den Iran geflüchtet. Er hätte noch ab und zu Kontakt zu den Eltern, die ihm berichtet hätten, dass der Vater und der Bruder seiner Gattin sie suchen würden. Im Iran hätten sie illegal gelebt. Der Vater seiner Gattin wäre gegen eine Heirat gewesen. Sie hätten sich heimlich getroffen und wären von den römisch 40 mitgenommen worden. Er selbst sei den ganzen Tag bis in die Nacht angehalten und zu seinem Verhältnis zu seiner jetzigen Frau befragt worden. Auch seine Frau sei angehalten worden.

In der Folge sei seine Frau für einen Monat von ihrem Vater in der Wohnung eingesperrt und misshandelt worden und sei dann zu ihm geflüchtet. In Afghanistan sei die Situation sehr schlecht, man könne dort nicht in Sicherheit leben.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und wurden diese von ihm zur Kenntnis genommen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 09 00 533-BAT, wurde der am 14.01.2009 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.)8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, FZ. 09 00 533-BAT, wurde der am 14.01.2009 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Begründend führte die Erstinstanz aus, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund auf den Iran bezogen hätte. Eine Furcht vor Verfolgung durch staatliche Behörden wäre in keinster Weise anzunehmen und hätte er auch sonst keine asylrelevante Verfolgung für Afghanistan angeben können. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgung im gegenständlichen Fall - etwa aufgrund persönlicher Merkmale - hindeuten könnte, wäre der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig am 16.04.2010 Beschwerde.

Er führte aus, dass sie sich illegal im Iran aufgehalten hätten und mit einer Abschiebung nach Afghanistan hätten rechnen müssen. Aufgrund ihrer vom Vater der Gattin nicht genehmigten Ehe sei ihr Leben bedroht.

Da der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Gattin im Iran ein Verhältnis eingegangen wäre, sei seine Gattin von ihrem Bruder und Vater schwerst misshandelt und eingesperrt worden. Nunmehr sei er aufgrund ihrer Heirat mit dem Tode bedroht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Informationen über die Stellung der Frauen in Afghanistan sowie deren Gefährdung durch häusliche Gewalt in die Entscheidung einfließen zu lassen. In Afghanistan befänden sich immer noch Brüder und Bekannte des Vaters seiner Gattin, die bei einer allfälligen Rückkehr auf sie zugreifen würden. Da seine Gattin der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen zugehörig sei, wäre seine Gattin sehr wohl asylrelevanter Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt.

II. In der am 21.06.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer (und seine Gattin) zu den Beweggründen ihrer Flucht neuerlich einvernommen. Er brachte vor, Schiit zu sein und in Kabul geboren worden zu sein. Er hätte seine Frau ohne Einverständnis ihres Vaters geheiratet. In der muslimischen Gesellschaft sei es aber so, dass der Vater eines Mädchens mit der Heirat einverstanden sein müsse. Da das bei ihnen nicht der Fall gewesen sei, hätten sie ohne diese Genehmigung geheiratet. So wäre nunmehr ihr Leben in Gefahr. In Afghanistan gebe es viele Personen mit der Denkweise seines Schwiegervaters. Sie wären dort nicht sicher. Wenn eine Person "Zina" begangen habe, sei es Pflicht, diese Person zu töten. Die Familie seiner Gattin hätte ihn auch in Afghanistan gefunden. Die Familie seiner Gattin (Vater und Bruder) käme zu seiner Familie und verlange nach ihnen.römisch zwei. In der am 21.06.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer (und seine Gattin) zu den Beweggründen ihrer Flucht neuerlich einvernommen. Er brachte vor, Schiit zu sein und in Kabul geboren worden zu sein. Er hätte seine Frau ohne Einverständnis ihres Vaters geheiratet. In der muslimischen Gesellschaft sei es aber so, dass der Vater eines Mädchens mit der Heirat einverstanden sein müsse. Da das bei ihnen nicht der Fall gewesen sei, hätten sie ohne diese Genehmigung geheiratet. So wäre nunmehr ihr Leben in Gefahr. In Afghanistan gebe es viele Personen mit der Denkweise seines Schwiegervaters. Sie wären dort nicht sicher. Wenn eine Person "Zina" begangen habe, sei es Pflicht, diese Person zu töten. Die Familie seiner Gattin hätte ihn auch in Afghanistan gefunden. Die Familie seiner Gattin (Vater und Bruder) käme zu seiner Familie und verlange nach ihnen.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Qizilbach an und ist Schiit. Er hält sich in Österreich mit seiner Ehegattin und den zwei minderjährigen Kindern auf, die ebenso wie der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 406077-2/2010/12E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 406077-2/2010/12E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Tatsache, dass § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" abstellt, bedeutet nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufgrund der Tatsache, dass diese im Iran geheiratet haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, weil ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre. Dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass verheiratete Fremde, die sich ihr ganzes Leben lang nicht in ihrer Heimat aufgehalten haben, von einer Asylgewährung im Familienverfahren generell ausgeschlossen sein sollen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden.Die Tatsache, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" abstellt, bedeutet nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aufgrund der Tatsache, dass diese im Iran geheiratet haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, weil ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre. Dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass verheiratete Fremde, die sich ihr ganzes Leben lang nicht in ihrer Heimat aufgehalten haben, von einer Asylgewährung im Familienverfahren generell ausgeschlossen sein sollen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Ehegattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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